B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2272/2017
lan
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / (...).
D-2272/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, reiste seinen Angaben
zufolge am (...) 2015 illegal über den Flughafen Colombo aus seinem Hei-
matstaat aus und gelangte über mehrere Länder am (...) 2015 in die
Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 14. Oktober 2015 fand die
Befragung zur Person (BzP) und am 16. Februar 2017 die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen an, er sei
in C._______ im Distrikt D._______ zusammen mit seinen (...) Schwestern
bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe die Schule in E._______ besucht
und im (...) das (...)-Level abgeschlossen. Daraufhin habe er seinem Vater
(...) geholfen und während (...) Monaten einen (...)kurs besucht, diesen
aber nicht abschliessen können. Seine ältere Schwester F._______ sei im
Jahr (...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert
worden. Er habe sie einmal im Jahr (...) zusammen mit seiner Familie im
Vanni-Gebiet besucht. Seither habe er keine Nachrichten mehr von ihr.
Seine jüngere Schwester G._______ sei am (...) 2004 (...) ums Leben ge-
kommen. Seine beiden ältesten Schwestern seien verheiratet und lebten
weiterhin in C._______. Er habe im Jahr 2012 einen Parlamentarier der
H._______ namens I._______ im Wahlkampf unterstützt. Deshalb sei er
von der J._______- und der K._______-Gruppe mit dem Tod bedroht wor-
den. (...) 2014 seien Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) zu ihm nach
Hause gekommen und hätten Fragen zu seiner Schwester F._______ ge-
stellt. Dabei seien sie wütend geworden und hätten zunächst seinen Vater
und dann auch ihn selbst (Beschwerdeführer) geschlagen. Sie hätten ihn
dann zu dem etwa (...) Meter von seinem Haus entfernten SLA-Camp mit-
genommen. Dort sei er (...) lang festgehalten, verhört und sexuell misshan-
delt worden. Ein weiteres Mal sei er etwa (...) Tage lang in diesem Camp
festgehalten und befragt worden. Am (...) 2014 sei er zum dritten Mal dort-
hin gebracht worden. Damals sei er am längsten festgehalten worden, wo-
bei sein (...) worden sei. Im (...) 2014 habe er nach Brauch und am (...)
2015 amtlich geheiratet. Er habe gehofft, danach vom Militär in Ruhe ge-
lassen zu werden. Die SLA habe ihn aber ein viertes Mal in ihrem Camp
festgehalten, verhört und sexuell misshandelt. Ihm sei die Flucht von dort
gelungen und daraufhin habe er sich bei einem (...) in E._______ versteckt.
Dieser habe zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers einen (...)
Schlepper beauftragt, welcher ihn nach Colombo gebracht und dort seinen
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Flug nach L._______ organisiert habe. Nach einem mehrmonatigen Auf-
enthalt in L._______ sei er über M._______ und ihm unbekannte Länder
in die Schweiz weitergereist. Seit den erlittenen Misshandlungen habe er
Schmerzen in (...) und (...)probleme.
A.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er je ein Bestätigungsschreiben
des Parlamentariers I._______ vom (...) 2015 und des (...) vom (...) 2015
sowie ein Leumundszeugnis des (...) vom (...) 2015 zu den Akten. Zudem
reichte er zum Nachweis seiner Identität einen (...) und eine Kopie (...) ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 – eröffnet am 15. März 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ver-
fügte den Wegweisungsvollzug.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
18. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei
ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige
Auswahl zu bestätigen (1), es sei festzustellen, dass die Verfügung des
SEM vom 24. Februar 2017 den Anspruch auf gleiche und gerechte Be-
handlung verletze und deshalb nichtig sei, und das SEM sei anzuweisen,
das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen (2), das SEM sei
anzuweisen, ihm vollständige und korrekte Akteneinsicht zu gewähren,
dies verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung (3), die angefochtene Verfügung sei wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (4), eventuell wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
(5), eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (6), eventuell sei die Verfü-
gung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren (7), eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (8). Zudem stellte er für
den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde,
folgende Beweisanträge: Er sei zwingend erneut ausführlich anzuhören,
und zwar durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrund-
wissen zu Sri Lanka verfüge, wobei eine kompetente Übersetzungsperson
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beizuziehen sei (1). Sein Onkel N._______ sei durch das Bundesverwal-
tungsgericht als Zeuge zu den Aktivitäten und zum Verbleib der Schwester
F._______ und deren Aktivitäten für die LTTE zu befragen; zumindest sei
ihm eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er eine schrift-
liche Auskunft dieses Zeugen zu seinen Wahrnehmungen beibringen
könne (2). Ihm sei eine angemessene Frist anzusetzen, in welcher er sei-
nen Gesundheitszustand belegen könne (3). Der Beschwerde lagen 22
Unterlagen bei (Beilagen 1–22).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 gab der vormals zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkör-
per des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufäl-
ligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Weiter
stellte er ihm die von ihm eingereichten Beweismittel gemäss Aktenstück
A(...) des Aktenverzeichnisses des SEM in Kopie zu und gewährte ihm
dazu Frist bis zum 15. Mai 2017 zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten wei-
tergeführt werde. Bezüglich seiner Beweisanträge 2 und 3 forderte er ihn
auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die ihm geeignet
erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) einzureichen, wobei bei
ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde.
Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Mai 2017
einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzuzahlen.
E.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung (Beilage 23) um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung
des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Zudem ergänzte er seine
Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem in der
Beschwerde gestellten Beweisantrag 2 fest. Zudem beantragte er unter
Einreichung einer Kopie eines Sprechstundenberichts des Kantonsspitals
O._______ vom (...) Mai 2017 (Beilage 24) eine zusätzliche Frist von ei-
nem Monat, um einen ausführlichen Bericht zu seinem somatischen und
psychischen Gesundheitszustand einreichen zu können. Schliesslich legte
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er weitere Unterlagen betreffend die Lage im Vanni-Gebiet (Beilagen 25–
32) und die Antiterrorgesetzgebung PTA/CTA (Beilagen 33–38) ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 verzichtete der vormals zustän-
dige Instruktionsrichter wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kos-
tenvorschusses. Weiter wies er das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung von weiteren Beweismitteln betreffend den Gesundheitszu-
stand unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz ein,
eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 20. Juli 2017.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2017 gab das Gericht dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 replizierte der Beschwerdeführer und
reichte eine Zeitungsnotiz aus Tamil Guardian (Beilage 39) und einen Be-
fund der Pathologie der P._______ vom (...) Juni 2017 (Beilage 40) zu den
Akten.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2019 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organi-
satorischen Gründen am selben Datum zur Behandlung auf Richter Jürg
Marcel Tiefenthal übertragen worden sei.
L.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Erläu-
terung der Gründe für die Übertragung des Beschwerdeverfahrens und um
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung mit der aktuellsten asylrelevanten Entwicklung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter
dem Rechtsvertreter die Gründe für die Verfahrensübertragung mit und
wies den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung unter Ver-
weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
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Seite 6
N.
Mit Beweismitteleingabe vom 6. Februar 2019 (vorab per Telefax) äusserte
sich der Rechtsvertreter zur aktuellen Lage in Sri Lanka, reichte diesbe-
züglich die auf einer CD-R gespeicherten Beilagen 41–79 ein und ersuchte
um Berücksichtigung seiner Ausführungen bei der Beurteilung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers.
O.
Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweis-
mittel eingereichten Beilagen wird – soweit für den vorliegenden Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkör-
pers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufäl-
lig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 28. April
2017 befunden.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, der
Beschwerdeführer habe im Unterschied zu seinen Vorbringen in der BzP
bei der Anhörung weder erwähnt, dass er jemals einen Parlamentarier im
Wahlkampf unterstützt habe, noch dass er von Gruppierungen mit dem Tod
bedroht worden sei. Diesbezüglich habe er lediglich ausgeführt, dass die
K._______-Gruppe Tamilen an das Militär verrate, und auf entsprechende
Nachfrage hin ausdrücklich erklärt, er selbst habe nie Probleme mit dieser
Gruppierung gehabt. Überdies habe er bei der Anhörung auch nicht mehr
geltend gemacht, im Jahr 2014 im SLA-Camp in C._______ sexuell miss-
handelt oder in der geschilderten Weise gefoltert worden zu sein. Vielmehr
habe er auf entsprechende Nachfrage hin gesagt, er sei damals „nur be-
fragt und geschlagen“ worden. Daraus resultierten erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe.
Bei der BzP habe er ausgesagt, er sei am (...) April 2015 zum vierten Mal
ins Camp in C._______ gebracht worden, und am (...) April 2015 habe er
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Seite 8
von dort fliehen können. Bei der Anhörung habe er hingegen zunächst er-
zählt, er sei am (...) Mai 2015 zum letzten Mal mitgenommen worden. Da-
ran habe er auch auf entsprechenden Vorhalt hin zunächst festgehalten.
Erst auf den Hinweis, dass sich dieser Vorfall gemäss dem von ihm einge-
reichten Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers am (...) April 2015
zugetragen haben solle, habe er eingeräumt, sich vielleicht geirrt zu haben.
Im Übrigen habe er sich auch bezüglich seiner letzten Wohn- respektive
Aufenthaltsorte und des Zeitpunkts seiner Ausreise in unauflösliche Wider-
sprüche verwickelt. Ausserdem habe er bei der BzP ausgesagt, er sei im
(...) 2014 (...) Tage lang im SLA-Camp festgehalten worden, wohingegen
er bei der Anhörung erklärt habe, es seien „etwa (...) Tage“ gewesen. Somit
bestätigten sich die angeführten Zweifel, dass diese Vorbringen unglaub-
haft seien.
Bezüglich der beiden Bestätigungsschreiben und des Leumundszeugnis-
ses hielt das SEM fest, dass solche Dokumente in Sri Lanka als Gefälligkeit
oder gegen Bezahlung erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert
als äusserst gering eingestuft werden müsse. Somit könne im vorliegenden
Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzich-
tet werden, weil diese offenkundig ungeeignet seien, die fehlende Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe wiederherzustellen.
Die erwähnten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Schwie-
rigkeiten mit der SLA sei anhand der von der Rechtsprechung gebildeten
Risikofaktoren noch zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr begründete
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
habe. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er ge-
mäss eigenen Angaben bis April oder Mai 2015 in Sri Lanka wohnhaft ge-
wesen und habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Hei-
matstaat gelebt. Folglich hätten weder die geltend gemachten LTTE-Akti-
vitäten seiner Schwester noch allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise be-
stehende Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lanki-
schen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht
ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte.
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Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt sein würde.
4.4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die An-
hörung vom 16. Februar 2017 habe ihn massiv belastet. Deshalb habe er
sich seiner Mutter anvertraut. Diese habe ihm am (...) 2017 einen Brief ge-
schrieben (Beilage 4, inkl. Zustellcouvert). Darin habe sie ihn zu trösten
versucht und über die aktuellste Entwicklung berichtet, wonach auch der
Vater wiederum mitgenommen und verhört worden sei. Sodann bezog er
sich im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rück-
kehrenden auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (nachstehend: Referenzurteil
E-1866/2015). Bei der individuellen Prüfung der Risikofaktoren einer Per-
son sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die sri-lankische Regierung ein
Vergeltungsinteresse an ihr habe. Er erfülle zahlreiche der vom Bundes-
verwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. So stamme er aus einer klar
politischen Familie, dies aufgrund seiner Schwester F._______. Aus Sicht
der sri-lankischen Sicherheitskräfte verfüge er über wichtige Verbindungen
zu einer LTTE-Aktivistin, welche im Rahmen des Kampfes der LTTE gegen
die SLA eine wichtige Rolle gespielt und dabei im Geheimen operiert habe,
und über deren Verbleib – sei es, ob sie überhaupt noch lebe und falls ja,
wo sie aktiv sei – keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stün-
den. Aus Sicht der sri-lankischen Behörden wisse er als naher Angehöriger
dieser LTTE-Aktivistin, wie es sich damit verhalte, und zur Bekämpfung ei-
ner allfälligen Erstarkung der LTTE stehe er somit unter permanentem
Druck der Sicherheitskräfte, dazu nähere Informationen zu liefern. Da er
zusätzlich der einzige Sohn der Familie sei, richteten sich die Bestrebun-
gen speziell auf ihn, da die Familie dadurch besonders erpressbar sei.
Auch habe er bereits früher die LTTE mit Hilfeleistungen unterstützt, ein
Sachverhalt, welcher vom SEM nicht einmal ansatzweise abgeklärt worden
sei, ebenso seine Hilfeleistung für den H._______-Parlamentarier und die
Bedrohung durch lokal operierende paramilitärische, mit der Regierung
verbundene Gruppen. Das Beispiel des mehrfach erwähnten Onkels
N._______ des Beschwerdeführers, welchem in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei, zeige, dass tatsächlich noch weitere Informationen über die
Aktivitäten der Schwester F._______ erhältlich zu machen seien, auch
wenn weder ihm noch den Familienangehörigen solche Informationen bis-
her übermittelt worden seien, um sie nicht noch einem weiteren Druck aus-
zusetzen, respektive mit dem Hintergedanken, die Schwester, sollte sie tat-
sächlich noch in irgendeiner Form aktiv sein und etwa zu einem späteren
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Seite 10
Zeitpunkt ihre Aufgabe weiterführen, nicht zu gefährden. Genau davon gin-
gen die sri-lankischen Sicherheitskräfte aus. Der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr aus dem Ausland, dies auch vor dem Hintergrund, dass
er wohl hier noch weiteres über seine Schwester erfahren habe, speziell
im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte stehen und dürfte ohne jede
Frage auch auf der sogenannten Watchlist, wahrscheinlich sogar auch auf
der Stoplist aufgenommen worden sein. Mit seiner Flucht ins Ausland und
dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum ma-
che er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wie-
deraufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben, dies insbesondere
aufgrund seiner gut dokumentierten persönlichen und familiären Verbin-
dungen zu den LTTE. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten
zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Bereits dies würde die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen. Es sei klar, dass er mit
dieser Konstellation von Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach
Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht würde unbemerkt verlassen kön-
nen und es zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen würde.
Dabei würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage getragen,
was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem
späteren Zeitpunkt führen würde, dies mit den entsprechenden asylrele-
vanten Folgen. Insofern sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Aus seinen Ausführungen zu den formel-
len Rügen ergebe sich, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM im an-
gefochtenen Entscheid absolut mangelhaft ausgefallen sei, zumal sie auf
nicht korrekt durchgeführten Interviews des Beschwerdeführers beruhe
und dabei die aktuellen Länderhintergrundinformationen missachtet wor-
den seien. Sollte die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers dennoch in Frage gestellt werden, müsste ihm die Möglichkeit gege-
ben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen
äussern zu können oder aber seine Vorbringen im Rahmen von zusätzli-
chen Eingaben weiter zu belegen.
4.4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2017 wurde ausgeführt,
indem das SEM dem Schreiben des Parlamentariers I._______ vom (...)
2015 den Beweiswert abgesprochen und es bei der Glaubhaftigkeitsprü-
fung trotzdem zulasten des Beschwerdeführers verwandt habe, habe es
sowohl dessen Anspruch auf rechtliches Gehör als auch die Begründungs-
pflicht verletzt.
4.4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 6. Juni 2017 im
Wesentlichen aus, sein Onkel N._______ sei aktives Mitglied der
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Seite 11
H._______ gewesen und habe eng mit dem H._______-Parlamentarier
I._______ zusammengearbeitet. Ab dem Jahr (...) sei er für die LTTE aktiv
und für (...) verantwortlich gewesen. Vor dem LTTE-Hintergrund von
N._______ sei klar, dass dieser, nebst unzähligen Kontakten zu anderen
LTTE-Mitgliedern, auch die Schwester F._______ des Beschwerdeführers
getroffen habe und deshalb über nähere Informationen verfüge. Aus die-
sem Grund halte dieser an dem in der Beschwerde gestellten Beweisan-
trag 2 fest. Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand im Verlauf
der letzten Wochen dramatisch verschlechtert. Er leide an einem schwer-
wiegenden (...)problem, welches medikamentös nicht mehr behandelt wer-
den könne und es stehe nun eine dringende Operation an. Er sei bis auf
Weiteres auf eine intensive Behandlung und Kontrolle, auf die Möglichkeit
einer jederzeitigen stationären Hospitalisierung und auch auf mögliche chi-
rurgische Eingriffe angewiesen. Unter diesen Umständen habe sein Haus-
arzt dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass sich die Erstellung eines entspre-
chenden Berichts um einige Tage verzögern werde. Der Beschwerdeführer
leide aber auch unter erheblichen psychischen Störungen. Dazu reichte er
eine Kopie eines Sprechstundenberichts des Kantonsspitals O._______
vom (...) Mai 2017 (Beilage 24) zu den Akten. Zudem beantragte er eine
zusätzliche Frist von einem Monat, um einen ausführlichen Bericht zu sei-
nem somatischen und psychischen Gesundheitszustand einreichen zu
können. Schliesslich äusserte er sich unter Einreichung weiterer Unterla-
gen zur Lage im Vanni-Gebiet (Beilagen 25–32) und zur Antiterrorgesetz-
gebung PTA/CTA (Beilagen 33–38).
4.4.5 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, zu dem vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Ausreisezeitpunkt am (...) April 2015 oder
(...) Mai 2015 sei bereits Maithripala Sirisena Präsident von Sri Lanka ge-
wesen. Im Jahr 2015 seien von der EU als frei und fair bewertete Parla-
mentswahlen durchgeführt worden. Seit dem Regierungswechsel im Ja-
nuar 2015 seien mithin positive Veränderungen eingetreten, weshalb das
SEM bei der Beurteilung des Risikoprofils unterscheide, ob eine gesuch-
stellende Person vor oder nach Januar 2015 ausgereist sei. Bei Personen,
die sich bis Januar 2015 in Sri Lanka aufgehalten haben, hätten die Sicher-
heitsbehörden bereits die Möglichkeit gehabt, ein eingehendes Screening
vorzunehmen, weshalb sie einem geringen Risiko unterlägen, nunmehr
verhaftet und rehabilitiert zu werden. Dagegen unterlägen Personen, die
während des Bürgerkriegs oder kurz danach ausgereist seien, einem deut-
lich höheren Risiko, bei der Rückkehr verhaftet zu werden, da sie noch
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Seite 12
nicht eingehend gescreent worden seien. Für die Beurteilung der Verfol-
gungsgefahr komme deshalb dem Ausreisezeitpunkt eine zentrale Bedeu-
tung zu. Als Stichtag gelte der 1. Januar 2015.
Die wiederholten Behauptungen des Rechtsvertreters, im Verlauf des Ver-
fahrens seien Mängel aufgetreten, die eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung rechtfertigten, wies das SEM als unbegründet zurück. Bezüglich
der angeblichen Mängel bei der Anhörung wies es darauf hin, dass die
Hilfswerkvertreterin (HWV) zwar ärztliche Abklärungen angeregt, jedoch
keine Einwände angebracht habe. Des Weiteren habe sich der Beschwer-
deführer gemäss eigenen Angaben bereits in ärztlicher Behandlung befun-
den und gehöre es, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischen-
verfügung vom 7. Juli 2017 festgehalten habe, zu seiner Mitwirkungs-
pflicht, wesentliche ärztliche Berichte einzureichen.
Sodann hielt die Vorinstanz betreffend die Rückkehr und Wiedereinreise
am Flughafen fest, dass vier Kategorien von Personen bestehen, die nicht
unmittelbar einreisen könnten. Diese würden bei der Passkontrolle zu ver-
tieften Abklärungen, insbesondere bezüglich Ausreiseumstände, an den
Chief Immigration Officer verwiesen. Zudem legte es die weiteren Vorge-
hensweisen der involvierten sri-lankischen Stellen dar.
Der Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid beteiligten Personen sei
gemäss bundesgerichtlicher Praxis gewahrt, wenn diese einer allgemein
zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt, einem Staatska-
lender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörden entnommen wer-
den könnten. Dem werde Genüge getan, indem der Name der Chefin Asyl-
verfahren aus dem Staatskalender ersichtlich sei und der Fachspezialist
([Q._______]) durch das Kürzel bestimmbar sei. Weil in den EVZ Mitarbei-
ter des SEM arbeiteten und am selben Ort Gesuchsteller untergebracht
seien, handle es sich bei der Nichtoffenlegung der Namen um eine Sicher-
heitsmassnahme zugunsten der Bundesangestellten. Die Vernehmlassung
weist dieselben Funktionsbezeichnungen und Unterschriften wie die ange-
fochtene Verfügung auf, ist aber zudem mit den Namen der unterzeichnen-
den Personen versehen.
4.4.6 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinem Vorwurf fest, das
SEM habe durch die Nichtoffenlegung der Namen der für die angefochtene
Verfügung verantwortlichen Mitarbeiter den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt. Da er am 14. Oktober
D-2272/2017
Seite 13
2015 im EVZ B._______ befragt und am (...) Oktober 2015 in seinen Auf-
enthaltskanton transferiert worden sei, sei die Begründung des SEM, die
Nichtoffenlegung der Namen erfolge aus Sicherheitsgründen zugunsten
der Mitarbeitenden in den EVZ, nicht nachvollziehbar. Entgegen den Aus-
führungen des SEM sei das Kürzel des entsprechenden Fachspezialisten
Asyl nicht bestimmbar, solange dessen Name aus keiner allgemein zu-
gänglichen Publikation entnommen werden könne. Das SEM habe die Na-
men der für die angefochtene Verfügung zuständigen Mitarbeiter nun im
Rahmen seiner Vernehmlassung trotzdem offengelegt, wie sich aus dem
Quervergleich der Unterschriften und dem Kürzel ergebe. Die nachträgli-
che Offenlegung der Namen könne aber den schweren Verfahrensfehler
nicht heilen, da sie alleine für sich die Nichtigkeit der angefochtenen Ver-
fügung zur Konsequenz habe.
Bezüglich Rückkehr und Wiedereinreise am Flughafen in Sri Lanka wie-
derholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen sinnge-
mäss und machte einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend: So
habe die im Juni 2017 abberufene ILO der Schweizer Botschaft in Colombo
während Jahren unrichtige Informationen an das SEM geliefert. Gestützt
darauf habe das SEM ein Lagebild vom 6. Juli 2016 verfasst und im August
2016 überarbeitet und darauf basierend unzählige Entscheide gefällt, da-
runter auch den vorliegenden. Unter Verweis auf eine Zeitungsnotiz aus
Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Beilage 39) führte er weiter aus, ein
Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von Vavuniya zeige, dass
die sri-lankische Rechtswirklichkeit weit entfernt von dem in der Vernehm-
lassung des SEM vom 20. Juli 2017 dargelegten Verfolgungsmuster sei.
So könnten Unterstützer und Aktivisten der LTTE, selbst wenn sie nur als
solche verdächtigt würden, willkürlich unter dem Regime des nach wie vor
geltenden PTA jederzeit und noch auf Jahrzehnte hinaus aus politischen
Gründen verfolgt werden. Die Verfolgung sei klar politisch motiviert. Dabei
seien Rückkehrer besonders betroffen, insbesondere wenn sie von einem
Land wie der Schweiz zurückgeschafft würden, welche bekanntermassen
über eine grosse tamilische Diaspora verfüge, und alleine deshalb der
Grundverdacht bestehe, sich dort exilpolitisch betätigt zu haben.
Zudem verwies der Beschwerdeführer zum Stand seiner zu berücksichti-
genden Schilddrüsenerkrankung auf den Befund der Pathologie der
P._______ vom (...) Juni 2017 (Beilage 40).
D-2272/2017
Seite 14
5.
5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügte zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verlet-
zung des Anspruchs auf Akteneinsicht, eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e auf-
gelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheb-
lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
D-2272/2017
Seite 15
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die angefochtene Ver-
fügung enthalte zwar das Kürzel „Q._______“. Daraus könnten jedoch
keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welcher Sachbearbeiter für
diesen Entscheid verantwortlich sei, weshalb für den Beschwerdeführer
nicht nachvollziehbar sei, wer jenen überhaupt erlassen habe. Die nicht
lesbaren Unterschriften sowie die vorgedruckten Funktionsbezeichnungen
als „Fachspezialist Asyl“ und „Chefin Fachbereich Asyl 1“ liessen keine
Rückschlüsse auf die verantwortlichen Personen zu. Da der Name der Per-
son mit dem Kürzel „Q._______“ keiner allgemein zugänglichen Publika-
tion oder einem Rechenschaftsbericht entnommen werden könne, sei nicht
bestimmbar, wer die am Entscheid beteiligten Personen seien. Damit
verstosse die angefochtene Verfügung gegen einen zentralen Rechts-
grundsatz. Dieser schwere Mangel formeller Natur sei unheilbar, mache
die Verfügung nichtig und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz. An diesem Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf
gleiche und gerechte Behandlung hielt der Beschwerdeführer in seiner
Replik fest.
5.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1
D-2272/2017
Seite 16
m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-
HERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
5.4.3 Vorliegend ist die auf der Verfügung als „Chefin Fachbereich Asyl 1“
vermerkte Person weder aus dem Organigramm des SEM – welches auf
dessen allgemein zugänglicher Website () abge-
rufen werden kann – noch aus dem Staatskalender bestimmbar. Dasselbe
gilt hinsichtlich des Kürzels „Q._______“. Die über den erwähnten Funkti-
onsbezeichnungen stehenden Unterschriften sind nicht lesbar. Der oben
erwähnte, sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der
personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vor-
gehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2 [zur Publikation vorgese-
hen]).
Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings durch die nachträgliche
Offenlegung der Namen der für die Verfügung des SEM vom 24. Februar
2017 verantwortlichen Mitarbeiter in der Vernehmlassung stark relativiert.
Zudem erwog das Gericht im vorgenannten Teilurteil, die abgehandelten
formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz
wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sach-
bearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher
anzupassen sei (vgl. a.a.O., E. 8.4). Nach dem Gesagten besteht keine
Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-2272/2017
Seite 17
5.5 Der Rechtsvertreter rügte, ihm sei vom SEM nicht vollständige Akten-
einsicht gewährt worden. So habe er die Vorinstanz im Rahmen seines
Gesuchs um Akteneinsicht um Zustellung aller Akten ersucht, somit auch
der direkt vom Beschwerdeführer eingereichten. Insbesondere sei ihm
keine Einsicht in die von diesem eingereichten Beweismittel gewährt wor-
den. In diesem Zusammenhang ersuchte er um Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Beschwerdeergänzung.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurden dem Rechtsvertreter
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel gemäss Aktenstück
A(...) des SEM in Kopie zugestellt und ihm antragsgemäss Frist zur Be-
schwerdeergänzung angesetzt. Somit wurde eine allfällige Verletzung des
verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht geheilt.
5.6
5.6.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete der Be-
schwerdeführer zunächst mit dem Umstand, dass die BzP vom 14. Oktober
2015 mit einer Dauer von (...) Stunde sehr kurz ausgefallen sei. Trotz of-
fensichtlicher Unstimmigkeiten und Missverständnissen sei nie nachge-
fragt worden. Dies äussere sich darin, dass der Name seiner Schwester
F._______, derentwegen er Reflexverfolgung geltend gemacht habe, nicht
erfragt worden sei, und als er habe erklären wollen, dass sich dem Verneh-
men nach noch ein Onkel in der Schweiz aufhalte, er aber darüber nichts
sicheres wisse, sei nicht etwa eine Suche im ZEMIS erfolgt, sondern ein-
fach im Protokoll festgehalten worden, dass er in der Schweiz niemanden
habe.
Die Überprüfung des Protokolls der BzP ergibt keine Hinweise auf die gel-
tend gemachten Unstimmigkeiten und Missverständnisse. Der Beschwer-
deführer erklärte sowohl zu Beginn als auch vor Abschluss der Befragung,
dass er den Dolmetscher gut verstehe. Nach der Rückübersetzung bestä-
tigte er, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche.
Die BzP gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Auch ihre Dauer er-
scheint als angemessen.
Der weitere Vorwurf, auch die Anhörung sei nicht wesentlich besser struk-
turiert gewesen und nicht unter korrekten Bedingungen abgelaufen, trifft
nicht zu. So finden sich im Protokoll keine Indizien dafür, dass der Mitar-
beiter des SEM, der auch den angefochtenen Entscheid gefällt hat, kaum
über nähere Informationen zur Situation in Sri Lanka verfüge. Die HWV
D-2272/2017
Seite 18
fragte den Beschwerdeführer nach den von ihm während der freien Schil-
derung der Verfolgungsvorbringen erwähnten Misshandlungen (vgl. act.
[…]) nach seinem Gesundheitszustand, worauf er antwortete, dass er noch
immer Schmerzen in (...) habe und sich in ärztlicher Behandlung befinde
(vgl. a.a.O., […]). Nach Schluss der Anhörung regte sie wegen der gesund-
heitlichen Probleme infolge der Misshandlungen durch das Militär eine ent-
sprechende ärztliche Abklärung mit Attest an (vgl. a.a.O., […]). Auch sind
dem Protokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer erheblich unter gesundheitlichen und psychischen Problemen
leide und seine Aussagen, insbesondere die Datumsverwechslungen, vor
diesem Hintergrund zu sehen seien, dies umso weniger, als ihm die Wider-
sprüche in seinen Aussagen vorgehalten wurden (vgl. z.B. a.a.O., […]) und
er nach einer Anhörungspause selbst erkannte, dass er Daten falsch er-
zählt hatte (vgl. a.a.O., […]). Schliesslich ist im Sinne der Ausführungen in
der Beschwerdeschrift festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist,
wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt,
es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Ver-
pflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums
nach der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung
verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen
Rechnung zu tragen.
5.6.2 Der Beschwerdeführer begründete eine weitere Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör mit dem Umstand, dass das SEM auf die
erwähnte Anregung der HWV keine Abklärung seines Gesundheitszu-
stands unternommen habe.
Dazu ist festzuhalten, dass ihm bereits anlässlich der BzP das rechtliche
Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde. Dabei wurde er da-
rauf hingewiesen, dass er für sein Asylverfahren massgebliche gesundheit-
liche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung gel-
tend machen müsse. Soweit ihm solche bereits bekannt seien, habe er sie
sofort zu schildern (Art. 26bis AsylG). Daraufhin erklärte er, er habe ein (...),
leide seit den Misshandlungen unter (...)problemen und sei deswegen in
Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen (vgl. act. […]). Diesbezüglich
liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das SEM
wies zudem in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass er sich
gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Anhörung bereits in ärztlicher
Behandlung befand (vgl. E. 4.4.5). Sodann wurde er auf seinen in der Be-
schwerdeschrift gestellten Beweisantrag 2 hin mit Zwischenverfügung vom
D-2272/2017
Seite 19
28. April 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) un-
ter Ansetzung einer Frist aufgefordert, die ihm zum Beleg seiner Vorbrin-
gen geeignet erscheinenden Beweismittel einzureichen. Unter diesen Um-
ständen erweist sich die Rüge, das SEM habe durch Unterlassen der Ab-
klärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dessen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet.
5.6.3 Des Weiteren wurde gerügt, dass zwischen BzP und Anhörung rund
anderthalb Jahre vergangen seien. Unter diesen Voraussetzungen sei klar,
dass aufgrund der verblassenden Erinnerung vom Beschwerdeführer nicht
exakt deckungsgleiche Vorbringen hätten zu Protokoll gegeben werden
können, womit sich die ihm vom SEM vorgeworfenen Widersprüche auch
erklären liessen. Zudem habe das SEM mit seinem Vorgehen eine zentrale
Empfehlung im Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 von Prof. Dr. Wal-
ter Kälin (Beilage 6) missachtet, die das SEM in einer Medienmitteilung
vom 26. Mai 2014 (Beilage 7) „rasch und konsequent“ umzusetzen ver-
sprochen habe. Indem das SEM dies missachtet und dem Beschwerdefüh-
rer die aus dem gegenteiligen Vorgehen resultierenden Aussagen noch zu
seinem Nachteil vorgehalten habe, habe es dessen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Im Übrigen ist,
wie bereits erwähnt, der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstri-
chenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen
(vgl. E. 5.6.1).
5.7 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe den
Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abge-
klärt.
5.7.1 So habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er selber auch Hilfe-
leistungen für die LTTE erbracht habe. Das SEM sei aber weder in der BzP
noch in der Anhörung näher darauf eingegangen und auch in der ange-
fochtenen Verfügung fänden sich keine Ausführungen darüber, inwiefern
daraus für ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgungsgefahr
drohen könnte. Zudem sei es seinem Hinweis in der BzP, wonach sich
möglicherweise ein Onkel in der Schweiz aufhalte, nicht nachgegangen
und habe nichts Entsprechendes protokolliert. Über den Onkel N._______,
D-2272/2017
Seite 20
dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, wären weitaus mehr Infor-
mationen betreffend die Schwester F._______ des Beschwerdeführers zu-
sammengekommen. Das SEM habe diesen Sachverhalt, welcher zwangs-
läufig mit der geltend gemachten Reflexverfolgung zentral asylrelevant sei,
nicht abgeklärt.
Der Beschwerdeführer erklärte, in der BzP nach Kontakten mit den LTTE
befragt, er habe Angehörigen der LTTE im Jahr 2007 zu essen gegeben
(vgl. act. […]). Dazu führte er in der Anhörung aus, in den Jahren 2002 und
2003 hätten viele Familien aus seinem Dorf die LTTE mit Geld oder Essen
unterstützt. Die K._______-Gruppe habe darüber Bescheid gewusst, wes-
halb sie gedacht habe, dass sie LTTE-Sympathisanten seien. Er selbst sei
damals noch ein Kind gewesen und habe nicht mitgeholfen, aber seine Fa-
milie (vgl. act. […]). Als zentralen Asylgrund brachte er eine Reflexverfol-
gung im Zusammenhang mit seiner Schwester F._______ vor. Daneben
erwähnte er Todesdrohungen der J._______- und der K._______-Gruppe,
weil er einen H._______-Parlamentarier im Wahlkampf 2012 unterstützt
habe. Eine Verfolgung im Zusammenhang mit den erwähnten Unterstüt-
zungsleistungen für die LTTE machte er nicht geltend. Auch den Onkel
N._______ erwähnte er im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort.
Zudem ist weder die BzP noch die Anhörung zu beanstanden (vgl.
E. 5.6.1–5.6.3). Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge, die Vo-
rinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als
unbegründet.
5.7.2 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe die ge-
samte gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers nicht abge-
klärt, obwohl dies für den Teilbeweis und für die Richtigkeit seiner Vorbrin-
gen, aber auch für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zentral wäre.
Diesbezüglich ist vorweg auf Erwägung 5.6.2 zu verweisen. Aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers zum medizinischen Sachverhalt dräng-
ten sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungsmassnahmen auf. Daran
vermag die erwähnte Anregung der HWV nichts zu ändern, dies umso we-
niger, als die geltend gemachten Misshandlungen vom SEM als unglaub-
haft erkannt wurden, weshalb es nicht von einer wesentlichen Beeinträch-
tigung der Gesundheit des Beschwerdeführers ausging.
D-2272/2017
Seite 21
5.7.3 Der Beschwerdeführer rügte sodann, das SEM habe den Sachverhalt
auch deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil es im angefochte-
nen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige be-
hördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig
einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit der
Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschie-
denen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden
begännen und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der
Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Pa-
pierausstellung. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen
sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Be-
schaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Bei-
lage 8).
Diese Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um
bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypotheti-
sche Zukunftsszenarien.
5.7.4 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. No-
vember 2016 veröffentlichten Bericht (Beilage 9) führte der Beschwerde-
führer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden or-
ganisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medi-
enberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen
erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausge-
schafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Co-
lombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr.
Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den
gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr
und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden
Asylgrund darstelle.
Die Vorinstanz kam nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers
zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein werde. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen
bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beziehen sich auf
die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
D-2272/2017
Seite 22
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war.
5.7.5 Im Rahmen der Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachver-
haltsabklärung wurde weiter eingewandt, das SEM habe in der angefoch-
tenen Verfügung die Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils
E-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern
sich an einer absolut veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom
16. August 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter je
eine von ihm verfasste Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 5. Juli
2016 (datiert vom 30. Juli 2016, Beilage 10) und zum überarbeiteten Lage-
bild des SEM vom 16. August 2016 (datiert vom 18. Oktober 2016, Bei-
lage 11) sowie eine CD zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Zusammenstellung
Länderinformationen, Stand: 12. Oktober 2016; Beilage 12) ein.
Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten
Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf
der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage
in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das
Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen
Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer
geltend gemacht.
5.7.6 Schliesslich führte der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung unter Bezugnahme auf
die Entwicklung der Sicherheitslage im Jahr 2017 (Beilagen 13–22) aus,
dass auch vor diesem Hintergrund klar sei, dass er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt
wäre.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erwägung 5.7.5 verwiesen
werden.
5.8
5.8.1 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung des Rechts
auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begrün-
dungspflicht. So habe er in der BzP vorgebracht, er sei von der J._______-
und der K._______-Gruppe mit dem Tod bedroht worden und habe im Jahr
D-2272/2017
Seite 23
2012 auch einen Parlamentarier der H._______ unterstützt. Solche Sa-
chen seien in der Anhörung vom 16. Februar 2017 gar nicht abgeklärt wor-
den. Der Befrager mit dem Kürzel Q._______ habe es damals darauf ab-
gesehen, den Beschwerdeführer unter keinen Umständen zu Wort kom-
men zu lassen, wozu er sich einer nicht korrekten Befragungstechnik be-
dient habe. So fehle der zentrale Befragungsteil mit der freien Schilderung
des Beschwerdeführers. Diesem seien (...) Einzelfragen gestellt, wobei das
Ganze mehr einem Verhör als einer Eruierung des Sachverhalts geähnelt
habe.
Diese Vorwürfe finden keine Stütze in den Akten und sind haltlos. So wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Asylgründe vorzutragen, worauf-
hin er diese in freier Rede auf nahezu zwei Protokollseiten schilderte (vgl.
act. […]). Dabei erwähnte er weder die Todesdrohungen noch die Wahl-
kampfunterstützung. Erst als er nach einem weiteren Anlass gefragt wurde,
aus welchem sich die Behörden auf einmal für ihn interessiert hätten, er-
wähnte er, dass die K._______-Gruppe gewusst habe, dass viele Familien
aus seinem Dorf in den Jahren 2002 und 2003 die LTTE unterstützt hätten,
weshalb sie diese Personen als LTTE-Sympathisanten gehalten hätten
(vgl. a.a.O., […]). Als er nach weiteren, noch nicht geschilderten Problemen
gefragt wurde, erklärte er, dass auch die K._______-Gruppe ein Problem
sei, weil sie normalerweise die Tamilen an das Militär verrate, er persönlich
aber keine Probleme mit ihr gehabt habe (vgl. a.a.O.,
[…]).
Auch die Erwägungen des SEM zu den geltend gemachten sexuellen Miss-
handlungen sind nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer in
der BzP zu Protokoll, er sei erstmals (...) 2014 sexuell misshandelt worden,
und ebenfalls bei seinem letzten Aufenthalt im SLA-Camp vom (...) April
2015. Dazu führte das SEM zutreffend aus, er habe in der Anhörung erklärt,
er sei im Jahr 2014 „nur befragt und geschlagen“ worden (vgl. a.a.O., […]).
Er sei beim letzten Mal sexuell misshandelt worden (vgl. a.a.O., […]). Dies
entspricht der geltend gemachten Inhaftierung vom (...) April 2015.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die angefochtene Ver-
fügung hinsichtlich Daten und zeitlicher Abläufe mit einer Reihe von Feh-
lern auf Seiten der Post und des SEM behaftet sei, vermag er daraus in
Bezug auf die Begründungspflicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Sodann ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass sich vorlie-
gend der zeitliche Abstand zwischen BzP und Anhörung hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausschlaggebend negativ ausgewirkt
D-2272/2017
Seite 24
hat. Das SEM begründete, weshalb es das Schreiben des Parlamentariers
I._______ als äussert gering einstufte. Diese Begründung der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag ihr
nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Soweit er der Vorinstanz unterstellt,
sie habe das Referenzurteil E-1866/2015 bewusst negiert, geht dieser Vor-
wurf fehl. Diesbezüglich wird auf Erwägung 5.7.5 verwiesen. Schliesslich
ist auch der Verzicht des SEM auf Abklärungen des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf Er-
wägung 5.6.2 verwiesen.
5.8.2 Zusammenfassend ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzun-
gen der Begründungspflicht festzuhalten, dass das SEM dieser dann Ge-
nüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überle-
gungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anfor-
derung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, wel-
che eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe bein-
halten, zweifelsohne gerecht geworden.
5.9 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem
in Erwägung 5.4 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren ge-
setzeskonform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind die Rückwei-
sungsanträge abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert
ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
6.2 Soweit in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, die Glaubhaftig-
keitsprüfung des SEM sei absolut mangelhaft, zumal sie sich auf nicht kor-
rekt durchgeführte Interviews des Beschwerdeführers beruhe, erweist sich
dieser Vorwurf als unbegründet. Diesbezüglich wird vorweg auf die obigen
Erwägungen zu den formellen Rügen verwiesen. Sodann ist festzuhalten,
dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur
ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sach-
verhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbe-
sondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren
Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und ihr Beweisanerbieten
D-2272/2017
Seite 25
umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorlie-
gend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerde-
ebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangrei-
cher Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruk-
tionsverfahrens – unter anderem nach Einräumung einer Beweismittelfrist
– wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine
Sachverhaltsdarstellung und Beweisofferten schriftlich einzubringen. Des-
halb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die Anord-
nung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bun-
desverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Somit ist der für
den Fall, dass die Sache nicht zurückgewiesen, sondern durch das Bun-
desverwaltungsgericht materiell beurteilt werden sollte, gestellte Beweis-
antrag auf zwingende erneute ausführliche Anhörung durch eine über aus-
reichendes Fachwissen verfügende Fachperson unter Beizug einer kom-
petenten Übersetzungsperson abzuweisen. Dasselbe gilt für den weiteren
Beweisantrag auf Befragung von N._______ als Zeuge zu den LTTE-Akti-
vitäten und den Verbleib der Schwester F._______ des Beschwerdeführers
oder zumindest auf Gewährung einer angemessenen Frist zur schriftlichen
Zeugenauskunft. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss
Art. 14 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohnehin der
Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises gilt. Dies bedeutet, dass
alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen
Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL,
in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2.
Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Was den Beweiswert der eingereichten Doku-
mente anbelangt, ist die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden. Da-
ran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer, als er anlässlich
der Anhörung in Widerspruch zu seiner Aussage in der BzP ausführte, er
sei am 10. Mai 2015 zum vierten Mal zum SLA-Camp mitgenommen wor-
den, darauf hingewiesen wurde, dass dieser Vorfall laut dem Schreiben
von I._______ am (...) April 2015 stattgefunden habe. Zudem hat das SEM
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar und im
Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen
es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien weder glaubhaft, noch verfüge er über ein für die Rückkehr
nach Sri Lanka relevantes Risikoprofil, leiten liess.
6.3 Hinsichtlich des Vorbringens, das SEM habe sich nicht auf aktuelle
Länderinformationen abgestützt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen
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Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbrin-
gen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz
in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Be-
schwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Wür-
digung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrund-
satz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die ma-
terielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft (vgl.
E. 5.7.5).
6.4 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis
zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten Vor-
verfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.5 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kon-
takte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsge-
richtlicher Rechtsprechung vermag eine geltend gemachte Verbindung zu
den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asyl-
rechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der
sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflam-
men des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mit-
hin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Lan-
des wahrgenommen wird. Ob einer Person aufgrund dessen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Dass
der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Colombo abruf-
baren „Stop-List“ vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach
dem Gesagten zum Zeitpunkt der Ausreise kein politisches Profil aufwies.
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Hinsichtlich der geltend gemachten LTTE-Aktivitäten seiner Schwester
F._______ vermochten diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein
Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen.
Dasselbe gilt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verbindungen zu den LTTE. Zudem wies das SEM in seiner Vernehmlas-
sung zutreffend darauf hin, dass er aufgrund seiner Ausreise nach dem
1. Januar 2015 einem geringen Risiko unterliege, bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka verhaftet oder rehabilitiert zu werden. Das allfällige Fehlen or-
dentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine
zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migra-
tion (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobe-
gründende Faktoren, welche in der Regel keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (Re-
ferenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4 f.), aber stets in einer Gesamtsicht zu
würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Umstände
keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils. Daran vermag der Brief der
Mutter des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal er als Gefälligkeits-
schreiben zu qualifizieren ist, weshalb ihm sein Beweiswert als äusserst
gering einzuschätzen ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht
hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem
Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und
den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Be-
weismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in
Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss
des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort C._______ (Distrikt
[D._______], […]provinz) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
([…]). Seine Ehefrau ist zusammen mit (...) bei (...) im nahen R._______
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Seite 30
wohnhaft (vgl. act. […]). Er besitzt einen (...)-Level-Abschluss und war nach
der Schule im (...) seines Vaters tätig (vgl. a.a.O., […]). Zudem verfügt er
über (...)kenntnisse (vgl. act. […]) und Erwerbserfahrung in der Schweiz.
Seiner Familie gehe es wirtschaftlich gut, da (...) (vgl. a.a.O., […]). Es ist
somit davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat beruflich wieder
integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Er
stellte für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen,
sondern materiell durch das Bundesverwaltungsgericht behandelt würde,
den Beweisantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zum Beleg
seines Gesundheitszustands. Dieser Antrag ist abzuweisen. Diesbezüglich
wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Ap-
ril 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht eine Frist zur Einrei-
chung der ihm geeignet erscheinenden Beweismittel eingeräumt (vgl.
oben, Bst. D). Daraufhin reichte er mit Eingabe vom 6. Juni 2017 einen
Sprechstundenbericht (...) des Kantonsspitals O._______ vom (...) Mai
2017 ein, in dem die Diagnose (...) gestellt wird. Dazu führte er aus, dass
er sich in einer psychiatrischen Praxis in Behandlung befinde, dort am
(...) April 2017 ein Arztbericht eingefordert worden sei, sich aber im Verlauf
der letzten Wochen eine dramatische Verschlechterung seines Gesund-
heitszustands ergeben habe. Er leide unter einer schwerwiegenden
(...)problematik, die nicht mehr medikamentös behandelt werden könne
und es stehe eine dringende Operation an. Deshalb verzögere sich die Er-
stellung des Arztberichts um einige Tage. Gleichzeitig wurde um erneute
Fristansetzung zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts
zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand ersucht (vgl.
oben, Bst. F und Beilage 24). Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung
vom 7. Juli 2017 unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen (vgl.
oben Bst. G). Seither reichte er hinsichtlich seines Gesundheitszustands
mit Eingabe vom 11. August 2017 lediglich einen Befund der Pathologie
der P._______ vom (...) Juni 2017 betreffend die (...)erkrankung ein. Darin
wird ausgeführt, dass die histologischen Befunde gut zu einem (...) passten
(vgl. oben, Bst. J und Beilage 40). Im Übrigen gab er hinsichtlich seines
Gesundheitszustands in der BzP zu Protokoll, er sei wegen seines (...) und
(...)problemen bereits in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen (vgl.
act. […]). In der Anhörung erklärte er, dass er immer noch Schmerzen in
(...) habe und wegen seiner Probleme in ärztlicher Behandlung sei (vgl. act.
[…]). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz nicht von einer we-
sentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers aus-
zugehen. Sollte er auf eine unerlässliche Behandlung angewiesen sein,
könnte er beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Diese könnte
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Seite 31
auch in Form von Medikamenten gewährt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Deshalb sprechen auch keine medizi-
nischen Gründe gegen eine Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zu-
mutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die
Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aus-
sichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in
Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen:
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MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung
des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der per-
sonellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unter-
legen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als
Fr. 100.–), kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: