Abtei lung IV
D-2273/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), Mongolei,
(....),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2273/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 21. April
2006 in C._______, wo sie als Ehepaar gelebt und beide als Ange-
stellte der (...) gearbeitet haben, einen Zug mit Enddestination Moskau
bestiegen,
dass sie nach ihren Schilderungen nach der Ankunft in Moskau da-
selbst sechs Tage verblieben, ehe sie ihre Reise auf Anweisung des
Schleppers mit einem Lastwagen fortsetzten,
dass sie am 30. April 2006 in der Schweiz gemeinsam um Asyl nach-
suchten,
dass das BFM sie am 8. Mai 2006 im Transitzentrum Altstätten sum-
marisch und am 20. September 2007 beziehungsweise am 8. Oktober
2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ausführlich
zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei nach einer Verwicklung in eine gewaltsame Auseinandersetzung in
einem Park mit tödlichem Ausgang zu Unrecht von den eigentlichen
Unruhestiftern, die sich für die Aufdeckung eines Alkoholschmuggels
durch seine Ehefrau hätten rächen wollen, für die Tat verantwortlich
gemacht worden,
dass er in Ergänzung dazu vorbrachte, die mit der Untersuchung des
Falles betraute Polizeiinspektorin, welche vom einflussreichen Draht-
zieher des Schmuggels bestochen gewesen sei, habe ihn zu einem
Geständnis zu bewegen versucht, mit dem Angebot, die gegen ihn
ausgesprochene Haftstrafe würde für diesen Fall nicht höher als 10
oder 15 Jahre ausfallen,
dass er das Angebot ausgeschlagen habe, worauf er in die berüchtigte
Haftanstalt D._______ verlegt worden sei,
dass er dank den Bemühungen seiner Verteidigerin, seiner angeschla-
genen Gesundheit und der Bürgschaft seiner Eltern wieder auf freien
Fuss gesetzt worden sei, wenn auch mit der Auflage, sich bis zum Ge-
richtstermin im April 2006 regelmässig auf dem Posten der Eisenbahn-
polizei in C._______ zu melden,
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dass er es angesichts der verbreiteten Korruption nicht auf den Urteils-
spruch des Gerichts habe ankommen lassen wollen und es vorgezo-
gen habe, zusammen mit seiner Ehefrau das Land zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin in den Grundzügen dieselben Angaben
wie ihr Ehemann machte,
dass sie für sich selbst vorbrachte, nachdem sie bei der Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit einen Alkoholschmuggel im grossen Stil auf-
gedeckt habe, sei sie von den Leuten aus der Entourage des in Haft
genommenen Drahtziehers des Schmuggels, eines einflussreichen
Geschäftsmannes, unter Druck gesetzt worden,
dass sie eines Tages von Unbekannten, die sie dem Umfeld des er-
wähnten Geschäftsmannes zuordne, in ein Auto gezerrt und an den
Stadtrand von C._______ gefahren worden sei, wo zwei der insgesamt
drei Männer sie vergewaltigt hätten,
dass auf ihre Anzeige hin eine Untersuchung des Vorfalls eingeleitet
worden sei, in deren Rahmen von den Behörden zwar eine Vergewalti-
gung an ihrer Person bestätigt worden sei, eine Identifizierung der Tä-
ter jedoch niemals stattgefunden habe,
dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer
auf die Protokolle sowie auf die Zusammenfassung des Sachverhalts
in der Verfügung des BFM vom 1. April 2008 (siehe sogleich), welche
sich bei einer Nachprüfung als deckungsgleich mit den Akten heraus-
stellt, zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2008 - eröffnet am 3. April
2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesu-
che im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe die Mongolei mit
Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass es im Weiteren argumentierte, aus den Anhörungen der Be-
schwerdeführer hervorgegangene Hinweise, welche die Vermutung der
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Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustos-
sen vermöchten, seien aus den Akten nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
8. April 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben,
dass sie im Hauptpunkt beantragten, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, auf die
Asylgesuche einzutreten,
dass die Beschwerdeführer im Eventualpunkt das Begehren stellten,
es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass die Beschwerdeführer zusammen mit der Rekursschrift drei
fremdsprachige Dokumente zu den Akten reichten, bei denen es sich
nach ihrer eigenen Darstellung um eine Unschuldsbestätigung der
Strafverteidigerin des Beschwerdeführers sowie um Protokolle zweier
gerichtsmedizinischer Untersuchungen handelt, denen sie sich in der
Heimat zu unterziehen hatten,
dass auf diese Beweismittel und auf die Begründung der Beschwerde,
soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die Nichteinretensverfügung des
BFM vom 1. April 2008 besonders berührt sind, ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und
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daher zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legiti-
miert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von fünf
Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese
einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Staatsangehö-
rigkeit der Mongolei besitzen,
dass sie bei der Einreichung ihrer Gesuche im EVZ E._______ zu
ihrer Identifizierung je eine mongolische Identitätskarte zu den Akten
gegeben haben, an deren Echtheit mangels Anhaltspunkten keine
Vorbehalte anzubringen sind,
dass mittels der beiden Identitätskarten ein genügender Beweis dafür
erbracht worden ist, dass es sich bei der Mongolei um den Heimat-
staat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.; EMARK 2005 Nr. 8 E. 3.1.
S. 76 i.V.m. 2004 Nr. 30 E. 6.1. S. 210),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" erklärt hat und seither im Rahmen der periodi-
schen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht auf diese Einschätzung
zurückgekommen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG erfüllt ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens
von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe
weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35
AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
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dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass vorliegend das BFM zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen
der Beschwerdeführer seien insgesamt vage, stereotypisch und wider-
sprüchlich,
dass sich dieser Gesamteindruck bei einer Überprüfung der massgeb-
lichen Stellen in den Akten vollauf bestätigt,
dass sich die in der Entscheidbegründung der Vorinstanz erwähnten
Widersprüche bei einer Konsultation der bezeichneten Passagen in
den Protokollen durchwegs als solche bestätigen,
dass für die einzelnen Widersprüche und anderen Unglaubhaftigkeits-
merkmale weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführer die vom BFM festgestellten Unstimmigkei-
ten in den Protokollen als Faktum nicht bestreiten, diese jedoch nicht
als Indizien für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen gelten lassen,
sondern im Wesentlichen auf Fehler bei der Übersetzung, auf ihnen
unterlaufene Verwechslungen, auf den Zeitdruck in den Befragungen
oder auf ihre generelle Unerfahrenheit als Gesuchsteller in einem
Asylverfahren zurückzuführen versuchen,
dass sie indes nach der Kurzbefragung im Transitzentrum übereinstim-
mend erklärt haben, sie hätten den Dolmetscher "sehr gut" verstanden
(vgl. A1/9, S. 7; A2/9, S. 7),
dass sie ebenso am Ende der einlässlichen Anhörung versichert ha-
ben, sie hätten den Übersetzer "molto bene" (vgl. A20/14, S. 11) be-
ziehungsweise "bene" (vgl. A18/13, S. 11) verstanden,
dass unter diesen Umständen genügend Garantien für die Annahme
vorliegen, die an die Beschwerdeführer gerichteten Fragen und deren
darauf gegebene Antworten seien mit ausreichender Präzision über-
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setzt worden, so dass es zu keinen nennenswerten Abänderungen der
ursprünglichen Erklärungsinhalte gekommen ist,
dass demnach der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwer-
de, seine Aussagen zur Häufigkeit seiner Meldebesuche auf dem Pos-
ten der Eisenbahnpolizei nach der Haftentlassung seien von der Über-
setzerin nicht richtig zusammengefasst worden, kein Gehör finden
kann,
dass der Einwand der fehlerhaften Übersetzung auch deshalb nicht
verfängt, weil die Beschwerdeführer in den strittigen Punkten ihrer Vor-
bringen nach der satzweisen Rückübersetzung nicht reagiert haben
und realistischerweise auszuschliessen ist, der Inhalt ihrer Angaben
sei vom Dolmetscher gleich zweimal unkorrekt übersetzt beziehungs-
weise vom Sachbearbeiter des BFM falsch protokolliert worden,
dass die Fülle und Deutlichkeit der Divergenzen sowie die - vermeintli-
che - Tragweite der davon betroffenen Punkte bezogen auf die gesam-
ten Gesuchsbegründungen zum Schluss führen, das von den Be-
schwerdeführern Behauptete habe sich nicht so zugetragen,
dass es namentlich beim Datum der Haftentlassung, bei der Zahl der
anwesenden Polizisten, bei der optischen oder bloss akustischen
Wahrnehmung einer Ambulanz oder beim Drücken eines Messers in
die Hand um aussergewöhnliche und einprägsame Sachumstände
handelt, die im Wahrheitsfall von den damit konfrontierten Personen
auch nach einer gewissen Zeit noch anschaulich und präzise wieder-
gegeben werden können,
dass im Übrigen bei einer Sichtung der Protokolle in Ergänzung zu
den Argumenten der Vorinstanz auf den ersten Blick weitere Wider-
sprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer festzustellen sind,
dass bedeutende Unterschiede namentlich auch in der Frage vorlie-
gen, worauf die Vermutung der Beschwerdeführer gründet, wonach so-
wohl hinter der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin als auch hinter
dem Überfall im Park und dem Messerangriff gegen den Beschwerde-
führer derselbe einflussreiche Geschäftsmann steht, der sich für den
aufgedeckten Alkoholschmuggel zu rächen versucht (vgl. A2/9, S. 5
unten und S. 6 oben; im Gegensatz dazu A18/13, S. 10, D 106 und
107, sowie A20/14, S. 10, D 85),
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dass in den Aussagen der Beschwerdeführer neben Abweichungen in
bestimmten Punkten in genereller Form eine fehlende Anschaulichkeit
und Lebendigkeit bei der Beschreibung einzelner Handlungsabläufe
klar erkennbar ist,
dass dies beispielhaft auf die stereotypen Aussagen der Beschwerde-
führerin zur angeblich erlittenen Vergewaltigung zutrifft, die den Ein-
druck einer einstudierten Geschichte ohne realen Hintergrund hinter-
lassen,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auf eine Übersetzung
und nähere Prüfung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Be-
weismittel zu verzichten ist, weil diese mit annähernder Gewissheit
nichts an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführer zu ändern vermöchten (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8
S. 111 f.; 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84),
dass für weiter gehende Erörterungen in dieser Hinsicht gerade auch
deshalb kein Anlass besteht, weil vollkommen unklar bleibt, auf wel-
chen Kanälen die Beweismittel den Beschwerdeführern zugegangen
sind, und worauf es im Einzelnen zurückzuführen ist, dass die Hinder-
nisse, die vom Beschwerdeführer in einem früheren Stadium noch als
Erklärung für das Schuldigbleiben von Beweismitteln angegeben wor-
den waren (vgl. A20/14, S. 2 oben und S. 10, D 85), nun offenbar in-
nert Kürze weggefallen sind,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen und die Schlussfolgerung des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführer die Vermutung fehlen-
der Verfolgung nicht haben widerlegen können, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of-
fensichtlich haltlos erweisen und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführern im Heimatstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass sich in dieser Hinsicht den Akten ausreichende Garantien ent-
nehmen lassen, die offenbar gesunden Beschwerdeführer gerieten im
Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht in eine existenzbedrohende
Situation, zumal sie über eine ausreichende Bildung und über Berufs-
erfahrung sowie über ein intaktes Beziehungsnetz in C._______ ver-
fügen,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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