B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2273/2011
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2011 / N_______.
D-2273/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Staatsan-
gehöriger der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo
[Kinshasa]), eigenen Angaben zufolge in der zweiten Jahreshälfte des
Jahres 2010 aus Kongo (Kinshasa) ausreiste, auf dem Luftweg nach
C._______ (…) reiste und daraufhin auf dem Landweg am 30. November
2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 3. Dezember 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuch-
te,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 14. De-
zember 2010 sowie anlässlich der direkten Anhörung vom 7. März 2011
vor dem BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, dass er im Jahre 2010 an einem Demonstrationszug teilgenom-
men habe um damit gegen die Ungerechtigkeiten in seinem Land zu de-
monstrieren, deshalb gesucht werde und befürchte, umgebracht zu wer-
den,
dass er ein Spruchband hochhaltend zuvorderst an dieser Demonstration
teilgenommen habe, er jedoch nicht wisse, was auf seinem Spruchband
geschrieben gewesen sei, da der Text in französischer Sprache verfasst
gewesen sei,
dass einer der Demonstrierenden namens E._______ Steine gegen den
Präsidenten geworfen habe, worauf die Soldaten angefangen hätten, auf
die Demonstrierenden zu schiessen,
dass viele der Demonstrierenden von den Schüssen getroffen worden
seien und er drei Demonstrierende mit eigenen Augen habe sterben se-
hen, er selber jedoch habe fliehen können,
dass man anschliessend angefangen habe, ihn zu suchen, und die Si-
cherheitskräfte ihn von einem früheren Streit her gekannt hätten,
dass er sich ausserdem sicher sei, während der Demonstration fotogra-
fiert worden zu sein,
dass er sich nach der Demonstration versteckt und ihn seine Familie je-
weils vorgewarnt habe und er sich so einer Festnahme habe entziehen
können,
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dass mehrere Teilnehmer und auch der Organisator der Demonstration
umgebracht worden seien und er sich deshalb entschlossen habe, ausser
Landes zu fliehen,
dass er zudem während sieben Monaten einer politischen Gruppierung,
deren Namen er nicht zu nennen vermöge, angehört habe und diese
Gruppierung möglicherweise durch Regierungsspione infiltriert gewesen
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2011 – eröffnet am 18. März
2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch vom 3. Dezember 2010 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 per E-Mail beziehungswei-
se auf dem Postweg am 19. April 2011 (Poststempel) gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend den Weg-
weisungsvollzug erhob und beantragte, er sei infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und in prozessualer Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er es dabei unterliess, die eingereichte Beschwerde zu unterschrei-
ben,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. April 2011 –
eröffnet am 3. Mai 2011 – dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer weiter mitteilte, dass
die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift den Anforderungen gemäss
Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aufgrund der fehlenden Un-
terschrift nicht genüge, weshalb ihm zur Einreichung einer den Anforde-
rungen genügenden Rechtsschrift Frist angesetzt werde (Art. 110 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
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dass der Beschwerdeführer den Mangel verbesserte und am 9. Mai 2011
(Poststempel) fristgerecht eine den Anforderungen genügende Rechts-
schrift in französischer Sprache einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in ca-
su nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass vorliegend die Verfügung des BFM vom 15. März 2011 in deutscher
Sprache erging und somit das Beschwerdeverfahren ebenfalls in deut-
scher Sprache geführt wird,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz
verfügten Wegweisungsvollzug richtet, womit die Verfügung des BFM
vom 15. März 2011, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und die Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die
Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder
ob an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides
ausführte, die unglaubhaften und widersprüchlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse, der Gesuchsteller demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, zumal in Kongo (Kinsha-
sa) trotz der vor allem im Osten des Landes vorkommenden Spannungen
nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt herrsche,
dass ein Vollzug der Wegweisung keine konkrete Gefährdung für den Be-
schwerdeführer bedeute, da es sich bei ihm um einen jüngeren Mann
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handle, der in B._______ geboren sei, dort bis zur Ausreise gelebt habe
und dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge,
dass aus den Akten zu schliessen sei, dass er den Asylbehörden die tat-
sächlichen Ausreiseumstände zu verheimlichen beabsichtige, er legal
ausgereist sein und die Reisekosten selbst bestritten oder durch sein fa-
miliäres Umfeld bezahlen lassen haben dürfte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend machte, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, da
er an einer Demonstration teilgenommen habe, nun von der Polizei ge-
sucht werde und in Anbetracht der Menschenrechtsverletzungen in sei-
nem Heimatland jetzt Angst habe, ebenfalls wie andere Demonstranten
getötet zu werden,
dass in Kongo (Kinshasa) eine sozio-ökonomische Krise herrsche und es
allgemein an der notwendigen Versorgung fehle, um ihm eine minimale
Lebensgrundlage zu ermöglichen,
dass er zudem krank sei und die medizinische Grundversorgung in Kon-
go (Kinshasa) nicht gewährleistet sei,
dass er Einzelkind sei, nur über sechs Jahre Grundschulausbildung sowie
über keine Arbeit verfüge und vor seiner Ausreise nur ein kleines Arbeits-
pensum als (...) wahrgenommen habe,
dass sein Grossvater, welcher mit seinen Kindern zurückgeblieben sei,
gestorben sei, seine Frau und Mutter seiner Kinder erneut geheiratet ha-
be und nun an einem ihm unbekannten Aufenthaltsort verweile, sein Vater
schon lange verstorben sei und seine Mutter mit ihrer jüngeren Schwester
nach F._______ ausgereist sei und er nicht wisse, ob seine Mutter noch
am Leben sei,
dass es ihm hier in der Schweiz sehr gut gehe, da er ein Dach über dem
Kopf habe, Sozialhilfe bekomme und gegen Krankheiten versichert sei,
was für sein Leben und seine Würde sehr wichtig sei,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstand wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, dass sie zu
beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
– wie rechtskräftig feststeht – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
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chen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht
gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz als nicht
glaubhaft beurteilen wurden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) vorab auf die
detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen ist, welche
das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend
erachtet und davon ausgeht, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite
Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es Ende März 2007 im Westen des Landes und in der Hauptstadt
Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzun-
gen kam, nach der Niederlage von Jean-Pierre Bemba und dessen Reise
ins Exil nach Portugal sich die Lage wieder beruhigte, es danach in Kin-
shasa zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr kam und in Bezug
auf den Westen des Landes und der Hauptstadt Kinshasa nicht generell
von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann,
dass im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 zwar
aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen ge-
meldet wurden, die befürchteten grossen Unruhen jedoch ausblieben und
somit festzustellen ist, dass in Kongo (Kinshasa) trotz der aktuellen Er-
eignisse keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht,
dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes gemäss
den Ausführungen in EMARK 2004, Nr. 33 nur dann als zumutbar zu be-
zeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der
Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfü-
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genden Stadt im Westen des Landes befand oder wenn die Person in ei-
ner dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann
handelt, der in B._______ geboren sowie aufgewachsen ist und dort bis
zu seiner Ausreise im Jahr (…) Wohnsitz hatte,
dass er nebst Lingala auch über wenige Portugiesisch- und Französisch-
Kenntnisse verfügt,
dass aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in B._______ sowie seiner
Äusserungen anlässlich der Befragungen davon auszugehen ist, dass er
dort Freundschaften aufgebaut hat und bei einer Rückkehr bei Bedarf
darauf zurückgreifen kann,
dass gemäss seinen Aussagen die ganze Familie und die Grosseltern in
B._______ an jenem Ort gewesen seien, an welchem er gewohnt und
sich nach der Demonstration versteckt habe (act. A21/11 S. 6, ferner act.
A1/12, S. 6),
dass die Schwestern seiner Mutter Kinder hätten und er somit auch Cou-
sinen und Cousins in seiner Familie hat (act. A21/11 S. 6),
dass er sich bei seinem Vorbringen, seine Mutter und der Grossvater sei-
en gestorben und er verfüge über kein familiäres Beziehungsnetz, in Wi-
dersprüche verwickelte,
dass, da sich die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als
unglaubhaft erwiesen haben, gewichtige Zweifel bestehen, dass er in sei-
nem Heimatland über kein familiäres Beziehungsnetz verfügen soll,
dass demzufolge entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers an-
zunehmen ist, dass er in Kongo (Kinshasa) über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird,
dass der Beschwerdeführer weiter aussagte, dass ihm seine Mutter die
Schule für (…) bezahlt habe, sie dann jedoch auf Reise gegangen sei
und ihm die Schule danach niemand mehr habe weiterfinanzieren können
(act. A21/11, S. 4),
dass, auch wenn er die Schule für (…) nicht hätte beenden können, doch
über ein minimales Wissen verfügen sollte,
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise
aus Kongo (Kinshasa) Gelegenheitsarbeiten als (Auflistung der verschie-
denen Arbeiten) wahrnahm (vgl. Rechtsmitteleingabe; act. A1/12, S. 2;
act. A21/11, S. 4 f.),
dass deshalb davon ausgegangen wird, dass sich der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach B._______ auch beruflich wieder integrieren und
sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann,
dass in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Beantragung von
Rückkehrhilfe durch die Schweiz verwiesen wird, die dem Beschwerde-
führer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Rechtsmitteleingabe
vorbrachte, krank zu sein,
dass darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme
nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be-
troffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vor-
liegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2,
E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rechtsmitteleingabe weder
Ausführungen über die Krankheit, an welcher er angeblich leidet, an-
brachte noch das Vorliegen einer Krankheit genügend substantiiert dar-
legte,
dass es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen, abgesehen
von einem Zahnbruch, dem kalten Wasser in der Schweiz (act. A21/11
S. 7) und Schmerzen im linken Bein (act. A12/12), gesundheitlich gut geht
und aus den Akten weiter nicht ersichtlich ist, dass er an einer Krankheit
leidet,
dass er sich in seiner Rechtsmitteleingabe gestützt auf Art. 32 Abs. 2
VwVG die Einreichung von weiteren Beweismitteln vorbehielt, weshalb
davon auszugehen ist, er hätte seine angebliche Krankheit betreffende
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Dokumente eingereicht, sofern solche vorhanden gewesen wären, und
ihm deshalb diesbezüglich keine Frist zu deren Einreichung anzusetzen
war,
dass sodann keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation,
dass sein Vorbringen bezüglich der schwierigen allgemeinen Situation in
Kongo (Kinshasa) beziehungsweise bezüglich der sozio-ökonomischen
Krise in der zu beurteilenden Sache nicht als massgebend zu bezeichnen
ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591),
dass sich aus den Akten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund de-
rer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete
im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen,
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation,
dass somit weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr schliessen lassen,
dass nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass die Vorinstanz den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete und nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: