B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2275/2012
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 12. August 2011 und gelangte am 29. August 2011 un-
kontrolliert in die Schweiz. Am 31. August 2011 stellte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch, welches das
BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2012 ablehnte. Gleichzeitig verfügte
die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug.
A.b Mit Eingabe vom 31. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021).
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 8. Februar 2012
die Beschwerde vom 31. Januar 2012 sowie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Einzelrichterverfahren ab und auf-
erlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-.
A.d Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 räumte das BFM dem Be-
schwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum
12. März 2012 ein.
B.
In der Folge machte der Beschwerdeführer mit als "Recours" bezeichne-
ter Eingabe vom 1. März 2012 geltend, er wehre sich gegen die Verfü-
gung vom 14. Februar 2012, mit der eine Ausreisefrist bis zum 12. März
2012 angesetzt worden sei. So sei das Bundesverwaltungsgericht zu Un-
recht von der Fälschung des eingereichten Beweismittels ausgegangen.
Ausserdem seien seit dem 28. November 2011 verschiedene Demonstra-
tionen gegen die Regierung in seiner Heimat durchgeführt worden, zuletzt
am 16. Februar 2012, an welcher er teilgenommen habe. Diese Demonst-
rationen würden von den Machthabern als subversiv eingeschätzt und
diese würde nicht zögern Rückkehrer vorzuladen. Nachdem er bereits
früher wegen politischer Aktivitäten von der Regierung verfolgt worden
sei, würde ihn eine Rückkehr in Schwierigkeiten bringen. Ohne Zweifel
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würde sein Name auf einer Liste der Demonstrationsteilnehmer figurie-
ren. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig.
C.
Mit Verfügung vom 3. April 2012 – eröffnet am 5. April 2012 – nahm das
BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies die-
se ab. Es stellte dabei fest, die Verfügung vom 10. Januar 2012 sei
rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem erhob die Vorinstanz eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.
D.
Mit als "Transmission d'un moyen de preuve" bezeichneter Eingabe vom
20. April 2012 an das BFM reichte der Beschwerdeführer einen Datenträ-
ger mit einem Video ein, worauf er an der Manifestation vom 16. Februar
2012 zu erkennen sei. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen. Diese
Eingabe wurde vom BFM als potentielle Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht überwiesen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2012 sah der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, den Wegweisungsvollzug aus-
zusetzen und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe den Ausgang des
Verfahrens im Ausland abzuwarten. Darüber hinaus forderte er ihn dazu
auf, innert zehn Tagen ab Verlassen der Schweiz seine Ausland- bezie-
hungsweise Zustelladresse mitzuteilen und bis zum 15. Mai 2012 einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'400.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 10. Mai 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Zwar geht aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indessen er-
gibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Grundsatz, wo-
nach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungs-
gesuche diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche ge-
mäss Rechtsmittelordnung gegen die vor dem Wiedererwägungsgesuch
ergangene Verfügung offenstehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in casu die Eingabe vom 1. März 2012 als Wieder-
erwägungsgesuch entgegen genommen und dieses materiell abgewie-
sen, was im Ergebnis zu bestätigen ist. Zu Recht führte die Vorinstanz in
ihrer Verfügung aus, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vorgenommene Urteilskritik bezüglich des angeblich zu Unrecht als Fäl-
schung erkannten Beweismittels offensichtlich nicht zur Wiedererwägung
durch das BFM zu führen vermag. Es wurde denn auch nichts vorge-
bracht, was revisionsrechtlich von Relevanz hätte sein können, weshalb
die Vorinstanz auch zu Recht darauf verzichtet hat, die Eingabe als Revi-
sionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Im Weite-
ren war die Eingabe vom 1. März 2012 mit "recours" bezeichnet und der
Beschwerdeführer behauptete ohne weitere Belege, an einer Demonstra-
tion vom 16. Februar 2012 teilgenommen zu haben. Er wies dabei darauf
hin, weil er bereits vor der Ausreise politisch tätig und deshalb der Verfol-
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gung ausgesetzt gewesen sei, müsse er nun im Falle der Rückkehr mit
Schwierigkeiten rechnen. Zwar wäre ein Gesuch um Schutz vor Verfol-
gung wegen einer nachträglich veränderten Sachlage grundsätzlich als
zweites Asylgesuch zu behandeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3.
S. 214). Aufgrund der gesamten Umstände war das BFM vorliegend je-
doch nicht gehalten, die Eingabe als formelles zweites Asylgesuch entge-
genzunehmen, sind doch an die Substanziiertheit eines solchen Gesu-
ches gewisse Anforderungen zu stellen. Ausserdem verwies der Be-
schwerdeführer ausdrücklich auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit
seinen bisher geltend gemachten Fluchtgründen, die jedoch mit in
Rechtskraft erwachsenem Entscheid als unglaubhaft erkannt worden wa-
ren. Demnach hat das BFM zu Recht im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens auf die Rechtskraft des ablehnenden Asylentscheides
hingewiesen und ausgeführt, in der Eingabe vom 1. März 2012 würde
nichts geltend gemacht, das eine neue Beurteilung rechtfertigen würde.
5.2 In seiner Eingabe vom 20. April 2012, die als Beschwerde entgegen
zu nehmen war, reicht der Beschwerdeführer nun ein Beweismittel ein,
das sein exilpolitisches Engagement beweisen soll. Auch diese Eingabe
vermag jedoch die bisherigen Erwägungen nicht in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen. So beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf,
das erwähnte Beweismittel einzureichen, auf dem er anlässlich der Mani-
festation vom 16. Februar 2012 zu erkennen sei. Er unterlässt es jedoch
zu substanziieren, inwiefern sich daraus eine mögliche Gefährdung erge-
ben könnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal auf das Urteil
vom 8. Februar 2012 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wel-
ches die Beschwerde im Hinblick auf widersprüchliche, unsubstanziierte
und wirklichkeitsfremde Vorbringen abgewiesen hat. Dementsprechend
steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat kein poli-
tisch bekannter Aktivist gewesen sein kann. Zudem weist er auch in der
Schweiz, wie bereits seinen eigenen Vorbringen in der Beschwerde vom
20. April 2012 zu entnehmen ist, nicht das Profil einer politischen Führer-
persönlichkeit auf, zumal ein solches nicht schon durch die blosse Teil-
nahme an einer Manifestation in N._______, auffällige Bekleidung, das
Tragen einer Pelzmütze im Sowjetstil oder mit Blick Richtung Kamera ge-
neriert wird. Es wird denn auch in keiner Weise geltend gemacht, weshalb
die heimatlichen Behörden auf den bisher unbescholtenen Beschwerde-
führer hätten aufmerksam werden sollen. Insgesamt macht der Be-
schwerdeführer demnach keine substanziierten Gründe geltend, die es
rechtfertigen würden, ein zweites Asylgesuch in die Wege zu leiten. Es
entsteht vielmehr der Eindruck, er versuche mit allen Mitteln, die ihm an-
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gesetzte Ausreisefrist hinauszuzögern, was als rechtsmissbräuchlich zu
erkennen ist.
5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen einzuge-
hen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann stattdessen auf die Er-
wägungen in der Zwischenverfügung vom 30. April 2012 sowie diejenigen
in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2012 des BFM verwiesen
werden. Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM die Eingabe vom
1. März 2012 zu Recht und mit zutreffender Begründung im Rahmen ei-
nes Wiedererwägungsgesuches abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und im Hinblick
auf die bereits in der Zwischenverfügung vom 30. April 2012 dargelegte
Mutwilligkeit der Prozessführung auf insgesamt Fr. 2'400.- festzusetzen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Mai 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 10. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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