B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2275/2013
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger aus
der Provinz B._______ – am 16. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er – nach der Befragung zur Person vom 30. April 2012 – am
18. März 2013 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde (vgl. vorinstanzliche Akten A19),
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe als (…) in den Provin-
zen B._______ und C._______ gearbeitet, und sei deshalb von den Tali-
ban wiederholt bedroht worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2013 – eröffnet am 21. März
2013 – feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 22. April 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an das BFM, eventualiter um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem – unter Verweis auf eine
beigelegte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. April 2013 – um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013
feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne, gleichzeitig den Entscheid über die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schob und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und
die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
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dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte, ohne auf die Rügen in der Beschwer-
deeingabe vom 22. April 2013 einzugehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei nur unvollständig erhoben und damit sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden,
dass diese verfahrensrechtlichen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie al-
lenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
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bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hin-
weisen),
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt,
dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das
alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ih-
ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1),
dass die Behörde demnach verpflichtet ist, von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Art. 12 VwVG), und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschla-
gen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 mit wei-
teren Hinweisen),
dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht
einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass in casu konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das erstin-
stanzliche Asylverfahren den Anforderungen an eine vollständige Sach-
verhaltsfeststellung nicht zu genügen vermag,
dass das BFM seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit
begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insbesondere
aufgrund zu wenig detaillierter Darlegung im Rahmen der Bundesanhö-
rung vom 18. März 2013 nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), weshalb ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerdeeingabe
vom 22. April 2013 rügt, die Anhörung vom 18. März 2013 habe die An-
forderungen an eine Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG, d. h. an
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eine sorgfältige Sachverhaltsfeststellung, nicht erfüllt, und verunmögliche
daher eine Würdigung – insbesondere die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
– seiner Asylvorbringen,
dass er bei der Anhörung vom 18. März 2013 von Beginn weg versucht
habe, Einwände zur Übersetzung durch den aus D._______ stammenden
Dolmetscher anzubringen, was ihm durch den Befrager ohne Erklärung
verwehrt worden sei (vgl. A19 S. 2 F4),
dass ihm auch zu seinen Asylvorbringen keine freie Äusserung ermöglicht
worden sei, so dass er diese nicht substanziiert habe darlegen können
(vgl. bspw. A19 S. 5 F35: "Sie müssen mir jetzt nicht die genauen Daten
angeben" [recte: "Sie müssen mir jetzt nicht dazu die Daten angeben"];
A19 S. 12 F98: "Sie müssen nicht immer, wenn ich Ihnen eine Frage stel-
le, ein grosses Blabla erzählen"),
dass er bei seinen Versuchen, seine politische Tätigkeit für (…), die Ursa-
che seiner Verfolgung sei, darzulegen, immer wieder brüsk unterbrochen
und an der Schilderung der betreffenden Tätigkeit gehindert worden sei,
da der Befrager offenbar verkannt habe, dass es sich dabei um die Ver-
folgungsursache und somit um ein fluchtrelevantes Vorbringen handle,
und vielmehr wohl von vornherein von einer fehlenden Asylrelevanz der
entsprechenden Tätigkeit ausgegangen sei (vgl. A19 S. 5 F 36: "Sie müs-
sen mir nicht die Tätigkeit, die Sie dort ausgeübt haben, schildern"; A19
S. 6 F40: "Wie bereits gesagt, Ihre berufliche Tätigkeit ist jetzt hier nicht
von Bedeutung, sondern Ihre Verfolgung"),
dass ihm der Befrager auch bei der Rückübersetzung verwehrt habe, ei-
ne Anmerkung anzubringen, wie es von ihm gewünscht worden sei (vgl.
A19 S. 18 Mitte),
dass das BFM auf diese Rügen in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai
2013 mit keinem Wort eingegangen ist (wie auch nicht zu den weiteren
Einwänden in der Beschwerdeschrift, bspw. dem geltend gemachten feh-
lenden Beziehungsnetz an der als zumutbar erklärten innerstaatlichen
Wohnsitzalternative E._______),
dass die Untersuchungspflicht der Behörden zwar ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dies aber bedingt, dass dem
Asylsuchenden in der Anhörung auch effektiv die Gelegenheit eingeräumt
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wird, seine Asylgründe umfassend darzulegen (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4),
dass vorliegend eine Überprüfung des Anhörungsprotokolls vom 18. März
2013 ergibt, dass tatsächlich – wie in der Beschwerdeeingabe korrekt
wiedergegeben – konkrete Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwer-
deführer nicht in der ihm zustehenden Art und Weise Gelegenheit zur um-
fassenden Darlegung seiner Asylgründe erhielt,
dass damit davon auszugehen ist, dass das BFM den Sachverhalt nur
unvollständig erhoben und damit den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676),
dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass sich vorliegend der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens heilen lässt, zumal es nicht Sinn und Zweck
des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den
Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen beziehungsweise auf Be-
schwerdeebene eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers
durchzuführen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung beantragt wird,
und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
BFM zurückzuweisen ist,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen nä-
her einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,
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dass dem vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen Vertretungskosten zuzuspre-
chen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Kostennote
vom 15. Mai 2013 einen Aufwand von 7 Stunden (Stundenansatz von
Fr. 200.–), welcher angemessen erscheint, und Barauslagen von Fr. 50.–
ausweist,
dass die Parteientschädigung damit auf insgesamt Fr. 1450.– (inklusive
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Rückweisung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. März 2013 wird aufgehoben und das
Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1450.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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