B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2276/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______, H._______,
I._______ und K._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / (…)
+(…)+(…)+(…)+(…)
+(…)+(…)+(…)+(…).
D-2276/2015
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Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des BFM
vom 14. Mai 2012 gutgeheissen und es wurde ihr Asyl in der Schweiz ge-
währt.
Aus den Akten folgt sodann, dass am 17. Dezember 2014 Angehörige der
Beschwerdeführerin – B._______ und C._______ sowie deren Kinder
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______
und K._______ (Schwager/Schwester/Neffen/Nichten der Beschwerdefüh-
rerin) – vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorspra-
che empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche Anträge
auf Erteilung von Schengen-Visa einreichten. In ihren Anträgen machten
sie in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck familiäre Besuchs-
gründe geltend (Ziff. 21). Mit ihren Anträgen legten sie ein vom 18. Novem-
ber 2013 datierendes Einladungsschreiben vor (inkl. verschiedene Beila-
gen), in welchem vonseiten der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, sie
habe die Gesuchstellenden zu einem Besuchsaufenthalt von drei Monaten
zwecks Erholung eingeladen und verpflichte sich, uneingeschränkt für die
Reise- und Aufenthaltskosten aufzukommen und für die fristgerechte Aus-
reise der eingeladenen Personen aus der Schweiz zu sorgen.
B.
Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkon-
sulat in Istanbul am 7. Januar 2015 abgelehnt. Dabei wurde im Formular-
entscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da
der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht
nachgewiesen worden seien und weil die Absicht, vor Ablauf des Visums
aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe fest-
gestellt werden können. Ergänzend wurde im Entscheid am Schluss unter
der Rubrik "Anmerkungen" ausgeführt, der Nachweis einer unmittelbaren
Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für ein humanitä-
res Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2015 beim SEM
Einsprache. Dabei machte sie geltend, die Gesuchstellenden hätten vom
Dienstleistungsempfänger (TLS Contact) am 18. November 2013 die
schriftliche Mitteilung erhalten, am 7. Mai 2014 bei der Schweizer Vertre-
tung in Istanbul vorzusprechen. Aus in der Familie liegenden gesundheitli-
chen Gründen habe der Termin auf den 17. Dezember 2014 verschoben
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werden müssen. Ferner wurde ausgeführt, in Berücksichtigung der aktuel-
len Situation und der eingereichten Beilagen ersuche sie um Erteilung der
Visa. Die Personen seien aus Syrien geflüchtet und befänden sich in einer
schlechten gesundheitlichen Lage.
D.
Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvor-
schusses wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom
13. März 2015 – frühestens eröffnet am 14. März 2015 – unter Kostenfolge
ab. Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen des Schen-
gen-Assoziierungsabkommens noch die schweizerische Rechtsordnung
gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung
eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im
Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in
Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
ABl. L 243 vom 15. September 2009 (nachfolgend Visakodex) in Verbin-
dung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung
(VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien.
Das Generalkonsulat habe die Visumsanträge unter Verwendung des im
Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es
eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Visa als nicht hinreichend ge-
sichert erachtet habe. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12
VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu
verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts
für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt
in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und
die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon
überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es
liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststel-
lung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhält-
nisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden
stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse
und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bin-
dungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahr-
scheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele
Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland
zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und an-
standslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass
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die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf
der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht hinreichend
belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen
bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitli-
chen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex;
Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine
besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in
die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2
Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus
humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund
des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden
müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich
in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevi-
sums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei
in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe
(vgl. Weisung 322.126 des SEM [vormals BFM] vom 28. September 2012
vgl. analog auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, unter vielen: Urteil
D-5156/2012 vom 9. November 2012 E. 5.2 f.). Gestützt auf die länderspe-
zifischen Kenntnisse des SEM lägen keine Elemente vor, welche auf eine
unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der sich in der Türkei befindlichen
Gesuchstellenden schliessen liessen. Eine konkrete Gefahr einer zwangs-
weisen Rückführung in den Heimatstaat bestehe nicht und es gebe keine
Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen der Her-
kunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Sodann komme
auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Wei-
sung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläute-
rungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienange-
hörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre]), Eltern, Geschwis-
ter und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge
nach deren Ablauf eingereicht worden seien. Diesbezüglich hätten Abklä-
rungen ergeben, dass für die vorliegenden Anträge die erste Kontaktauf-
nahme mit dem Dienstleistungserbringer TLS erst am 23. Januar 2014
stattgefunden habe.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Ein-
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gabe vom 13. April an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung von
Visa an die Gesuchstellenden zur Einreise in die Schweiz sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Die Beschwerde-
führerin wurde – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde
im Unterlassungsfall – aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 700.–, zahlbar bis zum 19. Mai 2015, zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 19. Mai 2015 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des BFM beziehungsweise des SEM, mit welchen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin in eigenem Namen gegen die
ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. Januar 2015 Einsprache erhoben hat
und sie Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl. BVGE 2014/1 E.
1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vor-
liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch der Beschwerdeführerin zu-
grunde, ihren in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu ertei-
len (vgl. dazu das vom 18. November 2013 datierende Einladungsschrei-
ben; Bst. A hiervor). Aus prozessökonomischen Überlegungen respektive
zur Vermeidung von weitschweifenden Wiederholungen kann im vorliegen-
den Verfahren betreffend Einreisevisum (Voraussetzungen des humanitä-
ren Visums und Verhältnis zwischen den einschlägigen Weisungen; Über-
prüfung von Weisungen durch das Bundesverwaltungsgericht) vorab auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D‒2872/2014 vom 10. Februar
2015 E. 3 und 4 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden. Auf die in
der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten rechtlichen Grundla-
gen (Beschwerde S. 2 f.) ist daher nicht einzugehen.
4.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden
der Visumspflicht gemäss den im oberwähnten zur Publikation bestimmten
Urteil zitierten Bestimmungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Vonseiten der Be-
schwerdeführerin wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens unter an-
derem bloss geltend gemacht, im Falle ihrer Angehörigen ersuche sie in
Berücksichtigung der aktuellen Situation und der eingereichten Beilagen
um Erteilung der nachgesuchten Visa. Weder im diesbezüglichen Verfah-
ren noch auf Beschwerdeebene wird dem zentralen Vorbehalt des SEM
gegen die Erteilung der nachgesuchten Visa (die Gesuchstellenden hätten
nicht hinreichend dargelegt, dass sie nach Ablauf der Besuchervisa in ihr
Herkunftsland zurückkehren würden) begegnet. Aufgrund der vorliegenden
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Akten ist mit dem Staatssekretariat darin einig zu gehen, dass im Falle der
Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser
Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die Gesuch-
stellenden würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ab-
lauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E.
4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat spricht
sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das Vorbringen, die Gesuch-
stellenden seien aus Syrien geflüchtet, mithin sinngemäss zum Ausdruck
gebracht wird, sie hätten ihre Lebensgrundlage in Syrien weitgehend ver-
loren. Vor diesem Hintergrund besteht offenkundig keine hinreichende Ga-
rantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen, weshalb die Ertei-
lung der nachgesuchten Visa bereits aufgrund einer nicht hinreichend ge-
sicherten Ausreise zu verweigern ist. Angesichts dieser Sachlage erübri-
gen sich weitere Erörterungen hierzu.
4.3
4.3.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung sodann unter direkter
Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Grün-
den" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Ertei-
lung von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage nicht rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum
erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls
offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitua-
tion befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist je-
weils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht".
4.3.2 Von der Beschwerdeführerin wird dem wesentlichen Sinngehalt nach
geltend gemacht, die sich in der Türkei befindenden Gesuchstellenden
würden sich – entgegen den Ausführungen des SEM im angefochtenen
Einspracheentscheid – in einer absolut prekären Notsituation befinden. Sie
seien bei den türkischen Behörden nicht eingetragen und würden von die-
sen keine Unterstützung erhalten. Ferner werden zur Untermauerung die-
ser Ausführungen ein paar Auszüge aus dem Journal Zaman, Frankreich,
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zitiert, welche die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden un-
haltbaren Verhältnisse zum Inhalt haben. Ihren Angehörigen seien deshalb
Einreisevisa zu erteilen. Mit der diesbezüglichen Argumentation beruft sich
die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter im Grunde ge-
nommen auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf
das angeblich völlige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer
Absicherung, namentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch –
wie vom SEM sinngemäss erwogen – nicht das Vorliegen einer konkreten,
unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur
Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche
syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem
Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bür-
gerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss verschiedenen Berichten auf
mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische
Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flücht-
lingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die
Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern,
sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei
und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemesse-
ner Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich
schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingsla-
gern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist. Hinsichtlich der
geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten betreffend das Kind
H._______ geht aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 28. März
2014 hervor, dass dieses am (Organ) operiert wurde. Danach (Datum)
habe sich eine (Krankheitsbild 1) gebildet. Aufgrund der (Folgeerschei-
nung) leide H._______ an einem (Krankheitsbild 2). Ein notwendiger be-
handlungsbedürftiger Befund wurde in diesem Attest nicht diagnostiziert.
Hinsichtlich eines weiteren, nicht näher bezeichneten Kindes der Familie
der Gesuchstellenden wird behauptet, dass dieses seit der Flucht aus Sy-
rien an (Krankheitsbild 3) erkrankt sei und bis anhin nicht medizinisch habe
behandelt werden können. In der Einsprache vom 10. Januar 2015 machte
die Beschwerdeführerin unter anderem aber lediglich in pauschaler Form
geltend, ihre Angehörigen seien aus Syrien geflüchtet und befänden sich
in einer schlechten gesundheitlichen Lage. Eine Tochter der Familie der
Gesuchstellenden habe in der Zwischenzeit ein Kind bekommen. Substan-
zielle Hinweise zu allfälligen, sich manifestierenden Krankheitsbildern feh-
len indes gänzlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen,
dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegs-
flüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch
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nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, wel-
che darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive
sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die
Vorbringen der Beschwerdeführerin die Erteilung von Visa aus humanitä-
ren Gründen nicht zu rechtfertigen. Den Ausführungen des SEM betreffend
den Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei hat die Beschwerdefüh-
rerin in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegengesetzt.
4.3.3 Im Einspracheentscheid des SEM vom 13. März 2015 wurde ver-
merkt, eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. Septem-
ber 2013 falle ausser Betracht, da die Visumsanträge erst nach der Aufhe-
bung dieser Weisung gestellt worden seien. Explizit wird in diesem Zusam-
menhang ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass für die Anträge
der nachgesuchten Visa die erste Kontaktaufnahme mit dem Dienstleis-
tungserbringer TLS erst am 23. Januar 2014 stattgefunden habe. Diese
Auffassung ist als zutreffend zu erkennen. Insbesondere ist festzuhalten,
dass in der Beschwerde zum entsprechenden Abklärungsergebnis kein
Wort verloren wird. Mithin ist von der Anerkennung dieses Sachverhalts-
elements respektive von der Richtigkeit der in diesem Zusammenhang er-
gangenen vorinstanzlichen Begründung auszugehen. Auf weitere Erörte-
rungen hierzu kann bei dieser Sachlage daher verzichtet werden.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 19. Mai 2015 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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