Abtei lung IV
D-2277/2007
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richter Vito Valenti, Richterin Claudia Cotting-Schalch
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, China,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Verein Asylbrücke Zug, _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. März 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2006 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 29. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
A._______ ihre Personalien erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Grün-
den für das Verlassen der Heimat befragte,
dass sie dabei unter anderem erklärte, sie habe ihren Heimatstaat am 17. Juni 2006 ver-
lassen und sei nach einem mehr als zweimonatigen Aufenthalt in Nepal auf dem Luft-
weg in ein westliches Land gereist, von wo sie schliesslich am 15. September 2006 in
die Schweiz gelangt sei,
dass sie am 20. November 2006 vom (kantonale Behörde) zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass gemäss Mitteilung der zuständigen belgischen Behörde vom 24. Oktober 2006 ein
Fingerabdruckvergleich ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin in Belgien am
3. Februar 2004 unter der Identität B._______, China, erfasst worden ist,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2007 beim BFM einen
ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2007 von Dr. C._______ und einen Bericht des (Spi-
tal) vom 11. Januar 2007 einreichte,
dass die belgischen Behörden dem BFM am 12. Februar 2007 mitteilten, die Beschwer-
deführerin habe am 13. Juli 2006 immer noch in Belgien gewohnt,
dass das BFM die belgischen Behörden am 16. Februar 2007 um die Rückübernahme
der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die belgischen Behörden diesem Gesuch mit Mitteilung vom 20. Februar 2007 ent-
sprachen,
dass der Beschwerdeführerin vom (kantonale Behörde) am 22. Februar 2007 das recht-
liche Gehör zu den Abklärungsergebnissen betreffend Aufenthalt in Belgien gegeben
wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei unter anderem erklärte, sie habe seit etwa drei Jah-
ren in Belgien gelebt und sei am 15. September 2006 via Frankfurt in die Schweiz ge-
reist,
dass das BFM dem Rechtsvertreter am 14. März 2007 Gelegenheit gab, sich betreffend
eine vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien innert Frist schrift-
lich zu äussern,
dass der Rechtsvertreter dem BFM am 16. März 2007 einen "vorläufigen Austrittsbe-
richt" des (Spital) vom 15. März 2007 übermittelte und 24. März 2007 Stellung zu einer
allfälligen vorsorglichen Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien Stellung
nahm,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 die vorsorgliche Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Belgien sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
3dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. März 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die aufschiebende Wir-
kung sei wiederherzustellen, es sei Einsicht in die belgischen Verfahrensakten zu geben
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten abzuse-
hen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 30.
März 2007 abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- zu leisten,
dass er das BFM mit der gleichen Zwischenverfügung zudem anwies, dem Rechtsver-
treter ergänzende Akteneinsicht zu gewähren,
dass das BFM dieser Anordnung am 4. April 2007 nachkam,
dass das (kantonale Behörde) dem BFM am 13. April 2007 mitteilte, die Beschwerdefüh-
rerin sei am 11. April 2007 "untergetaucht",
dass der erhobene Kostenvorschuss am 26. April 2007 innert angesetzter Frist einge-
zahlt wurde,
dass der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 3. Mai
2007 mitteilte, seine Mandantin sei unbekannten Aufenthalts, und ihn aufforderte, bis
am 14. Mai 2007 den Aufenthaltsort seiner Mandantin bekannt zu geben und eine von
dieser unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der ihr fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse hervorgehe,
dass der Rechtsvertreter am 14. Mai 2007 mitteilte, seine Mandantin halte sich in Belgi-
en auf, und um Erstreckung der Frist ersuchte,
dass der Instruktionsrichter die am 3. Mai 2007 angesetzte Frist bis zum 29. Mai 2007
erstreckte,
dass der Rechtsvertreter am 29. Mai 2007 die Adresse der Beschwerdeführerin mitteilte
und eine Erklärung derselben vom 14. Mai 2007 einreichte, wonach sie weiterhin am
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht interessiert sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art.
410. Abs. 1-3 und 18-48 AsylG ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung
angefochten werden können,
dass indessen Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können, vorsorgliche Massnahmen und Verfügungen, mit denen das Verfahren
sistiert wird, selbständig anfechtbar sind (Art. 107 Abs. 2 AsylG),
dass die Anordnung einer auf Art. 42 Abs. 2 AsylG gestützten Wegweisung während des
Asylverfahrens eine vorsorgliche Massnahme darstellt, die nicht wieder gutzumachende
Nachteile bewirken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 12 S. 94 ff.),
dass die Zwischenverfügung des BFM vom 28. März 2007 somit selbständig anfechtbar
ist,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleis-
tet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG der Gesuchsteller vorsorglich weggewiesen werden
kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, na-
mentlich wenn:
a) dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist,
b) sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat, oder
c) dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der Gesuchsteller
enge Beziehungen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn der Ausländer nicht in den
Drittstaat verbracht werden kann, er nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen
und er insbesondere nicht zumutbar sein kann, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin müsse in Belgien un-
menschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) befürchten,
dass sich aus den Akten ferner auch keine hinreichend konkreten Indizien ergeben, auf-
5grund derer geschlossen werden könnte, die belgischen Behörden würden ihren einge-
gangenen Verpflichtungen, die sich aus der Flüchtlings- und der Menschenrechtskon-
vention ergeben, nicht nachkommen,
dass namentlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die belgischen Behörden hätten
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, die einem Vollzug einer
Wegweisung nach China entgegenstehen könnten, nicht geprüft beziehungsweise wür-
den diese nicht prüfen,
dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, vor Anordnung der vorsorglichen
Wegweisung hätte das BFM bei den belgischen Behörden weitere Auskünfte und Garan-
tien einholen müssen, nicht gefolgt werden kann, zumal die Beschwerdeführerin zwar
geltend macht, sie hätte Belgien innerhalb von 30 Tagen verlassen müssen, jedoch
nicht in der Lage ist, dies mittels Dokumenten zu belegen,
dass die belgischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 20. Feb-
ruar 2007 gestützt auf dem Abkommen vom 12. Dezember 2003 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten über die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.729)
zustimmten, weshalb die nicht weiter belegte Behauptung in der Eingabe vom 29. Mai
2007, die belgischen Behörden hätten erklärt, das Asylverfahren der Beschwerdeführe-
rin sei im Februar 2007 eingestellt worden, weshalb sie sich nun illegal in Belgien auf-
halte, nicht zu überzeugen vermag,
dass sich die vorsorgliche Wegweisung nach Belgien somit als unter völker- und landes-
rechtlichen Aspekten zulässig erweist,
dass aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise
in die Schweiz spätestens seit Februar 2004 in Belgien gelebt hat,
dass sie sich somit "einige Zeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG in Belgien auf-
gehalten hat,
dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen
leidet, die vorsorgliche Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da aufgrund
der medizinischen Versorgungslage in Belgien ohne weiteres davon ausgegangen wer-
den kann, die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei dort behandelbar,
dass in diesem Zusammenhang die Darstellung in der Beschwerde, allen Personen mit
Lungenproblemen seien dieselben Medikamente verschrieben worden, wenig überzeu-
gend erscheint, da die belgischen Behörden gerade bei Lungenkrankheiten, die anste-
ckend sein könnten, ein grosses Interesse an einer adäquaten Behandlung haben dürf-
ten,
dass auch in der Eingabe vom 29. Mai 2007 eingeräumt wird, die Beschwerdeführerin
habe eine medizinische Untersuchung erhalten und werde vermutlich kostenlos Medika-
mente bekommen,
dass deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorsorgliche Wegweisung nach Belgien
für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zu einer existenzbedrohen-
den Situation führen soll,
dass auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, welche darauf schliessen liessen, die
Beschwerdeführerin könnte in Belgien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein,
6dass die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien somit zumut-
bar ist,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in der Eingaben vom 14. bzw.
29. Mai 2007 wieder in Belgien, (Adresse), aufhalten soll,
dass sich damit Ausführungen zur sich bloss hypothetisch stellenden Frage, ob die vor-
sorgliche Wegweisung nach Belgien möglich ist, erübrigen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- das (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand am: