B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2277/2017
law/auj
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…).
D-2277/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie aus Kabul, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat
im August 2015 und gelangte zusammen mit seinem älteren Bruder
B._______ (N […]) auf dem Landweg über Pakistan und Iran in die Türkei.
Von dort reisten sie weiter nach Griechenland und über die Balkanroute bis
nach Deutschland. Am 12. Januar 2016 gelangten sie mit dem Zug in die
Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten.
B.
Das SEM gab aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Ge-
burtsdatums ([…] 1999) eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung
in Auftrag. Die am 26. Januar 2016 durchgeführte Analyse gelangte zum
Ergebnis, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage mindestens
19 Jahre.
C.
Am 1. Februar 2016 erhob das SEM im EVZ C._______ die Personalien
des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summa-
risch – zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Gleichzeitig ge-
währte das Staatsekretariat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zur allfälligen Zuständigkeit mehrerer europäischer Staaten für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu den an seinen
Altersangaben bestehenden und durch das Ergebnis der Handkno-
chenanalyse bestätigten Zweifeln. Der Beschwerdeführer beharrte zu-
nächst auf seiner Minderjährigkeit und dem angegebenen Geburtsdatum
([…] 1999). Als das SEM ihm mitteilte, dass es beabsichtige, bei der Wei-
terbehandlung des Asylgesuchs von seiner Volljährigkeit auszugehen und
ihn mit dem Geburtsdatum (…) 1998 zu registrieren, sofern er die behaup-
tete Minderjährigkeit nicht belegen könne, nahm der Beschwerdeführer
dies zur Kenntnis.
D.
Das SEM beendete am 7. April 2016 das mit Deutschland eingeleitete Dub-
lin-Verfahren und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durch.
E.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer
D-2277/2017
Seite 3
und seinen Bruder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zu.
F.
Am 1. Dezember 2016 hörte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer
zu den Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs machte dieser
im Wesentlichen geltend, er sei in Kabul aufgewachsen und habe dort vom
12. bis 16. Altersjahr in den jeweiligen (…) gespielt. Seit (…) sei er überdies
für den Kabuler Klub (…) in der (…) als (…) tätig gewesen. Er sei auch bei
der (…) als (…) registriert. Sein Vertrag mit dem Klub in Kabul sei zirka im
(…) 2015 abgelaufen.
Am (…) 2015 habe er an einem Fussballtraining beziehungsweise einem
Freundschaftsspiel in der Nachbarschaft teilgenommen. Als er im Ballbe-
sitz gewesen sei, sei E._______, ein gleichaltriger Spieler der anderen
Mannschaft, den er seit seiner Kindheit gekannt habe und mit dem er be-
freundet gewesen sei, mit hoher Geschwindigkeit von hinten auf ihn zuge-
laufen und mit ihm zusammengestossen, so dass beide gestürzt seien.
E._______ sei bewusstlos liegengeblieben und habe ins Spital gebracht
werden müssen. Dort habe man ihn notfallmässig behandelt und dann
seine Verlegung in ein auf Kopf- und Hirnverletzungen spezialisiertes Spital
angeordnet. Am nächsten Tag sei E._______ in diesem Spital an seinen
Verletzungen gestorben. Er (der Beschwerdeführer) habe aus Rücksicht
auf die Familie des Verstorbenen nicht an der Beerdigung teilgenommen;
sein Vater und sein ältester Bruder F._______ seien hingegangen.
Einige Tage später sei sein Bruder B._______ in Kabul auf offener Strasse
durch unbekannte Personen angegriffen und zusammengeschlagen wor-
den. Am (…) 2015 habe es an der Haustüre der Familie geklopft, und als
die Mutter diese geöffnet habe, habe die Leiche seines Bruders F._______
davor gelegen. Dieser sei erschossen worden. Der andere Bruder
B._______ sei ohnmächtig geworden und nach einer Behandlung im Spital
am nächsten Tag wieder nach Hause zurückgekehrt. Die Familie habe
nicht gewusst, wer das getan habe. Sie hätten die Polizei gerufen, doch sei
diese erst am nächsten Morgen erschienen. Zwei oder drei Tage nach dem
Tod von F._______ habe er (der Beschwerdeführer) eine SMS auf sein Mo-
biltelefon erhalten, in dem E._______ Onkel väterlicherseits, G._______,
ihm gedroht habe, nach der Tötung eines Familienmitglieds würde er die
restlichen auch noch eliminieren lassen. Auch sein Bruder B._______ habe
eine Todesdrohung per SMS erhalten. Auf Rat seines Vaters habe er (der
Beschwerdeführer) daraufhin die SIM-Karte seines Handys vernichtet.
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Nach der ersten Droh-SMS hätten er und sein Vater bei der Polizei Anzeige
erstattet. Sie hätten der Polizei gesagt, dass sie jetzt wüssten, wer
F._______ getötet habe. Ein oder zwei Tage später hätten sie einen Brief
erhalten, in dem die Schwester H._______ mit dem Tod bedroht worden
sei, falls sich die Familie erneut an die Polizei wenden sollte. Nach der SMS
an ihn (den Beschwerdeführer) habe der Vater Drohanrufe erhalten, und
nachdem dieser seine SIM-Karte ebenfalls weggeworfen habe, hätten die
Täter sogar die Telefonnummer der Mutter herausgefunden. Die Familie
habe sämtliche SIM-Karten entsorgt und das Haus nicht mehr verlassen.
Er selbst sei nicht mehr zur Schule und zum (…) gegangen. Als er auch
Drohungen über Facebook erhalten habe, habe er sein Konto deaktiviert.
Sein jüngerer Bruder I._______ sei auf dem Schulweg angehalten worden,
und man habe seinen Rucksack kaputt gemacht und seine Kleider zerris-
sen. Die Schwester H._______, die (…) sei, sei ihrer Arbeit ferngeblieben.
Sie hätten auch Drohbriefe erhalten. Der Vater habe schliesslich entschie-
den, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder B._______ Afgha-
nistan verlassen sollten, und habe für sie zirka drei Wochen nach
F._______s Tod einen Schlepper organisiert. An der Anhörung gab der Be-
schwerdeführer ferner zu Protokoll, mittlerweile hätten auch seine Eltern
sowie seine Schwester und sein Bruder I._______ Afghanistan verlassen.
Sie hielten sich an einem unbekannten Ort in Iran auf. Er wisse nicht, wel-
che Probleme sie zur Ausreise veranlasst hätten.
Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
folgende Beweismittel im Original zu den Akten: eine Tazkira, eine Karte
des (…)klubs (…) (gültig vom 25. April 2013 bis 25. April 2015), einen Ver-
trag zwischen dem Beschwerdeführer und dem genannten (…)klub (aus-
gestellt im Jahr 2010), ein fremdsprachiges Dokument, in dem die Kom-
mandozentrale für Sicherheit in der Provinz Kabul, Kreis (…), Polizei für
Sicherheit, Behörde gegen Verbrechen am (…) 2015 den Tod einer Person
namens E._______ am (…) 2015 bestätigte, sowie eine CD mit vom
Röntgeninstitut J._______ aufgenommenen Bildern des rechten Knies des
Beschwerdeführers.
G.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom
12. Januar 2016 gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab.
Gleichzeitig verfügte das Staatsekretariat die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 19. April 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den am 20. März
2017 eröffneten Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei
die Verfügung des SEM vom 6. März 2017 aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde beantragt, es sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit (des Vollzugs) der Wegweisung
festzustellen, und als Folge davon sei von Amtes wegen dem Beschwer-
deführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschus-
ses sei zu verzichten.
Als Beschwerdebeilagen wurden ein fremdsprachiges Dokument in Kopie
(gemäss Beilagenverzeichnis eine „Bestätigung der Polizei“) und ein Posi-
tionspapier von Amnesty International (AI) vom 22. Februar 2017 zu Ab-
schiebungen nach Afghanistan eingereicht. Der Beschwerdeführer stellte
die Nachreichung weiterer Beweismittel (Bestätigung und Fotos) sowie ei-
ner Fürsorgebestätigung innerhalb von zwei Wochen in Aussicht.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. April 2017 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
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Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG, soweit das Aus-
ländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2277/2017
Seite 7
5.
5.1
5.1.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides fest, die Kernvor-
bringen des Beschwerdeführers entbehrten nicht nur der Asylrelevanz,
sondern seien auch als insgesamt unglaubhaft zu qualifizieren. Im Einzel-
nen führt das Staatssekretariat aus, eine Asylgewährung setze gezielt ge-
gen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3
AsylG genannten Gründen voraus. Übergriffe durch Dritte oder Befürch-
tungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien zudem nur dann asylre-
levant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei den geltend gemachten, mutmass-
lich aus dem Umfeld des verstorbenen Freundes des Beschwerdeführers
erfolgten Verfolgungshandlungen (Tötung des Bruders F._______, Angriff
auf den Bruder B._______, Todesdrohungen gegen den Beschwerdeführer
und seinen Bruder B._______) handle es sich um rein kriminelle Rache-
akte seitens privater Drittpersonen, welche überdies nicht aus einem asyl-
relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt seien. Sodann habe die
Familie des Beschwerdeführers bei sämtlichen dieser Übergriffe und na-
mentlich auch nach der geltend gemachten Ermordung des ältesten Bru-
ders auf eine formelle Anzeige bei den zuständigen staatlichen Behörden
verzichtet, und diese mithin gar nicht um Schutz ersucht – dies, obwohl die
Polizei bei der Familie zuhause vorgesprochen habe. In der vorliegenden
Konstellation und namentlich aufgrund der Schwere der Ereignisse sei im
Übrigen davon auszugehen, so das SEM unter Hinweis auf den Spital- und
Polizeirapport in act. A20, dass die zuständigen Polizei- und Justizorgane
in Kabul sehr wohl gewillt und grundsätzlich auch in der Lage seien, derar-
tige Straftaten zu untersuchen, die Täterschaft zu ermitteln und die Straf-
taten im Rahmen des Möglichen auch zu ahnden. Die in Kabul bestens
verankerte Familie habe zudem offensichtlich auch Zugang zu diesem
Schutz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten demzufolge
keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten.
5.1.2 Zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers führt das SEM aus, dieser begründe das Fehlen von Be-
weismitteln für die Tötung seines Bruders F._______ damit, dass nach des-
sen gewaltsamem Tod keine ärztliche Untersuchung erfolgt sei und es
keine formelle Feststellung des Todes des Bruders und keine Mitteilung an
die zuständige Behörde zur Erfassung des Todes gegeben habe, obwohl
die Polizei am darauffolgenden Morgen beim Beschwerdeführer zuhause
vorgesprochen habe. Die Familie habe auch keine formelle Strafanzeige
erstattet, weshalb es, soweit dem Beschwerdeführer bekannt, auch keine
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weitere polizeiliche Untersuchung des Todes des Bruders gegeben habe
Die Begründungen, weshalb die Polizei nicht eingeschaltet worden sei,
seien mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Kabul nicht zu vereinbaren
und damit insgesamt als Schutzbehauptungen zu werten. Der Beschwer-
deführer habe es überdies unterlassen, andere zur Untermauerung seiner
Vorbringen geeignete Beweismittel einzureichen. So bestünden etwa keine
Fotografien oder Handybilder des Bruders, seiner Beerdigung und des
Grabes, obwohl die ganze Familie über Mobiltelefone verfügt habe. Die
Begründung, dass die Familie alle Spuren des Bruders bewusst beseitigt
habe, um nicht an diesen erinnert zu werden, sei als Schutzbehauptung zu
werten. Dies gelte auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers be-
züglich der Drohungen per SMS und via Facebook sowie der postalischen
Drohungen. Schliesslich bezeichnet das Staatssekretariat auch die ge-
schilderten unmittelbaren Fluchtumstände in dieser Form als unrealistisch
und damit unglaubhaft. Aufgrund dieser Erwägungen und der Aktenlage
erachtete das SEM schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft, seine Eltern und Geschwister hätten Afghanistan in-
zwischen ebenfalls verlassen und hielten sich jetzt in Iran auf, so dass er
keine tauglichen Kontakte mehr zu seinem Heimatstaat und auch keine
direkten Kontakte zu seinen Familienangehörigen in Iran habe, und daher
weder weitere Beweismittel aus Afghanistan anfordern noch nähere Anga-
ben zum Aufenthaltsort seiner Eltern machen beziehungsweise diesbezüg-
liche Belege beibringen könne.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Asylrelevanz und der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Die
„Stammesmitglieder“ des verstorbenen Fussballspielers hätten nicht ak-
zeptieren wollen und können, dass er infolge eines Unfalls verstorben sei.
Aufgrund ihrer archaischen Sitten und Bräuche seien sie quasi gezwungen
gewesen, am Bruder des Beschwerdeführers Rache zu nehmen. Einige
Tage später hätten unbekannte Personen den Bruder des Beschwerdefüh-
rers, B._______, auf offener Strasse angegriffen und geschlagen. Wäre
ihm die Flucht nicht gelungen, hätte man ihn sehr wahrscheinlich getötet.
Die Gegenseite habe nicht locker gelassen und die Familienmitglieder des
Beschwerdeführers weiterhin verfolgt. Am (…) 2015 hätten sie den ältesten
Bruder des Beschwerdeführers, F._______, erwischt und ihn aus Rache
für den Tod von E._______ getötet. Nach F._______s Ermordung habe die
Familie begriffen, dass es sich um einen Racheakt der Gegenseite handle.
Im Wissen darum, dass die afghanischen Behörden nicht in der Lage wä-
ren, sie zu schützen und die Mörder zur Rechenschaft zu ziehen, hätten
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sie auf die Erstattung einer Anzeige verzichtet und das Land so schnell wie
möglich verlassen.
5.2.2 Ferner wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus ei-
nem Land, in dem das alltägliche Leben stark durch Traditionen, Sitten und
Bräuche bestimmt werde. Neben der geltenden Rechtsordnung gelte auch
ungeschriebenes „Stammesrecht“. In einem Tötungsfall gehe es um die
Wiederherstellung von Ehre, Ruf und Schutz. Aufgrund dieser archaischen
Tradition würden immer noch Menschen getötet und Familien zerstört, und
daraus entstünden Fehden, die Jahrzehnte, wenn nicht gar Jahrhunderte
dauerten. Die betroffenen Familien hörten mit dem gegenseitigen Blutver-
giessen erst auf, wenn bekannte Persönlichkeiten zwischen ihnen vermit-
telten. Bleibe die Vermittlung erfolglos, werde die Blutrache fortgesetzt. Die
Rolle des Staates beziehungsweise der Sicherheitskräfte sei bei einem sol-
chen Konflikt sehr gering. Zwar gehe der Staat aufgrund des Gewaltmono-
pols gemäss seinem Strafrecht gegen die Parteien vor und verhafte und
verurteile bestimmte Beteiligte, doch könne er Blutrache nicht verhindern
und die bedrohten Personen nicht schützen. Da es um die Wiedererstel-
lung der „Stammesehre“ gehe, schreckten die strafrechtlichen Massnah-
men des Staates die in Blutrache verwickelten Familien beziehungsweise
Clans nicht ab. Das ungeschriebene „Stammesrecht“ kenne zudem keine
Verjährung. Die afghanischen Behörden könnten in solchen Konflikten kei-
nen hinreichenden Schutz bieten, dies umso mehr, als dass aufgrund des
immer noch andauernden Krieges fast alle staatlichen Behörden und
Strukturen in Afghanistan nicht beziehungsweise nicht richtig funktionier-
ten. Vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Schutzfähigkeit der af-
ghanischen Sicherheitskräfte würden sich die Befürchtungen des Be-
schwerdeführers, im Falle einer Rückkehr aus Rache von der Gegenseite
ermordet zu werden und damit nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu
sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Ange-
sichts der heute geltenden Schutztheorie seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz, somit
asylrelevant. Im vorliegenden Fall würde auch eine innerstaatliche Flucht-
alternative den Beschwerdeführer nicht auf Dauer vor einem Racheakt der
Gegenseite schützen.
5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
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eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von den Familienan-
gehörigen seines Freundes E._______, der nach einem Zusammenstoss
mit ihm gestürzt und an den dabei erlittenen Verletzungen gestorben sei,
für dessen Tod verantwortlich gemacht. Die Familienangehörigen des Ver-
storbenen, insbesondere der Onkel G._______, hätten sich für E._______
Tod gerächt, indem sie seinen Bruder B._______ geschlagen und seinen
anderen Bruder F._______ umgebracht hätten. Er selbst und seine Familie
seien mit dem Tod bedroht worden. Aus diesen Gründen seien er und sein
Bruder B._______ in die Schweiz und die Eltern sowie die übrigen Ge-
schwister nach Iran geflohen.
5.4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht über-
einstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Vorbringen den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Ihre
asylrechtliche Relevanz ist demzufolge nicht zu prüfen.
5.4.3 Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren unsubstanziierte, wider-
sprüchliche und realitätsfremde Angaben darüber gemacht, ob die Polizei
bei den diversen Vorfällen eingeschaltet worden sei und was diese unter-
nommen habe, um den oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. So gab
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Seite 11
er hinsichtlich des vorgebrachten Todes von E._______ nach dem Zusam-
menprall mit ihm an der BzP zu Protokoll: „Es gab sogar eine polizeiliche
Untersuchung im Spital. Dort stand es auch, dass es beim Fussball pas-
siert sei. Es wurden keine Schuldigen erwähnt“ (vgl. act. A7/13 Ziff. 7.01).
An der Anhörung sagte der Beschwerdeführer hingegen, er wisse nicht, ob
es nach dem Sturz von E._______ und nach dessen Tod eine polizeiliche
Untersuchung gegeben habe. Als er im Spital bei E._______ gewesen sei,
sei die Polizei nicht gekommen (vgl. act. A26/29 F162 ff.).
Bezüglich des Angriffs auf seinen Bruder B._______, bei dem dieser eine
Schulterverletzung erlitten habe, gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung an, B._______ Freunde, mit denen dieser unterwegs gewesen
sei, seien geflüchtet, als die Polizei gekommen sei (vgl. a.a.O., F146). Als
das SEM ihn auf dieser Aussage behaftete, räumte er widerwillig ein, dass
die Polizei nach dem Angriff auf B._______ vor Ort erschienen sei. Gleich-
zeitig beharrte er darauf, dass die afghanische Polizei handlungsunfähig
sei, und behauptete, B._______ sei nach dem Übergriff ebenfalls vor der
Polizei geflüchtet, weil diese ihn wahrscheinlich für zwei Monate inhaftiert
hätte, wenn er nicht genau hätte angeben können, was bei dem Angriff auf
ihn geschehen sei (vgl. a.a.O., F149 f.).
Hinsichtlich der vorgebrachten Tötung seines Bruders F._______ sagte der
Beschwerdeführer, seine Familie habe die Polizei am Abend gerufen.
Diese sei jedoch erst am nächsten Morgen erschienen und habe bloss ge-
fragt, ob die Familie einen Verdacht hinsichtlich der Täterschaft habe.
Nachdem sie dies verneint hätten, sei die Polizei gegangen, ohne etwas
abzugeben. Da er sich um seine Mutter gekümmert habe, wisse er nicht,
wie viele Polizeibeamte dagewesen seien, was sie seinen Vater gefragt
hätten und ob sie einen Bericht geschrieben hätten (vgl. a.a.O., F156 ff.).
Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe zwei oder drei Tage nach
dem Tod seines Bruders F._______ eine SMS von E._______ Onkel,
G._______, erhalten, in der dieser ihm gedroht habe, er werde nach der
Tötung eines Familienmitglieds des Beschwerdeführers die restlichen auch
noch eliminieren lassen. Er habe daraufhin G._______ angerufen und ihn
gefragt, was er denn getan habe. G._______ habe sehr böse geantwortet,
er (der Beschwerdeführer) habe E._______ mit Absicht geschlagen. An-
lässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Familie
habe auf eine Strafanzeige gegen E._______ Onkel verzichtet, dies mit der
wenig überzeugenden Begründung: „Da wir ihm nichts nachweisen konn-
ten, konnten wir nichts der Polizei melden“ (vgl. act. A7/13 Ziff. 7.01). An
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Seite 12
der Anhörung sagte er hingegen ausdrücklich, nach der ersten Drohung
per SMS sei er mit seinem Vater zur Polizei gegangen und habe Anzeige
erstattet (vgl. act. A26/29 F224). Dass der Beschwerdeführer und sein Va-
ter erst nach der Droh-SMS von G._______ eine Anzeige bei der Polizei
einreichten, nach der Tötung ihres Bruders respektive Sohnes F._______
wenige Tage zuvor jedoch auf eine formelle Strafanzeige bei der Polizei
verzichteten, ist nicht nachvollziehbar, zumal für die Einreichung einer
Strafanzeige nicht erforderlich ist, dass der oder die Täter bereits bekannt
sind. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer an der Anhörung hin-
sichtlich der Erstattung der Anzeige nach der Droh-SMS, die Polizei habe
zugesichert, der Sache nachzugehen. Er wisse nicht, wieso sie dies dann
doch nicht getan habe; vielleicht habe die Familie von E._______ Kontakte
zur Regierung. Gleich anschliessend sagte er, sein Vater und er hätten auf
dem Polizeirevier angegeben, dass sie nun wüssten, wer F._______ getö-
tet habe. Die Polizeibeamten hätten bei der Erstattung der Anzeige zu sei-
nem Vater gesagt, die Polizei habe den Fall bereits abgeschlossen und es
sei zu spät, da die Familie bei den ersten Ermittlungen angegeben habe,
sie würde niemanden der Tat verdächtigen. Im nächsten Satz gab der Be-
schwerdeführer hingegen zu Protokoll, die Polizei habe gesagt, sie würde
der Sache trotzdem nachgehen (vgl. a.a.O., F224 f.). Solche unsubstanzi-
ierten und widersprüchlichen Aussagen zu seinem eigenen Vorgehen und
dem Verhalten der Polizei nach den geltend gemachten Vorfällen lassen
beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbingen des Beschwer-
deführers und dessen persönlicher Glaubwürdigkeit aufkommen.
5.4.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Drohun-
gen, die er, sein Bruder B._______ und weitere Familienangehörige nach
E._______ und F._______ Tod erhalten haben wollen, weisen ebenfalls di-
verse Ungereimtheiten auf. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise
an der BzP zu Protokoll: „Zwei Tage nach dem Tod meines Bruders erhielt
ich eine Nachricht des Onkels (…) von E._______. Ich konnte mir nicht
vorstellen, dass er es auf uns abgesehen hat. Der Zettel wurde bei uns
eingeworfen. Wir erhielten auch beide (ich und mein Bruder) eine SMS mit
einer Todesdrohung. Der Inhalt war: ‚Deinen Bruder haben wir erledigt, nun
seid ihr beide dran‘ (…)“ (vgl. act. A7/13 Ziff. 7.01). An der Anhörung sagte
der Beschwerdeführer hingegen, die erste Nachricht nach dem Tod seines
Bruders sei ihm in Form einer SMS auf sein Mobiltelefon zugegangen; ei-
nen Zettel erwähnte er nicht mehr (vgl. act. A26/29 F202 i.V.m. F217 f.).
Dass E._______ Onkel den Beschwerdeführer für den Tod seines Neffen
verantwortlich machte, obwohl er an dem Fussballspiel, an dem E._______
D-2277/2017
Seite 13
sich tödliche Verletzungen zugezogen habe, als Schiedsrichter amtete (vgl.
a.a.O., F200) und ein Spital- und Polizeirapport existiert (vgl. act. A20
Dok. 9), erscheint nicht plausibel. Doch selbst wenn der Onkel sich tatsäch-
lich an der Familie des Beschwerdeführers gerächt hätte, hätte er sich
kaum in einer SMS an diesen und dessen Bruder B._______ als Drahtzie-
her des Tötungsdelikts an F._______ bekannt und weitere Tötungen von
Familienangehörigen des Beschwerdeführers angekündigt, zumal er mit
Strafverfolgungsmassnahmen hätte rechnen müssen.
Der Beschwerdeführer äusserte sich nur oberflächlich und vage zum Inhalt
und zu den einzelnen Adressaten sowie den Urhebern der verschiedenen
Drohungen: „Sie schmissen auch Briefe rein, übers Handy haben sie ge-
droht, auch über Facebook (…)“ (vgl. act. A26/29 F223). Am konkretesten
äusserte er sich noch zum Drohbrief, den seine Familie ein oder zwei Tage
nach Erstattung der Strafanzeige bei der Polizei mit folgendem Inhalt er-
halten habe: „Solltet ihr nochmals zur Polizei hin, werden wir eure Schwes-
ter aus der Welt schaffen“ (vgl. a.a.O., F225).
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die Erklärungsversuche des Be-
schwerdeführers, weshalb er die diversen Beweismittel für die angeblichen
Drohungen (SMS und Telefonanrufe, Nachrichten auf Facebook und
Briefe) weder der Polizei in Kabul noch den Asylbehörden in der Schweiz
vorgelegt hat. So gab er an, er sei (zusammen mit seinem Vater) nur mit
der ersten Droh-SMS von G._______ zur Polizei gegangen und nicht mit
anderen Beweismitteln, „weil all die anderen Sachen kamen dann danach“.
Gleichzeitig behauptete er, sein Vater habe SMS gar nicht als taugliches
Beweismittel für die Drohungen erachtet, weil in Afghanistan jeder eine
SIM-Karte kaufen könne und nicht registriert werde (vgl. a.a.O., F228). Be-
züglich der anderen Beweismittel gab er zu Protokoll, seine Familie habe
die Briefe nicht aufbewahrt und die SIM-Karten sämtlicher Mobiltelefone
entsorgt, und er habe sein Facebook-Konto deaktiviert. Zum einzigen Be-
weismittel, das der Vater gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers
als tauglich erachtete – Drohnachrichten auf Facebook – habe dieser mit
seinem Handy zwar einen Screenshot erstellt, doch wisse er nicht, ob der
Vater diesen noch habe (vgl. a.a.O., F226–229 und 202). Schliesslich ver-
mochte der Beschwerdeführer an der Anhörung auch die Frage des SEM-
Mitarbeiters, weshalb die Familie nach dem Auffinden von F._______s Lei-
che keinen Arzt gerufen habe, nicht plausibel zu beantworten (vgl. a.a.O.,
F152 ff.). Diese widersprüchlichen, vagen und realitätsfremden Aussagen
D-2277/2017
Seite 14
zu den angeblichen Drohungen und den Gründen für das Fehlen von Be-
weismitteln verstärken die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des
Beschwerdeführers.
5.4.5 Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Bruder B._______
reichte im erstinstanzlichen Verfahren ein von einer Polizeibehörde der
Provinz Kabul am (…) 2015 ausgestelltes fremdsprachiges Dokument im
Original ein, das offenbar auch einen Stempel eines Spitals aufweist. Die-
ses Dokument bescheinigt den Tod einer Person namens E._______ am
(…) 2015 (vgl. act. A20 Dok. 9 und A21/3 S. 3; Sachverhalt Bst. F). Der
Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, sein Cousin habe die-
ses Originaldokument aus dem Spital in Kabul abgeholt und ihm in die
Schweiz geschickt. Es sei möglich, dass E._______s Familie eine Kopie
erhalten habe. Dass ein Cousin des Beschwerdeführers in den Besitz des
Originals einer Bescheinigung beziehungsweise eines Spital- und Polizei-
rapports über den Tod einer mit ihm nicht verwandten Person gelangen
konnte, erstaunt und lässt Zweifel an der Authentizität dieses Dokumentes
aufkommen. Die Frage des SEM-Mitarbeiters, weshalb der Beschwerde-
führer beziehungsweise sein Cousin nicht auch ein vergleichbares Doku-
ment zum behaupteten Todesfall des eigenen Bruders respektive Cousins
F._______ erhältlich machen konnten, versuchte er folgendermassen zu
erklären: „Ich denke, hätten wir meinen Bruder auch ins Krankenhaus ge-
bracht oder wäre er auch hirntot und (…) im Krankenhaus untersucht wor-
den, dann hätten wir auch so ein Schreiben vom Krankenhaus holen kön-
nen. Aber leider starb er auf der Stelle“ (vgl. act. A26/29 F169 – 174).
5.4.6 Hierzu ist festzustellen, dass – wäre der älteste Bruder des Be-
schwerdeführers tatsächlich vor dem Haus seiner Familie in Kabul Opfer
eines Verbrechens geworden – mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit jemand, beispielsweise Nachbarn, die Polizei und einen Arzt be-
nachrichtigt hätten. Dass die Polizeibeamten den Fundort der Leiche beim
Haus des Beschwerdeführers verlassen hätten, ohne irgendwelche Mass-
nahmen zu ergreifen, nachdem die Familie des Opfers keinen möglichen
Täter habe nennen können, ist nicht plausibel. Selbst wenn die Familie –
aus welchem Grund auch immer – keine Strafanzeige erstattet hätte, wäre
F._______s Tod von Amtes wegen durch einen Arzt und die Polizei unter-
sucht sowie formell festgestellt, an die zuständigen Behörden gemeldet
und von diesen erfasst worden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit
den tatsächlichen Gegebenheiten in der Stadt Kabul nicht zu vereinbaren
sind.
D-2277/2017
Seite 15
Im Übrigen macht sich auch in Afghanistan strafbar, wer eine Leiche be-
gräbt, ohne die zuständigen Behörden über den Todesfall zu informieren
und so die Untersuchung eines Tötungsdeliktes vereitelt (vgl. Government
of the Republic of Afghanistan, Penal Code vom 7.10.1976, Art. 401 „Con-
cealment of the Body of Murdered“).
5.4.7 Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer und sein
Bruder B._______ bezüglich der Art der Tötung von F._______ in ihren je-
weiligen Asylverfahren unterschiedliche Angaben gemacht haben. So
sagte der Beschwerdeführer an seiner Anhörung, F._______ sei erschos-
sen worden (vgl. act. A26/29 F176). Sein Bruder B._______ hingegen gab
an beiden Befragungen an, F._______ sei mit einem Messer erstochen
worden (vgl. N […], act. A4/11 Ziff. 7.01 und A22/22 F78).
5.4.8 Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren an, sich in Afghanistan
nie politisch betätigt zu haben. Auf die Frage, ob er je Probleme mit afgha-
nischen Behörden gehabt habe, antwortete er, man habe ihn einmal vor
der Mädchenschule festgenommen und ihm die Haare abrasiert. In Haft
gewesen sei er jedoch nie (vgl. act. A26/29 F196–198). An der Anhörung
gab er zu Protokoll, er habe den im (…) 2015 abgelaufenen Vertrag beim
(…) (…) nicht verlängert, weil er ein besseres Angebot eines anderen Klubs
in Kabul in Aussicht gehabt habe; zu konkreten Vertragsverhandlungen sei
es dann jedoch nicht gekommen, weil er seine Heimat habe verlassen
müssen (vgl. a.a.O., F91–100). Als Grund für die im August 2015 erfolgte
Ausreise aus Afghanistan nannte er die Angst, nach dem Tod seines Bru-
ders F._______ und entsprechender Drohungen das nächste Opfer der
Rache der Familienangehörigen des verstorbenen E._______ zu werden.
Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Vertrag des Beschwerdeführers mit seinem damaligen (…) bereits per
(…) 2015 abgelaufen beziehungsweise nicht mehr verlängert worden sei,
mithin rund drei Monate vor dem geltend gemachten Todesfall von
E._______ im (…) 2015. Aus diesem Umstand schloss die Vorinstanz zu
Recht auf einen – bereits vorgängig bestehenden und mit einem allfälligen
Wohnsitzwechsel verbundenen – beruflichen Veränderungswillen des Be-
schwerdeführers. In der Beschwerde finden sich hierzu keine Ausführun-
gen. An der Anhörung hatte der Beschwerdeführer auf die Frage des SEM-
Mitarbeiters nach seinen Zukunftsplänen und -aussichten in Afghanistan
zu Protokoll gegeben, dass Sport in seiner Heimat keine grosse Bedeutung
habe und man, unabhängig davon, wie gut man sei, sich mit spätestens 18
Jahren eine Arbeit suchen müsse, um den Lebensunterhalt zu verdienen.
Er habe in Afghanistan für seine Tätigkeit als (…) nur eine Entschädigung
D-2277/2017
Seite 16
in der Höhe von 1000 Afghani beziehungsweise 20 USD (heute noch 14,65
USD) erhalten, was gerade für den Transport gereicht habe. Er hätte zwar
im Alter von 18 Jahren ins afghanische (…) nachrücken können, hätte je-
doch gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eine (…)kar-
riere in der (…) wäre auch deshalb schwierig gewesen, weil seine Mutter
ihm nicht erlaubt habe, ins Ausland zu reisen. In der Schweiz hingegen
stellt sich der Beschwerdeführer seine Zukunft gut vor, und denkt, dass er
hier mit (…) etwas erreichen könne (vgl. a.a.O., F32–51 und F96–99).
5.4.9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen, dass sein ältester Bruder F._______ in einem Fall von
Blutrache als Vergeltung für den Tod von E._______ von dessen Familien-
angehörigen umgebracht worden sei und er (der Beschwerdeführer) sowie
weitere Familienangehörige ebenfalls um ihr Leben fürchten müssten. Da-
mit ist auch dem Vorbringen die Grundlage entzogen, die Familie des Be-
schwerdeführers sei aus Angst vor der drohenden Blutrache nach Iran ge-
flüchtet. Die Rechtsmitteleingabe (vgl. E. 5.2) setzt sich mit den Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht detailliert auseinander.
Erwägungen zu den grösstenteils allgemeinen und nicht auf den konkreten
Fall bezogenen Ausführungen in der Beschwerde zu archaischen Traditio-
nen, ungeschriebenem „Stammesrecht“ und Blutrache in Afghanistan er-
übrigen sich, da die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
sich als unglaubhaft erwiesen haben. Zu dem als Beschwerdebeilage in
Kopie eingereichten, fremdsprachigen Dokument werden in der Rechtsmit-
tleingabe keinerlei Angaben gemacht. Im Beilagenverzeichnis (S. 9) heisst
es lediglich, es handle sich um eine „Bestätigung der Polizei“. Angesichts
der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass auch eine
Übersetzung des Inhaltes des Beweismittels keine Erkenntnisse zu vermit-
teln vermöchte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten (sog. an-
tizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m. w. H). Es ist des-
halb von einer Aufforderung an den Beschwerdeführer abzusehen, eine
Übersetzung des Dokumentes und Erklärungen dazu nachzureichen. Die
in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel
wurden nicht eingereicht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Asylvorbrin-
gens ist sodann dessen asylrechtliche Relevanz nicht zu prüfen, weshalb
auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Schutzfähigkeit und -willigkeit
der afghanischen Behörden und zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative
nicht einzugehen ist.
D-2277/2017
Seite 17
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des
Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine
entsprechende begründete Verfolgungsfurcht gehabt habe. Die Vorinstanz
hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
D-2277/2017
Seite 18
7.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Angesichts
der Unglaubhaftigkeit des Blutrache-Vorbringens des Beschwerdeführers
ergeben sich weder aus diesem noch aus den Akten Anhaltspunkte für die
Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Kabul mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31
E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).
7.2.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen als zulässig.
8.
8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
8.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass eine Rückkehr
nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern bei Vorliegen begüns-
tigender Umstände als zumutbar erkannt werden könne. Der Beschwerde-
führer stamme aus einer Kabuler Mittelschichtsfamilie und verfüge über ein
entsprechendes soziales Netz. Es sei davon auszugehen, dass seine na-
hen Familienangehörigen weiterhin in Kabul wohnhaft seien. Er könne die
begonnene Karriere als (…) und im Übrigen auch als (…) fortsetzen.
8.3 In der Beschwerde wird daran festgehalten, der Beschwerdeführer
habe in Kabul niemanden. Gestützt auf das eingereichte Positionspapier
D-2277/2017
Seite 19
von AI zu Abschiebungen nach Afghanistan vom 22. Februar 2017 wird
vorgebracht, die Sicherheitslage habe sich allgemein und vor allem für die
Zivilbevölkerung zusehends verschlechtert. Die Angriffe der Terrororgani-
sationen hätten insbesondere in den letzten zwei Jahren an Intensität zu-
genommen. Die Sicherheitslage habe sich in allen Provinzen, einschliess-
lich Kabuls, deutlich verschlechtert; dies werde auch durch die Medienbe-
richte der letzten Monate bestätigt. Da die radikalen Islamisten (Taliban, Al
Qaida, IS und andere Gruppierungen) bei ihren Angriffen in keiner Weise
auf die Zivilbevölkerung Rücksicht nähmen, müsse davon ausgegangen
werden, dass jede Zivilperson der permanenten Gefahr ausgesetzt sei, ei-
nem Angriff zum Opfer zu fallen. Es vergehe kaum ein Tag, an dem die
Stadt Kabul nicht durch Angriffe der radikalen Islamisten erschüttert werde.
Diese griffen nicht nur Polizisten und Soldaten an, sondern auch von Zivi-
listen frequentierte Orte wie Märkte und Strassen. Es sei daher auch in
Kabul von einer Kriegssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und somit
von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
8.4
8.4.1 Zur allgemeine Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2011/7 nach eingehender Lageanalyse festgestellt, dass die
Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen des
Landes – ausser allenfalls in den Grossstädten – derart schlecht sind, dass
die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedro-
hend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Zur Lage in der
Hauptstadt hat das Gericht festgehalten, dass – angesichts der im Ver-
gleich zu den anderen Landesteilen dort weniger bedrohlichen Sicherheits-
lage und der etwas weniger dramatischen humanitären Situation im Ver-
gleich zu den übrigen Gebieten – der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hin-
weg und der auch in Kabul schwierigen Situation sind die bereits von der
vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten
strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ist nur zu bejahen, wenn
diese Bedingungen erfüllt sind. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales
Beziehungsnetz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereinglie-
derung der rückkehrenden Person als tragfähig erweist, da die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul ohne Unterstützung durch Familie oder
Bekannte unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen würden
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9).
D-2277/2017
Seite 20
8.4.2 An dieser Praxis ist auch unter Berücksichtigung des vom Beschwer-
deführer eingereichten Positionspapiers von AI vom 22. Februar 2017 zu
Abschiebungen nach Afghanistan nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in
jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer D-6069/2016 vom 20. Feb-
ruar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und
E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). Das Positionspapier von AI
äussert sich nur am Rande zur Sicherheitslage in Kabul (vgl. S. 2) und be-
fasst sich insbesondere mit der Situation von Binnenvertriebenen und von
aus Pakistan zurückkehrenden afghanischen Flüchtlingen. Die bezüglich
dieser Personengruppen angeführte Argumentation, die afghanische Re-
gierung könne sich nicht zusätzlich um die Bedürfnisse von Rückkehrern
kümmern, bei denen nicht klar sei, ob sie ein Zuhause oder einen Ort hät-
ten, wohin sie zurückkehren könnten, ist für abgewiesene afghanische
Asylsuchende aus der Schweiz nicht von Belang, zumal diese gemäss der
zitierten Praxis nur nach Kabul zurückgeführt werden können, wenn be-
günstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer sie bei der Reintegration
gerade nicht auf die Unterstützung der afghanischen Regierung angewie-
sen sind.
8.4.3 Der Beschwerdeführer wuchs gemäss eigenen Angaben in Kabul
auf, wo er während fast elf Jahren zur Schule ging und jahrelang als (…)
tätig war, so dass er in der afghanischen Hauptstadt über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt. Da die vorgebrachten Asylgründe sich als unglaub-
haft erwiesen haben, kann auch die damit begründete Ausreise seiner
Kernfamilie und deren Aufenthalt in Iran nicht geglaubt werden. Mit dem
SEM ist demzufolge davon auszugehen, dass die Kernfamilie des Be-
schwerdeführers (Eltern und mindestens zwei Geschwister) und auch wei-
tere nahe Verwandte, so unter anderem die Tante mit ihrer Familie, nach
wie vor in Kabul leben, so dass der Beschwerdeführer dort auch über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Die gegenteilige, nicht wei-
ter substanziierte Behauptung in der Beschwerde, er habe in Kabul nie-
manden, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Beschwerdeführer er-
klärte zudem, sein Bruder B._______ habe mit der Mutter telefonischen
Kontakt gehabt und diese habe den Wunsch geäussert, auch mit ihm zu
sprechen; er sei aber leider nicht zuhause gewesen (vgl. act. A26/29
F102 ff.). Es dürfte ihm mithin problemlos möglich sein, mit der Mutter in
Kontakt zu treten. Der ältere Bruder B._______, dessen Beschwerde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2280/2017 vom 3. Juli 2017 eben-
falls vollumfänglich abgewiesen wird, wird nach der Rückkehr ebenfalls Teil
des familiären Beziehungsnetzes in Kabul sein. Hinsichtlich der Wohnsitu-
ation ist festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Kabul
D-2277/2017
Seite 21
ein Haus besitzt (vgl. act. A7/13 Ziff. 2.01 f.). In diesem hat der Beschwer-
deführer bis zur Ausreise gelebt, so dass davon auszugehen ist, dass er
nach der Rückkehr wiederum dort wird wohnen können. Neben seiner Mut-
tersprache Dari verfügt er über Kenntnisse in Englisch, Paschtu und Urdu.
Mit seiner überdurchschnittlichen Schulbildung, der Tätigkeit als (…) und
seinem grossen Interesse an (…) – die er bisher als Hobby betrieben und
nach dem Schulabschluss professionell habe erlernen wollen (vgl.
act. A26/29 F56 ff. und 101) – kann er auf Erfahrungen und persönliche
Ressourcen zurückgreifen, die es ihm ermöglichen werden, sich in Kabul
mit Hilfe des dort vorhandenen, tragfähigen familiären und sozialen Bezie-
hungsnetzes eine Existenz aufzubauen. Die Knieverletzung, welche sich
der Beschwerdeführer beim (…) in der Schweiz zugezogen hat, dürfte mitt-
lerweile geheilt sein (vgl. act. A26/29 S. 3). Gesundheitliche Probleme, wel-
che einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten, sind
aus den Akten nicht ersichtlich.
8.4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-2277/2017
Seite 22
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde eingereichte Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses
erweist sich aufgrund des Direktentscheids in der Sache als gegenstands-
los.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2277/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: