B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2278/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
alias A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
Verordnung),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2009 ein erstes Asylge-
such einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 ab-
lehnte, und er am 12. Dezember 2010 in sein Heimatland zurückgeführt
wurde,
dass er am 22. Juli 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte,
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dass das BFM am 25. November 2011 einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erliess und der Beschwerdeführer
am 17. Februar 2012 nach Italien überstellt wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons B._______ am 12. März 2013 dem
BFM mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung
in der Schweiz auf,
dass das BFM am 27. März 2013 die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 3. April 2013 der
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2013 – eröffnet am 17. April
2013 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, er halte
sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf und habe diese dem-
nach zu verlassen,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 3. April 2013 gutgeheissen
hätten und somit die Zuständigkeit bei Italien liege, das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, sub-
eventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen, als
vorsorgliche Massnahme sein ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abzuwarten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31-33 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG beurteilt und keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegt,
dass es daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig ist und bezüglich Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungs-
abkommen endgültig entscheidet (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie
Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde, da sich die Beschwerde als aussichts-
los und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten
Bestimmung erweist,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG stützt, welcher in
das Gesetz eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für den Erlass einer
Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzule-
gen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, aber
bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen, durch ein Dublin-
Assoziierungsabkommen gebundenen Staat um Asyl ersucht hatten,
dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall in
casu vorliegt,
dass die Gewährung von Asyl demnach nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens ist, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzu-
treten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin nur die Frage zu klä-
ren ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den
Vollzug zu Recht verfügte,
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dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und ge-
mäss den Akten nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilli-
gung verfügt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der
Vorinstanz geltend machte, er wolle schnellst möglich nach Italien zu-
rückkehren, wenn möglich nach Bari, da seine Mutter schwer krank sei,
dass er nunmehr auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe mit C._______
(…) gemeinsame Kinder, die in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht ("F-
Aufenthaltsrecht") hätten, die er anerkennen wolle, weshalb die Wegwei-
sung Art. 8 EMRK verletze,
dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person im
Prinzip nur auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) verfügt
(vgl. statt vieler BGE 130 II 281 und BGE 135 I 143),
dass abgesehen davon, dass eine Kindesanerkennung nicht vorliegt, die
Kinder nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz ver-
fügen,
dass bei dieser Sachlage das Subeventualbegehren abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch
für sich ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Anerkennungsverfahren auch
aus dem Ausland anstrengen kann,
dass dem Vollzug der Wegweisung nach Italien somit keine Hindernisse
im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen,
dass namentlich keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich sind, die
einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen, den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abzuwarten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos
wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: