B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2278/2018
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A.________, geboren am 15. Mai 2000,
Guinea,
vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist guineischer Staatsangehöriger und gehört zur
Volksgruppe der Peul. Am 5. Januar 2017 ersuchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum G._______ um Asyl. Zu diesem Zeitpunkt war er min-
derjährig. Am 16. Januar 2017 fand dort seine Befragung zur Person und
zum Reiseweg statt (BzP). Am 30. Mai 2017 wurde er vertieft zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie
folgt: Nach seiner Geburt in B.________ sei seine Mutter mit ihm zu seinem
Vater nach C.________ gezogen. Dieser habe ihn jedoch nie wirklich als
leiblichen Sohn anerkannt und ihn als uneheliches Kind beschimpft und
schikaniert. Er habe ihn insbesondere verdächtigt, zum Christentum kon-
vertiert zu haben. Wegen seines Vaters habe er im Jahr 2015 die Schule
verlassen. Einen Monat später sei seine Mutter tödlich verunglückt. Der
Vater habe kurz darauf erneut geheiratet. Die neue Stiefmutter habe ihm
den Zutritt zum Haus seines Vaters verweigert und ihn mit einer Eisen-
stange bedroht. Dabei habe sie sich selbst verletzt. Dem Vater habe sie bei
dessen Rückkehr jedoch erklärt, er, der Beschwerdeführer, habe sie mit
der Eisenstange bedroht – nicht umgekehrt. Der Vater habe ihn dann sei-
nerseits mit einer Eisenstange geschlagen und mit einem Messer bedroht.
Er sei aus dem Haus geflohen, der Vater habe ihn verfolgt und gedroht, ihn
umzubringen. Ein Nachbar habe ihn ins Spital gebracht. Aufgrund dieser
Vorkommnisse habe er Ende 2015 sein Heimatland Guinea verlassen. Zu-
nächst sei er nach D.________ gereist, wo ein Cousin gelebt habe. Ge-
meinsam mit dem Cousin habe er sich dann nach Algerien begeben und
sei im März 2016 weiter nach Libyen gegangen, wo er sexuelle Gewalt
erlebt habe. Von dort habe er zunächst nach Italien übergesetzt und sei am
5. Januar 2017 schliesslich in die Schweiz gelangt. Bei der Überfahrt sei
das Schiff gekentert und sein Cousin sei ertrunken. Der Beschwerdeführer
legte keine Identitätspapiere vor.
C.
Am 3. November 2017 bestätigte die guineische Nichtregierungsorganisa-
tion Sabou Guinée auf Anfrage des SEM, in der Lage zu sein, die adäquate
Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde am 16. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt, betreffend
eine Unterstützung durch Sabou Guinée im Fall seiner Rückkehr.
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D.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm die damalige Rechtsvertreterin
Stellung und teilte mit, der Beschwerdeführer könne sich eine Rückkehr
nach Guinea nicht vorstellen, er kenne die Organisation Sabou Guinée
nicht und vertraue ihr nicht. Darüber hinaus brachte sie vor, das SEM sei
gehalten, vertiefte Abklärungen zu den Rückkehrmöglichkeiten von Min-
derjährigen vorzunehmen und könne sich dieser Aufgabe nicht einfach
durch Delegation an eine Organisation vor Ort entledigen. Es sei zudem
unklar, welche Leistungen die Organisation tatsächlich für den Beschwer-
deführer erbringen könne, und ob dem Kindeswohl genügend Rechnung
getragen werde, auch für den Fall, dass der Minderjährige eine Betreuung
durch Sabou Guinée verweigere. Beachtlich sei ferner, dass der Beschwer-
deführer unter chronischer Hepatitis B und Hepatitis A leide und psychische
Probleme habe. Er befinde sich in Behandlung. Am 31. Januar 2018 reichte
die Rechtsvertreterin einen ersten Bericht des [Spitals] vom 19. Dezember
2017 ein und kündigte einen ausführlicheren Bericht an.
E.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 – eröffnet am 19. März 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im
Wesentlichen aus, die Bestimmungen des Ausländer- und Asylgesetzes
sowie des Zivilgesetzbuches, welche die Verpflichtungen der Schweiz des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: KRK, SR 0.107) konkretisierten, genügten den internationa-
len Verpflichtungen. Zudem stellten die Bestimmungen der KRK Leitgedan-
ken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwal-
tungsrechtlicher Hinsicht dar. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach
zulässig. Auch die herrschende politische Situation in Guinea spreche nicht
gegen den Vollzug der Wegweisung. Zwar sei es im Vorfeld der Präsident-
schaftswahlen im Jahr 2015 – ähnlich wie im Jahr 2013 – zu einigen Aus-
schreitungen gekommen. Der Urnengang und die Verkündung der Resul-
tate seien allerdings ruhig abgelaufen. Es herrsche in Guinea keine Situa-
tion von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Auch im Lichte des
Kindeswohls sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) zumut-
bar. Der Beschwerdeführer habe in Guinea neun Jahre lang die Schule
besucht und werde demnächst volljährig. Seine Vorbringen betreffend die
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familiäre Situation und die geschilderten Probleme mit dem Vater erschie-
nen aufgrund der Häufung von Zufällen sehr konstruiert und könnten nicht
geglaubt werden. Deshalb gehe das SEM von einem intakten Familien-
und Beziehungsnetzes im Heimatland aus. Es sei im sozio-kulturellen Kon-
text zudem kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet
– ausser seiner Kernfamilie keinerlei Verwandtschaft in Guinea habe oder
kenne. Die geltend gemachte Flucht seiner Schwester nach E._______
stelle in diesem Zusammenhang eine unbelegte Behauptung dar.
Auch die gesundheitlichen Beschwerden stünden seiner Rückkehr nicht im
Wege. Die Behandlung wegen einer akuten (…) sei abgeschlossen, aus
dem Arztbericht betreffend die Hepatitiserkrankung sei zu entnehmen,
dass keine antivirale Therapie angezeigt sei, sondern eine Jahreskontrolle
ausreiche. Diese sei auch in C.________ möglich. Zudem bestehe die
Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe. Be-
züglich des psychischen Befundes liege kein aussagekräftiger Arztbericht
vor.
Im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten Minderjährigen arbeite das
SEM mit der Organisation Sabou Guinée zusammen, welche die Minder-
jährigen bei der Reintegration unterstütze, die Wiedervereinigung mit der
Familie organisiere respektive einen geeigneten Pflegeplatz finden würde.
Die Zusammenarbeit mit Sabou Guinée lege der «Accord entre le SEM et
Sabou Guinée pour l’assistance et le suivi de mineurs non-accompagnés»
fest. Der wesentliche Inhalt dieses Vertrags sei dem Konsultationsformular
zu entnehmen. Einsicht in diesen Vertrag könne nicht gewährt werden, weil
öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf
Einsicht überwiegen würden. Sabou Guinée habe darüber hinaus zugesi-
chert, dass sie Kapazität und Bereitschaft hätten, den Beschwerdeführer
nach seiner Rückkehr aufzunehmen, zu betreuen und ihn bei der Wieder-
vereinigung mit seiner Familie zu unterstützen. Es könne nicht Sinn und
Zweck des Kindeswohls sein, dass Minderjährige mit einer Ablehnung der
angebotenen professionellen Betreuung die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs verhindern könnten. Der Wegweisungsvollzug sei demnach
zumutbar und technisch möglich. Am 28. März 2018 teilte die Rechtsver-
treterin mit, dass sie das Mandat niederlege.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin – am 18. April 2018 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines Rechtsbeistandes von Amtes wegen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seine Vorbringen
seien glaubhaft. Bei einer Rückkehr nach Guinea wäre er auf sich allein
gestellt. Seine Schwester befinde sich in E.________, was aus der einge-
reichten Fotografie, auf der seine Schwester in F.________ zu sehen sei,
sowie durch den Ausdruck seines Facebook-Profils und die vorgelegte
Ausbildungsbestätigung der Schwester bestätigt werde. Die Vorinstanz
habe den Sachverhalt nur ungenügend erstellt. Offensichtlich trage er Spu-
ren von schweren körperlichen Misshandlungen. Er sei Opfer massiver
häuslicher Gewalt durch seinen Vater, über den er jedoch erfahren habe,
dass er gar nicht sein leiblicher Vater sei, geworden und habe auch auf der
Flucht sehr Schlimmes erlebt. Seinen psychischen Leiden sei die Vor-
instanz nicht auf den Grund gegangen. Die Unterstützung durch Sabou
Guinée werde er nicht erhalten können, da er in Kürze volljährig werde. Im
Fall der Rückkehr nach Guinea wäre er sowohl seinem Stiefvater als auch
der elenden Situation dort schutzlos ausgeliefert. Zu einer Behandlung sei-
ner psychischen Leiden werde er keinen Zugang haben. Der Vollzug seiner
Wegweisung erweise sich daher als unzulässig und unzumutbar, sowohl
im Lichte der Kinderrechtskonvention als auch von Art. 83 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer diverse Artikel und Berichte über die Lage in
Guinea zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug.
Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwach-
sen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG in Verbin-
dung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.3 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwer-
deführers kann vollständig auf die ausführlichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird zwar ar-
gumentiert, das SEM verletzte mit seinem Vorgehen die KRK in mehrfacher
Hinsicht. Die Argumentation hält sind jedoch generell und wird im Einzelfall
nicht genauer substanziiert. Eine Verletzung der KRK oder anderer völker-
rechtlicher Bestimmungen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Wegwei-
sungsvollzug als zulässig erweist.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bezüglich
der allgemeinen Lage in Guinea auf Berichte datierend aus den Jahren
2014 und 2015 bezogen (vgl. Ziff. 2 des Entscheids vom 16. März 2018).
Dieses alleinige Abstützen auf mehrere Jahre zurückliegende Berichte
steht nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Verwertung von
Herkunftsländerinformationen, an die sich das SEM selbst halten will
(vgl. dazu die Ausführungen auf der Homepage des SEM unter dem Titel
„Herkunftsländerinformationen“, /sem/de-/home/inter-
nationales/herkunftslaender.html, besucht am 24.04.2018). Indes ist dem
Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen. Gemäss ständiger
Rechtsprechung (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2700/2016 vom
24. November 2016) und auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage
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geht das Gericht davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bür-
gerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar kam es im Februar dieses
Jahres zu Gewaltausbrüche nach Protesten im Rahmen von Lokalwahlen,
die Unruhen konzentrieren sich jedoch auf einzelne Quartiere der Haupt-
stadt (vgl. die Urteile des BVGer D-218/2018 vom 22. Januar 2018,
D-6498/2017 vom 11. Januar 2018, D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017;
D-1435/2018 vom 19. März 2018).
5.3 Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Vollzugs. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen unbegleiteten Minderjährigen. Das SEM konnte jedoch seine Betreu-
ung durch die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée sicherstellen,
welche eine Partnerorganisation des Kinderhilfswerks der Vereinten Nati-
onen (UNICEF) und Terre des Hommes ist. Anhaltspunkte, wonach Sabou
Guinée diesen Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen würde, sind nicht er-
sichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, eine Wiedervereini-
gung mit seiner Familie sei nicht sichergestellt. Die Betreuung durch Sabou
Guinée ist jedoch in rechtlicher Hinsicht als ausreichend zu qualifizieren.
Das SEM hat so sichergestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matstaat einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den
Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4 und 8).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das SEM die geltend ge-
machten Fluchtgründe als konstruiert und nicht glaubhaft erachtete, eine
Einschätzung, die das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollzie-
hen kann. Der Beschwerdeführer äusserte sich in wesentlichen Punkten
(Zweifel an der Vaterschaft seines „Vaters“, Probleme aufgrund der ihm
unterstellten Konversion) widersprüchlich. Es fällt zudem auf, dass die
Schilderungen seiner Probleme mit dem Vater sehr wenig detailliert sind –
dies beispielsweise auch im Vergleich zur Schilderung seines Reisewegs
(vgl. act. A5/12, F. 1.17.04 und im Vergleich act. A22/14, F. 51 – 53). Die
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu entkräften. Selbst wenn
sich seine Schwester in E.________ aufhalten würde, ist nicht davon aus-
zugehen, dass sie seine einzige Verwandte ist, sondern dass noch weitere
Familienangehörige in Guinea verblieben sind. Demnach hält es auch das
Bundesverwaltungsgericht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer in Guinea ein intaktes soziales und familiäres Netz vorfin-
det und im Fall der Rückkehr – mit Hilfe der Organisation Sabou Guinée –
zu seiner Familie zurückkehren könnte. Er hat in Guinea den Grossteil sei-
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nes Lebens verbracht und neun Jahre lang die Schule besucht. Der Zeit-
punkt seiner Ausreise liegt zudem noch nicht sehr lange zurück. Insgesamt
ist davon auszugehen, dass ihm die soziale und auch wirtschaftliche Rein-
tegration gelingen wird. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Kürze
volljährig wird und absehbar ist, dass er im Zeitpunkt des Vollzugs der
Wegweisung erwachsen sein wird. Auch aus diesem Grund besteht kein
Grund zur Annahme, er wäre in seiner Heimat ernsthaft in seiner Existenz
bedroht. Schliesslich stehen die in den eingereichten ärztlichen Berichten
diagnostizierten gesundheitlichen Probleme dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen. Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht erfüllt. Im Sinne von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend
von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: