B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2279/2018
law/fes
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______),
am 27. April 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und der Testphase
im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass das SEM am 2. Mai 2016 die Personalien des Beschwerdeführers
erhob, ihn am 9. Mai 2016 zum Reiseweg befragte und am 7. Juni 2016 im
Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b
der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1)
einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2016 dem
erweiterten Verfahren zuwies und ihn am 28. Februar 2018 ergänzend zu
den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
machte, er habe mit seinem Vater, seinem Bruder und dessen Frau zusam-
men gewohnt und mit ihnen eine Hühnerfarm und eine Teeplantage bewirt-
schaftet,
dass er vom Krieg in seiner Region nicht viel mitbekommen habe,
dass der Bruder seiner Schwägerin im Jahr 2006 den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei, bei der (…) unter D._______ gearbei-
tet habe und nach seiner Internierung in einem Rehabilitationscamp vom
Juni oder Juli 2011 bis November 2015 bei ihnen zu Hause gelebt habe,
dass Mitte 2014 das Criminal Investigation Departement (CID) ein erstes
Mal zu ihnen nach Hause gekommen sei und den Bruder seiner Schwäge-
rin gesucht und dabei ihre Identitätskarten kontrolliert habe,
dass die CID-Agenten im November 2015 ein zweites Mal vorbeigekom-
men seien und ihn (den Beschwerdeführer) und seine Angehörigen befragt
hätten,
dass beim dritten Besuch des CID der Bruder seiner Schwägerin anwe-
send gewesen sei, ihm Fotos gezeigt und Fragen dazu gestellt worden
seien, woraufhin die Familie ihn aus Angst vor weiteren Problemen gebe-
ten habe, woanders hinzugehen,
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dass die CID-Agenten einen Tag später wieder aufgetaucht seien und mit-
geteilt hätten, sie müssten den Bruder der Schwägerin jetzt verhaften, die-
ser sich jedoch nicht mehr bei ihnen aufgehalten habe,
dass die CID-Agenten am übernächsten Tag erneut gekommen seien und
ein Ultimatum gestellt hätten, entweder müsse sich der Bruder der Schwä-
gerin am folgenden Tag stellen oder sie würden die gesamte Familie fest-
nehmen, sie dabei seinen Bruder geschlagen hätten, weshalb sich dieser
zu einer Tante begeben habe,
dass er (der Beschwerdeführer) und sein Vater am folgenden Tag abermals
befragt worden seien, er den CID-Agenten gesagt habe, dass sein Bruder
auf der Suche nach seinem Schwager sei, was ihm diese nicht geglaubt
hätten und man ihn am Hals gepackt, geschubst und geohrfeigt habe, da-
nach hätten sie auch die Schwägerin befragt, wobei ihr gedroht und ihr
gesagt worden sei, sein Bruder und jener der Schwägerin müssten am
nächsten Tag dort sein,
dass ihm am nächsten Tag ein CID-Agent mit einer Pistole gedroht und
versucht habe, ihn mitzunehmen, ihn sein Vater aber an der Hand gepackt
habe, es zu einer Rauferei gekommen sei, wobei er (der Beschwerdefüh-
rer) die Flucht ergriffen und bei einem Freund Unterschlupf gefunden habe,
dass er aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten mit Hilfe eines Schleppers
am 25. März 2016 auf dem Luftweg von Colombo nach Katar und weiter
nach Italien gereist sei, von wo er auf dem Landweg am 27. April 2016 in
die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde sowie Kopien zweier
Schreiben des Ministry of Rehabilitation und Prison Reforms und eine Be-
stätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bezüglich
des Bruders der Schwägerin einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 23. März
2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch vom 27. April 2016 ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
19. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und darin beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
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vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der
Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be-
stellen,
dass mit der Beschwerde das Original der Bestätigung des IKRK inklusive
der FedEx-Zoll-Papiere eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe
nur spärlich über die Tätigkeiten des Bruders der Schwägerin bei den LTTE
Bescheid gewusst, obwohl er mehrere Jahre mit diesem unter einem Dach
gewohnt habe,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der verschiedenen Orte der In-
ternierungen des Bruders der Schwägerin widersprochen habe und seine
Aussagen auch nicht mit den Angaben der IKRK-Bestätigung in Überein-
stimmung zu bringen seien,
dass die Aufnahme eines entfernten Familienmitglieds und angeblich ehe-
maligen LTTE-Mitglieds bei ihnen zu Hause ohne jegliche Überlegungen
erstaune, und nach dem ersten Besuch des CID der Bruder der Schwäge-
rin sie logischerweise über das Risiko, welchem er sie ausgesetzt habe,
hätte informieren müssen, so dass sie die nötigen Schutzmassnahmen hät-
ten ergreifen können,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den CID-Besuchen
kurz, vage und standardisiert seien und nicht nachvollzogen werden
könne, dass die Behörden mehrmals bei ihnen aufgetaucht seien, ohne
jedoch den Hauptverdächtigen festzunehmen, obwohl sie mindestens ein-
mal die Möglichkeit dazu gehabt hätten,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass nur sein Bruder präventiv ge-
flüchtet sei und er – trotz dem aggressiven und bedrohlichen Verhalten ge-
genüber ihm selbst – nicht realisiert habe, dass auch er in die Probleme
involviert werde und nur weil er sich nicht gewohnt sei, bei anderen Perso-
nen zu bleiben, lieber zu Hause geblieben sei und sich dem Risiko einer
gravierenden Verfolgung ausgesetzt habe,
dass auch die Ausführungen zur anschliessenden Rauferei nicht glaubhaft
seien, es sich bei seinen Asylgründen um ein Konstrukt, basierend auf Er-
eignissen, die vielleicht in einem anderen Zusammenhang stattgefunden
hätten und Ereignissen, die es offensichtlich nie gegeben habe, handle,
dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden, da
es sich nur um Kopien handle und nur die Rehabilitierung des Bruders der
Schwägerin belegen untermauern würden, nicht aber die Asylgründe des
Beschwerdeführers,
dass er vor der Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
habe glaubhaft machen können, er nach Kriegsende noch quasi sieben
Jahre in Sri Lanka gelebt habe, und allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise
bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lanki-
schen Behörden auszulösen vermocht habe,
dass deshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
Weise verfolgt werden solle,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe gewusst, dass sich der Bruder der Schwägerin bei
der (…) unter D._______ betätigt habe, wo er in der Endphase des Krieges
stationiert und von Bombensplittern getroffen worden sei, danach acht bis
neun Monate in Spitälern in E._______ und F._______ gewesen sei, und
schliesslich ins G._______-Gefängnis gebracht und vielen Befragungen
unterzogen, vom IKRK besucht und von den Behörden als LTTE-Mitglied
identifiziert worden sei,
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dass er einzig die Tatsache verwechselt habe, dass der Bruder der Schwä-
gerin in F._______ im Spital aber nicht im Gefängnis beziehungsweise Re-
habilitationshaft gewesen sei,
dass er nicht dabei gewesen sei, als sein Bruder und die Schwägerin, de-
ren Bruder abgeholt hätten, weshalb nachvollziehbar sei, dass er nicht
wisse, aus welchem Rehabilitationscamp er entlassen worden sei,
dass ihm der Bruder der Schwägerin nie vom Rehabilitationscamp
H._______ erzählt habe, welches sich nicht wie von der Vorinstanz be-
hauptet in I._______ sondern in der Nähe von F._______ befinde,
dass aus der IKRK-Bestätigung hervorgehe, dass der Bruder der Schwä-
gerin tatsächlich in G._______ inhaftiert gewesen sei,
dass es nachvollziehbar sei, dass es sich bei Aktivitäten bei der (…) um
geheime Aktivitäten handle, weshalb der Bruder der Schwägerin nicht de-
tailliert über seine Tätigkeiten berichtet habe, und es im sri-lankischen Kon-
text nicht üblich sei, dass ehemalige LTTE-Kämpfer Einzelheiten über ihre
Aufgaben und Tätigkeiten berichten würden,
dass es der Wunsch der Schwägerin gewesen sei, ihren auf Unterstützung
angewiesenen Bruder bei ihnen unterzubringen, da ihr Vater verstorben
und die Mutter alt und schwach sei und bei einer Tante lebe, zudem die
Familie des Beschwerdeführers nichts mit den LTTE zu tun gehabt hätten,
weshalb sie nicht mit Problemen bei dessen Aufnahme gerechnet hätten,
dass der Beschwerdeführer die Besuche des CID bei der ersten und der
ergänzenden Anhörung übereinstimmend, detailliert und erlebnisnah mit
Realkennzeichen geschildert habe, und ihm nicht vorgeworfen werden
könne, dass er nicht wisse, aus welchem Grund der Bruder der Schwägerin
erneut gesucht worden sei, er aber plausible Vermutungen angestellt habe,
dass sich der Bruder der Schwägerin bewusst gewesen sei, dass es Prob-
leme geben könnte, er aber aus der Haft entlassen worden sei und die
Familie ohnehin keine Schutzmassnahmen mehr hätte ergreifen können,
dass der Beschwerdeführer den letzten Besuch ferner detailliert geschil-
dert und auch Emotionen gezeigt habe, weshalb es nicht angehe, einzig
aufgrund des angeblich unlogischen Verhaltens des Beschwerdeführers,
den letzten Vorfall als unglaubhaft zu qualifizieren,
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dass die IKRK-Bestätigung belege, dass der Bruder der Schwägerin eine
wichtige LTTE-Vergangenheit aufweise und deshalb von den sri-lanki-
schen Behörden in Haft sowie Rehabilitationshaft genommen worden sei,
dass zahlreiche Berichte belegen würden, dass rehabilitierte tamilische
Personen erneut inhaftiert worden seien,
dass der Beschwerdeführer einerseits mit Reflexverfolgung rechnen
müsse, da sich der Bruder der Schwägerin durch sein Untertauchen der
Festnahme entzog und andererseits, weil sie diesen beherbergt und die-
sen gegenüber dem CID zu decken versucht hätten,
dass er nun selbst vom CID verdächtigt werde, mit dem Bruder der Schwä-
gerin zusammenzuarbeiten und am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu
sein, woraufhin die Besuche beim Vater nach der Ausreise des Beschwer-
deführers hindeuten würden,
dass beim Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren vorlägen, indem ein
enger Verwandter Mitglied der LTTE gewesen sei und bei ihnen Unter-
schlupf gefunden habe, der Beschwerdeführer ihn nach dessen Verschwin-
den gedeckt habe, er zudem aus der Schweiz – einem Finanzmittelbe-
schaffungszentrum der LTTE – zurückkehre, im Ausland um Asyl ersucht
und eine Narbe auf der linken Schulter habe, weshalb ihn die sri-lankischen
Behörden bei der Rückkehr als ehemaliges LTTE-Mitglied betrachten wür-
den und er bereits am Flughafen identifiziert, verhört und gefoltert würde,
dass aufgrund der Aktenlage zwar möglich erscheint, dass J._______ wäh-
rend des Krieges bei den LTTE gewesen ist, zumal aus der IKRK-Bestäti-
gung hervorgeht, dass dieser für drei Jahre in Rehabilitationscamps und in
Haft gewesen ist,
dass der Beschwerdeführer allerdings nicht belegte, dass es sich bei die-
ser in der IKRK-Bestätigung genannten Person tatsächlich um den Bruder
der Schwägerin des Beschwerdeführers handelt,
dass selbst unter der Annahme, es handle sich um den Bruder der Schwä-
gerin dem SEM darin zuzustimmen ist, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Besuche durch das CID unglaubhaft sind,
dass nicht bezweifelt wird, dass das CID aufgrund der LTTE-Vergangenheit
des Bruders der Schwägerin den Beschwerdeführer allenfalls nochmals zu
Hause aufgesucht hat,
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dass jedoch nicht nachvollziehbar ist, dass das CID den Bruder der Schwä-
gerin zu Hause eine halbe Stunde zu Fotos befragt und einschüchtert, statt
ihn auf einen Polizeiposten mitzunehmen, aber dann einen Tag später wie-
derkommt, in der Absicht, ihn nun zu verhaften (vgl. Akte A36/16 S. 10
F101),
dass davon auszugehen ist, das CID hätte bei einem Verfolgungsinteresse
den Bruder der Schwägerin auf der Stelle mitgenommen, nachdem es die-
sen bereits zweimal zu Hause vergeblich aufgesucht hatte,
dass das SEM auch zu Recht festgestellt hat, es sei realitätsfremd, dass
nur der ältere Bruder präventiv geflüchtet sei, nicht aber der Beschwerde-
führer, zumal ihnen das CID angeblich ein Ultimatum gestellt hat, entweder
stelle sich der Bruder der Schwägerin oder die ganze Familie werde fest-
genommen beziehungsweise erschossen (vgl. Akte A36/16 S. 11 F101),
dass der Beschwerdeführer sodann den letzten Besuch widersprüchlich
geschildert hat,
dass er anlässlich der ersten Anhörung schilderte, ein CID-Agent habe
plötzlich eine Pistole gezückt und ihm gedroht, er solle die Wahrheit sagen,
sonst schiesse er, und als er weggerannt sei, von den CID-Agenten verfolgt
und gedroht worden sei, sie würden schiessen, falls er davon laufe (vgl.
Akte A27/21 F83 S. 11), was er an der ergänzenden Anhörung nicht mehr
erwähnte (vgl. Akte A36/16 S. 11 F101),
dass im Übrigen auch kaum vorstellbar ist, dass das CID sich in den an-
geblich mehreren Besuchen immer wieder auf Diskussionen eingelassen
hätte (vgl. Akte A36/16 S. 10 f. F101), sondern anzunehmen ist, dass sie
ihn umgehend festgenommen und abgeführt hätten, wenn dieses – wie in
der Beschwerde behauptet wird – davon ausgegangen wäre, der Be-
schwerdeführer decke den Bruder der Schwägerin,
dass deshalb das SEM zu Recht festgestellt hat, es handle sich bei den
Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt aus tatsächlich Vor-
gefallenem – wie allenfalls die LTTE-Vergangenheit und Rehabilitation ei-
nes entfernt Verwandten – und Ereignissen, die es offensichtlich nicht ge-
geben hat, wie die vom Beschwerdeführer geschilderten Besuche durch
das CID vor seiner Ausreise,
dass der Beschwerdeführer deshalb nicht hat glaubhaft machen können,
dass er vor seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden wegen dem
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Bruder seiner Schwägerin beziehungsweise weil er diesen angeblich ge-
deckt haben soll, verfolgt worden ist,
dass der Beschwerdeführer auch bei der Rückkehr nach Sri Lanka nicht
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird,
dass es sich beim Bruder der Schwägerin um einen entfernten Verwandten
handelt, der rehabilitiert worden ist, der Beschwerdeführer selber zu Pro-
tokoll gab, er sei vom Krieg nicht gross tangiert gewesen und er habe keine
Verbindungen zu den LTTE gehabt,
dass er sodann während sieben Jahre nach dem Krieg persönlich nie das
Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat, er legal mit
einem Pass über den Flughafen Colombo ausgereist ist,
dass vor diesem Hintergrund eine Narbe an der Schulter ebenso wenig zu
einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka führen wird wie der Umstand, dass er sich rund zwei Jahre in der
Schweiz aufgehalten und hier um Asyl nachgesucht hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sodann keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3) noch individuelle Gründe des aus der
Zentralprovinz stammenden jungen, alleinstehen, gemäss Akten gesunden
Beschwerdeführers, der dort über ein Beziehungsnetz verfügt und nicht
aus einer armen Familie stammt, auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit nicht in Betracht fällt,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, aufgrund des vorliegenden Urteils in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG – unbesehen der
geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: