B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2280/2012/sma
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ geboren am (…)
Kongo (Kinshasa),
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N_________
D-2280/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 16. November 2010 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Erstbefragung vom 19. November 2010 im B.________
und der Anhörung durch das BFM in C._______ vom 7. März 2011 mach-
te sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Kinshasa und habe seit
1995 zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in D._______ ge-
lebt. Am 4. April 2010 habe sie sich zum Verkauf von Fischen zusammen
mit ihrem Ehemann in E.________ aufgehalten. Während sie mit ihrer
Cousine F._______., bei welcher sie während ihrer Aufenthalte stets ge-
lebt hätten, zur Kirche gegangen sei, sei ihr Ehemann in der Wohnung
von F._______ geblieben. In der Kirche hätten sie eine Schiesserei ver-
nommen. Nach Beruhigung der Lage seien sie nach Hause zurückge-
kehrt, indessen habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht
mehr in der Wohnung aufgehalten und sei auch in den nächsten Tagen
nicht dorthin zurückgekehrt. Sie habe sich nach D.________ begeben,
um nach ihren Kindern zu sehen. Bei ihrer Rückkehr habe die Familie ih-
res Ehemannes ihr die Kinder vorenthalten und von ihr erfahren wollen,
warum sie alleine zurückgekehrt sei. In der Folge habe sie der Bruder ih-
res Ehemannes gegen ihren Willen zur Frau genommen. Nach drei Mo-
naten Zusammenleben sei sie zu einem Cousin in G.______ geflüchtet
und später wieder nach E.________ zu ihrer Cousine F.________gelangt,
welche schliesslich ihre Ausreise organisiert habe.
C.
Mit – am 31. März 2012 eröffnetem – Entscheid vom 29. März 2012 lehn-
te das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. November
2010 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme, und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) beantragt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 – welche der Beschwerdefüh-
rerin in der Folge zur Kenntnis gegeben wurde – beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR
172.021]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach
dem Verschwinden ihres Ehemannes von dessen Familienangehörigen
behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, nach
dem Verschwinden ihres Ehemannes habe sie im Vertrauen, dass dieser,
falls noch am Leben, zu ihr zurückkehren werde, einen Monat auf seine
Rückkehr gewartet. Sie habe nicht gewusst, was sie hätte unternehmen
sollen, um ihren Ehemann zu finden, die Polizei in ihrem Heimatstaat
funktioniere nicht so wie in der Schweiz. Nach der Rückkehr in ihr Hei-
matdorf sei sie der Familie ihres Ehemannes "hilflos ausgeliefert gewe-
sen". Unter dem Verdacht, "mit den Rebellen gemeinsame Sache ge-
macht" und ein sexuelles Verhältnis mit einem Rebellen gehabt zu ha-
ben", sei sie gezwungen worden, mit einem Bruder ihres Ehemannes zu
leben, der sie in der Folge vergewaltigt habe. Nach drei Monaten sei sie
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zu ihrer Cousine F_______ geflüchtet, welche in einem Hafen in Mban-
daka erfahren habe, dass sie von der Familie ihres Ehemannes gesucht
werde in der Absicht, sie für den Tod ihres Ehemannes büssen zu lassen
und sie zu töten. Bei einer Rückkehr müsse sie befürchten, von den Mit-
gliedern dieser Familie wieder in Gefangenschaft genommen oder gar ge-
tötet zu werden. Schliesslich sei auch bei zutreffender Annahme des
BFM, dass sie im Kongo über ein gutes Beziehungsnetz verfüge, darauf
hinzuweisen, dass ihre nahen Verwandten alle in der Gegend von
E._______ und demnach nahe der Familie ihres Ehemannes wohnten.
4.3 Die Schilderung der Beschwerdeführerin ist unbestimmt und realitäts-
fremd ausgefallen. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Ver-
halten der Beschwerdeführerin, nach dem Verschwinden ihres Eheman-
nes "nichts unternommen zu haben, um ihn ausfindig zu machen, da viele
gestorben seien und die Leute, die am Leben blieben, immer zurückkehr-
ten" (vgl. BFM-Protokoll A11 S. 6), von einer an Gleichgültigkeit grenzen-
den Passivität zeugt, welche ganz offensichtlich nicht dem Verhalten einer
Person entspricht, die einen nahen Familienangehörigen vermisst. So-
wohl der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö-
rung, wonach ihr Ehemann älter gewesen sei und sie gewusst habe, dass
er zurückkehren werde, wenn er noch am Leben sei (vgl. A11 S. 6), als
auch derjenige in der Beschwerde, sie habe nicht gewusst, an wen sie
sich hätte wenden sollen, die Polizei funktioniere in ihrem Heimatstaat
nicht so wie in der Schweiz, vermögen nicht zu überzeugen. Auch ist
nicht einsehbar, warum die Familie des Ehemannes allein aufgrund der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anders als ihr Ehemann unver-
sehrt zurückgekehrt sei, den Verdacht gehegt haben sollte, dass die Be-
schwerdeführerin mit den Rebellen etwas zu tun gehabt habe bezie-
hungsweise sie gar "quasi die Frau eines Rebellen gewesen und ihr Sohn
deswegen umgebracht worden sei" (vgl. A11 S. 7). Auch das weitere an-
gebliche Verhalten der Familie des Ehemannes, bloss aufgrund eines
nicht näher begründeten Verdachts die Beschwerdeführerin verhaften
lassen zu wollen, damit diese Auskunft über den Verbleib ihres Eheman-
nes geben und leiden müsse (vgl. A11 S. 7), ist nicht nachvollziehbar. Im
Weiteren ist davon auszugehen, dass eine solche Verhaftung der Be-
schwerdeführerin, um den Verbleib ihres Sohnes zu erfahren, wenn tat-
sächlich beabsichtigt, nicht erst nach dreimonatigem Aufenthalt in der
Familie, sondern sofort bei ihrer Rückkehr angestrebt worden wäre. Die
Entgegnung in der Beschwerde, die Familienangehörigen hätten erst
nach ihrer Flucht Anlass gehabt, sie verhaften zu lassen, vermag nicht zu
überzeugen, hätte doch die Familie sicherlich bereits bei der Rückkehr
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Seite 6
der Beschwerdeführerin Näheres über den Verbleib ihres Sohnes erfah-
ren wollen. Auch die Umstände, wie die Beschwerdeführerin während ih-
rer Flucht von der beabsichtigten Verhaftung erfahren haben will, sind als
realitätsfremd zu erachten. So gab die Beschwerdeführerin an, ihre Cou-
sine F_______habe am Hafen in E.______ Leute von der beabsichtigten
Verhaftung erzählen hören; indessen ist nur schwer nachvollziehbar, dass
an einem weit vom Dorf der Schwiegerfamilie entfernten Hafen über das
nicht publik gemachte Geschehen in einer einzelnen Familie gesprochen
werden sollte und dies ausgerechnet zum Zeitpunkt, in dem F._______
sich im Hafen befunden haben soll. Die pauschale Entgegnung in der Be-
schwerde, wonach viele Leute in andere Städte reisen würden, um ihr
Geld zu verdienen, und dabei über Geschehnisse aus ihrem Heimatdorf
erzählten, ist nicht geeignet, die genannten Zweifel zu beseitigen.
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen ist, die geltend gemachten Behelligungen glaubhaft zu machen.
Da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten, hat das BFM davon abgesehen, die Asylrelevanz des ge-
schilderten Sachverhaltes zu prüfen. In Ergänzung der vorinstanzlichen
Begründung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend
aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmen sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) motivier-
te Verfolgung geltend macht, weshalb diese Vorbringen mangels Verfol-
gungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG unabhängig von der Frage der Schutz-
fähigkeit der heimatlichen Behörden nicht asylrelevant sind. Die Be-
schwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren
auch aus diesem Grund zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mittei-
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lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-2280/2012
Seite 8
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh-
rerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkre-
te Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kin-
shasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK ist zu
verneinen, da das in der Schweiz begonnene Ehevorbereitungsverfahren
auch im Ausland fortgesetzt werden kann. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf
die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 – 8.3 S. 232 ff. publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht
als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom
24. März 2010, D-7028/2008 vom 14. Juni 2008 und D-1005/2010 vom
24. August 2010).
7.3.2 Wie vorstehend festgestellt, wurden die Vorbringen der Beschwer-
deführerin, dass ihr Ehemann verschwunden sei und dessen Familie die
Beschwerdeführerin in der Folge behelligt habe, nicht als glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Daher steht nicht fest, ob es sich bei der
Beschwerdeführerin wie angegeben tatsächlich um eine alleinstehende
Frau handelt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht die ge-
ringsten Anstrengungen unternommen hat, ihre Herkunft zu dokumentie-
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ren, und bis zum heutigen Zeitpunkt keine für die Feststellung ihrer Per-
sonalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat. Zwar
sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen,
doch findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben, sowohl ihre El-
tern als auch ihr Bruder seien verstorben (vgl. A4 S. 3), im Heimatstaat
über nahe Familienangehörige verfügt.
7.3.3 Auch von den Aussagen der Beschwerdeführerin ausgehend, ist der
Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. Die relativ junge, gemäss
Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin gab an, seit ihrem achten Le-
bensjahr in der Provinz E.________ gelebt und sich als Fischhändlerin oft
in B.________ bei ihrer Cousine F._______ aufgehalten zu haben. Es ist
daher der Beschwerdeführerin zuzumuten, in die Stadt B._______, die
über einen Flughafen verfügt, zu ihrer Cousine F._______. zurückzukeh-
ren und ihre frühere Tätigkeit als Fischhändlerin wieder aufzunehmen.
Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Be-
schwerdeführerin gelingen wird, sich in ihrem Heimatstaat zu
(re) integrieren.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der aktuellen
Aktenlage weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, wird auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2280/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: