B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2280/2017
law/auj
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…).
D-2280/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie aus Kabul, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat
im August 2015 und gelangte zusammen mit seinem jüngeren Bruder
B._______ (N […]) auf dem Landweg über Pakistan und Iran in die Türkei.
Von dort reisten sie weiter nach Griechenland und über die Balkanroute bis
nach Deutschland. Am 12. Januar 2016 gelangten sie mit dem Zug in die
Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten.
B.
Am 1. Februar 2016 erhob das SEM im EVZ C._______ die Personalien
des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summa-
risch – zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Ferner gewährte
es ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit mehrerer europä-
ischer Staaten für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens.
C.
Am 29. März 2016 beendete das SEM das mit Deutschland eingeleitete
Dublin-Verfahren und führte ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durch.
D.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer
und seinen Bruder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zu.
E.
Am 17. Oktober 2016 hörte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer
einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer gab an der BzP und der Anhörung zu Protokoll, er
sei in Kabul geboren und in der frühen Kindheit mit seinen Eltern vor den
Taliban nach Pakistan geflüchtet, wo sie während zirka sechs bis sieben
Jahren gelebt und Teppiche geknüpft hätten. Nach der Rückkehr nach Af-
ghanistan habe er in Kabul die Schule von der dritten bis zur zwölften
Klasse besucht und während zweier Jahre an einer Privatuniversität (…)
studiert. Daneben habe er in einer Produktionsfirma gearbeitet; er habe
D-2280/2017
Seite 3
Filmaufnahmen an Hochzeiten gemacht und nachbearbeitet beziehungs-
weise Videoclips zusammengestellt und geschnitten. Ferner habe er mit
einem eigenen Wagen Fahrgäste transportiert und sei in seiner (…)klasse
(…) gewesen. Sein Vater habe ein (…)geschäft geführt und seine Mutter
sei bis zur Heirat (…) gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe (…) wer-
den wollen, doch habe dies leider nicht geklappt. Im fünften Semester habe
er sein Studium nicht weiterführen können, weil er ein Problem gehabt
habe und nicht mehr aus dem Haus habe gehen können. Wegen diverser
Probleme habe er auch seinen langgehegten Wunsch, sich in den Semes-
terferien für drei Monate in Indien zum professionellen (…) ausbilden zu
lassen, nicht umsetzen können. Für die Reise nach Indien habe er sich im
(…) 2015 einen Reisepass ausstellen lassen.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, sein jüngerer Bruder B._______, der in Kabul als (…)
tätig gewesen sei, habe sich am (…) 2015 an einem spontanen Fussball-
spiel in der Nachbarschaft beteiligt. Dabei habe ein Junge aus der Nach-
barschaft namens E._______, der mit B._______ befreundet gewesen sei,
diesem von hinten kommend einen Check verpasst, als B._______ im Ball-
besitz gewesen sei. Beim Zusammenprall sei E._______ gestürzt und
habe das Bewusstsein verloren. Zwei Tage später sei er im Spital verstor-
ben. Nach diesem Vorfall habe seine Familie keine Klagen oder Vorwürfe
seitens der Familie des Verstorbenen gehört.
Einige Tage später, als er (der Beschwerdeführer) mit drei Freunden in Ka-
bul unterwegs gewesen sei, seien einige riesige, mit Messern, Pistolen und
Schlägern bewaffnete Männer auf ihn losgegangen und hätten ihm einige
heftige Schläge versetzt. Dabei habe er eine Schulterverletzung erlitten. Er
sei weggelaufen, weil er es mit den Angreifern nicht habe aufnehmen kön-
nen. Er habe nicht gewusst, wer die Angreifer gewesen seien und sich nicht
viel dabei gedacht.
Am (…) 2015 beziehungsweise knapp zwei Wochen nach dem Fussball-
spiel habe die Mutter seinen ältesten Bruder F._______ vor dem Haus der
Familie in Kabul tot aufgefunden. F._______ sei mit einem Messer ersto-
chen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei beim Anblick des in seinem
Blut liegenden Bruders ohnmächtig geworden. Die Familie habe die Polizei
nicht benachrichtigt, weil sie kein Vertrauen in die afghanische Polizei
habe. Sie hätten nicht gewusst, wer F._______ umgebracht habe, und hät-
ten seine Leiche begraben, eine Trauerfeier organisiert und die Nachbar-
D-2280/2017
Seite 4
schaft informiert. Drei oder vier Tage nach F._______s Tod hätten sie Dro-
hungen per SMS und auf das Facebook-Konto von B._______ sowie Briefe
und Telefonanrufe erhalten, in denen man ihnen mitgeteilt habe, dass sie
nach dem verstorbenen Bruder als nächste umgebracht werden würden.
Nach dem Erhalt dieser Drohungen hätten sie realisiert, dass Familienan-
gehörige des verstorbenen E._______ den Bruder umgebracht hätten.
Diese hätten keine Bereitschaft gezeigt, den Konflikt zu beenden. Der Vater
habe die Ausreise für die beiden Söhne organisiert, ohne sie zu konsultie-
ren oder zu informieren. Er habe sie frühmorgens geweckt und in seinem
Wagen an einen Ort in Kabul gefahren und dort einem Schlepper überge-
ben. Der Vater habe ihnen nur gesagt, sie könnten nach Iran vorgehen und
die Familie käme dann nach. An der Anhörung gab der Beschwerdeführer
an, mittlerweile hätten auch seine Eltern sowie seine Schwester und sein
jüngster Bruder Afghanistan verlassen und hielten sich an einem unbe-
kannten Ort in Iran auf. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte
er, wie sein Bruder F._______ umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
folgende Unterlagen im Original ein: eine Tazkira und einen Führerschein,
ein Maturitätsdiplom samt Zeugnisnoten vom zehnten bis 12. Schuljahr, ei-
nen Werbeprospekt und ein Briefkuvert eines afghanischen Postdienstes
sowie eine CD mit vom Universitätsspital G._______ aufgenommenen
Röntgenbildern eines Fusses des Beschwerdeführers.
F.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom
12. Januar 2016 gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab.
Gleichzeitig verfügte das Staatsekretariat die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Mit Eingabe vom 19. April 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den am 20. März
2017 eröffneten Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei
die Verfügung des SEM vom 6. März 2017 aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde beantragt, es sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit (des Vollzugs) der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen dem Beschwerde-
D-2280/2017
Seite 5
führer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschus-
ses sei zu verzichten.
Als Beschwerdebeilagen wurden ein fremdsprachiges Dokument in Kopie
(gemäss Beilagenverzeichnis eine „Bestätigung der Polizei“) und ein Posi-
tionspapier von Amnesty International (AI) vom 22. Februar 2017 zu Ab-
schiebungen nach Afghanistan eingereicht. Der Beschwerdeführer stellte
die Nachreichung weiterer Beweismittel (Bestätigung und Fotos) sowie ei-
ner Fürsorgebestätigung innerhalb von zwei Wochen in Aussicht.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. April 2017 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
D-2280/2017
Seite 6
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG, soweit das Aus-
ländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides fest, die Kernvor-
bringen des Beschwerdeführers entbehrten nicht nur der Asylrelevanz,
sondern seien auch als insgesamt unglaubhaft zu qualifizieren. Im Einzel-
nen führt es aus, eine Asylgewährung setze gezielt gegen eine Person ge-
richtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Grün-
den voraus. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, seien zudem nur dann asylrelevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. Bei den geltend gemachten, mutmasslich aus dem Umfeld
des verstorbenen Freundes des Bruders des Beschwerdeführers erfolgten
Verfolgungshandlungen (Tötung des Bruders F._______, Angriff auf den
D-2280/2017
Seite 7
Beschwerdeführer, Todesdrohungen gegen diesen und seinen Bruder
B._______) handle es sich um rein kriminelle Racheakte seitens privater
Drittpersonen, welche überdies nicht aus einem asylrelevanten Motiv im
Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt seien. Sodann habe die Familie des Be-
schwerdeführers bei sämtlichen Übergriffen und namentlich auch nach der
geltend gemachten Ermordung des Bruders F._______ auf eine formelle
Anzeige bei den zuständigen staatlichen Behörden verzichtet und diese
mithin gar nicht um Schutz ersucht, obwohl die Polizei – gemäss den Aus-
sagen des Bruders B._______ – doch noch bei der Familie zuhause vor-
gesprochen habe. In der vorliegenden Konstellation und namentlich auf-
grund der Schwere der Ereignisse sei im Übrigen davon auszugehen, so
das SEM unter Hinweis auf den eingereichten Spital- und Polizeirapport
(vgl. act. A21), dass die zuständigen Polizei- und Justizorgane in Kabul
sehr wohl gewillt und grundsätzlich auch in der Lage wären, derartige Straf-
taten zu untersuchen, die Täterschaft zu ermitteln und die Straftaten im
Rahmen des Möglichen auch zu ahnden. Die in Kabul bestens verankerte
Familie des Beschwerdeführers habe zudem offensichtlich auch Zugang
zu diesem Schutz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
demzufolge keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten.
5.1.2 Zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers führt das SEM aus, der Beschwerdeführer erkläre das
Fehlen von Beweismitteln für die Tötung seines Bruders F._______ damit,
dass nach dessen gewaltsamem Tod weder eine ärztliche Untersuchung
erfolgt sei, noch eine formelle Feststellung des Todes und eine Mitteilung
an die zuständige Behörde zur Erfassung des Todesfalls, obwohl die Poli-
zei gemäss den Angaben des Bruders B._______ am darauffolgenden
Morgen bei der Familie zuhause vorgesprochen habe. Dennoch habe die
Familie die Polizei nicht formell benachrichtigt und auch keine formelle
Strafanzeige erstattet, da sie kein Vertrauen in die Polizei gehabt habe. Der
Beschwerdeführer habe zwar gewusst, wer hinter den Taten gesteckt habe,
sei aber der Auffassung gewesen, dass SMS-Nachrichten und Drohschrei-
ben keine Beweismittel bildeten. Aus diesen Gründen habe es auch keine
weitere polizeiliche Untersuchung des Todes des Bruders gegeben. Das
SEM erachtet diese Begründungen, weshalb der Beschwerdeführer der
Polizei nicht vertraut habe und die bestehenden Beweise seiner Ansicht
nach nicht genügt hätten, als mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Ka-
bul nicht vereinbar und damit insgesamt als unglaubhaft. Dies gelte erst
recht für den Beschwerdeführer, der bereits seit zwei Jahren (…) studiert
habe und deshalb Kenntnis von der üblichen Vorgehensweise nach derar-
tigen Ereignissen gehabt haben müsste.
D-2280/2017
Seite 8
Ferner bemängelt das SEM, dass der Beschwerdeführer auch keine sons-
tigen Beweismittel eingereicht habe, welche geeignet wären, seine Vorbrin-
gen und namentlich die Drohungen zu belegen, obwohl er in Kabul über
verschiedene moderne Kommunikationsmittel verfügt habe, die zur Be-
weissicherung geeignet gewesen wären. Die Begründung, es bestünden
keine solchen weiteren Beweismittel, da alle elektronischen Spuren ge-
löscht worden seien, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Aufgrund dieser Erwägungen und der Aktenlage erachtete das SEM
schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft,
seine Eltern und die übrigen Geschwister hätten Afghanistan inzwischen
ebenfalls verlassen und hielten sich in Iran auf. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, er habe keine tauglichen Kontakte mehr zu seinem Hei-
matstaat und auch keine direkten Kontakte zu seinen Familienangehörigen
in Iran, weshalb es schwierig sei, weitere Beweismittel aus Afghanistan bei-
zubringen und Angaben zum Aufenthaltsort seiner Eltern zu machen be-
ziehungsweise diesbezügliche Belege beizubringen. Dennoch sei es ihm
in der Zwischenzeit gelungen, weitere Unterlagen aus Afghanistan beizu-
bringen, welche allerdings beweisuntauglich seien.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Asylrelevanz und der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Die
„Stammesmitglieder“ des verstorbenen E._______ hätten nicht akzeptie-
ren wollen und können, dass er infolge eines Unfalls verstorben sei. Auf-
grund ihrer archaischen Sitten und Bräuche seien sie quasi gezwungen
gewesen, an dem Bruder des Beschwerdeführers Rache zu nehmen. Ei-
nige Tage später hätten unbekannte Personen den Beschwerdeführer auf
offener Strasse angegriffen und geschlagen. Wäre ihm die Flucht nicht ge-
lungen, hätte man ihn sehr wahrscheinlich getötet. Die Gegenseite habe
nicht locker gelassen und die Familienmitglieder des Beschwerdeführers
weiterhin verfolgt. Am (…) 2015 hätten sie den ältesten Bruder des Be-
schwerdeführers, F._______, erwischt und ihn aus Rache für den Tod von
E._______ getötet. Der Beschwerdeführer habe sich bei dem Angriff auf
ihn, bei dem er sich an der Schulter verletzt habe, zunächst gedacht, er sei
zufällig in einen Streit geraten. Erst als sein Bruder F._______ tot vor der
Haustüre gelegen habe, habe die Familie begriffen, dass es sich dabei um
einen Racheakt der Gegenseite handle. Im Wissen darum, dass die afgha-
nischen Behörden nicht in der Lage wären, sie zu schützen und die Mörder
zur Rechenschaft zu ziehen, hätten sie auf die Erstattung einer Anzeige
verzichtet und das Land so schnell wie möglich verlassen.
D-2280/2017
Seite 9
5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wir ferner geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer stamme aus einem Land, in dem das alltägliche Leben
stark durch Traditionen, Sitten und Bräuche bestimmt werde. Neben der
geltenden Rechtsordnung gelte auch „ungeschriebenes Stammesrecht“. In
einem Tötungsfall gehe es um die Wiederherstellung von Ehre, Ruf und
Schutz. Aufgrund dieser archaischen Tradition würden immer noch Men-
schen getötet und Familien zerstört, und daraus entstünden Fehden, die
Jahrzehnte, wenn nicht gar Jahrhunderte dauerten. Die betroffenen Fami-
lien hörten mit dem gegenseitigen Blutvergiessen erst auf, wenn bekannte
Persönlichkeiten zwischen ihnen vermittelten. Bleibe die Vermittlung er-
folglos, werde die Blutrache fortgesetzt. Die Rolle des Staates beziehungs-
weise der Sicherheitskräfte sei bei einem solchen Konflikt sehr gering.
Zwar gehe der Staat aufgrund des Gewaltmonopols gemäss seinem Straf-
recht gegen die Parteien vor und verhafte und verurteile bestimmte Betei-
ligte, doch könne er Blutrache nicht verhindern und die bedrohten Perso-
nen nicht schützen. Da es um die Wiedererstellung der „Stammesehre“
gehe, schreckten die strafrechtlichen Massnahmen des Staates die in Blut-
rache verwickelten Familien beziehungsweise Clans nicht ab. Das “unge-
schriebene Stammesrecht“ kenne zudem keine Verjährung. Die afghani-
schen Behörden könnten in solchen Konflikten keinen hinreichenden
Schutz bieten, dies umso mehr, als dass aufgrund des immer noch andau-
ernden Krieges fast alle staatlichen Behörden und Strukturen in Afghanis-
tan nicht beziehungsweise nicht richtig funktionierten. Vor dem Hintergrund
der nicht vorhandenen Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte
würden sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Falle einer
Rückkehr aus Rache von der Gegenseite ermordet zu werden und damit
nicht-staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Angesichts der heute geltenden
Schutztheorie seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Gegensatz
zur Behauptung der Vorinstanz, somit asylrelevant. Im vorliegenden Fall
würde auch eine innerstaatliche Fluchtalternative den Beschwerdeführer
nicht auf Dauer vor einem Racheakt der Gegenseite schützen.
5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
D-2280/2017
Seite 10
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, an einem Fussballspiel in ei-
nem Kabuler Quartier habe ein Spieler der gegnerischen Mannschaft na-
mens E._______ seinen Bruder B._______ gefoult und sei nach dem Zu-
sammenstoss mit ihm gestürzt und zwei Tage später den dabei erlittenen
Verletzungen erlegen. Familienangehörige des Verstorbenen hätten sich
für E._______s Tod gerächt, indem sie zunächst den Beschwerdeführer
angegriffen und geschlagen und kurz danach seinen älteren Bruder
F._______ umgebracht hätten. Daraufhin seien er selbst und seine Familie
mit dem Tod bedroht worden. Aus diesen Gründen seien er und B._______
in die Schweiz geflohen, und die Eltern sowie die übrigen Geschwister
seien später nach Iran gegangen.
5.4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Vorbringen
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
Ihre asylrechtliche Relevanz ist demzufolge nicht zu prüfen.
5.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Kabul auf offener Strasse
von riesigen, bewaffneten Männern angegriffen, geschlagen und dabei ver-
letzt worden, habe jedoch flüchten können. Er äusserte sich nicht zur An-
zahl der Angreifer; aus seinen Angaben geht nur hervor, dass es mehrere,
mit Messern, Pistolen und Schlägern bewaffnete Männer gewesen seien.
Wie dem verletzten Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Flucht
gelungen sein soll, ist nicht nachvollziehbar – es sei denn, die Schläger
D-2280/2017
Seite 11
wollten ihm aus einem Grund, den er nicht offenlegen will, nur einen Denk-
zettel verpassen, oder die Polizei erschien am Ort des Geschehens, wie
sich aus den Aussagen des Bruders B._______ schliessen lässt (vgl. N
[…], act. A26/29 F146).
5.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Bruder F._______ sei aus
Rache von Familienangehörigen des verstorbenen E._______ vor dem
Haus der Familie in Kabul erstochen worden. An der BzP gab er zu Proto-
koll, die Familie habe die Polizei nicht über F._______s Tod informiert, weil
sie kein Vertrauen in die afghanische Polizei habe. Auf die Frage des SEM-
Mitarbeiters an der Anhörung, was geschehen sei, nachdem sein Bruder
tot aufgefunden worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Nichts,
was hätten wir tun können? Man kann niemandem vertrauen. Du kannst
nicht der Regierung vertrauen. Derjenige, der Macht hat, kommt weiter.
Und derjenige, der keine Macht hat, bleibt unten. Mein Vater sagte: ‚Ich
habe einen Sohn verloren, und möchte nicht noch weitere Söhne verlieren.
Egal, was wir besitzen oder nicht besitzen, wir verlassen alles und gehen‘“
(vgl. act. A22/22 F90). Als der Mitarbeiter des SEM insistierte, sagte der
Beschwerdeführer: „Ist doch offensichtlich. Wir haben ihn beerdigt, es gab
eine Trauerfeier. Wir haben für ihn im Koran gelesen und haben Opfer für
arme Leute gebracht. Was anderes konnten wir nicht tun“ (vgl. a.a.O., F92).
Die Frage, ob die Familie einen Arzt beigezogen habe, verneinte der Be-
schwerdeführer mit der Begründung, ein Arzt sei nicht mehr notwendig ge-
wesen, da der Bruder ja bereits gestorben sei (vgl. a.a.O., F93). Als der
SEM-Mitarbeiter feststellte, die von Familienangehörigen zu erwartende
Reaktion nach einem Tötungsdelikt in Kabul bestünde darin, die Polizei zu
rufen, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei beim Anblick seines Bru-
ders in Ohnmacht gefallen, habe nichts mehr mitbekommen und sei erst
am nächsten Tag im Spital wieder zu sich gekommen (vgl. a.a.O., F109).
Auf die Frage, ob der Tod seines Bruders offiziell registriert worden sei,
sagte der Beschwerdeführer: „Wahrscheinlich nicht.“ Anschliessend bat er
den Befrager darum, nicht mehr über F._______s Tod zu sprechen (vgl.
a.a.O., F116 f.). Die Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie habe
die Polizei nach F._______s Tod nicht benachrichtigt, weil sie kein Ver-
trauen in die afghanische Polizei habe, ist mit der Aussage seines Bruders
B._______ nicht zu vereinbaren, wonach die Familie die Polizei gerufen
habe, diese jedoch erst am nächsten Morgen erschienen sei (vgl. N […],
act. A26/29 F 156). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung (vgl.
S. 4 f.) auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und
seines Bruders B._______ zur Frage hingewiesen, ob die Familie nach
D-2280/2017
Seite 12
F._______s Tod die Polizei beigezogen habe oder nicht. In der Beschwerde
wird darauf nicht eingegangen.
5.4.5 Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren ein von
einer Polizeibehörde der Provinz Kabul am (…) 2015 ausgestelltes, fremd-
sprachiges Dokument im Original ein, das offenbar auch einen Stempel
eines Spitals aufweist. Dieses Dokument bescheinigt den Tod einer Person
namens E._______ am (…) 2015 (vgl. act. A21 Dok. 9 und A22/22 F145 ff.;
Sachverhalt Bst. E). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll,
um in den Besitz einer solchen (…)bescheinigung zu gelangen, müsse
man bei der Polizei zunächst einen entsprechenden Antrag stellen. Die Po-
lizei sende das Schreiben an das Spital, in dem die Person verstorben sei,
und das Spital fülle die linke Spalte aus, woraufhin die Polizei die Beschei-
nigung ausstelle. Dieses Dokument habe ihm sein Cousin H._______ aus
Afghanistan geschickt (vgl. act. A22/22 F. 151). Dass ein Cousin des Be-
schwerdeführers in den Besitz des Originals einer Bescheinigung bezie-
hungsweise eines Spital- und Polizeirapports über den Tod einer mit ihm
nicht verwandten Person gelangen konnte, erstaunt und lässt Zweifel an
der Authentizität dieses Dokumentes aufkommen. Die Frage des SEM-Mit-
arbeiters, weshalb der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Cousin
nicht ein vergleichbares Dokument zum behaupteten Todesfall des eige-
nen Bruders respektive Cousins F._______ erhältlich machen konnten,
versuchte der Beschwerdeführer folgendermassen zu erklären: „Wir haben
meinen Bruder nicht ins Krankenhaus gebracht, weil er auf der Stelle ge-
storben ist. So ein Schreiben kriegt man nur, wenn jemand im Krankenhaus
war“ (vgl. act. A22/22 F152).
5.4.6 Der Beschwerdeführer hielt anlässlich der Anhörung daran fest, es
habe nach dem gewaltsamen Tod seines Bruders F._______ keine polizei-
liche Untersuchung (und folglich auch kein Strafverfahren und keine An-
klage) gegeben. Er behauptete sinngemäss, in Afghanistan würden Tö-
tungsdelikte nicht von Amtes wegen untersucht und geahndet, sondern nur
auf Anzeige hin: „Wenn man nicht hingeht und nicht Anzeige erstattet, dann
weiss der Staat das ja gar nicht. Zum Beispiel bei uns. Mein Bruder ist
gestorben, wir haben ihn beerdigt, und die Akte war zu, fertig. Das ist nor-
mal in Afghanistan. Es sterben 100–200 Personen am Tag. Gerade in Ka-
bul, das als sicher gilt, sterben mehrere Hundert Menschen am Tag an At-
tentaten“ (vgl. act. A22/22 F127). Der Staat würde einem Tötungsdelikt nur
nachgehen, wenn die Angehörigen „vier bis fünf Jahre hin- und herrennen
und das Ganze beweisen“, und: „Wenn man nichts zu tun hat und der Sa-
che nachgeht, dann kümmert sich vielleicht jemand darum. Zum Beispiel
D-2280/2017
Seite 13
als mein Bruder gestorben ist, hätte ich dann meine Arbeit hinschmeissen
müssen um nur diesen Sachen nachzugehen“ (vgl. a.a.O., F125). Diese
Argumentation ist nicht stichhaltig, denn Tötungsdelikte werden auch in Ka-
bul von Amtes wegen verfolgt.
5.4.7 Festzuhalten ist ferner, dass – wäre der älteste Bruder des Beschwer-
deführers tatsächlich vor dem Haus seiner Familie in Kabul Opfer eines
Verbrechens geworden – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
jemand, beispielsweise Nachbarn, die Polizei gerufen und einen Arzt be-
nachrichtigt hätten. Selbst wenn die Familie – aus welchem Grund auch
immer – keine Strafanzeige erstattet hätte, wäre F._______ Tod von Amtes
wegen durch einen Arzt und die Polizei untersucht sowie formell festge-
stellt, an die zuständigen Behörden gemeldet und von diesen erfasst wor-
den. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Gege-
benheiten in der Stadt Kabul nicht zu vereinbaren sind.
Im Übrigen macht sich auch in Afghanistan strafbar, wer eine Leiche be-
gräbt, ohne die zuständigen Behörden über den Todesfall zu informieren
und so die Untersuchung eines Tötungsdeliktes vereitelt (vgl. Government
of the Republic of Afghanistan, Penal Code vom 7.10.1976, Art. 401 „Con-
cealment of the Body of Murdered“).
5.4.8 Der Beschwerdeführer äusserte sich zum Inhalt der angeblich bei der
Familie nach F._______s Tod eingegangenen Drohungen, zu den einzel-
nen Adressaten (Beschwerdeführer, Bruder B._______, weitere Familien-
angehörige) und zu den Urhebern der Drohungen nur sehr vage: „Später,
nach drei/vier Tagen kamen dann Nachrichten, SMS, Briefe, Facebook-
Nachrichten über I._______s (Rufname von B._______, Anm. BVGer) Ac-
count, Anrufe. Dann wussten wir, dass sie es waren. Sie sagten: ‚Einen von
euch haben wir getötet. Und so werden wir euch auch noch töten‘“ (vgl.
act. A22/22 F78). Nachdem sie Drohnachrichten erhalten hätten, hätten sie
gewusst, dass es sich bei den Tätern um Familienangehörige des verstor-
benen Kollegen seines Bruders B._______ handelte: „Man sah es an den
Nachrichten. Das war klar“ (vgl. act. A4/11 Ziff. 7.01). „Sie schickten Briefe,
SMS, Facebook-Nachrichten, bis wir alles deaktiviert hatten. Wir dachten
auch anfangs, wenn wir rausgingen, dass uns jemand verfolgt. Ständig war
da eine Person im Hintergrund“ (vgl. act. A22/22 F137). Solche oberfläch-
lichen und detailarmen Aussagen sind nicht geeignet, die behaupteten Dro-
hungen glaubhaft zu machen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wes-
halb er mit den Beweismitteln nicht zur Polizei gegangen sei – „SMS sind
D-2280/2017
Seite 14
keine Beweismittel. Auch die Schreiben waren nicht ausreichend“ (vgl. act.
A4/11 Ziff. 7.01) – ist realitätsfremd, dies umso mehr, als es sich beim Be-
schwerdeführer um einen (…)studenten handelt. Überdies ist sie mit der
Aussage seines Bruders B._______ nicht zu vereinbaren, wonach dieser
und sein Vater nach der ersten Droh-SMS Anzeige bei der Polizei erstattet
hätten (vgl. N […], act. A26/29 F224). Das Fehlen von jeglichen Belegen
für die vorgebrachten Drohungen (SMS und Telefonanrufe, Nachrichten
auf Facebook und Briefe) im Asylverfahren in der Schweiz begründete der
Beschwerdeführer – ebenfalls nicht überzeugend – damit, dass sie das Fa-
cebook-Konto seines Bruders B._______ deaktiviert und die Telefonnum-
mern geändert hätten. Er habe ein Bild von einer Drohnachricht auf
B._______s Facebook Account gemacht, wisse aber nicht, wo er dieses
abgespeichert habe (vgl. act. A22/22 F154). Mit diesen unsubstanziierten
und realitätsfremden Aussagen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die
behaupteten Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie glaubhaft zu
machen.
5.4.9 Ergänzend anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer und sein
Bruder B._______ bezüglich der Art der Tötung ihres ältesten Bruders in
ihren jeweiligen Asylverfahren unterschiedliche Angaben machten. So
sagte der Beschwerdeführer an beiden Befragungen, F._______ sei mit ei-
nem Messer erstochen worden (vgl. act. A4/11 Ziff. 7.01 und A22/22 F78);
B._______ hingegen gab an, sein Bruder sei erschossen worden (vgl. N
[…], act. A26/29 F176).
5.4.10 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es trotz
der ausdrücklichen Aufforderung durch das SEM unterliess, seinen afgha-
nischen Reisepass nachzureichen, welcher sich gemäss seinen Angaben
bei der Tante in Kabul befinde (vgl. act. A22/22 F155 ff.). Der Umstand,
dass er auf Aufforderung des SEM hin die Tazkira und den Führerschein
nachgereicht hat, nicht aber den Reisepass (auch nicht als Kopie), lässt
den Schluss zu, dass dieser Aufschluss über Aufenthaltsorte nach der Aus-
reise aus Afghanistan und vor der Einreise in die Schweiz geben würde,
welche er verheimlichen möchte.
5.4.11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen, dass seine Familie in Kabul in einen Fall von Blutrache
verwickelt sei, in dessen Verlauf sein ältester Bruder F._______ als Vergel-
tung für den Tod von E._______ von dessen Familienangehörigen umge-
bracht und er (der Beschwerdeführer) zusammengeschlagen worden sei,
D-2280/2017
Seite 15
und er sowie weitere Familienangehörige ebenfalls um ihr Leben fürchten
müssten. Damit ist auch dem Vorbringen die Grundlage entzogen, die Fa-
milie des Beschwerdeführers sei aus Angst vor der anhaltend drohenden
Blutrache nach Iran geflüchtet. Die Rechtsmitteleingabe (vgl. E. 5.2) setzt
sich mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht
detailliert auseinander. Erwägungen zu den grösstenteils allgemeinen und
nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen in der Beschwerde
zu archaischen Traditionen, ungeschriebenem „Stammesrecht“ und Blutra-
che in Afghanistan (vgl. E. 5.2.2) erübrigen sich, da die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erwiesen haben.
Zu dem als Beschwerdebeilage in Kopie eingereichten, fremdsprachigen
Dokument werden in der Rechtsmittleingabe keinerlei Angaben gemacht.
Im Beilagenverzeichnis (S. 9) heisst es lediglich, es handle sich um eine
„Bestätigung der Polizei“. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist da-
von auszugehen, dass auch eine Übersetzung des Inhaltes dieses Beweis-
mittels keine Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die zu einer anderen
Beurteilung führen könnten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 m. w. H). Es ist deshalb von einer Aufforderung an den Be-
schwerdeführer abzusehen, eine Übersetzung des Dokumentes und Erklä-
rungen dazu nachzureichen. Die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht
gestellten weiteren Beweismittel wurden nicht eingereicht. Aufgrund der
Unglaubhaftigkeit des Asylvorbringens ist sodann dessen asylrechtliche
Relevanz nicht zu prüfen, weshalb auf die Ausführungen in der Be-
schwerde zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden
und zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht einzugehen ist.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des
Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine
entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Die Vorinstanz hat deshalb
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
D-2280/2017
Seite 16
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Angesichts
der Unglaubhaftigkeit des Blutrache-Vorbringens des Beschwerdeführers
ergeben sich weder aus diesem noch aus den Akten Anhaltspunkte für die
Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Afghanistan mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2;
D-2280/2017
Seite 17
2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).
7.2.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen als zulässig.
8.
8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
8.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass eine Rückkehr
nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern bei Vorliegen begüns-
tigender Umstände als zumutbar erkannt werden könne. Der Beschwerde-
führer stamme aus einer Kabuler Mittelschichtsfamilie und verfüge über ein
entsprechendes soziales Netz. Es sei davon auszugehen, dass seine na-
hen Familienangehörigen weiterhin in Kabul wohnhaft seien. Er könne das
begonnene (…)studium fortsetzen und auch die Ausbildung zum (…) ab-
solvieren.
8.3 In der Beschwerde wird daran festgehalten, der Beschwerdeführer
habe in Kabul niemanden. Gestützt auf das eingereichte Positionspapier
von AI zu Abschiebungen nach Afghanistan vom 22. Februar 2017 wird
vorgebracht, die Sicherheitslage habe sich allgemein und vor allem für die
Zivilbevölkerung zusehends verschlechtert. Die Angriffe der Terrororgani-
sationen hätten insbesondere in den letzten zwei Jahren an Intensität zu-
genommen. Die Sicherheitslage habe sich in allen Provinzen, einschliess-
lich Kabuls, deutlich verschlechtert; dies werde auch durch die Medienbe-
richte der letzten Monate bestätigt. Da die radikalen Islamisten (Taliban, Al
Qaida, IS und andere Gruppierungen) bei ihren Angriffen in keiner Weise
auf die Zivilbevölkerung Rücksicht nähmen, müsse davon ausgegangen
werden, dass jede Zivilperson der permanenten Gefahr ausgesetzt sei, ei-
nem Angriff zum Opfer zu fallen. Es vergehe kaum ein Tag, an dem die
D-2280/2017
Seite 18
Stadt Kabul nicht durch Angriffe der radikalen Islamisten erschüttert werde.
Diese griffen nicht nur Polizisten und Soldaten an, sondern auch von Zivi-
listen frequentierte Orte wie Märkte und Strassen. Es sei daher auch in
Kabul von einer Kriegssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und somit
von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
8.4
8.4.1 Zur allgemeine Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2011/7 nach eingehender Lageanalyse festgestellt, dass die
Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen des
Landes – ausser allenfalls in den Grossstädten – derart schlecht sind, dass
die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedro-
hend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Zur Lage in der
Hauptstadt Kabul hat das Gericht festgehalten, dass – angesichts der im
Vergleich zu den anderen Landesteilen dort weniger bedrohlichen Sicher-
heitslage und der etwas weniger dramatischen humanitären Situation im
Vergleich zu den übrigen Gebieten – der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann. Angesichts
der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation sind die bereits von
der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formu-
lierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ist nur zu bejahen,
wenn diese erfüllt sind. Unabdingbar sind in erster Linie ein soziales Be-
ziehungsnetz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliede-
rung der rückkehrenden Person als tragfähig erweist, da die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul ohne Unterstützung durch Familie oder
Bekannte unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen würden
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9).
8.4.2 An dieser Praxis ist auch unter Berücksichtigung des vom Beschwer-
deführer eingereichten Positionspapiers von AI vom 22. Februar 2017 zu
Abschiebungen nach Afghanistan nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in
jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer D-6069/2016 vom 20. Feb-
ruar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und
E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). Das Positionspapier von AI
äussert sich nur am Rande zur Sicherheitslage in Kabul (vgl. S. 2) und be-
fasst sich hauptsächlich mit der Situation von Binnenvertriebenen und von
aus Pakistan zurückkehrenden afghanischen Flüchtlingen. Die bezüglich
D-2280/2017
Seite 19
dieser Personengruppen angeführte Argumentation, die afghanische Re-
gierung könne sich nicht zusätzlich um die Bedürfnisse von Rückkehrern
kümmern, bei denen nicht klar sei, ob sie ein Zuhause oder einen Ort hät-
ten, wohin sie zurückkehren könnten, ist für abgewiesene afghanische
Asylsuchende aus der Schweiz nicht von Belang, zumal diese gemäss der
zitierten Praxis nur nach Kabul zurückgeführt werden können, wenn be-
günstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer sie bei der Reintegration
gerade nicht auf die Unterstützung der afghanischen Regierung angewie-
sen sind.
8.4.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in Kabul gebo-
ren und hat in der frühen Kindheit mit seinen Eltern während zirka sechs
bis sieben Jahren in Pakistan gelebt. Nach der Rückkehr der Familie nach
Afghanistan bis zu seiner Ausreise war er gemäss eigenen Angaben stets
in Kabul wohnhaft, wo er zur Schule ging, die Matura erwarb und während
zirka zweier Jahre an einer Privatuniversität (…) studierte. Somit verfügt er
in der afghanischen Hauptstadt über ein soziales Beziehungsnetz. Da die
vorgebrachten Asylgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben, kann auch
die damit begründete Ausreise seiner Kernfamilie und deren Aufenthalt in
Iran nicht geglaubt werden. Mit dem SEM ist demzufolge davon auszuge-
hen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern und mindestens
zwei Geschwister) und auch weitere nahe Verwandte, so unter anderem
die Tante mit ihrer Familie, nach wie vor in Kabul leben, so dass der Be-
schwerdeführer dort auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt. Dies wird in der Rechtsmitteleingabe mit der blossen Behauptung,
der Beschwerdeführer habe in Kabul niemanden, nicht substanziiert be-
stritten. Der jüngere Bruder B._______, dessen Beschwerde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2277/2017 vom 3. Juli 2017 ebenfalls voll-
umfänglich abgewiesen wird, wird nach der Rückkehr ebenfalls Teil des
familiären Beziehungsnetzes in Kabul sein. Hinsichtlich der Wohnsituation
ist festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Kabul ein
Haus besitzt (vgl. act. A4/11 Ziff. 2.01 f.). In diesem hat der Beschwerde-
führer bis zur Ausreise gelebt, so dass davon auszugehen ist, dass er nach
der Rückkehr wiederum dort wird wohnen können. Neben seiner Mutter-
sprache Dari verfügt er über gute Kenntnisse in Urdu sowie über Kennt-
nisse in Paschtu und Englisch. Parallel zu seinem Universitätsstudium
machte der Beschwerdeführer (…) beziehungsweise (…) an (…), betrieb
mit einem eigenen Wagen einen Fahrdienst und war ein erfolgreicher (…).
Mit seiner weit überdurchschnittlichen Bildung und den vielfältigen berufli-
chen und ausserberuflichen Tätigkeiten verfügt er über Erfahrungen und
persönliche Ressourcen, die es ihm ermöglichen werden, sich in Kabul mit
D-2280/2017
Seite 20
Hilfe des dort vorhandenen, tragfähigen familiären und sozialen Bezie-
hungsnetzes erneut eine Existenz aufzubauen. Gemäss seinen Angaben
ist ein Arm des Beschwerdeführers in der Bewegung eingeschränkt und
schmerzt bei starken Bewegungen, und kugelt sich das Schultergelenk
beim (…)training manchmal aus; ansonsten bezeichnet er sich als gesund
(vgl. act. A4/11 Ziff. 8.02; A22/22 F6 ff.). Aus den Akten sind somit keine
Gesundheitsprobleme ersichtlich, welche einem Wegweisungsvollzug ent-
gegenstehen könnten.
8.4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Kabul aufgrund der allgemeinen Situation oder aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde eingereichte Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses
erweist sich aufgrund des Direktentscheids in der Sache als gegenstands-
los.
D-2280/2017
Seite 21
(Dispositiv nächste Seite)
D-2280/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: