Abtei lung IV
D-2281/2007
scd/wea
{T 0/2}
Urteil vom 23. August 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Fulvio Haefeli, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Alfred Weber
A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa),
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 4. Februar
2007 verliess und via Italien am 16. Februar 2007 in die Schweiz gelangte, wo er glei-
chentags um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 im Empfangszentrum (...) zur Person,
zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 14. März 2007 vom BFM direkt zu den Asylgrün-
den angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus (...) in der Provinz (...) und sei zunächst Mitglied bei der B._______ und
anschliessend bei der C._______, einer eigenständigen Kirche, gewesen,
dass er am 1. Februar 2007 im Auftrag der (...) eine Demonstration in (...) organisiert
habe, welche sich gegen die Wahlmanipulationen vom 25. Januar 2007 durch die
Regierung gerichtet habe,
dass er während dieser Demonstration Ansprachen gehalten habe,
dass dabei auch Reifen und Autos angezündet sowie Strassen verbarrikadiert worden
seien,
dass Soldaten eingegriffen, geschossen und über 90 Demonstraten, unter ihnen zwei
seiner Brüder, getötet hätten,
dass er noch während der Demonstration gesucht worden sei,
dass er geflohen und zunächst noch kurz nach Hause gegangen sei, ehe er sich nach
(...) im (...) begeben habe, wo er sich drei Tage aufgehalten habe,
dass er von dort nach Kongo (Brazzaville) weitergereist und schliesslich auf dem Luft-
weg nach Italien gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abge-
geben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei und diesem keine triftigen Gründe
entgegen stehen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochte-
3nen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beantragte
(Ziff. 1 der Rechtsbegehren),
dass eventuell die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei
(Ziff. 2 der Rechtsbegehren),
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde (Ziff. 3 der Rechtsbegeh-
ren),
dass ferner mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhalten seien,
von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen (Ziff. 4 der Rechtsbegehren),
dass mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter der Voraussetzung des Nachrei-
chens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziel-
len Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde,
dass in der Folge eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2007 (Poststempel) die E-Mail mit
dem vergrösserten Ausdruck des Mitgliedschaftsausweises der (...) in Kopie einreichte,
welche er aus dem Kongo erhalten habe,
dass das entsprechende Original per Post nachgereicht werde, was angesichts des de-
solaten Zustands des Postsystems im Kongo aber mehrere Wochen dauern könne,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Angaben des Beschwer-
deführers zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft bei der (...) seien widersprüchlich ausge-
fallen und auf Nachfragen hinsichtlich des genauen Zeitpunkts wiederholt unbeantwortet
geblieben,
dass dem in Kopie eingereichten Mitgliederausweis grundsätzlich kaum Beweiskraft zu-
komme und solche Beweismittel in Form von Blankofälschungen leicht käuflich erwor-
ben werden könnten,
dass die E-Mail von einer Adresse in Frankreich und nicht vom Kongo aus abgeschickt
worden sei, weshalb die Aussage hinsichtlich des desolaten Postsystems im Kongo
nicht nachvollziehbar sei,
dass die E-Mail Adresse in Frankreich darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer in
Frankreich gewesen sei und diesen Aufenthaltsort zu verheimlichen versuche, nachdem
er angegeben habe, über Italien in die Schweiz gekommen beziehungsweise vorher nie
im Ausland gewesen zu sein,
dass den Berichten über die (...) beziehungsweise über die Demonstration vom
1. Februar 2007 keine Beweiskraft zukomme, da sie nichts über die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der (...) beziehungsweise über dessen Teilnahme an der De-
monstration aussagen würden,
4dass mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung des BFM vom 14. Mai 2007 unter Fristansetzung zur Replik zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 (Poststempel) seine Stellungnahme ein-
reichte, auf die, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfü-
gung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobe-
nen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich
gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
5Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nach-
stehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist, da die angefochtene Verfügung keine Anordnung in diesem Sinne
enthält und der Beschwerde ausserdem von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 42 Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist,
dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung abgegebene Empfeh-
lungsschreiben hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der (...) eine einwandfreie Feststel-
lung der Identität (vgl. BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6) nicht erlaubt,
dass es sich bei diesem Empfehlungsschreiben um ein Dokument handelt, das nicht pri-
mär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist, sondern in erster
Linie die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) bestätigen soll,
dass sich damit eine zweifelsfreie Identifikation somit nicht vornehmen lässt, zumal nicht
sichergestellt ist, ob der Ausstellung eine genaue Überprüfung der Identität vorausge-
gangen ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE D-688/2007 vom
11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich und unter Angabe
der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen die unglaubhaften und ausweichenden An-
gaben des Beschwerdeführers zur Identitätskarte beziehungsweise die unsubstanziier-
ten Schilderungen zum benutzten Pass für seine Reise in die Schweiz sowie die Darle-
gungen zu den Umständen, wie er den Zoll im Flughafen Kongo (Brazzaville) oder den-
6jenigen bei seiner Ankunft auf einem ihm unbekannten Flughafen in Italien passieren
konnte, aufgezeigt hat,
dass die diesbezüglichen Erwägungen des BFM einer Überprüfung durch das Bundes-
verwaltungsgericht standhalten, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen, vollum-
fänglich auf diese verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht
selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden
(vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich im Fall des Beschwerdeführers die Aktenlage nach der Direktanhörung vom
14. März 2007 beziehungsweise im Zeitpunkt des Entscheids durch das BFM derart prä-
sentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärun-
gen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso of-
fensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in
Bezug auf seinen Beitritt zur (...) unglaubhaft und die Ausführungen zur Regierungs-
partei beziehungsweise zu ihrer Bezeichnung (Kürzel) seien falsch sowie unsubstaziiert
ausgefallen,
dass auch die weiteren Ausführungen des BFM im Zusammenhang mit den Angaben zu
den Umständen seiner Flucht nach der Demonstration und zum Empfehlungsschreiben
der (...) zu keinen Beanstandungen Anlass geben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen, ebenfalls auf die zutreffenden und unter An-
gabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen gemachten Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal unter Wiedergabe der Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a sowie Absatz 3 AsylG lediglich der Sachverhalt wiederholt wird und
der vorinstanzlichen Argumentation keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt wer-
den,
dass sich insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
dem Beitritt zur (...) als unbehelflicher Erklärungsversuch erweist respektive als nach-
trägliche Anpassung an den Sachverhalt gewertet werden muss,
dass seine diesbezüglichen Antworten nämlich unterschiedlich ausgefallen sind, was
denn auch vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 in zutreffender Weise
angeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Replik die Feststellung der divergierenden Aussagen
in diesem Zusammenhang nicht zu entkräften vermag, wendet er dagegen doch bloss
ein, dass es nachvollziehbar erscheine, wenn er sich nicht mehr an den genauen Tag
des Beitritts erinnern könne,
dass in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer aber nicht die Angabe eines ge-
nauen Datums verlangt wurde,
7dass dem Beschwerdeführer durch Nachfrage die Gelegenheit geboten wurde, als Bei-
trittsdatum den Zeitraum von Anfangs, Mitte oder Ende des Jahres zu nennen,
dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Antwort indes schuldig blieb,
dass der bloss in einer schlechten Kopie vorliegenden Mitgliederbestätigung der (...) -
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ebenfalls zutreffend festhielt - beweisrecht-
lich kaum Bedeutung beigemessen werden kann,
dass damit weder die Teilnahme an der vom Beschwerdeführer erwähnten Demonstra-
tion vom 1. Februar 2007 noch dessen behauptetes Engagement im Dienste dieser Or-
ganisation belegt wird,
dass es sich gleich mit den eingereichten Unterlagen (Internetauszüge zur Demonstra-
tion vom 1. Februar 2007 und zur [...]) verhält,
dass bezeichnenderweise – obschon in Aussicht gestellt – bis zum Zeitpunkt des Urteils
weder das Original der Mitgliederbestätigung noch allfällige im Zusammenhang mit der
Demonstrationsteilnahme oder des behaupteten Engagements des Beschwerdeführers
stehendende Hinweise und Anhaltspunkte geliefert werden,
dass in Berücksichtigung der soliden Schulbildung des Beschwerdeführers dessen Un-
kenntnisse im Zusammenhang mit den zu Protokoll gegebenen Antworten zur Regie-
rungspartei einerseits sowie den zahlreichen, unsubstanziierten und ausweichenden
Vorbringen andererseits (vgl. oben), worauf er in der Beschwerde im Übrigen mit keinem
Wort eingeht, letztlich vielmehr den Schluss einer konstruierten Geschichte nahe legen,
dass sich die vom Beschwerdeführer in der Replik erhobene Rüge zwar als zutreffend
erweisen dürfte, wonach der vom BFM im Zusammenhang mit seiner französischen E-
Mail-Adresse in der Vernehmlassung erhobene Einwand an den Haaren herbeigezogen
sei,
dass der Beschwerdeführer daraus aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
handelt es sich bei diesem von der Vorinstanz herangezogenen Begründungselement
um eines von klar untergeordneter Bedeutung,
dass dieses Begründungselement des Weiteren ausserdem keinen Einfluss auf den vor-
liegenden Entscheid auszuüben vermag,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 14. März 2007 sowie im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
einerseits und – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen anderer-
seits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu sei-
ner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müs-
sen (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
8vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berück-
sichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen
drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kongo (Kinshasa)
kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung herleiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer wür-
de im Falle einer Rückführung als Folge der im Heimatland herrschenden allgemeinen
Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die noch von der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu Kongo
(Kinshasa) als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet und dabei namentlich da-
von ausgeht, es herrsche dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt,
dass zwar die seit Beschwerdeerhebung zwischenzeitlich eingetretenen gewalttätigen
Auseinandersetzungen von Ende März 2007 zwischen der regulären Armee und der
Garde von Ex-Rebellenchef Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabi-
la im Jahre 2006 unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und re-
publikanischen Opposition weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren,
über Hundert Tote gefordert hat,
dass sich aber die Situation nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die
Südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal die Situation im Kongo
(Kinshasa) wieder beruhigt hat und mittlerweile von eine Stabilisierung der Lage gespro-
chen werden kann, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem
Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen,
dass der aus Boma, im Westen des Kongo (Kinshasa), stammende und – soweit akten-
kundig – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt und als Auto-
händler in seinem Heimatland zudem während mehreren Jahren reichlich Erfahrungen
9im Erwerbsleben sammeln konnte,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ausserdem auf
ein relativ umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass in Berücksichtigung der erwähnten Lageanalyse sowie der individuellen Aspekte
von einer insgesamt erleichterten Reintegration des Beschwerdeführers auszugehen ist,
mithin der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) auch
möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entge-
genstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist
und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde
(vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuwei-
sen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Verände-
rung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde,
dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene
Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben, weshalb
eine Abänderung der besagten Zwischenverfügung nicht in Betracht fällt,
dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten somit zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass über die Herausgabe des bei der
Vorinstanz eingereichten Empfehlungsschreiben der (...) diese auf Anfrage
entscheidet (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- D._______ ad (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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