B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2281/2018
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 19. Dezember 2011 in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches er am 17. Juli 2012 zurückzog,
und am 30. Juli 2012 kontrolliert nach B._______ zurückreiste,
dass er am 2. September 2015 erneut in der Schweiz um Asyl ersuchte,
wobei ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 19. August 2015 in C._______ um
Asyl nachgesucht hatte,
dass am 16. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach C._______
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6957/2015 vom 24. Juli
2017 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde guthiess, die
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 aufhob und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Sep-
tember 2017 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durch-
führung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis
setzte,
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 vom SEM angehört wur-
de,
dass er zur Begründung seines Gesuchs angab, ethnischer Araber sunni-
tischen Glaubens und in E._______ geboren zu sein, wo er vor seiner ers-
ten Ausreise aus dem Irak im (...) gelebt und bis im Jahre (...) als (Nennung
Tätigkeit) gearbeitet habe,
dass er nach seiner Rückkehr in den Irak im (...) zunächst bei seiner
Schwester in F._______ und danach stets in G._______ im Gouvernement
H._______ gelebt habe und als selbstständiger (Nennung Beruf und Tätig-
keiten) gewesen sei,
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dass drei ehemalige Freunde, die in der Nähe ihres Elternhauses in
E._______ gewohnt hätten, sich dem Terrorismus zugewendet und ihn auf-
gefordert hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er jedoch abgelehnt
habe und deshalb erstmals im Jahre 2011 aus dem Irak ausgereist sei,
dass die drei vormaligen Freunde nach seiner Rückkehr im Jahr (...) für
den Daesh gearbeitet und von seiner neuerlichen Anwesenheit im Irak er-
fahren hätten, weshalb diese am (...) respektive (...) seinen Vater getötet
und gleichzeitig seine Frau, die am (...) das gemeinsame Kind geboren
habe, entführt hätten,
dass er seit diesem Zeitpunkt keine Kenntnisse über das weitere Schicksal
seiner Familienangehörigen habe,
dass das SEM am 14. Februar 2018 eine ergänzende Anhörung durch-
führte, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
den Unterlagen der Internationalen Organisation für Migration (IOM), ge-
mäss welchen er in den Jahren (...) und (...) finanzielle und strukturelle
Rückkehrhilfe bezog, gewährt wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am
22. März 2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in grober Weise ver-
letzt und seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen,
dass der Wegweisungsvollzug ferner als zulässig, zumutbar und möglich
zu bezeichnen sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 19. April
2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht ersuchte, es sei ihm die Bezahlung der
Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1
mit Verweisen),
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids an-
führte, der Beschwerdeführer habe trotz eines behaupteten Aufenthalts in
der Provinz H._______ in den Jahren (...) bis (...) keine substanziierten An-
gaben über die politischen sowie militärischen Verhältnisse und Entwick-
lungen in dieser Region angeben können, er habe sich hinsichtlich der Fi-
nanzierung des Lebensunterhalts – angesichts der Unterlagen der IOM zur
Frequenz und Chronologie der erhaltenen Zahlungen im Rahmen der
Rückkehrhilfe – widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert und habe
seine Intention offenbart, eine korrekte Erstellung des Sachverhalts seitens
des SEM zu verhindern, respektive versucht, einzelne Sachverhaltsele-
mente – so seine Aufenthaltsorte nach seiner Rückkehr, die erhaltene
Rückkehrhilfe, seine regelmässigen Reisen in die Autonome Region Kur-
distan (ARK) und sein dort ansässiges Geschäft sowie sein dortiges sozi-
ales Netz – zu verschleiern, da seine auf Vorhalt vorgetragenen Einwände
allesamt als unbehelflich zu qualifizieren seien,
dass sein Aufenthalt in der Provinz H._______ nach seiner freiwilligen
Rückkehr daher nicht geglaubt werden könne und für das SEM somit die
Möglichkeit bestünde, sein Asylgesuch gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG
formlos abzuschreiben,
dass ihm dennoch – unabhängig von der Unglaubhaftigkeit seines letzten
Wohnorts – auch seine Ausreisegründe nicht geglaubt werden könnten, da
er sich hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Ermordung seines Va-
ters und Entführung seiner Frau in einen erheblichen Widerspruch ver-
strickt habe, die bislang unterbliebene Kontaktaufnahme mit seiner Familie
realitätsfremd sei sowie der – jahrelang – hinausgezögerte Angriff der drei
ehemaligen Freunde und die Begleitung seiner Frau ins Spital zwecks Ge-
burt durch seinen Vater im kulturellen Kontext logisch nicht nachvollziehbar
zu erachten seien,
dass sich aufgrund der Akten die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
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dass sich der Einwand, im fraglichen Zeitraum (...) sei der Daesh in seiner
vorgebrachten Wohnregion noch nicht präsent gewesen, weshalb er aus-
ser Angehörigen der irakischen Armee keine bewaffneten Personen gese-
hen habe, angesichts der damaligen Situation in der Provinz H._______
und insbesondere der dortigen Ausbreitung der Organisation „Islamischer
Staat“ (IS) im Jahre (...), als nicht stichhaltig zu erachten ist (vgl. dazu
BVGE 2013/1 E. 6.3 und Referenzurteil des BVGer 4600/2014 vom
29. November 2016 E. 6.4.1),
dass der Beschwerdeführer sodann den vorinstanzlichen Vorhalt, die Un-
terlagen der IOM würden belegen, dass er in den Jahren (...) und (...) mehr-
mals Gelder für eine Werkstatt in I._______ (Provinz J._______), wo er als
Geschäftspartner eingestiegen sei, bezogen habe und im Rahmen eines
Monitorings dort auch besucht worden sei, eingesteht, und dazu vorbringt,
dass er einen Fehler begangen und den Empfang von Geldern der Rück-
kehrhilfe verschwiegen habe,
dass allein die diesbezüglich geäusserte Reue über dieses Verhalten
nichts an der durch die Vorinstanz zu Recht erwogenen Unglaubhaftigkeit
der entsprechenden Aussagen zu ändern vermag,
dass vielmehr das Verschweigen erheblicher Sachverhaltselemente die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträch-
tigt,
dass der Einwand, er sei nur zum Zweck des Erhalts der Rückkehrhilfe als
Partner in das Geschäft eingestiegen und nach Erhalt des Geldes sofort
wieder ausgestiegen, nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu
qualifizieren ist, zumal er (Nennung Anzahl) einen Betrag durch die Rück-
kehrhilfe erhielt und selber nicht geltend macht, anschliessend jeweils in
der Werkstatt als Partner sowohl ein- als auch wieder ausgestiegen zu
sein,
dass das Vorbringen, er habe die Herstellung der in den Akten liegenden
Fotos, die ihn in der (Nennung Geschäft) zeigen würden, sowie seine je-
weilige Anwesenheit dort orchestriert (vgl. act. B36/12 S. 6), als überwie-
gend unwahrscheinlich zu erachten ist, zumal die Dokumentation von ei-
nem Mitarbeiter der IOM erstellt wurde und aus den Akten nicht hervorgeht,
dass man ihn vor einem Besuch (jeweils) telefonisch informiert hätte,
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dass ferner im Bericht der IOM Informationen enthalten sind, die der Be-
schwerdeführer ohne Kenntnisse der Geschäftstätigkeit kaum hätte geben
können (vgl. act. B40/3),
dass sodann das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstel-
lung die vorinstanzlichen Erörterungen nicht umzustossen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, sein der Mitwir-
kungspflicht widersprechendes Aussageverhalten sowie die unsubstanzi-
ierten, widersprüchlichen und realitätsfernen Vorbringen plausibel zu erklä-
ren,
dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht we-
gen fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwen-
dung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 7.4 festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen
der Autonomen Region Kurdistans ARK (das betreffende Gebiet wird seit
Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von
Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich
in absehbarer Zeit massgeblich verändern,
dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch in-
tern vertriebene Personen allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens
begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) –
besonderes Gewicht beizumessen ist,
dass vorliegend ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Provinz
H._______ nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr (...) nicht ge-
glaubt werden kann,
dass vielmehr angesichts der erstellten Beteiligung an einer (Nennung Ge-
schäft) in I._______ (Provinz J._______) – wie die Vorinstanz zu Recht
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erkannte – ohne Weiteres von einem nach wie vor bestehenden tragfähi-
gen Beziehungsnetz in der ARK ausgegangen werden kann,
dass unter diesen Umständen und in Berücksichtigung seiner Arbeitserfah-
rung sowie seiner Abstammung aus einer Familie ohne wirtschaftliche
Probleme nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei
einer Rückkehr aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Grün-
den in eine existenzielle Notlage,
dass das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren nach
dem Gesagten zu bejahen ist, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch
als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist,
dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass in Ermangelung von Gewinnchancen das Verfahren zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatte, womit eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist,
dass folglich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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