B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2281/2019
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. April 2019.
D-2281/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, suchte am 13. April 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach.
Zur Begründung trug er vor, er sei auf der B._______, Nordprovinz (Sri
Lanka), geboren und aufgewachsen. In den Jahren 2006 und 2007 habe
er dort als Chauffeur gearbeitet und mehrmals Wasserflaschen, Kleider,
Nahrungsmittel und Geld für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
transportiert. Dabei sei er öfters von zwei seiner besten Freunde begleitet
worden, die ihm bei der Durchführung der Transporte geholfen hätten.
Nach Kriegsende habe er von seinem ehemaligen Arbeitgeber
(C._______), in dessen Auftrag er die Hilfstransporte zugunsten der LTTE
durchgeführt habe, einen eigenen Wagen gekauft. In der Folge habe er
sich mit den beiden vorerwähnten Freunden zerstritten. Diese seien im
April 2014 von der sri-lankischen Armee rekrutiert worden. Er gehe davon
aus, dass sie die Sicherheitsbehörden über seine frühere Hilfe für die LTTE
informiert hätten. Etwa im Juni 2014 sei er vom Militär vorgeladen worden.
Er sei befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Er sei zwei
weitere Male vorgeladen worden. Während der ersten drei Vorladungen sei
er jeweils befragt und anschliessend wieder entlassen worden. Man habe
ihn dabei nicht geschlagen. Am (…) sei er ins (…)-Camp mitgenommen
worden, wobei man ihn abermals befragt und zusätzlich misshandelt habe.
Sein Vater habe indessen über eine einflussreiche Person bei der sri-lan-
kischen Armee mittels Zahlung von Schmiergeldern seine Entlassung be-
wirken können. Aus Angst vor weiteren Massnahmen habe er (der Be-
schwerdeführer) nie wieder zuhause übernachtet. Er sei mehrmals zu-
hause gesucht worden. Am 1. September 2014 habe er sich nach Colombo
begeben und am 21. Oktober 2014 sei er schliesslich ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom damaligen Rechtsvertreter am 17. Mai 2016 gegen
die Verfügung des SEM vom 14. April 2016 erhobene Beschwerde ab. Es
begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden
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sich, insbesondere bezogen auf die Intensität der Verfolgungshandlungen,
namentlich die vierte Einvernahme, als nicht glaubhaft erweisen. Selbst
unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer behördlich zu seinen Ver-
bindungen zu den LTTE befragt worden wäre, sei nicht zu folgern, dass die
Behörden im heutigen Zeitpunkt ein derartiges Interesse an ihm hätten, als
dass er Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte
(a.a.O. E. 4.4). Das Gericht verneinte sodann das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe (a.a.O. E. 4.5) und von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen (a.a.O. E. 6).
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte der am 7. November 2016
vom Beschwerdeführer mandatierte jetzige Rechtsvertreter beim SEM ein
neues Asylgesuch ein. Dabei begründete er seine Eingabe im Wesentli-
chen damit, weder die Tätigkeit seines Mandanten zugunsten der LTTE
und für seinen Auftraggeber C._______, einem ehemaligen LTTE-Aktivis-
ten, noch seines Mandanten Beziehungen zu seinen beiden früheren
Freunden, die ihn bei seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstützt,
ihn dann aber im Verlaufe des Jahres 2014 offensichtlich bei der sri-lanki-
schen Armee denunziert hätten, seien im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens näher abgeklärt worden. Zwischenzeitlich würden nun verschie-
dene Beweismittel vorliegen, die einen weitgehenden Beweis für die Asyl-
relevanz dieser Vorbringen zeitigen würden. So sei es namentlich gelun-
gen, die Identität der beiden früheren Freunde des Beschwerdeführers zu
eruieren. Der eine heisse D._______ und sei am (…) geboren worden. Die
Identität des anderen laute auf E._______, geboren am (…). Beide dienten
aktuell im (…) Bataillon der sri-lankischen Armee, welches in F._______
stationiert sei. Das SEM überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch.
E.
Mit Urteil D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die neu eingereichten Be-
weismittel seien revisionsrechtlich unerheblich respektive unbeachtlich
(a.a.O. E. 3.2 und 3.3).
F.
Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 12. April 2017
gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin griff er bereits
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geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergän-
zung vor, dass er wegen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Gene-
ralkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. So-
dann gewährte es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. August
2017 teilweise Einsicht in die Vollzugsakten, während der Antrag auf Er-
kundigung bei den sri-lankischen Behörden abgewiesen wurde.
H.
Die gegen die Verfügungen vom 10. Juli 2017 und 9. August 2017 erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vereinigung
der Verfahren D-4657/2017 und D-4655/2017 mit Urteil vom 6. Februar
2019 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der Ersatz-
reisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang er-
probtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässi-
gen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwenigen Daten übermit-
telt würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Eine Ge-
fährdung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des exilpolitischen
Engagements (a.a.O. E. 7.3). Schliesslich verneinte das Gericht eine Ver-
letzung der Datenschutzbestimmungen (a.a.O. E. 7.4) und das Vorliegen
von Wegweisungsvollzugshindernissen (a.a.O. E. 9).
I.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer
als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Zur Be-
gründung führte er aus, sein Vater und älterer Bruder hätten ebenfalls die
LTTE durch Transporttätigkeiten unterstützt. Ende des Krieges seien sie in
Rehabilitationshaft gesteckt worden. Zudem habe eine seiner Cousinen
zwischen 2007 und 2009 als Kämpferin bei den LTTE gedient und sei ge-
gen Ende des Krieges gefallen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass fa-
miliäre Verbindungen zu Personen, die vermeintlich oder tatsächlich enge
Verbindungen zu den LTTE hätten, ein Verdachtsmoment in seinem Profi-
ling darstellen würden. Darüber hinaus hätten die Eltern von D._______
ein (…) Dankesschreiben erhalten, worin sich der sri-lankische Staat für
die Zusammenarbeit des tamilischen Rekruten in der sri-lankischen Armee
bedanke. Dies könne durchaus als ein Hinweis dafür gelten, dass
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D._______ Informationen über ehemalige LTTE-Mitglieder an die Armee
weitergeleitet habe und dadurch verschiedene ehemalige vermeintliche
LTTE-Mitglieder hätten identifiziert und verfolgt werden können, unter an-
derem auch er (der Beschwerdeführer). Weiter verwies er auf seine fortge-
setzte und kontinuierlich intensivierte exilpolitische Tätigkeit und sein en-
ges Beziehungsnetz zur (…). So zähle er einen gewissen G._______, der
bei der (…) Mitglied sei, zu seinen engsten Freunden. Er (der Beschwer-
deführer) übernehme etwa (…) Mal pro Jahr organisatorische Unterstüt-
zungstätigkeiten an exilpolitischen Veranstaltungen. Über eine Demonstra-
tion in H._______ vom (…) 2019, an der er inmitten von LTTE-Fahnen zu
sehen sei und (…), sei im Internet berichtet worden, und es seien zahlrei-
che Fotografien und Videos dieser Demonstration greifbar. In der Folge
hätten Sicherheitskräfte Bekannte in Sri Lanka aufgesucht und gefragt, ob
sie Näheres über seine exilpolitischen Aktivitäten wüssten. Sodann habe
sich die Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch verändert und es be-
stehe eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen. Er erfülle mehrere Risi-
kofaktoren. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zu-
gehörigkeit zu den bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tami-
lischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-
Unterstützer. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und un-
zumutbar. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Fotos seine exilpolitische Tätigkeit vom (…) 2017, (…) 2018, (…) 2018 und
(…) 2019 betreffend, ein (…) Dankesschreiben aus dem Jahr 2014 und
eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln (inkl. einen von seinem
Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht vom 22. Oktober
2018 mit Anhang) zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weisfotos nach und verwies erneut auf seine aktive und exponierte exilpo-
litische Aktivität.
K.
Mit (korrigierter) Verfügung vom 5. April 2019 – eröffnet am 12. April 2019
– lehnte das SEM die Verfahrensanträge ab (Dispositivziffer 1). Es stellte
zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 2), lehnte das Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch ab,
soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 3), wies das Wiedererwägungsge-
such ab (Dispositivziffer 4), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und
den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 5-7) und erhob eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 900.– (Dispositivziffer 8).
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Seite 6
L.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wür-
den, und es sei bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig aus-
gewählt worden seien, andernfalls seien die im vorliegenden Verfahren
konkreten objektiven Kriterien für die Auswahl der Gerichtspersonen be-
kanntzugeben (Rechtsbegehren 1), das Beschwerdeverfahren sei zu sis-
tieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abge-
wiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April
2019 ausreichend Klarheit bestehe (Rechtsbegehren 2), die angefochtene
Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Ge-
hör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechts-
begehren 3), eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), eventuell sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5), eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6), eventuell
sei die angefochtene Verfügung die Ziffern 5 und 6 betreffend aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Zudem stellte er für den Fall, dass die Sache
nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgenden Beweisantrag:
Er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören (Beweisantrag 1).
Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismit-
teln (inkl. einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformati-
onsbericht vom 22. Oktober 2018 mit Anhang) ein und führte aus, ohne
ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beila-
gen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel
akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform
verzichtet werden könne.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, teilte dem Beschwerdeführer den Spruchkörper –
soweit bereits festgelegt – mit, trat auf den Antrag auf Mitteilung betreffend
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die Bildung des Spruchkörpers nicht ein, wies den Antrag auf Sistierung
des Verfahrens ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1500.− bis zum 3. Juni 2019 auf,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
N.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht
unter Beilage einer Nothilfebestätigung vom 27. Mai 2019 um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Für den Fall, dass diesem Gesuch nicht zuge-
stimmt werde, werde ausdrücklich um die Ansetzung einer Nachfrist er-
sucht, um den Kostenvorschuss zu bezahlen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung eine fehler-
hafte Rechtsmittelbelehrung enthält, indem hinsichtlich der Beschwerde-
frist auf Art. 108 Abs. 1 AsylG in der Fassung vor dem 1. März 2019 ver-
wiesen wird. Den Parteien dürfen aus einer mangelhaften Eröffnung, ins-
besondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbe-
lehrung keine Nachteile erwachsen. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer
kein Nachteil erwachsen, zumal die korrekte Bestimmung von Art. 108
Abs. 6 AsylG ebenfalls eine 30-tägige Beschwerdefrist vorsieht.
1.3 Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten, nachdem innert der Frist für die Leistung des Kostenvor-
schusses ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
gestellt wurde.
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Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde bereits mit
Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 abgewiesen. Auf den im Fliesstext
gestellten Eventualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzuneh-
men, ist nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des
Spruchkörpers wurde – soweit damals festgelegt – bereits mit Zwischen-
verfügung vom 17. Mai 2019 entsprochen, auf welche an dieser Stelle ver-
wiesen wird. Im Übrigen ist der Antrag mit Erlass des vorliegenden Urteils
gegenstandslos geworden.
5.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3).
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht
und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Sollten diese Rügen nicht als kassatorisch geprüft werden
oder als nicht ausreichend für eine Kassation erachtet werden, so werde
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Seite 9
ausdrücklich verlangt, dass die entsprechend kritisierten Mängel auch un-
ter dem Titel der fehlerhaften Beweiswürdigung und/oder fehlerhaften Ge-
setzesanwendung geprüft würden.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da das SEM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf
das als Beweismittel 8 eingereichte (…) Schreiben eingegangen sei (vgl.
Beschwerde S. 12).
Die Vorinstanz erwähnte das Schreiben im Sachverhalt ihrer Verfügung
(vgl. a.a.O. Ziff. I.4) und hielt unter Ziffer II.3 sinngemäss fest, dass die
Würdigung der Beilage 8 aufgrund ihrer Datierung vor dem 6. Februar 2019
nicht in die Zuständigkeit des SEM falle, sondern allenfalls im Rahmen ei-
nes Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wäre.
Die Rüge geht somit fehl.
6.4 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, da ihn die Vorinstanz nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört
habe (vgl. Beschwerde S. 12 f.).
D-2281/2019
Seite 10
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-4657/2017/
D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 festgehalten hat, beinhaltet der An-
spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf
mündliche Anhörung, weshalb bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich
keine mündliche Anhörung durchgeführt wird (a.a.O. E. 6.5;
vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Ge-
suchs umfassend und substantiiert darzutun und mit entsprechenden Be-
weismitteln zu belegen, was er denn auch getan hat. Vor diesem Hinter-
grund erwies sich eine erneute Anhörung nicht als notwendig. Bei dem in
diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich
um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher
der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann.
6.5 Weiter bringt der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung der
Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Beweiswürdigung vor, dass das
SEM die vom Rechtsvertreter gut dokumentierte aktuelle politische und
menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe. We-
der aus dem Asylentscheid vom 10. Juli 2017 noch aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019 lasse sich ersehen, dass
sich die Schweizer Asylbehörden mit der dargelegten aktuellen Ländersi-
tuation in Sri Lanka, geschweige denn der sri-lankischen Verfassungskrise
und der daraus resultierenden Entwicklungen, auseinandergesetzt hätten
und die Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund be-
trachtet hätten. Indem sich das SEM aus formellen Gründen weigere, die
aktuelle politische Lage bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu berück-
sichtigen und bezüglich weiterer Entwicklungen in pauschaler Weise deren
Relevanz abstreite, habe es nicht alle Argumente der Parteien rechts-
genüglich gewürdigt und insbesondere erhebliche Argumente übersehen.
Nur schon aufgrund des Umstands, dass das SEM die aktuelle Gefährdung
des Beschwerdeführers ohne jeglichen Verweis auf eine entsprechende
Lageanalyse abgeklärt haben wolle, sei von einer unheilbaren Verletzung
der Begründungspflicht auszugehen. Die von der Vorinstanz erstellte La-
geeinschätzung ignoriere alle Ereignisse seit dem 16. August 2015 (recte:
2016). Die politische Lage in Sri Lanka sei zurzeit durch grosse Volatilität
gekennzeichnet und die Bedrohungslage für tamilische Asylgesuchsteller
und die entsprechenden Risikogruppen habe sich erheblich zugespitzt (vgl.
Beschwerde S. 14 ff.).
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Seite 11
Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen und Beweismittel in Anwendung
der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche
Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66
VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch und als revisionsrechtlich relevant. Die in den frühe-
ren Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden bereits rechtskräftig
beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt.
Sodann begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung eingehend,
weshalb aus den Beweismitteln zur allgemeinen Lage und ohne persönli-
chen Bezug zum Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung hergelei-
tet werden könne. Es stellte (wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 E. 7) fest,
dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Schliesslich zeigte die ausführli-
che Beschwerde deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich
war. Auf die in der Beschwerdeschrift angeführte Argumentation, es stelle
ein Versehen der Schweizer Asylbehörden dar, wenn diese in ihren Ent-
scheiden (vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juli 2017 und Urteil des
BVGer D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019) die aktuellsten
und relevantesten Entwicklungen in Sri Lanka nicht thematisieren würden,
und die vom SEM nun vorgenommene Qualifikation könnte als Versuch
gewertet werden, diese Versehen zu vertuschen, indem es suggeriere, der
Beschwerdeführer wäre angehalten gewesen, die entsprechenden Ent-
wicklungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bereits in seinem Be-
schwerdeverfahren geltend zu machen, ist zufolge offensichtlicher Haltlo-
sigkeit nicht weiter einzugehen.
Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer be-
reits im Urteil D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 darauf hin-
gewiesen, dass die Frage, ob die Lageeinschätzung des SEM oder die
Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zu-
treffend seien, nicht das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht oder die
Erstellung des Sachverhalts betreffe, sondern eine materielle Frage der
rechtlichen Würdigung der Sache sei, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betreffe (vgl. a.a.O. E. 6.7).
6.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Vorbringen
zum familiären LTTE-Hintergrund ohne weitere Ausführungen als nachge-
schoben und unglaubhaft betrachtet und damit die Begründungspflicht ver-
letzt (vgl. Beschwerde S. 16 f.).
D-2281/2019
Seite 12
Die Vorinstanz legte eingehend dar, weshalb sie die neuen Vorbringen als
nicht glaubhaft erachtete. Die Begründung der Vorinstanz ermöglicht eine
sachgerechte Anfechtung des Entscheids, weshalb die Rüge fehl geht.
6.7 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht in Bezug
auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde
S. 17 f.) ist vorab festzuhalten, dass sich das SEM insoweit zu Recht als
nicht zuständig erachtete, als die Vorbringen und die (vor dem 6. Februar
2019 datierenden) Beweismittel vorbestandene Tatsachen betreffen. In der
angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz sodann zwar eher knapp,
aber dennoch hinreichend differenziert das neue flüchtlingsrechtlich rele-
vante Vorbringen der fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeit korrekterweise
im Kontext des bisher geltend gemachten Engagements gewürdigt. Ein
Eingehen auf die unbelegten und unsubstantiierten Behauptungen der Ver-
öffentlichungen im Internet und der Nachfrage von Sicherheitskräften bei
Bekannten des Beschwerdeführers in Sri Lanka drängte sich nicht auf.
Eine Verletzung der Begründungspflicht kann nicht festgestellt werden.
6.8 Der Beschwerdeführer bringt weiter unter dem Titel der Verletzung der
Begründungspflicht vor, das SEM habe die Grundprämisse vorausgesetzt,
dass seine Vorbringen im vorgängigen Verfahren für unglaubhaft oder asyl-
irrelevant befunden worden seien, was jedoch aktenwidrig sei. Entspre-
chend erachte das SEM auch die aufgezeigten politischen und menschen-
rechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka für die Verfolgungsgefahr als irrele-
vant. Er weise mit seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, seinen
LTTE-Tätigkeiten und seinen exilpolitischen Tätigkeiten, was von den
Schweizer Asylbehörden bislang nicht als unglaubhaft oder asylirrelevant
betrachtet worden sei, Risikofaktoren auf, welche seitens des SEM vor den
aktuell verfügbaren und dargelegten Länderhintergrundinformationen hät-
ten diskutiert werden müssen. Es sei aktenwidrig, dass sich aus den Län-
derhintergrundinformationen im Asylgesuch vom 12. März 2019 kein per-
sönlicher Bezug zu ihm eruieren lasse (vgl. Beschwerde S. 18 ff.).
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.5), hat das SEM Sachverhaltselemente,
welche Bestandteil eines oder gar mehrerer rechtskräftiger Urteile sind, im
Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen.
Dementsprechend sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegen-
stand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid ent-
standen sind. Aus dem Umstand, dass die Formulierung in der angefoch-
tenen Verfügung etwas ungenau ist ("[…], dass Sie kein glaubhaftes En-
gagement oder andere Unterstützungsleistungen für die LTTE in Sri Lanka
D-2281/2019
Seite 13
glaubhaft nachgewiesen haben" [vgl. a.a.O. Ziff. II.6], wohingegen im Urteil
D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 namentlich erwogen wurde, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hätten sich, insbesondere bezogen auf die
Intensität der Verfolgungshandlungen, namentlich die vierte Einvernahme,
für nicht glaubhaft erwiesen [a.a.O. E. 4.4]), lässt sich keine Verletzung der
Begründungspflicht ableiten. Insgesamt zeigte das SEM nachvollziehbar
und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen es sich hat
leiten lassen, und setzte sich auch mit dem Risikoprofil des Beschwerde-
führers auseinander. Eine Aktenwidrigkeit ist nicht ersichtlich. Der blosse
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz
nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist
eine materielle Frage.
6.9 Schliesslich wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
6.9.1 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangrei-
chen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lage-
bildes geltend, indem die Vorinstanz seine früheren Vorbringen (seine Ak-
tivitäten für die LTTE, die Behelligungen durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte, seine langjährige Landesabwesenheit und sein exilpolitisches
Engagement) aus formellen Gründen nicht kumulativ und vor den aktuell
verfügbaren Länderinformationen berücksichtige, stütze sich die angefoch-
tene Verfügung auf einen unvollständigen Sachverhalt. Das SEM weigere
sich faktisch auch, die neu vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhalts-
elemente in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Vor allem habe das
SEM die Asylvorbringen nicht vor den aktuellsten Ereignissen in Sri Lanka
betrachtet. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich nach den Anschlä-
gen vom 21. April 2019 klar verschlechtert (vgl. Beschwerde S. 21 ff.).
6.9.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.5 und 6.8), hatte das SEM Sachver-
haltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im
Rahmen eines Folgegesuchs nicht nochmals zu beurteilen. Insoweit sich
die Vorinstanz als funktionell unzuständig für die Prüfung der Vorbringen
und Beweismittel erachtete, hatte es sich ebenfalls nicht mit der Eingabe
des Beschwerdeführers zu befassen. Mit den neu vorgebrachten Sachver-
haltselementen setzte sich die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung – soweit ihre Zuständigkeit gegeben war – hinrei-
chend differenziert auseinander und nahm eine Gesamtwürdigung vor.
D-2281/2019
Seite 14
6.9.3 In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass sich aus den
Gesuchsbeilagen 18-19 und 21-25 keine auf den Beschwerdeführer per-
sönlich bezogene Gefährdungssituation ableiten lasse, weshalb diese
nicht geeignet seien zu belegen, dass er ein Risikoprofil im Sinne des Re-
ferenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Alleine der Um-
stand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen
Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen
Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von
ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Im Weiteren erging der vorinstanzliche Entscheid noch vor den Osteran-
schlägen, weshalb sich das SEM gar nicht dazu äussern konnte.
6.9.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die politische und men-
schenrechtliche Lage habe sich seit des seit Oktober 2018 andauernden
Machtkampfes zwischen Mahinda Rajapaksa, Maithripala Sirisena und Ra-
nil Wickremesinge verändert und sei nach den Terroranschlägen von Os-
tern 2019 noch schlechter geworden und es ergebe sich damit eine erhöhte
Gefährdung für Risikogruppen, vermengt er die Frage der Feststellung des
Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwer-
deschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwer-
deführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich konkret
betroffen sein könnte. Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu
erachten; die diesbezügliche Rüge geht fehl.
6.9.5 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lage-
bilds des SEM zu Sri Lanka betrifft (vgl. Beschwerde S. 47 ff.), so wurde in
diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertre-
ter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-804/2019 vom
7. März 2019 E. 5.4) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageana-
lyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht nament-
lich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Refe-
renzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit
ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch
dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend
Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verläss-
liche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle
Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung
der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
D-2281/2019
Seite 15
6.9.6 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den
Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
6.10 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als
unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formel-
len Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dies-
bezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung
der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei erneut zu sei-
nen Asylgründen anzuhören (vgl. Beschwerde S. 45). Eine erneute Anhö-
rung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie
aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hinreichend erstellt. Der
Beweisantrag ist abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-2281/2019
Seite 16
9.
9.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es erachte den nachträglich
geltend gemachten LTTE-Hintergrund der Familienangehörigen und der
Cousine des Beschwerdeführers sowie die ihm angeblich daraus erwach-
sende Gefährdung als nachgeschoben und nicht glaubhaft. Im Rahmen
seiner Anhörungen habe er die politischen Tätigkeiten dieser Familienan-
gehörigen und Verwandten mit keinem Wort genannt. Auch im Beschwer-
deverfahren sowie im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt sei dies nicht Gegenstand seiner Begehren gewesen. In seinem Mehr-
fachgesuch vom 12. April 2017, welches mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 6. Februar 2019 abgelehnt worden sei, habe er davon
ebenfalls nichts geltend gemacht. Hinsichtlich der Teilnahme an einer De-
monstration in H._______ am (…) 2019 ergebe sich nicht, inwiefern die
exilpolitischen Tätigkeiten überhaupt als regimekritisch taxiert worden sein
und die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen ha-
ben sollten. Im Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht in seinen bis-
herigen Urteilen bereits zum Schluss gekommen, dass der Beschwerde-
führer nur niederschwellig exilpolitisch in Erscheinung getreten sei. Die
nachträglich entstandenen Gesuchsbeilagen (vgl. Gesuchsbeilagen 18-19
und 21-25) respektive die in diesem Zusammenhang gemachten Ausfüh-
rungen würden die allgemeine Lage sowie die politische Situation in Sri
Lanka behandeln und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer bezie-
hen. Daraus könne keine individuelle Verfolgung für ihn persönlich herge-
leitet werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass auch bei Vorliegen eines
rechtskräftigen Beschwerdeurteils jederzeit – etwa durch Einreichung ei-
nes allgemeinen Zeitungsberichts – eine Neubeurteilung durch die erste
Instanz herbeigeführt werden könnte, was nicht im Sinne des Gesetzge-
bers sei. Die Beilagen seien somit nicht geeignet zu belegen, dass der Be-
schwerdeführer ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 aufweise und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG drohe. Angesichts der Tatsache, dass keine asylrelevante Vor-
verfolgung glaubhaft habe dargelegt werden können, erfülle er nach wie
vor keine stark risikobegründenden Faktoren, wie sie im genannten Refe-
renzurteil festgehalten worden seien.
9.2 In der Beschwerde wird – nebst den bereits beurteilten formellen Rü-
gen – geltend gemacht, indem in der angefochtenen Verfügung der zu be-
urteilende Sachverhalt aus formellen Überlegungen auseinandergerissen
werde, erfolge keine Gesamtbeurteilung des Sachverhalts, was wiederum
D-2281/2019
Seite 17
zu einem falschen Ergebnis und in Verletzung von Art. 1 und 33 FK (Flücht-
lingskonvention, SR 0.142.30) sowie Art. 3 AsylG zur Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung führe (vgl. Be-
schwerde S. 52 ff.). Das SEM verkenne damit, dass im vorgängigen Ver-
fahren die entsprechende Ausgangslage (Situation in Sri Lanka nach dem
Regierungsputsch und aktuelle Verfolgungsgefahr von zurückgeschafften
tamilischen Asylgesuchstellern) noch nicht thematisiert worden sei und mit
dem Asylgesuch vom 12. März 2019 insbesondere auch Prognosen ange-
stellt worden seien, wie sich die Lage in Sri Lanka weiter entwickeln könnte.
Zwischen den Ausführungen im Asylgesuch bezüglich der verschärften
Drogenpolitik Sirisenas respektive der Wiedereinführung der Todesstrafe
sehe das SEM keinen Konnex zum Beschwerdeführer. Bei der Beurteilung
eines Asylgesuchs müsse der gesamte bekannte Sachverhalt erneut vor
den neu geltend gemachten Asylgründen und dem Länderhintergrund be-
trachtet werden. Bisher hätten sowohl das SEM wie auch das Bundesver-
waltungsgericht lediglich die Verfolgungshandlungen ab Juni 2014 für un-
glaubhaft erachtet (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Hinsichtlich der familiären
LTTE-Verbindungen sei nicht die Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers zu beanstanden, sondern die Unsorgfalt der Abklärungen des SEM in
den bisherigen Asylverfahren, handle es sich doch bei familiären Verbin-
dungen zu den LTTE um einen vom Bundesverwaltungsgericht definierten
Risikofaktor, den es abzuklären gelte (vgl. Beschwerde S. 17). Obwohl er
seine weiterreichenden exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen seines
neuen Asylgesuchs umfassend habe dokumentieren können, verweise das
SEM dazu auf deren frühere Beurteilung und halte an der entsprechenden
Einschätzung fest, dass diese "niederschwellig" und deshalb asylirrelevant
seien. Es sei objektiv unrichtig, dass die Aktivitäten nicht als regimekritisch
wahrgenommen worden seien (vgl. Beschwerde S. 10 f. und 18).
Er machte sodann ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri
Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche ei-
gene Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den
Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz wider-
lege. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich nach den An-
schlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka massiv verschlechtert und es er-
gebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Be-
drohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten
und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere von
Tamilen und Muslimen (vgl. Beschwerde S. 21 ff.). Er erfülle mehrere der
im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
D-2281/2019
Seite 18
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (eigene LTTE-Unterstützungstätig-
keiten, Herkunft aus einer Familie mit zahlreichen LTTE-Aktivisten, mehr-
malige Festnahmen und Verhöre in Sri Lanka, gesicherte Erfassung in ei-
ner Stop- oder Watch-List, Flucht ins Ausland, exilpolitisches Engagement
in der Schweiz, zwangsweise Rückführung mit temporären Reisedoku-
menten und mehrjähriger Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazent-
rum; vgl. Beschwerde S. 57). Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner
auch seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiese-
nen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächli-
chen LTTE-Unterstützer (vgl. Beschwerde S. 58 ff.). Bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka habe er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
9.3 In der Eingabe vom 3. Juni 2019 kritisierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers, dass die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts und
des SEM zur Situation in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April
2019 die Besonderheit aufweisen würden, dass im besten Fall mit dem
Verweis auf einige Zeitungsartikel ohne jede Begründung behauptet
werde, es habe sich an der Sicherheitslage nichts verändert. Auch habe
sich sowohl bezogen auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch auf
die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nichts verändert. Angesichts der umfassend dokumentierten und bewiese-
nen veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka werde klar, dass es sowohl
dem SEM als auch dem Bundesverwaltungsgericht an Argumenten fehle,
um die Behauptung einer nicht veränderten Sicherheitslage auch nur im
Entferntesten zu stützen. Es werde verlangt, dass das Bundesverwaltungs-
gericht und das SEM eine Begründung für die (offensichtlich falsche) Be-
hauptung der nicht veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka für abgewie-
sene tamilische Asylgesuchsteller seit dem 21. April 2019 erbringen res-
pektive nach einer tatsächlichen umfassenden und offengelegten Würdi-
gung die Sachlage richtig einschätzen.
10.
10.1 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sind rechtskräftig für un-
glaubhaft beziehungsweise asylirrelevant befunden worden (vgl. Urteile
des BVGer D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016, D-7358/2016 vom 30. Ja-
nuar 2017 und D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019). Sodann
trat das SEM aufgrund seiner mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu
Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte
stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 entstanden sind respek-
D-2281/2019
Seite 19
tive sich verwirklicht haben und vorbestandene Tatsachen betreffen – na-
mentlich Fotos betreffend exilpolitische Tätigkeit (vgl. Gesuchsbeilagen
2-5), das (…) Dankesschreiben (vgl. Gesuchsbeilage 8), den Länderbe-
richt vom 22. Oktober 2018 (vgl. Gesuchsbeilage 74 inkl. Beilagen) sowie
diverse Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. Gesuchsbeilagen
6-7, 9-17, 20, 26-73 und 75-102) –, nicht ein, da diese im Rahmen einer
Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müss-
ten (vgl. oben E. 6.5). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit
den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisions-
gesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei den Beweismit-
teln die Erheblichkeit abgesprochen werden dürfte. Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr geltend gemachten
neuen Sachverhalte (familiäre LTTE-Verbindungen, Fortführung des exil-
politischen Engagements [vgl. Gesuchsbeilagen 1 und 103] und aktuelle
Situation in Sri Lanka [vgl. Gesuchsbeilagen 18-19 und 21-25]) zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft führen.
10.2 Hinsichtlich des Vorbringens, der Vater und der ältere Bruder des Be-
schwerdeführers hätten ebenfalls die LTTE durch Transporttätigkeiten un-
terstützt, sie seien aufgrund vermeintlicher LTTE-Mitgliedschaft in Rehabi-
litationshaft gesteckt worden und eine Cousine habe von 2007 bis 2009 als
Kämpferin bei den LTTE gedient, kann vorab vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der BzP gefragt wurde, ob
"sonst jemand aus seiner Familie Verbindungen zur LTTE" habe, was er
ausdrücklich verneinte. Auch erklärte er auf Nachfrage, sein Vater und äl-
terer Bruder hätten keine Probleme mit den Behörden (vgl. Akten SEM
A3/13 Ziff. 7.01). Die Rüge in der Eingabe vom 11. März 2019 und der Be-
schwerde, die Abklärungen des SEM seien unsorgfältig gewesen, entbehrt
damit jeglicher Grundlage. Überdies war der Beschwerdeführer bereits im
ersten Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten, seit dem 7. November
2016 durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Die Vorbringen, es sei in den
bisherigen Asylverfahren vornehmlich darum gegangen, die Etappen sei-
ner Geschichte, welche in direktem Zusammenhang mit den fluchtauslö-
senden Ereignissen stehen würden, darzulegen, und es sei ihm nicht be-
wusst gewesen, dass solche Verbindungen asylrechtlich von Bedeutung
sein können, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Es erscheint gera-
dezu undenkbar, dass der Beschwerdeführer von seinem im Asylrecht spe-
zialisierten Rechtsvertreter erst im Jahre 2019 auf dieses Thema aufmerk-
sam gemacht worden wäre. Übereinstimmend mit dem SEM erachtet das
D-2281/2019
Seite 20
Gericht diesen nachträglich geltend gemachten Sachverhalt als nachge-
schoben und nicht glaubhaft.
10.3 Sodann erweisen sich auch die Ausführungen des SEM in Bezug auf
die im neuen Asylgesuch vorgebrachte Teilnahme an einer Demonstration
in H._______ am (…) 2019 als zutreffend. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer auf den eingereichten Fotos (vgl. Gesuchsbeilagen 1 und
103) (…) beziehungsweise hinter einem Transparent zu sehen ist, muss –
auch in Verbindung mit dem früher beurteilten exilpolitischen Engagement
– als zu niederschwellig bezeichnet werden, um bereits ein Verfolgungsin-
teresse auszulösen. Sodann lässt sich – soweit dies vorliegend überhaupt
zu beurteilen ist (vgl. E. 10.1 betreffend Gesuchsbeilage 4) – allein aus
dem Vorbringen, der Beschwerdeführer unterhalte freundschaftliche Kon-
takte zu Mitgliedern der (…) ebenfalls kein überzeugter Aktivismus für die
tamilische Sache ableiten. Ferner überrascht, dass der Beschwerdeführer
das Vorbringen, sein Engagement habe in den sri-lankischen Medien Nie-
derschlag gefunden, nicht belegte, zumal es ihm ein Leichtes hätte sein
müssen, entsprechende Beweismittel beizubringen. Dass Bekannte von
ihm in Sri Lanka von den Sicherheitskräften befragt worden seien, stellt
eine durch nichts belegte Parteibehauptung dar. Insgesamt sind die Vor-
bringen und die Gesuchsbeilagen 1 und 103 nicht geeignet, eine flücht-
lingsrelevante, exponierte politische Tätigkeit in der Schweiz als überwie-
gend wahrscheinlich darzulegen.
10.4 Es ist nach dem Gesagten nach wie vor nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist.
Allein der Umstand, dass er in seiner Beschwerde bereits bekannte Sach-
verhaltselemente wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Pro-
fils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019
(ein Monat vor seiner erneuten Asylgesuchstellung) festgehalten wurde,
dass nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr eine asyl-
relevante Verfolgung drohen könnte (vgl. a.a.O. E. 7), vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern.
10.5 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver-
fahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten
Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in
Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerde-
führer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil
D-2281/2019
Seite 21
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potentielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Der
am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Siri-
sena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts
zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil – und nach
den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr
angespannt – zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine ge-
nerell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsange-
hörigen zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise,
dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt
wäre. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Auf die in der Eingabe vom 3. Juni
2019 geübte appellatorische Kritik an der Arbeitsweise des SEM und des
Bundesverwaltungsgerichts ist nicht weiter einzugehen.
10.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
12.2 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 5. April
2019 die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der gut dokumentierten
Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern sei
D-2281/2019
Seite 22
mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass je-
der nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit
Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter wer-
den könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle,
wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen,
weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Gemäss dem EGMR
müsse die Überprüfung des "real risk" gründlich sein. Die Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Gruppe, die systematisch verfolgt werde, sei bereits aus-
reichend, um unter Art. 3 EMRK geschützt zu werden. Mit der expliziten
Übernahme der menschenrechtsverletzenden Politik des philippinischen
Präsidenten durch den sri-lankischen Präsidenten Sirisena drohe im heu-
tigen Zeitpunkt bei der Rückschaffung eine schwerwiegende Verletzung
von Art. 3 EMRK. Er gehe sodann das Risiko ein, jederzeit Opfer einer
Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder
paramilitärischen Kräfte werden zu können. Nach Sri Lanka zurückkehren-
den Tamilen – insbesondere wenn sie aus Ländern wie der Schweiz zu-
rückkehren würden, wo die LTTE nicht verboten sei und in dem sie ein
Asylgesuch gestellt hätten – würden bereits am Flughafen Verhöre und
Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen. Die Gefahr
von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder
durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach der Einreise. Der
Wegweisungsvollzug sei deshalb auch unzumutbar. Aufgrund der Papier-
beschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behör-
den bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort in Kenntnis darüber sein,
was er für eine Vergangenheit in Sri Lanka ausweise und dass er sich wäh-
rend seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und
damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Aufgrund seiner
LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den
standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht
entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
12.4 Wie bereits im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil
D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 rechtskräftig festgestellt
wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 9.2 f.). Die Vorbringen im vorlie-
genden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin
nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht
tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der ak-
tuellen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen
D-2281/2019
Seite 23
Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zulässig.
12.5 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Ur-
teil den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. Urteil
D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 E. 9.4 ff.). Wie die Vo-
rinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Vo-
raussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts
der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegs-
ähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt
ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle
Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen.
Daran vermögen auch die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am
21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. NZZ vom 23. April 2019:
Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk).
Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.
12.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
12.7 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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Mit dem Urteil ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
gegenstandslos geworden.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach zuvor – diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerle-
gen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6;
Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Be-
trag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.– in
Abzug zu bringen.
14.4 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Barbara Gysel Nüesch
Versand: