Abtei lung IV
D-2282/2007
{T 0/2}
Urteil vom 16. April 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schürch
Gerichtsschreiber Bühlmann
A._______, geboren _______, Serbien, alias _______, geboren _______, Bosnien und
Herzegowina,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 11. Februar
2007 von B._______ aus in einem Minibus verliess, durch verschiedene ihm unbekannte
Länder reiste, am 13. Februar 2007 an der Schweizer Grenze zurückgewiesen wurde
und am 16. Februar 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um
Asyl ersuchte,
dass gemäss den Abklärungen des BFM in C._______ am 21. Dezember 2001 ein
Asylantrag des Beschwerdeführers unter den rubrizierten Aliaspersonalien entgegenge-
nommen und am 29. September 2003 abgelehnt wurde, worauf der Beschwerdeführer
seit dem 2. April 2004 unbekannten Aufenthaltes war,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 20. Februar 2007 befragt und
am 16. März 2007 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) angehört wurde,
dass er aussagte, er sei von Anfang 1994 bis etwa im Jahr 2003 in C._______ gewesen,
habe dort ein Asylverfahren durchlaufen und eine Duldung erhalten, welche aufgehoben
worden sei, weshalb er C. _______ habe verlassen müssen,
dass er nach Serbien gereist sei und bis Juni 2006 bei seiner Mutter in D._______, Ge-
meinde E._______, gelebt habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe nach
seiner Rückkehr aus C._______ zu Hause Probleme gehabt,
dass die Serben ihn geschlagen und ihm vorgeworfen hätten, er habe nicht am Krieg
teilgenommen, er sei ein Deserteur und habe das Land zu verlassen,
dass die Polizei, welcher er die Vorfälle gemeldet habe, untätig geblieben sei,
dass er auch keine Arbeit erhalten habe, weil er Roma sei,
dass er sich im Jahre 2005 für vier Monate in F._______ aufgehalten habe und an-
schliessend wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten habe der Be-
schwerdeführer in C._______ ein Asylgesuch eingereicht, welches abgelehnt worden
sei,
dass auch keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewäh-
rung des vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Probleme in Serbien nach
seiner Rückkehr aus C. _______ äusserst unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass er bezüglich seiner Probleme an seinem Wohnort lediglich allgemein angegeben
3habe, er sei bedroht worden und sie hätten zu ihm gesagt, er müsse das Land verlas-
sen, weil er desertiert sei und dieses Land wegen seiner Zugehörigkeit zu den Roma
nicht sein Heimatland sei,
dass er auf Nachfrage hin keine detaillierte, persönliche Schilderung von sich gegeben
und lediglich gesagt habe, die ihn Bedrohenden seien Serben gewesen, ohne jedoch
deren Namen zu kennen und schildern zu können, wann und wie oft er bedroht worden
sei,
dass den Schilderungen des Beschwerdeführers das persönliche Element fehle und sie
sich auf Allgemeinplätze beschränkten, die in dieser Form ohne weiteres von irgendje-
mandem hätten erzählt werden können,
dass die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung mit der erfahrungsgemäss um ein
Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren sei,
dass der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache gehaltener Eingabe vom
28. März 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auf das Asylgesuch sei einzutreten beziehungsweise die Sache sei für einen neuen Ent-
scheid an das BFM zurückzusenden und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 den Be-
schwerdeführer aufforderte, innert dreier Tage ab Erhalt der Zwischenverfügung eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die Unterschrift fehlte,
dass die Beschwerdeverbesserung am 3. April 2007 (Poststempel) eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG das Urteil in deutscher Sprache ergeht,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
4Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass - wie aus den Akten hervorgeht - der Beschwerdeführer in C._______ einen ab-
lehnenden Asylentscheid erhalten hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nach Serbien zurückgekehrt, aber auf-
grund der dortigen Probleme wieder ausgereist,
dass es dem Beschwerdeführer gemäss den Erwägungen der Vorinstanz nicht gelingt,
eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevante, seit dem ablehnenden Asylentscheid in C. _______ eingetretene
Situation darzutun,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung des ange-
fochtenen Nicheintretensentscheides zu bewirken,
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, den Vorhalt der
Vorinstanz betreffend die unsubstanziierten Schilderungen der zur Begründung des
Asylgesuchs vorgebrachten Ereignisse zu bestreiten, erneut summarisch auf die angeb-
liche, erniedrigende und diskriminierende Behandlung durch Serben sowie die diesbe-
zügliche Passivität der Polizei trotz seiner Anzeigen hinzuweisen und zwei Passagen
aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren,
dass er ohne weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz vorbringt, die zitierten Aussagen zeigten tatsächlich Erlebtes auf, sie seien
substanziiert und mit persönlichen Elementen dargelegt,
5dass diese Vorbringen offensichtlich nicht zu einer von der Würdigung des BFM abwei-
chenden Betrachtungsweise führen können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf
zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorbrachte, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass demnach die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde,
dass die allgemeine Lage in Serbien der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht
entgegensteht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung aufzeigte, dass in Serbien und Montene-
gro grössere Gruppen von verschiedenen Ethnien sowie auch zahlreiche Angehörige
der Roma leben,
dass im Weiteren die Roma als Minderheit anerkannt seien und das Bundesgesetz über
den Schutz von Minderheiten am 7. März 2002 in Kraft sei,
dass der Beschwerdeführer einwendet, die Minderheiten in Serbien, insbesondere auch
die Roma, seien trotz dieses Gesetzes in Wirklichkeit verschiedenen Gewalttaten und
Diskriminierungen unterworfen,
dass diese nicht weiter substanziierten Einwände und der mit der Beschwerde einge-
reichte Bericht "Country Reports on Human Rights Practices – 2006" jedoch nicht eine
tatsächliche Situation mit derart gravierenden Übergriffen auf Angehörige der Roma auf-
zuzeigen geeignet sind, die berechtigte Zweifel an der Einschätzung der Lage durch das
BFM begründen und somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien als un-
zumutbar erscheinen liesse,
dass sich aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine An-
6haltspunkte ergeben, aufgrund deren zu schliessen wäre, er sei im Falle der Rückkehr in
sein Heimatland aus individuellen Gründen im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret
gefährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar
zu bezeichnen ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträcht-
lich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265, Erw. 4b, S. 275),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen ist, da sich das Begehren aufgrund der angeführten Erwägungen als
aussichtslos herausstellte und demnach die Voraussetzungen im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Ko-
sten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer
gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese nach Unter-
zeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax) (Ref.-
Nr. )
- (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Suso Bühlmann
Versand am: