B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2282/2018
wiv
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (…).
D-2282/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, ver-
liess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 auf
dem Luftweg und reiste von B._______ nach Istanbul. Von der Türkei aus
gelangte sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland, bevor sie über
Mazedonien und verschiedene weitere europäische Staaten am 17. Okto-
ber 2015 in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. In der Folge
wurde sie nach D._______ transferiert und dort am 11. November 2015 im
Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umstän-
den, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei schiitischen
Glaubens, gehöre der Ethnie der Hazara an und sei in Quetta (Provinz Be-
lutschistan) geboren und aufgewachsen. Sie habe 12 Jahre die Schule be-
sucht und danach bis zu ihrer Ausreise an der (…) der Universität von
Quetta studiert. Sie habe Pakistan verlassen, um als Frau in Würde leben
zu können. In ihrer Heimat mangle es an Respekt für Frauen und es gebe
viele Schwierigkeiten, wenn man als Frau studieren wolle. Beispielsweise
habe einmal der Fahrer einer Rikscha, mit welchen sie üblicherweise zur
Universität gefahren sei, plötzlich eine andere Strasse genommen. Sie
habe ihren Schal um dessen Hals geschnürt, woraufhin er sie zu ihrem
Zielort gebracht habe. Diese Episode zeige das Klima des religiösen Ext-
remismus, welches in ihrem Land herrsche und bei dem Frauen rasch zur
Zielscheibe würden.
A.c Am 16. Juni 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich
zu ihren Asylgründen an. Dabei führte sie aus, als Hazara sei sie in Quetta
stets mit Problemen konfrontiert gewesen. Ihr Vater sei von unbekannten
Personen immer wieder telefonisch bedroht worden, was er aber ignoriert
habe. In der Verwandtschaft und in ihrem Freundeskreis habe es ähnliche
Drohungen gegeben. Anfang August 2015 habe ein älterer sunnitischer
Mann, E._______ (F._______), ihrem Vater gesagt, dass er sie zur Frau
nehmen möchte. Ihr Vater habe dies nicht gewollt; da es sich bei F._______
aber um eine einflussreiche Person gehandelt habe, habe er diesem keine
klare Antwort gegeben und ihn hingehalten. In der Folge habe ihr Vater
häufiger Anrufe von F._______ Leuten erhalten, welche ihn bedroht und
gedrängt hätten, seine Einwilligung zu geben. Auf dem Weg zur Universität
habe sie jeweils am G._______-Kontrollposten am Rand des Hazara-
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Quartiers die Rikscha wechseln müssen, da ab diesem Punkt keine Ha-
zara-Fahrer mehr unterwegs gewesen seien. Als sie dort einmal in einen
Wagen eingestiegen sei, sei ihr aufgefallen, dass der Fahrer sich komisch
verhalte und sie immerzu im Innenspiegel anschaue. Dann habe sie ge-
merkt, dass er eine andere Strasse nehme und nicht zu ihrem Ziel fahre.
Ihre Mutter habe ihr beigebracht, immer ein grosses Tuch bei sich zu tra-
gen, um sich in gefährlichen Situationen wehren zu können. Daran habe
sie sich in diesem Moment erinnert und den Mann mit ihrem Schal einge-
wickelt, woraufhin dieser von der Fahrbahn abgekommen sei. Sie sei sofort
ausgestiegen und über die Gegenfahrbahn auf die andere Strassenseite
gelaufen, wo sie einen Autofahrer gebeten habe, sie mitzunehmen. Einige
Tage später sei ihr Vater von seinen Freunden ins H._______-Hotel einge-
laden worden. Als er dorthin gegangen sei, sei er auf Anhänger von
F._______ getroffen. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie noch immer auf
seinen Entscheid warten würden. Daraufhin habe ihr Vater sie umgehend
nach B._______ geschickt. F._______ habe enge Beziehungen zu
I._______, einem einflussreichen Politiker mit einem Posten beim Ministe-
rium. Sie hätten deshalb keine Möglichkeit gehabt, sich bei der Polizei oder
den Behörden zu melden und Unterstützung zu holen. Von B._______ aus
sei sie etwa 15 Tage später mit ihrem eigenen Pass und einem Visum für
die Türkei legal aus Pakistan ausgereist. Ihr Vater sei seit ihrer Abreise sehr
eingeschränkt und könne sich ausserhalb der J._______ nicht viel bewe-
gen, weil es zu gefährlich wäre. Dieses Stadtviertel sei etwas sicherer, weil
es davor militärische Kontrollposten habe. Da er die J._______ nicht mehr
verlassen habe, sei ihrem Vater nach ihrer Ausreise – abgesehen von den
Anrufen – nichts mehr passiert. Sie selbst befürchte, dass sie bei einer
Rückkehr umgehend entführt und möglicherweise auch vergewaltigt
würde.
A.d Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde
im Original sowie Kopien ihres Passes sowie ihrer Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 – eröffnet am 20. März 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
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durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der
Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2018 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete ihr Rechtsanwalt Urs
Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. Mai 2018 zur Beschwerde vom
19. April 2018 vernehmen. Dabei verwies es auf die angefochtene Verfü-
gung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehm-
lassung wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, die Beschwer-
deführerin habe anlässlich ihrer BzP noch geltend gemacht, sie habe Pa-
kistan verlassen, weil sie in ihrem Heimatland als Frau nicht respektiert
werde und dort nicht in Würde leben könne. Zudem habe sie angegeben,
sie sei Opfer eines Übergriffs durch einen Rikscha-Fahrer geworden. In der
Anhörung habe sie demgegenüber ausgeführt, sie habe Pakistan verlas-
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sen, weil ein einflussreicher Mann sie habe heiraten wollen. Dieser respek-
tive dessen Leute hätten dabei sie und ihren Vater bedroht. Auch wenn den
Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein be-
schränkter Beweiswert zukomme, sei festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin einen zentralen Grund für ihre Ausreise erstmals an der Anhörung
erwähnt und ihre Motivation für das Verlassen ihrer Heimat bei dieser ganz
anders geschildert habe. Auch ihre Äusserung, bei der BzP sei sie von der
Dolmetscherin unterbrochen worden, vermöge diese diametral voneinan-
der abweichenden Sachverhaltsdarstellungen nicht zu erklären. Weiter
würden die Ausführungen zur geltend gemachten Bedrohungslage meh-
rere Unstimmigkeiten aufweisen. So habe sie gesagt, bis zu ihrer Ausreise
sei F._______ davon ausgegangen, ihr Vater würde in die Heirat einwilli-
gen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass er und seine Leute sie be-
reits zuvor hätten bedrohen sollen. Zudem habe ihr Vater schon früher –
ebenso wie zahlreiche Freunde und Verwandte – regelmässig Drohanrufe
erhalten, die er für gewöhnlich ignoriert habe. Sodann sei grundsätzlich
nicht in Abrede zu stellen, dass sich der Vorfall mit dem Rikscha-Fahrer
tatsächlich gemäss der Darlegung der Beschwerdeführerin ereignet habe.
Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser mit der von ihr geltend ge-
machten Bedrohungslage zusammenhängen soll. An der BzP habe sie
denn auch noch explizit erklärt, das Ereignis sei im Kontext der allgemein
schlechten Sicherheitslage sowie der religiös motivierten Gewaltbereit-
schaft in ihrem Heimatland zu verstehen. Somit habe sie nicht glaubhaft
machen können, dass sie aufgrund ihrer verweigerten Heirat mit einem
einflussreichen Sunniten in Pakistan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ge-
wesen sei oder begründete Furcht hätte, bei einer Rückkehr solche zu er-
leiden. Soweit die Beschwerdeführerin die generell schlechte Sicherheits-
lage in Pakistan sowie die sozialen Lebensbedingungen für Frauen als
Gründe für ihre Flucht anführe, sei festzuhalten, dass diese nicht als flücht-
lingsrechtlich relevant anzusehen seien. Von diesen Umständen sei die ge-
samte Zivilbevölkerung Pakistans gleichermassen betroffen, womit es die-
sen an der erforderlichen Gezieltheit fehle. Abgesehen von dem Vorfall mit
dem Rikscha-Fahrer habe sie denn auch keine konkreten Nachteile gel-
tend gemacht. Bei diesem Vorfall könne nicht zweifelsfrei beurteilt werden,
auf welches Motiv der versuchte Übergriff zurückzuführen sei. Es sei aber
davon auszugehen, dass der Rikscha-Fahrer sie rein zufällig aufgrund ei-
ner sich ihm bietenden Gelegenheit als Opfer ausgesucht habe; konkrete
Hinweise für eine Wiederholung der Tat seien nicht ersichtlich. Ein aktuel-
les Schutzbedürfnis sei folglich zu verneinen und das Vorbringen sei asyl-
rechtlich nicht relevant. Weiter sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
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allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara bei einer Rück-
kehr nach Pakistan Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hätte. Zwar gebe es in Pakistan ein hohes Mass an religiös mo-
tivierter Gewalt gegenüber Hazara. Gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (BVGE 2014/32) würden die Angriffe aber in Rela-
tion zur Grösse dieser Gruppe nicht eine derart grosse Dimension errei-
chen, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung von Ha-
zara in Pakistan als erfüllt zu betrachten wären. Sodann erachtete das
SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Ausführungen
der Beschwerdeführerin seien als glaubhaft zu beurteilen. Sie habe die Er-
eignisse betreffend die verweigerte Heirat mit F._______ und die daraus
resultierende Bedrohungssituation ohne Übertreibungen vorgetragen, was
für ihre Glaubhaftigkeit spreche. Zwar habe sie diese Umstände erst an-
lässlich der Anhörung vorgebracht. Sie habe diesbezüglich aber erklärt,
dass sie bei der BzP von der Dolmetscherin immer wieder unterbrochen
worden sei. Zudem habe sie ihre Geschichte nicht geändert, sondern bei
der ersten Befragung lediglich weitere Details hinsichtlich des Hintergrunds
der persönlichen Verfolgung weggelassen und sich auf die direkt erlebten
Bedrohungsmomente beschränkt, namentlich die Rikscha-Fahrt. Es sei zu
beachten, dass die BzP summarischen Charakter habe und nicht der Ab-
klärung der Fluchtgründe diene. Die Beschwerdeführerin habe bereits an-
lässlich der BzP frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht und vor-
gebracht, dass Frauen in ihrem Herkunftsland systematisch diskriminiert
würden und sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Die Aussagen zur
drohenden Zwangsheirat seien daher nicht als nachgeschoben, sondern
als Präzisierung der bereits vorgebrachten frauenspezifischen Flucht-
gründe zu sehen. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Gefolgsleute von
F._______ den Vater der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise be-
droht hätten, obwohl sie davon ausgegangen seien, dieser werde in die
Heirat einwilligen. Der Vater habe F._______ keine klare Antwort gegeben,
sondern ihn mehr als einen Monat hingehalten und vertröstet. Aus diesem
Grund hätten ihn dessen Gefolgsleute immer wieder unter Druck gesetzt.
Zudem habe die Beschwerdeführerin geschildert, diese Leute hätten schon
im Voraus mitgeteilt, dass sie Beziehungen zum Politiker I._______ hätten,
um damit klarzustellen, dass sie bei den Behörden keine Unterstützung
finden würden, wenn sie die Drohanrufe und Druckausübungen melden
würden. Dabei sei ihnen bewusst gewesen, dass diese Beziehung zu
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I._______ einen Einfluss auf das Verhalten des Vaters der Beschwerde-
führerin haben würde, nachdem er von dessen Anhängern bereits fünf
Jahre zuvor in einem anderen Zusammenhang bedroht worden sei. Ange-
sichts der beschriebenen fluchtauslösenden Ereignisse – dem Vorfall mit
dem Rikscha-Fahrer sowie die Konfrontation des Vaters im H._______-Ho-
tel – sei die Familie der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Art und
Weise davon ausgegangen, die Gefolgsleute von F._______ würden auch
vor weiteren Schritten nicht zurückschrecken, wenn der Vater seine Einwil-
ligung zur Heirat weiterhin verweigert hätte.
Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Rikscha-Fahrer sei festzuhalten, dass die
Vorinstanz dessen Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel ziehe. Zwar treffe es zu,
dass sich der Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Bedro-
hung durch die Gefolgsleute des F._______ nicht eindeutig aus dem Anhö-
rungsprotokoll ergebe. An mehreren Stellen habe die Beschwerdeführerin
aber ausgesagt, dass sie damals wie heute Angst vor einer Entführung
durch sunnitische Gruppierungen wie jene um F._______ habe. Aufgrund
der zeitlichen Nähe zum Heiratsantrag und den Drohanrufen sei sie ver-
ständlicherweise davon ausgegangen, dass der von ihr als Entführungs-
versuch wahrgenommene Vorfall in einem Zusammenhang mit der verwei-
gerten Heirat gestanden habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei
dies kein Widerspruch zur BzP, an welcher sie den Vorfall noch mit der
allgemein schlechten Sicherheitslage beziehungsweise der religiös moti-
vierten Gewaltbereitschaft in Pakistan in Verbindung gebracht habe. Viel-
mehr sei sie aufgrund der schlechten Sicherheitslage überhaupt erst ge-
zwungen gewesen, mit der Rikscha zur Universität zu fahren. Sie habe
auch dargelegt, dass sie beim Wechseln der Rikscha am G._______-Kon-
trollposten jeweils sehr gut habe aufpassen müssen, in welche Rikscha sie
eingestiegen sei; die Fahrer und Polizisten dort hätten sie oft komisch an-
geschaut. Die Bedrohungslage der Beschwerdeführerin – die Drohanrufe,
der Vorfall mit dem Rikscha-Fahrer sowie die Furcht vor Entführung und
Vergewaltigung durch die Gefolgsleute von F._______ – habe im Kern
auch mit der prekären Sicherheitslage für die Hazara aufgrund der religiös
motivierten Gewalt gegen diese im Allgemeinen und gegen Hazara-Frauen
im Besonderen zu tun. Somit stünden ihre Aussagen anlässlich der BzP
nicht im Widerspruch zu jenen in der Anhörung. Letztere seien nicht als
Nachschub, sondern als Präzisierungen anzusehen. Die Vorinstanz habe
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den herabgesetzten Beweisanfor-
derungen gemäss Art. 7 AsylG nicht ausreichend Rechnung getragen. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung seien die Vorbringen der Beschwerde-
führerin als glaubhaft einzustufen.
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4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe auch glaubhaft dargelegt, dass sie in
ihrer Heimatstadt Quetta als Schiitin und Hazara in ihrer Bewegungsfreiheit
eingeschränkt gewesen sei. Sie habe sich nur in der J._______, einem von
Militärposten abgeriegelten Schutzgebiet, einigermassen sicher gefühlt.
Hazara seien aufgrund ihrer charakteristischen Gesichtszüge einfach er-
kennbar und würden oft Opfer von Gewaltakten. Bereits vor den fluchtaus-
lösenden Ereignissen sei ihre Familie telefonisch bedroht worden. In der
Provinz Belutschistan und insbesondere in Quetta gebe es häufig gegen
Hazara gerichtete Attentate durch radikal-islamische terroristische Grup-
pierungen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil BVGE
2014/32 festgestellt, dass in Quetta gezielte, von einem Verfolgungsmotiv
getragene Übergriffe gegen schiitische Hazara erfolgten, wobei die Gewalt-
taten fraglos auch eine asylrelevante Intensität aufwiesen. Dennoch sei
das Gericht zum Schluss gekommen, die für die Bejahung einer Kollektiv-
verfolgung erforderliche Dichte an gewaltsamen Verfolgungshandlungen
liege nicht vor. Dieses Urteil, welches bereits zum damaligen Zeitpunkt als
äusserst streng eingestuft werden müsse, wirke heute überholt. Ein Bericht
von Human Rights Wacht dokumentiere zahlreiche Massaker an Hazara in
Belutschistan. Weiter habe die Pakistanische Nationale Menschenrechts-
kommission im April 2018 die Zahl der in den vorangehenden fünf Jahren
getöteten Hazara auf über 500 geschätzt; der Vorsteher der Hazara De-
mocratic Party gehe aber davon aus, dass diese Zahl noch viel höher sei.
Nach erneuten Attacken im März 2018 seien in den Hazara-Gebieten von
Quetta Proteste in Form von Sit-Ins ausgebrochen. Zwar sei die Anzahl der
Übergriffe leicht zurückgegangen, was aber primär darauf zurückzuführen
sei, dass die Hazara in Quetta weitestgehend in abgeschirmten Ghettos
lebten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die „erforderliche Dichte
der gewaltsamen Verfolgungshandlungen“ gegen Hazara sei nicht erreicht,
um eine Kollektivverfolgung anzunehmen, so müsse zwingend berücksich-
tigt werden, dass die Mehrheit der in Quetta lebenden Hazara mittlerweile
ihr Wohnquartier kaum mehr verlassen könnten. Würde man die Opfer der
Anschläge und Massaker in Relation zu denjenigen Hazara bringen, die
sich ausserhalb dieser Ghettos aufhielten, so würde die zahlenmässige Di-
mension wohl die Schwelle der Kollektivverfolgung überschreiten. Es wirke
stossend, bei der Hazara-Bevölkerung in Pakistan und insbesondere in
Quetta nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen, nur weil diese –
um sich vor der gegen sie gerichteten Gewalt zu schützen – unter desola-
ten sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in ghetto-ähnlichen Zustän-
den lebten. Zudem betreffe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die
Situation eines männlichen Hazara. Vorliegend sei zusätzlich die ge-
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schlechtsspezifische Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin zu be-
rücksichtigen. Die Situation von Frauen in Pakistan sei generell schlecht
und sie würden in vielen Lebensbereichen diskriminiert. Weibliche Hazara
würden denn auch vermehrt sektiererischen Gewalttaten zum Opfer fallen.
Die Beschwerdeführerin habe weiter die Befürchtung geäussert, als Frau
und Hazara nicht mehr studieren zu können. Tatsächlich wirke sich die
ständige Gewalt gegen Hazara ausserhalb der Schutzgebiete verheerend
auf den Zugang von Frauen zu Bildung aus, und selbst innerhalb der Ha-
zara-Gebiete seien sie Gewalt, Ausbeutung und Diskriminierung ausge-
setzt. So sei eine Medizinstudentin von einem Mann erschossen worden,
nachdem sie dessen Heiratsantrag abgelehnt habe. Der Fall weise zahlrei-
che Parallelen zur Lage der Beschwerdeführerin auf und zeige, welche Ge-
fahren ihr aufgrund ihrer Weigerung, F._______ zu heiraten, gedroht hät-
ten. Bei einer Rückkehr wäre sie einer gezielten Verfolgung durch die Ge-
folgsleute von F._______ ausgesetzt, da diese durch ihre Kontakte und ih-
ren Einfluss mit Sicherheit von ihrer Rückkehr erfahren würden. Zurück in
Quetta drohe ihr, entführt und möglicherweise vergewaltigt, zwangsverhei-
ratet oder gar ermordet zu werden. Als Frau und ethnische Hazara wäre
ihr Leben in Pakistan von einer stetigen Angst vor Attentaten und gezielten
Tötungen durch radikal-islamische Gruppierungen geprägt. Als Folge da-
von müsste sie sich ständig verstecken, was einen unerträglichen Druck
und somit einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG dar-
stelle. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass sie
in ihrem Heimatland wegen ihrer Religion und ihrer Ethnie sowie aufgrund
ihres Geschlechts in ihrer physischen und psychischen Integrität gefährdet
sei. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und
es sei ihr Asyl zu gewähren.
4.2.3 Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, da
bei einer Rückkehr die reale Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin
Opfer von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung werde. In dieser
Hinsicht sei auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München hinzuweisen,
in welchem festgehalten worden sei, dass schiitische Hazara aus Pakistan
infolge ihrer Gesichtszüge landesweit erkannt würden, weshalb ihnen bei
einer Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Es sei ihnen deshalb subsidiä-
rer Schutz zuzubilligen, zumal sie in Pakistan keinen internen Schutz er-
langen könnten. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar.
In seinem Urteil D-6036/2014 vom 24. Februar 2015 habe das Bundesver-
waltungsgericht festgehalten, dass die Sicherheitslage in Quetta und der
Provinz Belutschistan insgesamt als bedrohlich und instabil angesehen
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Seite 11
werden müsse. Auch wenn nicht von einer Lage allgemeiner Gewalt aus-
gegangen werden könne, müsse die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen
Minderheit der Hazara als starkes Indiz für die Annahme einer Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs qualifiziert werden. Neben diesem star-
ken Indiz liege bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Gefährdungssi-
tuation im Zusammenhang mit den radikal-sunnitischen Gruppierungen um
F._______ vor; zudem sei sie als Frau spezifisch gefährdet. Auch könnte
sie kaum ihr Universitätsstudium fortsetzen, geschweige denn einen Beruf
ausüben, womit sie auf ständige Unterstützung angewiesen wäre. Ihr Vater
leide jedoch an (…) und brauche deswegen einen grossen Teil seiner
Rente für die Gesundheitskosten. Von gesicherten finanziellen Verhältnis-
sen könne deshalb nicht ausgegangen werden. Sodann stehe der Be-
schwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Als al-
leinstehende Frau könnte sie nicht in eine andere Stadt ziehen, da sie an-
dernorts genauso oder noch mehr gefährdet wäre.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we-
sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung
des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der
ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich
zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summa-
rischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unter-
schiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden,
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Seite 12
wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren
Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer
D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).
5.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, begründete die Beschwer-
deführerin ihr Asylgesuch anlässlich der BzP damit, dass sie in ihrer Heimat
als Frau nicht respektiert werde und es schwierig sei, zu studieren und in
Würde zu leben. Als Beispiel für das in Pakistan herrschende Klima des
religiösen Extremismus führte sie einen Vorfall mit einem Rikscha-Fahrer
an, der auf dem Weg zur Universität von der üblichen Strasse abgewichen
sei (vgl. A6 Ziff. 7.01). Auch wenn sie hiermit offensichtlich frauenspezifi-
sche Motive für ihre Flucht vorbrachte, erwähnte sie dabei mit keinem Wort,
dass sie ausgereist sei, weil ein einflussreicher sunnitischer Mann sie habe
heiraten wollen und ihre Familie deshalb unter Druck gesetzt worden sei.
In der Anhörung führte sie dagegen bei der Frage nach den Gründen für
ihre Ausreise als Erstes die Drohungen von F._______ und dessen Leuten
im Zusammenhang mit der verweigerten Heirat an. Danach erwähnte sie,
dass sie sich stets bedroht gefühlt hätte, wobei es schliesslich auch einem
Vorfall mit einem Rikscha-Fahrer gegeben habe. Einige Tage später sei ihr
Vater ins H._______-Hotel eingeladen worden, wo er auf Anhänger von
F._______ getroffen sei (vgl. A16, F49 f.). Daraufhin habe ihr Vater sie so-
fort, innerhalb von etwa zwei Tagen, nach B._______ geschickt (vgl. A16,
F68). Gemäss diesen Ausführungen war die angebliche akute Bedro-
hungslage im Zusammenhang mit dem Heiratsbegehren von F._______
der unmittelbare Grund für das Verlassen ihrer Heimat. Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb sie von diesen Umständen bei der BzP nichts er-
zählt hat. Das Vorbringen, die Drohungen der Anhänger von F._______
seien als blosse Präzisierungen der bereits bei der BzP dargelegten frau-
enspezifischen Fluchtgründe zu werten, vermag nicht zu überzeugen.
Wenn die Beschwerdeführerin nur wenige Tage, nachdem ihr Vater erneut
dazu gedrängt worden sei, einer Heirat mit F._______ zuzustimmen, abge-
reist wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies auch im Rahmen
einer summarischen Darlegung ihrer Fluchtgründe erwähnt. Konkrete Dro-
hungen aufgrund ihrer Weigerung, einen einflussreichen Sunniten zu hei-
raten, können nicht als präzisierende Darstellung der allgemein schlechten
sozialen und gesellschaftlichen Bedingungen für Frauen angesehen wer-
den. Vor diesem Hintergrund ist auch die Angabe, die Dolmetscherin habe
sie bei der BzP unterbrochen, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Die
von ihr anlässlich der Anhörung genannten Hauptgründe für das Verlassen
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ihrer Heimat wurden bei der ersten Befragung nicht einmal in den Ansätzen
erwähnt. Es fehlen nicht blosse Details oder präzisierende Angaben, viel-
mehr wurden die angeblich für die Flucht ausschlaggebenden Motive
schlicht nicht genannt. Somit muss das Vorbringen, die Beschwerdeführe-
rin und ihr Vater seien durch F._______ und dessen Gefolgsleute konkret
bedroht worden, weil sie diesen nicht habe heiraten wollen, als nachge-
schoben und damit unglaubhaft eingestuft werden.
5.3 Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung erwähnte die Beschwer-
deführerin ein Ereignis mit einem Rikscha-Fahrer. Nachdem sie in dessen
Wagen eingestiegen sei, habe sie bemerkt, dass er sie nicht zu ihrem Ziel
fahre, woraufhin sie ihn mit ihrem Schal eingewickelt habe. Gemäss ihrer
Darstellung anlässlich der BzP sei er daraufhin auf die übliche Strasse zu-
rückgekehrt und habe sie zu ihrem Ziel gebracht. Bei der Anhörung führte
sie demgegenüber aus, der Fahrer sei von der Strasse abgekommen, was
ihr die Gelegenheit gegeben habe, auszusteigen und auf die andere Seite
der Strasse zu laufen, wo sie einen Autofahrer gebeten habe, sie wegzu-
bringen. Selbst wenn man diesen Vorfall trotz der unterschiedlichen Schil-
derungen als glaubhaft ansehen sollte, wäre er – in Übereinstimmung mit
dem SEM – als nicht asylrelevant einzustufen. Aus den Anhörungsproto-
kollen geht nicht hervor, dass zwischen der angeblichen Bedrohungslage
durch die verweigerte Heirat mit F._______ und diesem Ereignis ein Zu-
sammenhang bestehen könnte. Dies wird in der Beschwerdeschrift denn
auch eingeräumt, wobei aber betont wird, aufgrund der zeitlichen Nähe der
Vorfälle sei es für die Beschwerdeführerin – welche die erwähnte Rikscha-
Fahrt als Entführungsversuch wahrgenommen habe – naheliegend gewe-
sen, einen Zusammenhang anzunehmen. Dieser ist aber aus objektiver
Sicht keineswegs ersichtlich, insbesondere in Anbetracht ihrer Ausführun-
gen anlässlich der Befragung zur Person. Damals erklärte sie explizit, der
Vorfall mit dem Rikscha-Fahrer sei Ausdruck des Klimas von religiösem
Extremismus, welches in ihrem Heimatstaat herrsche. Auch bei der Anhö-
rung stellte sie das betreffende Ereignis nicht in einen Zusammenhang zu
den Drohungen durch F._______ Vielmehr führte sie aus, dass sie auf-
grund eines Anschlags auf einen Bus in Peschawar gezwungen gewesen
sei, mit der Rikscha zur Universität zu fahren. Dabei habe ihre Mutter ihr
beigebracht, immer einen grossen Schal bei sich zu tragen. Sollte sie ein-
mal feststellen, dass mit dem Fahrer etwas nicht stimme oder er nicht zur
Universität fahre, solle sie ihm den Schal über den Kopf werfen und sofort
versuchen, auszusteigen (vgl. A16, F49). Als sich schliesslich einmal der
Rikscha-Fahrer komisch verhalten und einen falschen Weg eingeschlagen
habe, habe sie diesen Rat umgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses
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Ereignis von der Gruppierung um F._______ ausgegangen sein könnte,
lassen sich den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Das
konkrete Motiv hinter diesem Ereignis lässt sich zwar nicht eruieren. Es
muss aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als
zufälliges Opfer einer möglichen Straftat ausgesucht worden ist. Unabhän-
gig des dahinter stehenden Motivs handelt es sich somit nicht um eine ge-
zielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme, womit der Vorfall nicht
als asylrelevant angesehen werden kann. Wie das SEM zutreffend festge-
halten hat, lassen sich den Akten auch keine Hinweise darauf entnehmen,
dass der Beschwerdeführerin konkret drohen würde, erneut einem solchen
Übergriff zum Opfer zu fallen.
5.4 Auch in Bezug auf die telefonischen Drohungen, welche ihr Vater je-
weils erhalten habe, sowie hinsichtlich der allgemein schlechten Bedingun-
gen für Frauen in Pakistan und im Besonderen für Hazara-Frauen ist fest-
zuhalten, dass es sich dabei nicht um eine gezielt gegen die Beschwerde-
führerin gerichtete Verfolgung handelt. Zu den Drohungen führte sie aus,
ihr Vater habe solche manchmal telefonisch bekommen, wobei er sie im-
mer ignoriert habe. Auch in ihrer Verwandtschaft und im Freundeskreis
habe es ähnliche Situationen gegeben (vgl. A16, F52). Daraus lässt sich
schliessen, dass es sich dabei um allgemeine Drohungen gegen Hazara
gehandelt hat, welche nicht spezifisch mit der Beschwerdeführerin oder
deren Familie zu tun hatten. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass das
Ignorieren dieser Drohungen Konsequenzen gehabt hätte. Sodann machte
sie geltend, dass die Lage der Frauen in Pakistan sehr schwierig gewesen
sei. Auch daraus ergibt sich keine Verfolgungssituation der Beschwerde-
führerin, da sie nicht darlegt, inwiefern sie von diesen Umständen mehr
oder in einem besonderen Ausmass betroffen gewesen wäre als andere
pakistanische (Hazara-)Frauen. Die entsprechenden Vorbringen sind somit
ebenfalls als nicht asylrelevant anzusehen.
5.5 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, zum heutigen Zeit-
punkt müsse von einer Kollektivverfolgung von in Quetta lebenden Hazara
ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE
2014/32 eingehend mit der Situation der schiitischen Hazara in Quetta aus-
einandergesetzt. Darin gelangte das Gericht zum Schluss, dass diese zwar
häufig Opfer von gezielten, von einem Verfolgungsmotiv getragenen Über-
griffen würden. Dennoch wurde die Zahl der Verfolgungshandlungen nicht
als genügend erachtet, als dass eine Kollektivverfolgung durch Dritte be-
ziehungsweise durch staatliche Organe angenommen werden könnte (vgl.
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BVGE 2014/32 E. 7.2). In der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Be-
richte zitiert, welche Attentate auf Hazara sowie deren schwierige Lebens-
bedingungen in Quetta dokumentieren. Weiter wurde vorgebracht, die al-
lenfalls leicht zurückgegangene Anzahl an Übergriffen auf Hazara sei pri-
mär darauf zurückzuführen, dass diese in Quetta richtiggehend ghettoisiert
würden. Zwar dürfte es zutreffen, dass die in Quetta lebenden Hazara wei-
testgehend konzentriert in zwei Stadtteilen leben, welche von den pakista-
nischen Behörden durch militärische Kontrollposten abgeschirmt werden
(vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT
Country Information Report Pakistan, 20.02.2019). Es muss auch ange-
nommen werden, dass viele Hazara ihre Mobilität aus Sicherheitsgründen
selbst einschränken. Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung, dass
die Übergriffe auf Hazara in Quetta zahlenmässig nach wie vor nicht eine
derart grosse Dimension erreichen, um die hohen Anforderungen der
Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung zu erfüllen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2014/32 E. 7.2 sowie in jüngerer Zeit Urteil des BVGer D-6993/2015
vom 6. Februar 2019 E. 6). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertre-
tenen Auffassung führt auch der Umstand, dass es im Urteil BVGE 2014/32
um einen männlichen Hazara ging, zu keiner anderen Beurteilung. Die Be-
schwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die Lage von weiblichen Ha-
zara erheblich schlechter präsentieren sollte respektive dass sie – im Ver-
gleich zu männlichen Hazara – vermehrt Opfer von gewalttätigen Angriffen
würden. In der Beschwerdeschrift werden lediglich beispielhaft einzelne
Übergriffe auf Hazara-Frauen beschrieben. Aus diesen lässt sich jedoch
nicht ableiten, dass sie systematisch zum Ziel von religiös-ethnisch moti-
vierten Gewalttaten gemacht würden, so dass bei ihnen, anders als bei der
gesamten Hazara-Bevölkerung, von einer Kollektivverfolgung ausgegan-
gen werden müsste.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat.
6.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
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Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt
(vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Bei
der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ethnische Hazara schiiti-
schen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Quetta. Das Bundesverwaltungs-
gericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für Schiiten und ins-
besondere für Hazara als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheits-
lage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzuneh-
mende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für
Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen
Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Er-
gebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Per-
son ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle
Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4).
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Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rück-
kehr nach Pakistan als unzumutbar erscheinen lassen. Zusätzliche Gefähr-
dungsindizien sind bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht ersichtlich. Sie
konnte nicht glaubhaft machen, dass sie einer konkreten Bedrohungssitu-
ation im Zusammenhang mit F._______ ausgesetzt gewesen war. Ebenso
wenig konnte sie darlegen, dass sie als Frau in einem besonderen Aus-
mass gefährdet gewesen wäre. Andere Anhaltspunkte für eine individuelle
Gefährdung der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten nicht entneh-
men. Weder war sie politisch aktiv noch hatte sie zu irgendeinem Zeitpunkt
Probleme mit den Behörden (vgl. A6 Ziff. 7.01; A16 F92 f.). Verschiedene
Familienangehörige der Beschwerdeführerin – namentlich ihre Eltern, aber
auch weitere Verwandte – leben nach wie vor in Pakistan (vgl. A16, F23ff.).
Sie selbst hat rund 12 Jahre die Schule besucht und ein Studium begon-
nen, welches sie infolge ihrer Ausreise aber nicht beenden konnte. Zwar
lässt sich insbesondere in Anbetracht der prekären Sicherheitslage für Ha-
zara ausserhalb der beiden geschützten Stadteile nicht mit Sicherheit fest-
stellen, ob sie ihr Studium wird fortsetzen können. Angesichts ihrer guten
Schulbildung ist aber davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, allen-
falls auch innerhalb ihres Wohnquartiers eine Erwerbstätigkeit aufzuneh-
men. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist so-
mit nicht anzunehmen, dass sie dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Ver-
wandten angewiesen sein wird und bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Zudem ist davon auszugehen, dass
ihre Familie in der Lage ist, sie zumindest in einer Anfangsphase finanziell
zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung zu Protokoll,
ihr Vater habe als (…) gearbeitet, sei nun pensioniert und erhalte eine
Rente. Diese habe gut gereicht für den Lebensunterhalt, zumal der Vater
auch Land besitze, bei der Bank Geld angespart habe und sie in einem
eigenen Haus gelebt hätten (vgl. A16, F13 ff.). Weiter habe ihr Vater die
rund (…) Dollar teure Reise in die Schweiz bezahlt (vgl. A16, F88 f.). Diese
Angaben lassen darauf schliessen, dass die Familie der Beschwerdefüh-
rerin wirtschaftlich gut gestellt war und somit – trotz der geltend gemachten
(…)-Erkrankung ihres Vaters – ausreichend Mittel hat, um die Beschwer-
deführerin nötigenfalls zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund erweist
sich die Rückkehr nach Pakistan als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Verfügung
vom 24. April 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind ihr vorliegend
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin
Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die-
sem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 so-
wie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) aufgrund der Akten auf Fr. 1‘200.– (inklusive Auslagen) festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter, Rechts-
anwalt Urs Ebnöther, wird zulasten des Gerichts ein Honorar in der Höhe
von Fr. 1‘200.– (inklusive Auslagen) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: