Abtei lung IV
D-2283/2007
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren _______, Sierra Leone,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
1. März 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-2283/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben zuletzt in
A._______ wohnte, verliess Nigeria am 3. September 2006 und reiste
am 4. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz ein. Am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Dort wurde er vom BFM
am 7. September 2006 zu seinen Personalien, zu seinen
Ausreisegründen und zu seinem Reiseweg befragt. Am 3. Oktober
2006 wurde er vom BFM zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme aus Sierra Leone und habe dort seine ersten fünf
Lebensjahre verbracht. Nachdem im Jahre 1991 in Sierra Leone Krieg
ausgebrochen sei, sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwis-
tern nach A._______/Nigeria gezogen. Dort habe er bis zu seiner
Ausreise 2006 gelebt. Inzwischen wohne nur noch seine an Diabetes
erkrankte Mutter in A._______. Sein Vater sei 1992 verstorben. Im
Jahre 2002 sei sein Bruder und 2003 seine Schwester – beide an
Diabetes – gestorben. Seit 2002 leide auch er an Diabetes und fürchte
sich davor, wie seine Geschwister daran zu sterben. Seine Blutwerte
seien schlecht und die Nierenfunktion eingeschränkt. Aufgrund seiner
Krankheit sei er anfangs August 2006 nach Sierra Leone gegangen
und habe sich dort etwa einen Monat lang im (...) Krankenhaus
aufgehalten. Sowohl in Nigeria als auch in Sierra Leone sei er im
Krankenhaus nicht behandelt worden, weil er kein Geld gehabt habe.
Ein Geistlicher habe ihm gesagt, die Situation sei nicht gut für ihn.
Kurz darauf sei der Geistliche ferienhalber nach Europa gegangen und
habe ihn mitgenommen. Abgesehen von seiner Krankheit habe er
weder in Nigeria noch in Sierra Leone jemals Probleme gehabt.
Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten. Auf die Frage nach dem Besitz eines Identitätsdokuments
erklärte der Beschwerdeführer, er habe einen Reisepass besessen,
sein Reisebegleiter habe ihm diesen aber abgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 – eröffnet am gleichen Tag – trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
4. September 2006 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens
auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und es lägen auch
keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichen würden,
ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen. Aus dem Verhal-
ten des Beschwerdeführers werde ersichtlich, dass er den Asylbehör-
den seine Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um den Vollzug einer
möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen.
Darüber hinaus sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer versu-
che, die Behörden mit der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit
über seine Identität zu täuschen. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers entbehrten zudem jeglicher Grundlage, weshalb sie als offensicht-
lich haltlos zu qualifizieren seien. Folglich seien die Voraussetzungen
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben, weshalb auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei.
C.
Am 16. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Ent-
scheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde ein.
D.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2006 wies die ARK diese Beschwerde ab.
Unter anderem wurde festgehalten, die Identität und Herkunft des Be-
schwerdeführers seien nicht nachgewiesen. Die von Amtes wegen vor-
zunehmende Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung nach Treu und Glauben finde ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person, wel-
che auch die Substanziierungslast trage. Es könne nicht Sache der
ARK sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Deshalb habe der Beschwerde-
führer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheim-
lichung seiner wahren Identität zu tragen, indem vermutungsweise da-
von auszugehen sei, es würden einer Wegweisung in den tatsächli-
chen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse entgegen stehen.
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E.
Am 14. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen inzwi-
schen mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungs-
gesuch stellen und unter anderem beantragen, es sei die Verfügung
vom 12. Oktober 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben und er sei
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte er ein
medizinisches Zeugnis des Kantonsspitals C._______ von Dr. med.
M.F. vom 12. Januar 2007 sowie einen Arztbericht von Dr. med. D.K.
und Dr. med. M.F. vom 8. Februar 2007 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 1. März 2007 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, die Verfügung des
BFM vom 12. Oktober 2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar und ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- wurden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
G.
Mit Eingabe vom 21. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim BFM zwei Arztberichte vom 28. Februar
2007 und vom 8. März 2007 sowie eine sierra-leonische Identitätskarte
und eine sierra-leonische Geburtsurkunde einreichen und das BFM er-
suchen, sein Wiedererwägungsgesuch neu zu prüfen.
H.
Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte das BFM dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers mit, es sehe sich nicht veranlasst, auf seinen
Entscheid zurück zu kommen, es stehe dem Beschwerdeführer jedoch
frei, beim Bundesverwaltungsgericht zu rekurrieren.
I.
Mit Eingabe vom 28. März 2007 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM
vom 1. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei an-
zuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. (recte: 14.) Feb-
ruar 2007 einzutreten, eventualiter sei der Beschwerdeführer reforma-
torisch in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er zudem beantragen, das BFM sei superdringlich und superpro-
visorisch mit verfahrensleitender Massnahme anzuweisen, den Vollzug
der Wegweisung auszusetzen. Im Weiteren liess er beantragen, so-
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wohl für das erstinstanzliche als auch für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichner der Beschwerde als Rechtsbeistand zu bewilligen,
eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Verfahrenskosten in Berück-
sichtigung das Äquivalenzprinzips neu festzulegen. Gleichzeitig reichte
der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht vom 26. März
2007 bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 setzte der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Weg-
weisung aus. Er stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die
Akten wurden dem BFM zugestellt und dieses zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 27. April 2007 eingeladen.
K.
Am 17. April 2007 führte (die kantonale Behörde) mit dem
Beschwerdeführer ein Herkunftsgespräch durch.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2007 hielt das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 24. April
2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung
zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, bis am 9. Mai 2007 dazu
schriftlich Stellung zu nehmen.
M.
Mit Replik vom 9. Mai 2007 nahm der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte gleich-
zeitig ein Schreiben der Betreuerin des Beschwerdeführers vom 8. Mai
2005 (recte: 2007) ein.
N.
Am 28. Juni 2007 reichte Amnesty International, Schweizer Sektion,
eine Stellungnahme zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra
Leone oder Nigeria ein.
Seite 5
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O.
Am 27. August 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers einen weiteren medizinischen Bericht vom 22. August 2007 zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
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gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66
Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn
eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfü-
gung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn
zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisions-
gründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffen-
den Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils des Bundesver-
waltungsgerichts, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Ver-
fügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3
S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe an-
geführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden kön-
nen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
3.2 In der Beschwerde vom 28. März 2007 wird ausschliesslich der
angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob der Vollzug der Beschwerde aufgrund einer massgeblichen nach-
träglichen Veränderung der Sachlage der Vollzug der Wegweisung un-
zumutbar respektive unzulässig und folglich die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich,
wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der
Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Auslän-
der eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Seite 7
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4.2 Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von
einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer
Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhal-
ten könnte (medizinische Notlage) oder – aus objektiver Sicht – wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit un-
wiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und so-
mit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK
1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.).
4.3 Im Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, der Beschwer-
deführer leide unter einer Niereninsuffizienz Stadium 3-4 mit bereits
therapiebedürftiger arterieller Hypertonie. Durch die neuen medizini-
schen Erkenntnisse bestünden Wegweisungshindernisse medizini-
scher Natur und damit läge eine veränderte Sachlage vor, weshalb auf
das Gesuch einzutreten sei. Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer
keinen Anspruch, weiterhin in den Genuss von medizinischen Leistun-
gen der Schweiz zu kommen. Der Vollzug der Wegweisung einer
schwer erkrankten Person könne jedoch mit Blick auf deren gesund-
heitliche Situation unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 S. 211). Dies sei auch dann der
Fall, wenn bei einer sorgfältigen Prüfung ein "real risk" bestehe, dass
ein bereits bestehendes schweres Leiden mangels angemessener Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht behandelt werden
könne. Gemäss den Ausführungen des Kantonsspitals C._______ sei
der Beschwerdeführer auf eine optimale Therapiekontrolle
angewiesen, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könne.
Sollten die abgegebenen Medikamente sich nicht als wirksam
erweisen oder gar mangels Erhältlichkeit abgesetzt werden, drohe ihm
der sichere Tod, falls die dann sofort notwendig werdende
Nierendialyse nicht durchgeführt werden könne. Da der
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine äquivalente
Behandlung erhalten könne, müsse er in der Schweiz vorläufig
aufgenommen werden. An diesen Vorbringen hielt er auch in seiner
Beschwerde vom 28. März 2007 fest.
Seite 8
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4.4 Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Be-
richte vom 12. Januar 2007, vom 8. Februar 2007, vom 28. Februar
2007, vom 8. März 2007, vom 26. März 2007 und vom 22. August
2007 befindet sich der Beschwerdeführer seit Anfang November 2006
im Kantonsspital C._______ in Behandlung. Er leidet an einer
fortgeschrittenen chronischen Niereninsuffizienz mit bereits
Sekundärfolgen im Sinne einer therapiebedürftigen arteriellen
Hypertonie. Seither wird er medikamentös behandelt und muss alle
paar Wochen bzw. Monate zur Verlaufskontrolle. Ausserdem leidet der
Beschwerdeführer an schwerer Diabetes. Am 15. Februar 2007
musste er wegen einer schweren diabetischen Entgleisung
notfallmässig in das Kantonsspital C._______ überführt werden und
war dort bis am 9. März 2007 in stationärer Behandlung. Gemäss
ärztlichem Bericht vom 22. August 2007 hat sich die Nierenerkrankung
des Beschwerdeführers weiter kontinuierlich verschlechtert, so dass
aktuell nur noch 20 % der normalen Nierenfunktion vorhanden sind.
Laut Arztbericht ist es wahrscheinlich, dass innerhalb eines Jahres mit
der Nierenersatz-Therapie (Dialyse) begonnen werden muss.
4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sind Asylsuchende verpflichtet,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere müs-
sen sie ihre Identität offen legen, diese also nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen.
4.5.1 In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2007
machte der Beschwerdeführer geltend, durch die eingereichten medi-
zinischen Unterlagen bestünden deutliche Hinweise, dass er tatsäch-
lich aus Sierra Leone stamme. Nach Abweisung seines Wiedererwä-
gungsgesuches reichte der Beschwerdeführer am 21. März 2007 eine
sierra-leonische Identitätskarte sowie eine sierra-leonische Geburtsur-
kunde zu den Akten und erklärte, diese Unterlagen seien von seiner in
A._______ lebenden Mutter mit Hilfe der in Sierra Leone lebenden
Grossmutter beschafft worden. In seiner Beschwerde vom 28. März
2007 machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er habe im
Asylverfahren verhältnismässig präzise Angaben zu seiner Herkunft
gemacht. Es stehe also fest, dass er aus Sierra Leone stamme.
4.5.2 In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2007 nahm das BFM
Stellung zur Beschwerde und hielt fest, die eingereichte Geburtsurkun-
de und die Identitätskarte seien nicht geeignet, die angebliche sierra-
leonische Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit des Be-
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schwerdeführers zu belegen. Erfahrungsgemäss könnten solche Doku-
mente in Afrika problemlos käuflich erworben werden, weshalb ihnen
grundsätzlich kein Beweiswert zukomme. Im vorliegenden Fall komme
hinzu, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren er-
klärt habe, nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Weiter erwecke
die eingereichte Identitätskarte den Eindruck eines selbst hergestell-
ten Ausweises. Auch die tiefe Seriennummer lasse auf eine Fälschung
schliessen. Deshalb bleibe der Beschwerdeführer weiterhin eine Per-
son mit unbekannter Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit.
4.5.3 Dazu nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in des-
sen Replik vom 9. Mai 2007 Stellung. Er führte aus, dass weder eine
interne Dokumentenanalyse durchgeführt noch eine Stellungnahme
der schweizerischen Vertretung in Sierra Leone eingeholt worden sei,
weshalb die Einschätzung des BFM nicht nachvollziehbar sei. Wenn er
in der Empfangsstelle erklärt habe, nie eine ID besessen zu haben,
könne sich diese Zeitangabe auch auf seinen Reiseweg bezogen ha-
ben, in dessen Zusammenhang er die Frage beantwortet habe. Aus
der Befragung vom 3. Oktober 2006 gehe zudem hervor, dass er den
Unterschied zwischen Pass und ID nicht verstehe. Im Unterschied zur
ID bestreite das BFM die Echtheit der ebenfalls eingereichten Ge-
burtsurkunde nicht substanziiert. Der allgemeine Hinweis, solche Do-
kumente könnten käuflich erworben werden, vermöge keine ausrei-
chenden Zweifel an der Echtheit der Geburtsurkunde zu erwecken. Au-
sserdem sei der das Herkunftsgespräch vom 17. April 2007 zusam-
menfassende Bericht mangels Protokollierung aus dem Recht zu wei-
sen. Im Übrigen bestünden erhebliche Widersprüche zwischen dem
Bericht des SL-Experten und den Ausführungen der an dem Gespräch
teilnehmenden Vertreterin des Beschwerdeführers.
4.6 Vorliegend hat es der Beschwerdeführer versäumt, ein authenti-
sches Reise- oder Identitätsdokument einzureichen, aus dem seine
Identität hervor geht. Das äussere Erscheinungsbild der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Identitätskarte weist derart offensichtli-
che Fälschungsmerkmale auf, dass darauf verzichtet werden kann,
eine Dokumentenanalyse durchzuführen. In Ergänzung zu den vom
BFM genannten offensichtlichen Fälschungsmerkmalen ist festzustel-
len, dass das Schriftbild der auf der Identitätskarte angebrachten Un-
terschrift nicht mit dem Schriftbild der Unterschrift übereinstimmt, die
der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens bei verschiede-
ner Gelegenheit angebracht hat. Ergänzend ist in diesem Zusammen-
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hang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge "Joe" heisst, die Identitätskarte jedoch mit "Jeo" signiert ist. Die
Erklärung in der Beschwerde, die Aussage des Beschwerdeführers, er
habe nie eine Identitätskarte besessen, könne sich auch auf den Rei-
sezeitpunkt bezogen haben, ist nicht stichhaltig, zumal er auch im Zu-
sammenhang mit der Frage der Papierbeschaffung behauptete, er
könne nichts unternehmen, um solche beizubringen. Auch die einge-
reichte Geburtsurkunde ist nicht geeignet, die Identität des Beschwer-
deführers zu belegen, da sie keinerlei Individualisierungsmerkmale
aufweist, aufgrund der festgestellt werden könnte, ob es sich um ein
ihm zustehendes Dokument handelt. Das BFM hat sodann in seiner
Verfügung vom 12. Oktober 2006 überzeugend dargelegt, aus welchen
Gründen dem Beschwerdeführer die behauptete Herkunft aus Sierra
Leone nicht geglaubt werden kann. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seines mangelhaften Länderwissens betref-
fend Sierra Leone nicht geglaubt werden kann, dass er tatsächlich
Staatsangehöriger dieses Landes ist. Die Identität des Beschwerde-
führers steht mithin nach wie vor nicht fest. Es ist somit nicht möglich
sinnvoll zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im tatsächlichen Heimat-
oder Herkunftsstaat eine Gefahr droht, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegen stehen würde, und es ist nicht Sache der Asylbehör-
den, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vielmehr ist im konkreten Fall anzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zulässig
und zumutbar (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 ff.).
4.7 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte
Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet
wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezo-
gen werden. Das als gefälscht erkannte Dokument (Identitätskarte
No. _______) ist daher einzuziehen.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der nachträglichen Unzumut-
barkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83
Abs. 3 oder 4 AuG) keine Gründe gegeben sind, welche zu einer
Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober
2006 Anlass geben könnten.
Seite 11
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5.
5.1
In der Beschwerde wird die Aufhebung der Kostenauflage des BFM
und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Ver-
fahren vor der Vorinstanz beantragt. Zur Begründung wird geltend ge-
macht, das BFM hätte gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AsylG sowohl das
Gesuch um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten, aber
auch dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
gutheissen müssen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Situation auf den Beizug eines Anwalts angewiesen
gewesen sei.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Begehren
des Beschwerdeführers seien als aussichtslos zu werten, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Hinweis auf
die Erwägungen unter 4.6 zum selben Schluss wie das BFM. Da die
Begehren des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Aktenlage
als aussichtslos zu werten sind, bestand im vorinstanzlichen Verfah-
ren kein Raum für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG für das vorinstanzliche Verfah-
ren nachträglich durch das Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen,
ist somit abzuweisen.
5.2
In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, die Kosten-
auflage durch das BFM verletze offensichtlich das Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip. Die starre Regelung von Art. 7a Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) sei mit diesen Prinzipien nicht vereinbar. Der
der Verwaltung entstandene Aufwand zur Bearbeitung der Eingabe
vom 14. Februar 2007 belaufe sich in keiner Weise auf Fr. 1'200.--,
zumal auch Textbausteine verwendet worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgese-
henen Urteil (BVGE D-1604/2007 vom 15. Februar 2008 E. 3) ein-
lässlich mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip befasst. Un-
ter Hinweis auf die Ausführungen in diesem Urteil (E. 3.3 S, 8) steht
aufgrund des Umstandes, wonach das Budget des BFM defizitär ist,
Seite 12
D-2283/2007
fest, dass das Kostendeckungsprinzip mit der vorliegenden
Kostenauflage von Fr. 1'200.-- nicht verletzt wurde. Hinsichtlich der
Beachtung des Äquivalenzprinzips ist festzuhalten, dass sich die
Kostenauflage von Fr. 1'200.-- im vorliegenden Verfahren vor dem
BFM rechtfertigen lässt. Die Verfügung vom 1. März 2007, in welcher
auch Textbausteine verwendet wurden, umfasst zwar nur drei Seiten,
indessen sind nicht nur der Zeitaufwand des wissenschaftlichen
Mitarbeiters und des Sektionschefs bei der Abfassung
beziehungsweise Durchsicht der Verfügung, sondern auch das
Studium der (Vor-)Akten und die Infrastrukturkosten zu
berücksichtigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
BFM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
hat mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Es
bleibt demnach zu prüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen
gegeben sind, welche besagen, dass die Beschwerdeinstanz eine be-
dürftige Person, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Gesuch hin davon befreien kann, Verfahrenskosten zu bezahlen und,
wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, ihr einen Anwalt be-
stellt.
Wie aus der vorstehenden Erwägung 4 hervorgeht, muss die vorlie-
gende Beschwerde rückblickend betrachtet auch nach Eingabe der
eingereichten Dokumente als aussichtslos bezeichnet werden, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Ziels eine
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gefälschte Identitätskarte einreichte und trotz den offensichtlichen
Fälschungsmerkmalen und seiner nachgewiesenermassen
widersprüchlichen Aussagen zum Vorhandensein einer Identitätskarte
an deren Echtheit festhielt, ist die Prozessführung als mutwillig zu
bezeichnen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Die als gefälscht erkannte Identitätskarte No. _______ wird
eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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