Abtei lung IV
D-2284/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, alias B._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 12. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2284/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2004 in der Schweiz unter der
Identität B._______, geboren im Dorf C._______ (Provinz Dohuk), ein
erstes Asylgesuch stellte, welches vom damals zuständigen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 4. Juni 2004 als gegenstandslos
abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer unbekannten
Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am
2. März 2006 erneut verliess und am 14. März 2006 in die Schweiz
einreiste, wo er unter der Identität A._______, geboren in D._______
(Provinz Mosul), gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ vom 20. März 2006 sowie der direkten
Anhörung vom 27. März 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 2004 in den Irak
zurückgekehrt, habe die Provinz Dohuk zusammen mit seiner Familie
verlassen und sich in der Provinz Mosul niedergelassen,
dass er sich in ein Geschäft eingekauft und mit seinem
Geschäftspartner illegalen Handel mit Treibstoff betrieben habe,
dass ihm am 1. März 2006 gesagt worden sei, sein Geschäftspartner
sei von der irakischen Polizei unter dem Vorwurf, mit Terroristen
kollaboriert zu haben, festgenommen worden,
dass die Polizei gesagt habe, auch er habe mit Terroristen kollaboriert,
weshalb er den Irak verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 29. März 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass es zur Begründung festhielt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers, welche er im ersten und zweiten Asylverfahren
gemacht habe, hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
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gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand,
dass für die detaillierte Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass mit derselben Verfügung zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs indessen die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers angeordnet wurde,
dass die Verfügung vom 29. März 2006 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 mitteilte,
es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wobei es ihm
eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2008 eine Stellungnahme
einreichte, der mehrere Zeitungsartikel beilagen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2008 die mit Verfügung
vom 29. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und dem
Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2008
(Poststempel: 8. April 2008), der ein Zeitungsartikel beilag, gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2008
sei aufzuheben und es seien ihm die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Verfügung vom 16. April 2006 abwies und den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- aufforderte (Frist:
2. Mai 2008),
dass er dem Beschwerdeführer zudem Frist zur Äusserung zum
Ergebnis einer Dokumentenprüfung gewährte,
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dass der erhobene Kostenvorschuss am 18. April 2006 fristgerecht
geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 28. April 2008 eine Stellungnahme
einreichte, der die Kopie einer Bestätigung der Gemeinde Mosul
beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Wegweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr
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gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr
gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4
AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder
in einen Drittstaat zu begeben,
dass der Begriff der Identität unter anderem Namen, Vornamen und
Geburtsort des Gesuchstellers umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
dass der Beschwerdeführer in den beiden in der Schweiz eingeleiteten
Asylverfahren unter anderem Namen auftrat und abweichende
Geburtsorte nannte, weshalb Zweifel an seiner Identität bestehen,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, sein voller Name laute
B._______ ({...} sei der Name seines Grossvaters) nichts daran zu
ändern vermag, dass er in den beiden Asylverfahren unter anderem
Namen auftrat und nicht die gleichen Geburtsorte nannte,
dass die Eidgenössische Zollverwaltung am 1. April 2008 eine an eine
Drittperson adressierte Kuriersendung kontrollierte, mit der ein auf den
Beschwerdeführer lautender irakischer Nationalitätenausweis
No. _______ übermittelt wurde,
dass eine am 3. April 2008 vorgenommene Dokumentenüberprüfung
zum Ergebnis führte, beim eingereichten Nationalitätenausweis sei
insofern eine Inhaltsfälschung vorgenommen worden, als die
Fotografie ausgewechselt worden sei,
dass der Ausweis zu Handen der Polizei sichergestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer mitteilte, sein Bruder habe den
Nationalitätenausweis in Mosul beantragt und so wie erhalten
weitergeleitet,
dass angesichts der Tatsache, wonach sich auf dem in die Schweiz
gesandten Nationalitätenausweis, lautend auf B._______, ausgestellt
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am 15. Juni 2004, die Fotografie des Beschwerdeführers befindet,
diese indessen nachträglich auf dem Dokument angebracht wurde,
erhebliche Zweifel daran bestehen, dass ihm dieses Dokument
zusteht,
dass die Zweifel an seiner Identität somit bestärkt werden,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer – wie in der Verfügung vom 29. März
2006 zutreffend festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als
unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sein Heimatland
im März 2006 erneut verlassen, weil er von der Familie des Mannes,
den er angeschossen habe, verfolgt worden und es seiner Familie
nicht gelungen sei, eine Sühnevereinbarung zu erzielen,
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dass er bei keiner der insgesamt vier Befragungen geltend machte, er
habe sein Heimatland verlassen, weil er einen Mann angeschossen
habe und von dessen Familie verfolgt werde,
dass dieses erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren genannte
Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu werten ist,
was die generellen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers bestätigt,
dass demnach nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer
drohe bei einer Rückkehr in den Nordirak seitens einer verfeindeten
Familie eine menschenrechtswidrige Behandlung,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4243/2007 vom
14. März 2008 aufgrund der Praxisänderung des Bundesamtes vom
Mai 2007 in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
aktuelle Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil umfassend beurteilte und zum Schluss kam, in
den drei kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt, und die dortige politische Lage sei nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort
gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass somit die allgemeine Lage im Nordirak nicht gegen eine
Rückkehr des Beschwerdeführers spricht, woran auch der Hinweis auf
die türkische Offensive im Nordirak, die sich gegen die PKK und nicht
die dort ansässige irakische Bevölkerung richtet, nichts zu ändern
vermag,
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dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend machte,
er stamme aus der Provinz Dohuk und habe seit seiner Geburt im Jahr
2004 dort gelebt,
dass er im zweiten Asylverfahren aussagte, er stamme aus der
Provinz Mosul und habe bis im Jahr 2006 dort gelebt,
dass er auf Nachfrage jedoch einräumte, er sei in der Provinz Dohuk
geboren und erst später in die Provinz Mosul umgezogen,
dass angesichts dieser Aussagen und der zahlreichen
Ungereimtheiten, die sich im Rahmen der beiden Asylverfahren
ergeben haben, am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der
Provinz Dohuk keinerlei Beziehungsnetz mehr, Zweifel angebracht
sind,
dass es sich dabei um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt,
dass angesichts des Umstandes, wonach er in der Provinz Dohuk
aufwuchs und dort zumindest bis zum Jahre 2004 lebte, nicht
anzunehmen ist, er verfüge dort nicht über ein ausreichendes
Beziehungsnetz,
dass vorliegend auch dann, wenn der Beschwerdeführer ursprünglich
aus der Provinz Mosul stammen würde, eine Rückkehr in die Provinz
Dohuk als zumutbar zu erachten ist, da er jahrelang dort lebte,
dass die eingereichte Kopie einer Bestätigung der Gemeinde Mosul,
wonach der Beschwerdeführer von dort stamme, an dieser Würdigung
nichts zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, das Original der
Bestätigung mit Übersetzung abzuwarten,
dass somit keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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