Abtei lung IV
D-2284/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2284/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2007 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass am 27. April 2007 die Kurzbefragung durch das BFM und am
21. September 2007 die einlässliche Anhörung durch die damals zu-
ständige kantonalen Behörde stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs zur
Hauptsache geltend machte, er gehöre zur Ethnie der srilankischen
Muslime und er werde seit August 2006 vom Militär gesucht, da er im
Nachgang zur Vertreibung der muslimischen Bevölkerung aus Mutur
wegen angeblicher Unterstützung der LTTE beim singhalesischen Mili-
tär denunziert worden sei,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er stamme aus Mutur, er
habe jedoch ab dem Alter von fünf Jahren seine gesamte Schulzeit in
Kandy absolviert, von wo er jeweils über die Wochenenden und in den
Ferien nach Mutur zurückgekehrt sei (wobei die zwei Orte etwa 240
Kilometer auseinander lägen),
dass er zum Grund für die geltend gemachte Denunziation beim Militär
anführte, er habe sich mutmasslich verdächtig gemacht, da er sich je-
weils in Kandy Mobiltelefone und Computer-Bestandteile beschafft und
anschliessend dieses Material in Mutur wieder verkauft habe, wobei
viele seiner Kunden Tamilen gewesen seien,
dass er sich in seinen Ausführungen unter anderem auf eine von sei-
nem Vater persönlich überbrachte Warnung respektive auf eine durch
einen Freund seines Vaters überbrachte Warnung berief, nach welcher
er sich bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka beim Freund seines Va-
ters in Y._______ aufgehalten habe,
dass er im Weiteren eine Suche nach seiner Person am Wohnort sei-
ner Familie respektive am Aufenthaltsort seiner Familie nach ihrer
Flucht aus Mutur, später eine Suche nach ihm an seiner Schule und
schliesslich eine Suche nach ihm in Y._______ geltend machte,
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dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Zeitungsartikel
über die Vertreibung der muslimischen Bevölkerung aus Mutur vorleg-
te,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2009 – eröffnet am folgen-
den Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, verbun-
den mit der Wegweisung aus der Schweiz und der Anordnung des
Wegweisungsvollzuges,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft erkannte, wobei es vorab auf Wider-
sprüche in den Angaben anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen
der einlässlichen Anhörung verwies,
dass das BFM ferner die Schilderungen des Beschwerdeführers be-
treffend die angebliche Suche nach ihm als unlogisch respektive erfah-
rungswidrig erklärte,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen den Vollzug der Weg-
weisung an den bisherigen Aufenthaltsort – in die Region von Kandy –
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2009 – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten er-
suchte, wobei am 20. April 2009 eine aktuelle Fürsorgebestätigung
nachgereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Erwägungen des
BFM betreffend Widersprüche in seinen Schilderungen als nicht stich-
haltig erklärte,
dass er in seinen weiteren Ausführungen die geltend gemachte Ge-
fährdungslage als flüchtlingsrechtlich relevant darstellte,
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dass er sich abschliessend unter Verweis auf die in seiner Heimat
herrschenden Verhältnisse gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aussprach, insbesondere auch in die Region von Kandy,
dass das Bundesverwaltungericht mit Zwischenverfügung vom 23. Ap-
ril 2009 die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erkannte und
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten trotz ausgewiesener Be-
dürftigkeit abwies (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 7. Mai 2009 fristgerecht
einbezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert und seine Beschwerde form-
und fristgerecht ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei dieser Sachlage und nach der fristgerechten Zahlung des ein-
verlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
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ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei als
Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wogegen Vorbringen insbesonde-
re dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM im angefochtenen Entscheid auf konkrete Widersprüche
sowie Ungereimtheiten in den Sachverhaltsschilderungen verwies und
die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft erklärte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Feststellungen des
BFM betreffend Widersprüche in seinen Angaben als nicht stichhaltig
erklärte, indem er die festgestellten Widersprüche einesteils als nicht
gegeben und andernteils als nicht relevant bezeichnete,
dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das Vorliegen von
massgeblichen Widersprüchen aufgrund der Akten jedoch als insge-
samt überzeugend zu erkennen sind,
dass sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers namentlich in
einem sehr einfachen, in persönlicher Hinsicht jedoch ganz zentralen
Punkt ein klarer Unterschied auftut, bei welchem – im Falle eines tat-
sächlichen Erleben der geschilderten Ereignisse – eine Verwechslung
auszuschliessen sei dürfte, nämlich hinsichtlich der Frage, wie und ins-
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besondere von wem der Beschwerdeführer über die angebliche nach
im laufende Suche von Seiten des Militärs informiert wurde,
dass es einen markanten Unterschied macht, ob – wie anlässlich der
Kurzbefragung angeführt (act. A1, Ziff. 15, erster Absatz) – sein Vater
in einer Notsituation (nach schweren Ausschreitungen gegen Muslime
am geltend gemachten Heimatort) den langen Weg nach Kandy auf
sich nahm, um den Beschwerdeführer vor einer Suche zu warnen und
ihn anschliessend persönlich zu einem Freund zu bringen, oder ob –
wie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorgebracht (act. A20, S. 7
[Mitte] und S. 9) – der Vater lediglich telefonisch eine Warnung zukom-
men liess und in der Folge ein Freund des Vaters den Beschwerdefüh-
rer an seinem Aufenthaltsort in einem Schulheim abholte,
dass dem Widerspruch in dieser Frage aufgrund der gesamten Akten-
lage eine massgebliche Bedeutung zuzumessen ist, da der Beschwer-
deführer alleine in diesem Punkt über ein konkretes persönliches Er-
lebnis berichtete, wogegen sich seine weiteren Ausführungen im We-
sentlichen in einer Wiedergabe von blossem „Hörensagen“ erschöpfen,
dass im Zusammenhang mit diesem Widerspruch – entgegen den an-
ders lautenden Vorbringen (vgl. Beschwerde, S. 7, Ziff. 9) – keinerlei
Anlass zur Annahme einer Fehlübersetzung der Gesuchsvorbringen
besteht,
dass aufgrund der Akten auch die weiteren Feststellungen des BFM
– auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – als insge-
samt überzeugend zu erkennen sind, da namentlich die Schilderungen
des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Suche nach seiner
Person – entgegen seinen Ausführungen (vgl. Beschwerde, S. 9,
Ziff. 12) – als überwiegend vage und unsubstanziiert zu bezeichnen
sind,
dass nach vorstehenden Erwägungen das Vorbringen betreffend eine
angeblich nach dem Beschwerdeführer laufenden Suche des Militärs
als unglaubhaft zu erkennen ist,
dass bei dieser Sachlage auf Erwägungen zur Frage einer allfälligen
asylrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens verzichtet werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige
Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Ak-
ten ein junger gesunder Mann, welcher seit dem Alter von fünf Jahren
in Kandy die Schule besucht haben will und welcher zudem einen kla-
ren persönlichen Bezug zur dieser Region erkennen lässt – keine indi-
viduellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der Beschwer-
deführer – im Sinne der Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
23. April 2009, welche im Urteilszeitpunkt zu bestätigen sind – nur lü-
ckenhaft über das nähere Umfeld seines angeblichen Heimatortes Mu-
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tur (in der Ostprovinz gelegen) berichten konnte, wogegen er die örtli-
chen Gegebenheiten im Gebiet nördlich von Kandy frei und nachvoll-
ziehbar schildern konnte,
dass vor diesem Hintergrund – den erkennbaren Lücken auf der einen
und den vorhandenen Kenntnissen auf der anderen Seite – mit dem
BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Region
von Kandy hinreichend verwurzelt,
dass die Region von Kandy (in der Zentralprovinz gelegen) weit ab von
den Konfliktgebieten im Norden und Osten des Landes liegt, weshalb
eine Rückkehr dorthin im Allgemeinen als zumutbar zu erachten ist,
dass der ethnische Hintergrund des Beschwerdeführers nicht gegen
einen Wegweisungsvollzug in die Region von Kandy spricht, da es sich
bei ihm – anders als in relevantem Zusammenhang sinngemäss ange-
führt (vgl. Beschwerde, S. 11, Ziff. 16, dritter Absatz) – nicht um eine
Person tamilischer Ethnie, sondern um einen srilankischen Muslimen
handelt, welcher als solcher im Gebiet von Kandy nicht mit einer nach-
teiligen Behandlung zu rechnen haben dürfte,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), wobei die Kosten mit dem am 7. Mai 2009 einbezahl-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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