B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2284/2012
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), und
B._______, geboren (…),
Serbien,
beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat (…) Oktober 2011 verliessen und (…) in die Schweiz reisten,
dass sie am 6. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten, dort am 19. Oktober 2011 zur
Person befragt und am 12. März 2012 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurden,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten,
sie seien serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem
Wohnsitz in D._______,
dass der Beschwerdeführer im (…) von E._______ angegriffen und
geschlagen worden sei, wobei er beide Male bei der Polizei Anzeige
gegen Unbekannt erstattet habe,
dass die Polizei gewusst habe, dass es sich bei der Täterschaft um
E._______ gehandelt habe, jedoch nichts unternommen habe, um ihn
zu schützen,
dass die volljährige Tochter der Beschwerdeführenden, F._______,
welche mit diesen zusammen in der Schweiz um Asyl nachgesucht
habe (…), im (…) von einem unbekannten Täter vergewaltigt worden
sei und der Beschwerdeführer sie nach der Tat zu Hause bewusstlos
vorgefunden und ins Krankenhaus gebracht habe, wo man die Polizei
verständigt habe,
dass nach dem zweiten Übergriff durch E._______ die
Beschwerdeführenden (…) erhalten hätten, (…) und (…) worden sei,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Tochter sei (…)von
unbekannten Männern vergewaltigt worden, aber auf die Meldung der
Vorfälle bei der Polizei hin sei nichts geschehen,
dass zudem unbekannte Personen (…) und (…) hätten,
dass die Beschwerdeführerin an (…) leide, ihr (…) worden sei, sie an
(…) leide, weshalb auch ihr (…) sei,
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dass die Beschwerdeführerin auf schriftliche Aufforderung des BFM hin
einen Arztbericht (…) ein-reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2012 – eröffnet am 19. April
2012 – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen haben,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Be-
schluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im
Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und bereits am
25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der
nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, doch solche
Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich
verfolgt würden,
dass zwar ausnahmsweise Behördenvertreter mit niederen Chargen
die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Inter-
venierens nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit bestünde,
gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zu-
stehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden,
welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
umstossen könnten und es den Beschwerdeführenden mithin nicht
gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass das BFM – ebenfalls am 17. April 2012 – das Asylgesuch der
Tochter der Beschwerdeführenden (…) in Anwendung von Art. 3 und 7
AsylG materiell ablehnte und gegen diesen Entscheid innert der
zurzeit noch laufenden Rechtsmittelfrist bislang beim Bun-
desverwaltungsgericht noch keine Beschwerde eingereicht worden ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. April 2012 (Da-
tum des Poststempels) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und be-
antragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz aufzufordern, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, die Wegweisungshindernisse zu prüfen
und darüber neu zu entscheiden,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und
den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragen
liessen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2012 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m. w. H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
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dass es sich bei den Beschwerdeführenden ihren Angaben sowie dem
eingereichten Identitätsdokument zufolge um serbische Staatsangehörige
handelt,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfol-
gungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der peri-
odischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG – in Übereinstimmung mit dem
BFM – gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben er-
läuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung
ausführte, in Einzelfällen könne es vorkommen, dass Behörden-
vertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungs-
massnahmen trotz wiederholen Intervenierens nicht einleiten würden,
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jedoch die Möglichkeit bestünde, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern, und der serbische Staat bestrebt sei,
Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass sich diese Begründung gestützt auf die Praxis der schwei-
zerischen Asylbehörden als unzulässig erweist, zumal die Vorinstanz
mit der erwähnten Erwägung implizit zum Ausdruck bringt, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden für sie nicht auf den ersten Blick
unglaubhaft waren und sie damit die Vorbringen im Ergebnis einer
unzulässigen materiellen Überprüfung auf ihre flüchtlings- be-
ziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG unterzogen
hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass diese Vorgehensweise der Vorinstanz mit der erläuterten Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Vorliegen von nicht auf
den ersten Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen –
worunter in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs auch von
privaten Drittpersonen ausgehende ernsthafte Benachteiligungen und
Drohungen zu subsumieren sind – kein Raum mehr bleibt für einen
Nichteintretensentscheid, unvereinbar ist,
dass eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz einer geltend gemach-
ten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheids im Sinne
von Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, und eine solche Beurteilung
nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im
ordentlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6
S. 105),
dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit
Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass damit das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
genstandslos geworden ist,
dass angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache
das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostenno-
te verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung dem-
nach in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von
Amtes wegen auf pauschal Fr. (…) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. April 2012 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: