Abtei lung IV
D-2285/2009 und D-2286/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A________ (D-), und dessen Lebenspartnerin
B.________ sowie deren Kinder
C.________
(D-), Eritrea,
alle vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Tellstrasse 4,
Postfach 1727, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 30. März 2009;
N_______ und N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2285/2009 / D-2286/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am 28. Juli 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass im D.________am 7. August 2008 die Erstbefragung der
Beschwerdeführerin und am 20. Februar 2009 im E.________ ihre
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand,
dass sie dabei unter anderem angab, eritreische Staatsangehörige zu
sein und seit ihrer Geburt in F._______ gelebt zu haben,
dass ihr im Jahre 2004 verstorbener Vater ein aus Äthiopien stammen-
der Amhare gewesen sei,
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dass einer ihrer beiden Brüder, ein Basketballspieler, in Äthiopien lebe
und der andere Bruder im Militärdienst sei,
dass sie viereinhalb Jahre lang einen Freund gehabt habe, der aus
dem Militär desertiert und in den Sudan geflohen sei,
dass sie, bereits schwanger, im Februar 2005 Eritrea verlassen habe,
um ihrem Freund in den Sudan zu folgen,
dass sie sich bis Juni 2005 im Sudan aufgehalten habe und danach
nach Libyen gereist sei, wo sie am 27. September 2005 ihren Sohn
geboren habe, wobei ihr der Beschwerdeführer, von dem sie nun
schwanger sei, den Austritt aus dem Spital ermöglicht und damit eine
mögliche Haft verhindert habe,
dass sie im Sommer 2006 ohne den Beschwerdeführern auf dem
Seeweg nach Italien gelangt sei, wo sie um Asyl nachgesucht habe,
wobei sie bei ihrem Empfang von Journalisten interviewt und das
Interview in den italienischen Medien unter Angabe ihrer Personalien
in der Folge veröffentlich worden sei,
dass sie nach einem Aufenthalt in G.________ im April 2008 zum
Beschwerdeführer, welcher sich in der Zwischenzeit in Rom nieder-
gelassen habe, gereist sei,
dass die eritreische Regierung von der Veröffentlichung ihrer
Personalien im Internet im Zusammenhang mit einer kritischen
Reportage über Eritrea erfahren habe und ihre Mutter in der Folge die
staatliche Wohnung habe verlassen müssen und keine Witwenrente
mehr erhalte,
dass ihr Asylgesuch in Italien noch hängig sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des im Rahmen der Anhörung
vom 20. Februar 2009 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Italien angab, obwohl sie im Besitz von Pa-
pieren gewesen sei, welche ihren Aufenthalt in Italien vorläufig gere-
gelt hätten, sei es für sie in Italien, insbesondere ohne Zugang zur me-
dizinischen Versorgung, sehr schwierig gewesen,
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dass sich die italienischen Behörden am 26. März 2009 auf Anfrage
des BFM zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden und deren
Kindern bereit erklärten,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 26. September 2008 auf
dem Luftweg unter Verwendung eines italienischen Ausweises für
Ausländer vergeblich versucht hatte, in die Schweiz einzureisen, am
10. Dezember 2008 - nach illegaler Einreise - in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am
18. Dezember 2008 die Erstbefragung des Beschwerdeführers und am
13. Februar 2009 seine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand,
dass er dabei unter anderem angab, eritreischer Staatsangehöriger zu
sein und mit Unterbrüchen von 1994 bis 2003 Militärdienst geleistet zu
haben,
dass er 2003 ohne Erlaubnis das Militär verlassen und über den Su-
dan nach Libyen gereist sei, wo er sich vor seiner Reise nach Italien
bis Dezember 2008 aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer, anlässlich der direkten Bundesanhörung
vom 13. Februar 2009 mit dem Abklärungsergebnis betreffend seine
versuchte Einreise in die Schweiz am 26. September 2008 konfron-
tiert, einräumte, bereits am 2. Juli 2004 in Italien angekommen zu sein,
wo er ein Asylgesuch gestellt habe und vorläufig aufgenommen wor-
den sei,
dass er im Weiteren im Rahmen des anlässlich der Anhörung vom
13. Februar 2009 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien angab, Italien wegen den dortigen
schwierigen Lebensumständen verlassen zu haben,
dass sich die italienischen Behörden am 26. März 2009 auf Anfrage
des BFM zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten,
dass das BFM mit - am 1. April 2009 eröffneten - Verfügungen vom
30. März 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete mit dem Hinweis,
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die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters
vom 8. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Entscheide Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass die beiden Beschwerdeverfahren D-2285/2009 und D-2286/2009
angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
vereinigt werden,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111 Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass den eingereichten Beschwerden, da die angefochtenen Verfügun-
gen des BFM nicht in Anwendung von Art. 107a AsylG erfolgten, ent-
gegen der Auffassung in den Beschwerdeschriften aufschiebende Wir-
kung zukommt, weshalb auf der entsprechende verfahrensrechtlichen
Antrag in der Beschwerdeschrift, es sei die aufschiebende Wirkung
gemäss Art. 107a AsylG zu erteilen, hinfällig ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien
unbestritten ist,
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und es daher der asyl-
suchenden Person obliegt, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. dazu:
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Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002
6884),
dass dies den Beschwerdeführenden mit dem blossen Hinweis auf die
schwierigen Lebensumstände in Italien nicht gelingt,
dass es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass die Be-
schwerdeführenden in Italien als Asylsuchende eine provisorische
Aufenthaltsbewilligung erhielten,
dass im Weiteren bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbe-
standes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unter-
schied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungs-
sicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Vorinstanz hierzu ausführte, dass es aufgrund widersprüch-
licher Angaben des Beschwerdeführers dessen Vorbringen im Zusam-
menhang mit dem geltend gemachten Militärdienst bezweifelt,
dass indessen die angeführten Widersprüche an sich nicht geeignet
sind, es als unglaubhaft erscheinen zu lassen, dass der
Beschwerdeführer in der eritreischen Armee Militärdienst geleistet hat,
konnte er doch relativ genaue und detaillierte Auskünfte über die
Organisation und Ausbildung der Armee und die verschiedenen
geleisteten Einsätze geben,
dass dies jedoch nicht genügt, um eine begründete Furcht vor
(unverhältnismässiger) Bestrafung wegen Verletzung militärischer
Pflichten glaubhaft zu machen, ist doch selbst unter der Annahme,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der eritreischen Armee
gedient hat, dies allein noch kein Hinweis darauf, dass er desertiert ist,
sondern durchaus denkbar – wenn nicht gar wahrscheinlich – ist, dass
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er nach seinem jahrelangen Militärdienst auf reguläre Weise demobi-
lisiert worden ist,
dass nämlich nach weiterhin geltenden Rechtsprechung zur asylrecht-
licher Relevanz von Desertion und Dienstverweigerung in Eritrea die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
als begründet zu erachten ist, wenn die betroffene Person in kon-
kretem Kontakt zu den Militärbehörden stand, wobei ein solcher Kon-
takt regelmässig anzunehmen ist, wenn die Person im aktiven Dienst
stand und desertierte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2006 Nr. 3),
dass somit im Ergebnis der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zu-
zustimmen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden jedenfalls nicht in offensichtlicher Weise erstellt ist,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der
Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführenden oder
andere Personen im Sinne der weiteren Ausnahmebestimmung von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG leben, zu denen sie eine enge Beziehung
haben und diese Feststellung von den Beschwerdeführenden auf
Beschwerdeebene nicht bestritten wird,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen
ist, wonach in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden Fall keine gegen-
teiligen Hinweise vorliegen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die
Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
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oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind
dass die eingereichten Beschwerden als zum Vornherein aussichtslos
erschienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren die Kosten von
Fr. 800.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (vereinigte Verfahren) werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM________ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N______ und
N_______
- (....)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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