B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2288/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (…).
D-2288/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige zusam-
men mit ihren vier minderjährigen Kindern – verliessen gemäss eigenen
Angaben den Kosovo am 25. Januar 2015 und reisten über Serbien und
Ungarn in die Schweiz ein, wo sie am 30. Januar 2015 um Asyl ersuchten.
Die Beschwerdeführenden wurden am 10. Februar 2015 summarisch be-
fragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) gewährt.
A.b Dabei machten die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Wesentli-
chen geltend, sie seien beim Überqueren der ungarischen Grenze von der
ungarischen Polizei angehalten worden, welche sehr brutal gewesen sei
und sie zum Polizeiposten gebracht habe. Dort hätten sie ihre Fingerab-
drücke geben müssen. In Ungarn hätten sie jedoch nicht um Asyl ersucht
und bei Befragungen keinen Übersetzer gehabt, weshalb sie nichts ver-
standen hätten. Einige Dokumente hätten sie unterschrieben. Sie seien
rund drei Tage festgehalten worden, bevor sie nach Z._______ gebracht
worden seien, wo ihnen gesagt worden sei, dass sie nun frei wären und
machen könnten, was sie wollen. Sie seien eine Nacht in Budapest geblie-
ben, bevor sie mit dem Zug nach Zürich gefahren seien.
A.c In medizinischer Hinsicht machten sie auf die Beschwerden des Soh-
nes E._______ am (…) sowie auf psychische Probleme der Beschwerde-
führerin aufmerksam. Aus den Akten sind ferner weitere kleinere medizini-
sche Probleme der Beschwerdeführenden ersichtlich (vgl. E. 6.6).
A.d Bezüglich ihrer Asylvorbringen wird an dieser Stelle auf die Akten des
SEM verwiesen.
A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den
Pass des Beschwerdeführers, ihre Identitätskarten, eine Kopie des Ehe-
scheins, die Geburtsscheine der Kinder sowie Dokumente bezüglich der
Verletzung des Sohnes E._______ zu den Akten.
D-2288/2015
Seite 3
B.
Die Abfragen des SEM in der Eurodac-Datenbank vom 30. Januar 2015
sowie vom 2. Februar 2015 wiesen keine Treffer der Beschwerdeführen-
den in einem Dublin-Mitgliedstaat aus.
C.
Am 23. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Informationen bezüglich der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 34
Dublin-III-VO.
D.
Die ungarischen Behörden informierten das SEM am 12. März 2015, dass
die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2015 in Ungarn um Asyl ersucht
hätten. Sie seien jedoch nie im ihnen zugewiesenen Empfangszentrum er-
schienen.
E.
Am 13. März 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Die ungarischen Behörden hiessen die jeweiligen Gesuche am
26. März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut.
F.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 – eröffnet am 7. April 2015 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Ungarn sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die edi-
tionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde
komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. In der
gleichen Verfügung wurde zur Sicherstellung des Vollzugs gestützt auf Art.
76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 AuG (SR 142.20) die Ausschaf-
fungshaft von einem Elternteil der Beschwerdeführenden für die Dauer von
höchstens 30 Tagen angeordnet und der Kanton Thurgau mit dem Haftvoll-
zug beauftragt.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die ungarischen
Behörden hätten dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuge-
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stimmt, womit Ungarn zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig sei. Gemäss den Informationen der ungari-
schen Behörden stehe denn auch zweifelsfrei fest, dass sie als asylsu-
chende Personen in Ungarn registriert seien. Es obliege somit Ungarn, ihre
Asylgesuche zu prüfen, ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenen-
falls die Wegweisung in den Kosovo anzuordnen. Seit der ungarischen
Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 erhielten Dublin-Rückkehrende au-
tomatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständigen Überprü-
fung der Asylgesuche. Sie würden nach der Überstellung von den zustän-
digen Behörden befragt, ausser sie verzichteten auf ein erneutes Asylver-
fahren respektive würden ihre Asylgesuche explizit zurückziehen. Dem-
nach vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Zuständig-
keit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen.
Weiter seien keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ungarn er-
sichtlich. Sie würden in einen Drittstaat zurückgeführt, in welchem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden,
weshalb das Non-Refoulement bezüglich des Heimatstaates nicht zu prü-
fen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in Ungarn riskierten, völ-
kerrechtswidriger Haft ausgesetzt zu werden. Es liege jedoch an ihnen,
sich gegenüber den ungarischen Behörden kooperativ zu verhalten, so-
dass sie die Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn nicht erfüllten. Sie, als
Familie mit minderjährigen Kindern, gehörten zudem zweifellos zu einer
besonders verletzlichen Personengruppe. In Ungarn hätten sie Anspruch
auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld.
Familien würden auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer
untergebracht und nicht voneinander getrennt. Bezüglich der groben Be-
handlung der Polizei sei anzumerken, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit
funktionierendem Justizsystem sei. Sollten sie sich ungerecht oder rechts-
widrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zu-
ständige Stelle wenden. Ungarn sei zudem gemäss Aufnahmerichtlinie ver-
pflichtet, eine ausreichende medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es wür-
den keine Hinweise vorliegen, wonach Ungarn den Beschwerdeführenden
eine medizinische Behandlung verweigert habe. Es sei nachvollziehbar,
dass eine Androhung der Wegweisung aus der Schweiz belastend sein
könne. Es sei aber die Möglichkeit vorhanden, in Ungarn psychologische
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Seite 5
Unterstützung anzufordern. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumut-
bar und darüber hinaus auch technisch möglich.
G.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhoben die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid der Vorinstanz
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesent-
lichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei den Beschwer-
deführenden Asyl zu gewähren und von der Wegweisung abzusehen. Die
Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das or-
dentliche Asylverfahren durchzuführen. In formeller Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen
damit, sie seien in Ungarn in der Stadt Z._______ auf der Strasse von der
dortigen Polizei aufgegriffen und auf den Posten überführt worden. Sie hät-
ten erklärt, dass sie auf der Durchreise in die Schweiz oder nach Deutsch-
land seien. Ohne dass sie ein entsprechendes Gesuch gestellt hätten,
seien die von den ungarischen Behörden als Asylsuchende behandelt wor-
den. Die Polizei sei brutal gegen sie vorgegangen. Sie seien drei Tage lang
in einem Camp unter menschenunwürdigen Verhältnissen zusammen mit
vielen anderen Personen in einem 13 Quadratmeter grossen Raum einge-
schlossen gewesen. Die Kinder seien von den Polizisten geschlagen wor-
den. Sie seien ohne Dolmetscher befragt und gezwungen worden, die Pro-
tokolle zu unterzeichnen (unter Androhung, dass sie im Unterlassungsfall
kein Essen mehr erhielten), obwohl sie nicht gewusst hätten, was protokol-
liert worden sei. Anschliessend seien sie ohne weiteren Kommentar freige-
lassen und sich selbst überlassen worden. Ihr Sohn E._______ sei wegen
seines (…) ein medizinischer Fall. Auch die Tochter D._______ stehe in
ärztlicher Behandlung. Die Berufung des SEM, es liege ein Dublin-Fall vor,
sei im Lichte der jüngeren Rechtsprechung nicht mehr haltbar. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe entscheiden, dass alle relevanten Umstände
auch in Dublin-Verfahren abzuklären seien und begründet werden müsse,
warum das SEM das Asylgesuch nicht selber behandle, zumal es sich um
Ungarn handle, wo notorisch unmenschliche Verhältnisse in der Unterbrin-
gung und Behandlung von ausländischen Personen vorherrschten. Das
SEM müsse die Rechtmässigkeit der Abschiebung überprüfen, was es un-
terlassen habe. Das Verfahren sei daher zurückzuweisen mit dem Auftrag,
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Seite 6
nicht nur die persönlichen Umstände und Erlebnisse der Beschwerdefüh-
renden in Ungarn zu würdigen, sondern auch die geltend gemachten Asyl-
gründe zu prüfen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen Ausschnitt eines Zeitungs-
artikels zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 14. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden vier Fo-
tos bezüglich der Unterbringung von Asylsuchenden in Ungarn ein.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten.
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Seite 7
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb
nicht einzutreten.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
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Seite 8
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und
25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Am 13. März 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden hiessen die jeweiligen Ge-
suche am 26. März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
gut.
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns wird denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs – welches zwar äusserst
knapp, lediglich hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und ohne Bezug zur
tatsächlichen, sachverhaltlichen Situation gewährt wurde – noch in der Be-
schwerdeschrift bestritten. Zudem erstaunt es, dass in der Eurodac-Daten-
bank keine Treffer gefunden wurden, obschon die Beschwerdeführenden
ausdrücklich angaben, die Fingerabdrücke gegeben zu haben. Jedoch
wurde durch die ausdrückliche Zustimmung der ungarischen Behörden zur
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständig-
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Seite 9
keit Ungarns zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens unabhängig des Eurodac-Suchergebnisses perpetuiert. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzu-
gehen, ob für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung
eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
6.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR
0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung,
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asyl-
verfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn
nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen
Ausschaffung besteht.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Leiturteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageent-
wicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es die
Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mit-
gliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug
auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31
D-2288/2015
Seite 10
f. Aufnahmerichtlinie) nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O.,
E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die
vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in
Ungarn hat es das Vorhandensein systemischer Mängel zwar verneint. Es
kam jedoch – analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl.
BVGE 2012/27 E. 7.4) – zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn
beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen
Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr
ohne weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell ver-
haftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten
im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfah-
ren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine
Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwer-
deführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung
zu tragen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013, E. 9 ff.).
6.4 Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit vier minderjährigen
Kindern zweifelsohne zu einer Gruppe, welcher ein besonderes Augen-
merk zu schenken ist. Demnach ist vorliegend eine sorgfältige Abklärung
allfällig vorhandener Überstellungshindernisse angezeigt, welche ihrer Zu-
gehörigkeit zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen
hat. Die Beschwerdeführenden haben jedoch substantiiert darzulegen, ge-
stützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen
Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen
nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern.
6.5 Gemäss Auskunft der ungarischen Behörden hätten die Beschwerde-
führenden in Ungarn um Asyl ersucht, seien jedoch nicht im ihnen zuge-
wiesenen Empfangszentrum erschienen. Eine Verletzung von völkerrecht-
licher Pflichten im Rahmen des in Ungarn durchgeführten Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens lässt sich indes nicht erkennen. Die Beschwerdefüh-
renden legen nicht substanziiert dar, inwiefern gerade in ihrem Fall eine
Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit vorliegt beziehungsweise
zu befürchten ist. So machten sie lediglich geltend, die Polizei sei brutal
gewesen, und ergänzten auf Beschwerdeebene in pauschaler Weise, die
Kinder seien von der Polizei geschlagen worden, ohne dies näher auszu-
führen. Es bestehen somit keine genügend konkreten Hinweise darauf,
dass sie in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im
Sinne des Dublin-Systems gehabt hätten. Weiter besteht auch kein Grund
D-2288/2015
Seite 11
zur Annahme, dass ihnen und ihren Kindern in Bezug auf die Unterbrin-
gung sowie ihre besonderen Bedürfnisse nicht genügend Rechnung getra-
gen wurde. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver-
wiesen werden. Im Übrigen wurde nicht rechtsgenüglich dargetan, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten und sie in eine existentielle Notlage geraten würden. Daran
vermögen auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern, zumal in keiner
Weise ersichtlich ist, woher selbige stammen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde im vorliegen-
den Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden.
6.6 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
(vgl. A4, Erkältung D._______; A5, A17, A18, A32, Behandlung (…)
E._______; A31, Verbrennung F._______; A25, Sodbrennen Beschwerde-
führer; A6 S. 10, psychische Probleme Beschwerdeführerin) ist festzustel-
len, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft offensicht-
lich für keine der Situationen der Beschwerdeführenden zu. Auch auf Be-
schwerdeebene wurde diesbezüglich nichts Substanziiertes dargelegt. Im
Übrigen obliegt es ihnen, falls erforderlich, sich diesbezüglich an die zu-
ständigen Behörden in Ungarn zu wenden.
6.7 Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Die Vorinstanz ist des-
halb zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Einzelfall keine
Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich
der Zulässigkeit einer Überstellung nach Ungarn hindeuten würden. Unter
diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt.
D-2288/2015
Seite 12
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann zumindest sinnge-
mäss auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
7.2 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prü-
fung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich
dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Re-
geln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspiel-
raum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
7.3 Mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit 1. Feb-
ruar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. In seinem zur Publi-
kation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermes-
sensüberprüfung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Ge-
richt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM (mehr) zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift
nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt.
7.4 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zwar unter dem Titel
der Unzumutbarkeit und nicht im Rahmen der humanitären Gründe im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 ausführlich zu der (gesetzlichen) Situation in Ungarn für Asylsu-
chende, der Situation der Beschwerdeführenden als verletzliche Personen-
gruppe sowie zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
geäussert. Die Berufung auf die Bestimmungen des Wegweisungsvollzugs
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG) anstatt auf die humanitären Gründe, welche im Ver-
gleich zum Wegweisungsvollzug restriktiver auszulegen sind, veranlasst
das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Aufhebung der Verfügung und zur
Rückweisung an die Vorinstanz. Das SEM hat vorliegend die spezifische
Situation der Beschwerdeführenden genügend beleuchtet und abgeklärt,
weshalb weder eine Ermessensunterschreitung oder Ermessensmiss-
brauch festgestellt werden kann.
D-2288/2015
Seite 13
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
10.
10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
11.
Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab-
zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2288/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: