Abtei lung IV
D-2289/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), Somalia, alias
B._______, geboren (...), Kenia,
,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 10. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2289/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Juli 2003 in die Schweiz ein
und suchte am 4. August 2003 im Empfangszentrum (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ unter den
Personalien A._______, Somalia, um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese
Verfügung blieb unangefochten.
B.
B.a Der Migrationsdienst des Kantons D._______ übermittelte dem
BFM am 25. Mai 2007 ein anonymes Schreiben, in welchem behauptet
wurde, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
kenianische Staatsangehörige aus E._______, welche im Juni 2003
als Mitglied eines (...) legal in die Schweiz eingereist sei. Die im
Asylverfahren angegebenen Personalien seien unzutreffend und sie
sei früher bereits von F._______ nach Kenia zurückgeschafft worden.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2007 liess die zuständige Behörde des
Kantons G._______, welchem die Beschwerdeführerin im
Asylverfahren zugewiesen worden war, dem BFM denselben
anonymen Brief zukommen.
B.b Der in der Folge vom BFM veranlasste Fingerabdruckvergleich mit
F._______ ergab, dass die Beschwerdeführerin dort registriert war. Auf
Anfrage des Bundesamtes teilten die f._______ Behörden mit, die
fragliche Person habe sich von (...) bis (...) unter den Personalien
B._______, geboren (...), kenianische Staatsangehörige, in F._______
aufgehalten. Am (...) sei sie mit einem gültigen kenianischen Pass
nach Kenia zurückgereist.
B.c Mit Schreiben vom 23. November 2007 informierte das BFM die
Beschwerdeführerin über die vorstehend dargelegten Abklärungser-
gebnisse. Gleichzeitig räumte es ihr Frist ein, sich zur beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug zu äussern.
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B.d Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Äusserungsrecht mit
Eingabe vom 13. Dezember 2007 Gebrauch. Dabei bestritt sie nicht,
sich in F._______ aufgehalten zu haben. Sie hielt aber daran fest, aus
Somalia zu stammen. Sie sei von dort (mit ihrer Mutter und ihren
beiden Kindern) nach Kenia geflüchtet, wo sie jedoch schlecht
akzeptiert worden seien. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann,
von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen.
B.e Das Bundesamt ersuchte die Schweizerische Vertretung in
Nairobi mit Schreiben vom 16. Januar 2008 um die Vornahme von
Abklärungen. Mit Schreiben (E-Mail) vom 6. Februar 2008 beantworte-
te die Schweizerische Vertretung die Anfrage und übermittelte
verschiedene Dokumente betreffend Visumsantrag der Beschwerde-
führerin. Das BFM informierte die Beschwerdeführerin schriftlich über
die getätigten Nachforschungen und deren Ergebnis und gewährte ihr
dazu das rechtliche Gehör. Eine Stellungnahme der Vertreterin der
Beschwerdeführerin erfolgte mit Schreiben vom 18. Februar 2008.
B.f Mit Verfügung vom 10. März 2008 - eröffnet am 13. März 2008 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf,
forderte sie auf, die Schweiz bis zum 10. Mai 2008 zu verlassen und
beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 10. April 2008 (Poststempel: 9. April 2008) liess die
Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin gegen die Verfügung des
BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme zu belassen,
eventualiter sei der Wegweisungsentscheid aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin aus humanitären
Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestätigung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2008 hielt der zuständige
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde die
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Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- bis zum 28. April 2008 zu leisten.
E.
Die Bezahlung des auferlegten Kostenvorschusses erfolgte am
28. April 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Vorab ist auf einen in der Beschwerdeschrift erwähnten verfah-
rensrechtlichen Aspekt einzugehen. Die Beschwerdeführerin ersucht
darum, es sei ihr eine Kopie des anonymen Schreibens, welches das
BFM erhalten habe, sowie des Berichtes der Schweizerischen Vertre-
tung in Kenia zuzustellen. Das BFM habe diese Aktenstücke gestützt
auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zurückbehalten. Sinngemäss macht die
Beschwerdeführerin damit eine Verletzung ihres Anspruches auf
rechtliches Gehör geltend.
3.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätz-
lich Anspruch darauf, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind,
in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen.
Nur ausnahmsweise darf gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsicht-
nahme in die Akten verweigert werden, wenn wesentliche Interessen
des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere
Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interes-
sen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen
amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird
einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die
Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich
oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Das Geheimhaltungs-
interesse kann somit dem Interesse eines Gesuchstellers an einer
unbeschränkten Einsichtnahme entgegenstehen. Die Interessenabwä-
gung darf jedoch nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie
behördlicher Unterlagen a priori – ohne Abwägung im Einzelfall – dem
Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange
bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt
werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse
an der Akteneinsicht überwiegen. Gewichtige Geheimhaltungsinteres-
sen, die allenfalls geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken,
stellen namentlich die Identität in- und ausländischer Informanten und
Kontaktpersonen dar sowie Angaben über Art und Methoden der
Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im
Ausland (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 269; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a
S. 183; 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 und 4c S. 12; 1994 Nr. 26 E. 2cc S. 193).
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3.2 Sowohl das anonym eingereichte Schreiben als auch die
Ergebnisse der Botschaftsanfrage wurden vom BFM mit der Bezeich-
nung "überwiegende öffentliche oder private Interessen an der
Geheimhaltung" versehen. Bezüglich des anonym eingereichten
Schreibens liegt das Geheimhaltungsinteresse auf der Hand. So kann
eine Identifikationen durch den betroffenen Asylsuchenden und damit
Repressionsmassnahmen gegen den Informanten oder die Informantin
nicht ausgeschlossen werden. Solche Repressionen zu verhindern,
liegt nicht nur im privaten Interesse des Informanten, sondern letztlich
auch im öffentlichen Interesse des schutzgewährenden Staates, indem
wahrheitswidrige Angaben Asylsuchender gerade wegen solcher
Hinweise erst aufgedeckt werden können. Mit dem BFM ist demzufolge
vom Vorliegen überwiegender öffentlicher und privater Interessen
auszugehen, weshalb die Verweigerung der Akteneinsicht begründet
ist. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Vorinstanz – wenn auch
veranlasst durch das anonym eingegangene Schreiben – eigene
Abklärungen tätigte, indem sie Auskünfte bei den f._______ Behörden
einholte, um die Angaben im anonymen Schreiben zu verifizieren. Die
Ergebnisse dieser Abklärung wurden der Beschwerdeführerin sodann
im Schreiben des BFM vom 23. November 2007 zusammengefasst
mitgeteilt und gleichzeitig wurde ihr eine Äusserungsmöglichkeit
eingeräumt. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist
diesbezüglich zu verneinen.
Hinsichtlich der Ergebnisse der Botschaftsanfrage ist festzuhalten,
dass die entsprechenden Auskünfte sich auf die Zustellung von Kopien
der Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin (unter den Personalien
H._______) beschränkten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
diesbezüglich ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung
dieser Unterlagen bestanden hätte. Die Vorinstanz hat der Beschwer-
deführerin deshalb die Einsicht in diese Unterlagen zu Unrecht
verweigert und damit das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26
VwVG verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne
Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtli-
chen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrach-
tungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widersprä-
che (vgl. u.a. EMARK 1999 Nr. 20 E. 3 S. 131 und 1998 Nr. 34 E. 10d
S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die
Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn
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die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den
Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia
95 f.). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen
eine Rolle spielen. Da der Beschwerdeführerin die wesentlichen, aus
der Botschaftsabklärung hervorgegangenen Informationen mit Brief
vom 8. Februar 2008 mitgeteilt und ihr dazu das rechtliche Gehör
gewährt wurde, war die Verweigerung der Akteneinsicht mit keinem
erheblichen Nachteil für sie verbunden. Es besteht daher kein Anlass,
die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und
die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Ebenso wenig sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst,
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die fraglichen
Akten zu eröffnen und ihr eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR
142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2008 hielt die
Vorinstanz fest, aufgrund der vorhandenen Hinweise könne nicht mehr
von der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden. Vielmehr lägen konkrete Beweise vor, dass sie
die kenianische Staatsangehörigkeit besitze. Weiter könne davon
ausgegangen werden, dass sie im Jahr 2003 zusammen mit einer
(...)gruppe legal in die Schweiz eingereist und anschliessend unter
einer anderen Identität ein Asylgesuch gestellt habe. Zwar sei sie
damals nicht unter der Identität eingereist, mit welcher sie von den
f._______ Behörden nach Kenia rückgeführt worden sei. In ihrer
Stellungnahme vom 18. Februar 2008 habe sie sinngemäss
ausgeführt, dass sie mit dem kenianischen Pass Nr. (...) in die
Schweiz eingereist sei, diesen Pass jedoch an die Person, welche ihr
zur Flucht verholfen habe, zurückgegeben habe. Indem sie zugebe,
legal mit diesem Pass in die Schweiz eingereist zu sein, widerspreche
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sie den im Empfangsstellenprotokoll gemachten Angaben zu ihrem
Reiseweg in krasser Weise. Da sie zudem sowohl im Empfangsstellen-
protokoll als auch im kantonalen Befragungsprotokoll den Aufenthalt in
F._______ in den Jahren (...) trotz direkter Fragestellung unerwähnt
gelassen habe, müsse die Glaubhaftigkeit der Gesamtheit ihrer
Aussagen bei Einreichung des Asylgesuchs zumindest als einge-
schränkt erachtet werden. Solange keine gegenteiligen Angaben oder
Beweise vorlägen, gehe das BFM davon aus, es handle sich bei der
Beschwerdeführerin um eine kenianische Staatsangehörige. Es seien
keine Hinweise vorhanden, welche den Vollzug der Wegweisung nach
Kenia als nicht zulässig, im Sinne der völkerrechtlichen Abkommen,
oder als nicht zumutbar erscheinen liessen. Zudem sei der Vollzug
technisch möglich, da kein Grund ersichtlich sei, dass die keniani-
schen Behörden der Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes
nicht zustimmen würden.
4.2 In der Beschwerde vom 10. April 2008 wird zusammengefasst
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihren
Eltern Somalia verlassen und sei in Kenia aufgenommen und
eingebürgert worden. Aufgrund ihrer Herkunft habe sie trotz starker
Integration Schwierigkeiten gehabt, ihr Leben in Kenia weiterzuführen.
Aus diesem Grund habe sie (...) in F._______ ein Asylgesuch gestellt,
wo sie jedoch wieder ausgewiesen worden sei. Nach dieser
ungewollten Rückkehr habe sie sich aufgrund einer schwierig zu
spezifizierenden Angst zu einer legalen Ausreise und dem Stellen
eines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz veranlasst gesehen. Die
vom BFM in der angefochtenen Verfügung dargestellten Umstände,
unter denen sie in die Schweiz eingereist sei, seien zutreffend.
Angesichts der von Hass und Abrechnungen geprägten aktuellen
Situation in Kenia fürchte sich die Beschwerdeführerin vor einer Rück-
kehr. Im Falle einer Rückkehr sähe sich die Beschwerdeführerin mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG konfrontiert, weshalb
der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Auch unter völkerrechtlichen
Aspekten sei ein Wegweisungsvollzug unzulässig. Zudem wäre eine
Rückschaffung derzeit auch nicht möglich. Schliesslich sei zu beach-
ten, dass die Beschwerdeführerin schon sehr lange in der Schweiz
lebe und sie sich hier gut integriert habe.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Prüfung der Akten mit
dem Bundesamt davon aus - was von der Beschwerdeführerin auch
nicht mehr bestritten wird -, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
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um eine kenianische Staatsangehörige handelt. Zu Prüfen ist somit ein
Wegweisungsvollzug nach Kenia. Dabei kann offen bleiben, ob die
Beschwerdeführerin ursprünglich tatsächlich aus Somalia stammt.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
5.2 Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben
sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre,
die Vorinstanz habe den Vollzug der Wegweisung nach Kenia in
Verletzung landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
als zulässig bezeichnet, zumal auch keine Hinweise für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerde-
führerin in Kenia droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kenia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jeden-
falls nicht als unzulässig erscheinen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4 Im Jahr 2008 kam es in Kenia zu Unruhen mit Brandschatzungen
und bewaffneten Angriffen auf Angehörige der jeweils anderen politi-
schen oder ethnischen Gruppe. Dabei kam es auch zu eigentlichen
Lynchmorden an unbewaffneten Zivilisten. Die politischen Unruhen
begannen am 30. Dezember 2007, am Tag der Veröffentlichung der
offiziellen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl vom 27. Dezember
2007. Sie fanden ihr vorläufiges Ende am 28. Februar 2008, als eine
Einigung der beiden Konfliktparteien erzielt wurde. Bei den Unruhen
wurden schätzungsweise über 1'500 Menschen getötet und mehr als
600'000 Menschen mussten vor den Gewalttätigkeiten flüchten. In der
Zwischenzeit hat sich die Lage in Kenia wieder beruhigt, weshalb die
in der Beschwerdeschrift geschilderte (diffuse) Angst der
Beschwerdeführerin kein Wegweisungshindernis darstellt.
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, die Beschwerdeführerin gerate im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach Kenia aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als
zumutbar.
Die mehrjährige Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz
schliesslich führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Entscheidend ist nämlich die hypothetische Situation
der Beschwerdeführerin im Heimatstaat im Falle einer Rückkehr und
nicht die Situation in der Schweiz. Die Prüfung der Frage, ob ein
"schwerwiegender persönlicher Härtefall" im Sinne von Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG vorliegt, kann seit Anfang des Jahres 2007 nicht mehr im
Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden, sondern fällt in die
Kompetenz der kantonalen Behörden.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 10
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6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegwei-
sungsvollzug sodann zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. April 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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