B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2289/2012
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 9. September
2008 illegal in die Schweiz einreiste und am 11. September 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 16. September 2008 im EVZ B._______ die Persona-
lien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte und
sie am 15. Mai 2009 anhörte,
dass die in der Provinz C._______ wohnhafte Beschwerdeführerin kurdi-
scher Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens in ihrem Asylgesuch
im Wesentlichen geltend machte, sie sei von den Sicherheitskräften wie-
derholt unter Druck gesetzt und nach dem Aufenthaltsort ihrer Verwand-
ten, welche seinerzeit zur Guerilla in die Berge gegangen seien, befragt
worden,
dass sie unter Zwang die Guerilla mit Lebensmitteln versorgt habe, wenn
diese bei ihr zu Hause erschienen sei, und man sie aufgefordert habe, als
Spitzel oder Kurier tätig zu werden oder sich der Guerilla anzuschliessen,
dass sie deswegen drei bis vier Mal für wenige Stunden in Polizeihaft
gehalten und schikaniert worden sei und man sie letztmals (...) vor ihrem
Umzug nach D._______ während (...) dem Posten von C._______ fest-
gehalten und dabei beschimpft, die Haare geschnitten und sexuell be-
drängt habe, ohne dass jedoch eine formelle Strafuntersuchung gegen
sie eröffnet worden wäre,
dass sie sich diesen Behelligungen durch einen Umzug nach D._______
entzogen und dort unter Druck erneut die Guerilla unterstützt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2012 – eröffnet am 27. März
2012 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. September 2008
ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und sie –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz bis zum 21. Mai 2012 zu verlassen,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin sowohl in zeit-
licher als auch in örtlicher Hinsicht widersprüchlich (so in Bezug auf ihren
Aufenthaltsort) seien, insgesamt unsubstanziiert wirkten und nicht den
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Eindruck von tatsächlich erlebten Geschehnissen hinterlassen würden –
insbesondere bezüglich der durchwegs fehlenden namentlichen Bezeich-
nung der angeblich über Jahre hinweg und selbst noch in D._______ un-
terstützten Guerillagruppierung, der Umstände der Kontaktnahme der
Guerilla in D._______ sowie der spezifischen Umstände der Nötigung
zum Mitmachen – und auch mit den örtlichen Gegebenheiten und Realitä-
ten nicht zu vereinbaren seien, so hinsichtlich des Umstandes, dass trotz
eines dringenden Verdachts der Unterstützung der Guerilla und eines fak-
tischen Geständnisses kein formelles Strafverfahren eröffnet worden sei,
dass auch in Bezug auf die geltend gemachten Zeitpunkte der Haft deut-
liche Diskrepanzen bestünden und überdies die Beschwerdeführerin ei-
genen Angaben zufolge im (...) nach E._______ ausgereist und von dort
(...) später in ihre Heimat zurückgekehrt sei, was nicht der Verhaltenswei-
se einer tatsächlich verfolgten Person entspreche,
dass die Beschwerdeführerin sodann – unabhängig von der Glaubhaftig-
keit ihrer Vorbringen – über eine innerstaatliche Fluchtalternative in
D._______, wo sich zahlreiche Verwandte aufhielten und wo sie gearbei-
tet habe, verfüge, zumal sich sämtliche behördlichen Benachteiligungen
lediglich im regional beschränkten Raume C._______ ereignet hätten und
die Behelligungen seitens Angehöriger der Guerilla als offensichtlich un-
glaubhaft zu erachten seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 26. April (recte: März)
2012 aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsmitteleingabe (Auflistung Be-
weismittel) beilegte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai
2012 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 18. Mai 2012 an-
gesetzt wurde,
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dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Hinweise auf
den Brauch, gemäss welchem die unverheirateten Kinder teilweise bei
Verwandten in der Stadt wohnten, und den Umstand, dass anlässlich der
Befragung im EVZ die Fragen nach den Aufenthaltsorten ungeschickt ge-
stellt worden seien, dürften nicht überzeugen, da die Beschwerdeführerin
sowohl anlässlich der Befragung im EVZ als auch bei der direkten Anhö-
rung die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen nach Rückübersetzung
unterschriftlich bestätigt und überdies in diesem Zusammenhang keinerlei
Korrekturen an den Protokollen angebracht habe, weshalb sie sich bei ih-
ren protokollierten Aussagen behaften lassen müsste,
dass das Vorbringen, sie habe nicht vorgebracht, eine politische Aktivistin
zu sein, sondern habe geschildert, wie sie aufgrund ihrer Verwandtschaft
und ihres sozialen Umfeldes für die Guerilla sympathisiert habe, weshalb
es nachvollziehbar sei, dass sie für diese kleinere Dienstleistungen er-
bracht habe und dementsprechend niederschwellig die Verfolgungshand-
lungen der Sicherheitskräfte ausgefallen seien, als unbehelflich zu erach-
ten sein dürfte, zumal aus den protokollierten Aussagen der Beschwerde-
führerin keine Sympathie für die Guerilla ersichtlich werde, sondern die in
Frage stehenden Unterstützungshandlungen samt und sonders nur unter
Druck ausgeübt worden seien (vgl. act. A19/7, S. 5),
dass auch die Einwände hinsichtlich der (...) Inhaftierung, in deren Verlauf
die Beschwerdeführerin erheblichen sexuellen Belästigungen ausgesetzt
gewesen sei, allein schon aufgrund der eindeutigen Widersprüche hin-
sichtlich des Zeitpunktes dieses Vorfalls als nicht stichhaltig zu erachten
sein dürften (vgl. act. A1/10, S. 2 ff. und 6; A19/7, S. 4 und 6), und sich
die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt in E._______ im (...) (vgl.
act. A1/10, S. 7) freiwillig wieder in ihre Heimat zurückbegeben habe, was
nicht mit der geschilderten Unterdrückungssituation in Einklang zu brin-
gen sein dürfte,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den im
angefochtenen Entscheid dargelegten übrigen zahlreichen Ungereimthei-
ten und dem Hinweis auf eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternati-
ve nicht weiter äussere, weshalb an den Schlussfolgerungen des BFM
diesbezüglich festgehalten werden dürfte,
dass unter diesen Umständen die auf Beschwerdeebene mit (Nennung
Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose) auf andere Ursachen
als die vorgebrachte Gefährdungssituation zurückzuführen sein dürfte,
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dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zum Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat in Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände – so
verfüge sie sowohl in ihrer Herkunftsregion als auch in D._______ und in
der Schweiz über zahlreiche Familienangehörige, die sie bereits früher
respektive bei der Ausreise unterstützt hätten und auf deren Unterstüt-
zung sie auch weiterhin zählen dürfte, und es bestehe die Möglichkeit,
angesichts der in der Türkei vorhandenen medizinischen Strukturen dort
die in der Schweiz begonnene (...) Behandlung weiterzuführen – die Ge-
winnaussichten deshalb als von allem Anfang an beträchtlich geringer
einzustufen seien als die Verlustgefahren,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren
aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss am 10. Mai 2012 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt, da das BFM in Bezug auf Wegweisungsvoll-
zugshindernisse die Begründungspflicht nicht beachtet habe,
dass die Begründung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar knapp, aber rechtsgenüglich
ausfiel, zumal – auch in Anbetracht der unglaubhaften beziehungsweise
asylirrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin – der Entscheid hin-
sichtlich der Wegweisung in der Regel nicht der gleichen Begründungs-
dichte wie derjenige in der Hauptfrage des Asyls bedarf (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25 ff.) und die Begründung – abhängig vom
Einzelfall – auch summarisch ausfallen kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 7
S. 48 ff.),
dass es der Beschwerdeführerin zudem nicht verunmöglicht war, diesbe-
züglich die BFM-Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
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ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Fluchtgründe zufolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Vorbringen
und wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin, das nicht demjenigen
einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, sowie in der treffenden
Annahme des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in
D._______ in der angefochtenen Verfügung zu Recht als unglaubhaft
sowie als asylirrelevant beurteilte,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2012 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe weder die
Flüchtlingseigenschaft noch Wegweisungshindernisse zu begründen
vermöchten, die einem Vollzug der Beschwerdeführerin in ihren Heimat-
staat entgegenstünden, und die Begehren der Beschwerdeführerin daher
als aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
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dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
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ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihr in der Türkei droht,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmitteleingabe ein (Nennung
Beweismittel) vorlegte, welches ihr (Nennung Diagnose) diagnostiziert,
dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen,
wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände vor-
liegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen
Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1),
dass vorliegend die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung be-
ziehungsweise ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional cir-
cumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D.
gegen Grossbritannien feststellte, unter Berücksichtigung der diesbezüg-
lich eingereichten Beweismittel bei einer Rückkehr in die Türkei ausge-
schlossen werden können,
dass hinsichtlich der im erwähnten ärztlichen Zeugnis aufgeführten (Nen-
nung gesundheitliches Problem) festzuhalten ist, dass Art. 3 EMRK einen
Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfron-
tation mit suizidalen Gedanken oder allfälligen Suiziddrohungen von einer
zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und im
konkreten Fall Gewähr dafür besteht, dass nötigenfalls geeignete Mass-
nahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Ten-
denzen im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch in Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sowohl
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in ihrer Herkunftsregion als auch in D._______ über ein familiäres Bezie-
hungsnetz und Berufserfahrungen in diversen Berufszweigen verfügt (vgl.
act. A1/10, S. 2 ff.),
dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einen Weg-
weisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da sie für die
Weiterbehandlung ihres Leidens auf die bestehenden medizinischen
Strukturen in ihrer Heimat zurückgreifen und in diesem Zusammenhang –
zumindest in finanzieller Hinsicht – auch auf die Hilfe ihrer in der Schweiz
wohnhaften Familienangehörigen zählen könnte,
dass somit von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheit-
lichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in
Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83
Abs. 4 AuG geschlossen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am 10. Mai 2012 in der
gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist (Art. 63
Abs. 1 - 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: