B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2290/2014
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2014 / N (…).
D-2290/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Jahr 1999 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo er
sich bis im Jahr 2008, abgesehen von kurzen Reisen nach Syrien, aufhielt.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen gemäss eigenen An-
gaben ihren Heimatstaat im November 2008 und begaben sich mit einem
gültigen Visum in die Türkei, von wo aus sie illegal nach Griechenland zum
Beschwerdeführer gelangten. Nach einem gemeinsamen dreijährigen Auf-
enthalt in Griechenland reisten die Beschwerdeführenden mit Hilfe eines
Schleppers über ihnen unbekannte Länder am 28. Dezember 2011 in die
Schweiz, wo sie am 29. Dezember 2011 ihre Asylgesuche einreichten. Am
3. Januar 2012 sowie am 6. Januar 2012 fanden die Kurzbefragungen statt.
Dabei machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, sie
seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, hätten seit ihrer Geburt
in der Ortschaft D._______ in der Provinz E._______ gelebt und am 10.
September 2003 geheiratet. Die Beschwerdeführerin habe die ersten fünf
Jahre ihrer Ehe allein in Syrien gelebt, wo der Beschwerdeführer sie hin
und wieder besucht habe. Am 20. Februar 2014 wurden die Beschwerde-
führenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in D._______
die Schule bis zum Maturaabschluss besucht. Schon während der Schul-
zeit habe man ihn davon überzeugen wollen, sich der Baath Partei anzu-
schliessen. Da Freunde von ihm Mitglieder der Yekiti Partei gewesen seien,
sei er immer wieder von den Behörden behelligt worden. Im Jahr 1991
habe er sich an der Agrarfakultät der Universität E._______ eingeschrie-
ben. Bereits nach zwei Monaten habe er das Studium aufgeben müssen,
da Universitätssicherheitskräfte die Fakultät zerstört hätten. Da er den Mi-
litärdienst nicht habe leisten wollen, habe er weitere Probleme gehabt. Er
sei zu Hause mehrmals von Polizisten und Mitarbeitern des Geheimdiens-
tes aufgesucht worden, die erst nach der Bezahlung von Bestechungsgel-
dern wieder gegangen seien. In den Jahren 1994 bis 1997 habe er
schliesslich den Militärdienst trotz allem leisten müssen. In den Jahren
1998 und 1999 habe er sich mit dem Gedanken getragen, einen Kleiderla-
den zu eröffnen. Da er die dafür erforderliche Bewilligung nur durch Bezah-
lung einer grossen Geldsumme erhalten hätte, habe er dieses Vorhaben
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aufgegeben. Ausserdem sei er im Jahr 1998 an Diabetes erkrankt, worauf-
hin er in der Folge viele negative Reaktionen der Bevölkerung habe erleben
müssen. Dies habe ihn psychisch sehr mitgenommen. Ungefähr im Juni
1999 sei er nach Griechenland ausgereist, wo er bis zu seiner Ausreise in
die Schweiz gelebt habe. Während seines mehrjährigen Aufenthalts in
Griechenland habe er immer wieder seine Familie in Syrien besucht. Aller-
dings habe ein Verwandter von ihm jeweils eine Beziehungsperson ein-
schalten müssen, damit er keine Probleme bekommen habe. Im Frühjahr
2008 sei er das letzte Mal in Syrien gewesen. Als er im selben Jahr im
August noch einmal nach Syrien habe reisen wollen, sei er mit dem Direk-
tor des syrischen Fluggesellschaftsbüros (…) in Schwierigkeiten geraten.
Dieser habe ihm vorgeworfen, Probleme zwischen seinem und anderen
Fluggesellschaftsbüros stiften zu wollen. Ausserdem habe er ihm ange-
droht, den Vorfall den syrischen Behörden zu berichten. Ferner habe er in
Griechenland einige Male an kurdischen Demonstrationen sowie im Jahr
2011 zweimal an Demonstrationen für die kurdische Regierung teilgenom-
men. Aus diesen Gründen habe er Angst, bei der Rückkehr nach Syrien
verhaftet zu werden.
B.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Sie habe in ihrem Heimatland nie Probleme gehabt und sei ausschliesslich
wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist beziehungsweise habe
sie wieder mit ihm zusammen leben wollen. Die ersten fünf Jahre ihrer Ehe
habe sie getrennt von ihrem Ehemann gelebt, welcher sich zu diesem Zeit-
punkt bereits in Griechenland aufgehalten habe. Im Jahr 2005 sei ihre ge-
meinsame Tochter zur Welt gekommen, die immer wieder nach ihrem Vater
gefragt habe. Um seine Familie in Syrien besuchen zu können, habe der
Beschwerdeführer jeweils viel Geld bezahlen müssen.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Unterlagen ins Recht:
den Identitätsausweis des Beschwerdeführers, ein Familienbüchlein, ein
Schulzeugnis des Beschwerdeführers mit griechischer Übersetzung, einen
Familienregisterauszug, einen griechischen Gerichtsentscheid bezüglich
der Aufhebung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers, eine
Fürsorgebestätigung, ein Arztzeugnis (…) den Beschwerdeführer betref-
fend, verschiedene Fotografien, eine Broschüre sowie zwei Zeitungsarti-
kel, die Familienfotos der Beschwerdeführenden enthalten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 1. April 2014 – eröffnet am 9. April 2014 – lehnte
die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die
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Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob
den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
C.c Der Beschwerdeführer habe unter anderem geltend gemacht, auf-
grund seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er seit jungen Jahren immer wie-
der mit den syrischen Behörden in Schwierigkeiten geraten. Ausserdem
habe er gegen seinen Willen den Militärdienst leisten müssen. Nach der
Beendung seines Militärdienstes im Jahr 1997 habe er jedoch keine ernst-
haften Probleme mehr gehabt (vgl. BFM-Akten A27/30 S. 20). Vielmehr
habe er Syrien primär verlassen, weil er krank gewesen sei und für sich
keine Zukunft mehr in seinem Land gesehen habe (vgl. A27/30 S. 21).
Gemäss Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden finde eine gezielte
politische Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivi-
täten statt, und treffe die Kurden nicht anders als die übrigen Einwohner
Syriens. Die Diskriminierungen gegen politisch nicht aktive Kurden gelte in
konstanter Rechtsprechung für sich allein als zu wenig intensiv, als dass
sie flüchtlingsrechtlich relevant wären (vgl. Urteil des BVGer D-1888/2010
E. 4.3, m.w.H.). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachtei-
len aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit komme daher keine asylre-
levante Bedeutung zu
C.d Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland
aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus
Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen
Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei davon aus-
zugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten.
Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer oppo-
sitionellen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentli-
che Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, ein Asylsuchender werde aus
Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen.
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C.e Im Übrigen sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Direktor des Flugge-
sellschaftsbüros die syrischen Behörden tatsächlich über den Streit mit
dem Beschwerdeführer informiert habe und er aufgrund dessen in Syrien
gesucht werde, als nicht sehr hoch einzuschätzen, zumal es sich bei der
Auseinandersetzung offensichtlich um einen Bagatellvorfall gehandelt
habe, der selbst bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechen-
land schon mehrere Jahre zurückgelegen habe. Seine Furcht vor künftigen
staatlichen Verfolgungsmassnahmen könne somit als unbegründet erach-
tet werden.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. April 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 1. April 2014, die Anerkennung der Beschwerdeführenden
als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventuell
seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Es
sei die vorläufige Aufnahme bei einer Abweisung der Beschwerde im
Hauptpunkt zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Be-
schwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter einen undatierten, den Beschwerdeführer betreffen-
den ärztlichen Bericht einreichen.
F.
Am 14. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsver-
treter Fotos einreichen, die die Beschwerdeführenden (Eltern) bei einer
Kundgebung (…) in einer Schweizer Stadt zeigen.
G.
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Seite 6
G.a Mit Eingaben vom 7. Oktober 2014 sowie vom 22. Oktober 2014 legten
die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Fotos ins Recht, die
den Beschwerdeführer bei Kundgebungen (…) in einer anderen Schweizer
Stadt zeigen.
G.b Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter drei weitere Fotos ein, die den Beschwerde-
führer anlässlich einer nicht näher beschriebenen oder datierten Demonst-
ration in der Schweiz zeigen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichti-
gung der neuesten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-
5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015) ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2015 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten,
und verwies – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – im Übrigen auf
seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollum-
fänglich festhalte.
Die in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnten Urteile wür-
den sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung
mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive mit der Demonstrati-
onsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation
durch die Behörden (D-5779/2013) befassen. Da derartige Vorbringen
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, habe die neue
Rechtspraxis des Gerichts keinen Einfluss auf dessen Beurteilung.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweise auf die Säumnis-
folge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2015 ein.
J.b Am 20. April 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht
vernehmen, und führten unter anderem aus, da der Beschwerdeführer sei-
nen Militärdienst bereits abgeleistet habe, habe er nicht mehr mit einer Ein-
berufung gerechnet. Mittlerweile würde jedoch der syrische Staat bereits
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Reservisten einberufen, weshalb der Beschwerdeführer annehme, dass
auch er bereits einberufen worden sei – schriftlich liege aber nichts vor.
Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: Das Dienstbüchlein des Be-
schwerdeführers im Original; Fotografien, die den Beschwerdeführer bei
der Teilnahme des Newroz-Festes in einer Schweizer Stadt zeigen; Foto-
grafien, die ihn (allein und mit seiner Tochter) bei einer Veranstaltung zu-
gunsten kurdischer Frauen in einer anderen Schweizer Stadt zeigen sowie
drei Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Integrationsbemühungen.
K.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 (Poststempel) erkundigte sich der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, ob bereits eine Zwischenver-
fügung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergangen
sei. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote ins Recht.
L.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden weitere Unterlagen im Zusammenhang mit den Integ-
rationsbemühungen des Beschwerdeführers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs.
1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Ab-
sätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das
neue Recht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und deshalb Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtung nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die Vor-instanz
habe in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt unvollständig und
teilweise unrichtig festgestellt. Im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründen operiere die Vor-instanz mit Fikti-
onen und Vermutungen, denen jegliche Rechtsgrundlage abgehe. Die Vo-
rinstanz sei weder auf die geschilderten Aktivitäten des Beschwerdeführers
in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen) noch den Umstand, dass
er dabei gefilmt und fotografiert worden sei, eingegangen, und die Begrün-
dung der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sei sehr allgemein gehal-
ten, ohne näher auf die konkreten Umstände der Beschwerdeführenden
(die Erkrankung des Beschwerdeführers) einzugehen.
4.1 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die
Pflicht auf, die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht nur ent-
gegenzunehmen, sondern diese auch zu hören, sorgfältig zu prüfen und in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kern-
stück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 868; BGE 123 I 31 E. 2c) – und
andererseits dem Gesuchsteller im Rahmen einer Verfügung mitteilen,
wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise
warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mit-
hin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Be-
troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können (vgl. BGE 129 I E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1.
S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzel-
fall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Be-
hörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist,
und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen
eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Ver-
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Seite 10
fügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz
die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz hat, wie die Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich an-
erkannt haben, die eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement, einzeln aufgeführt. Somit
hat die Vorinstanz sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden im Rahmen der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten als auch bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges mit ihrem Hinweis auf die Sicherheitslage in Syrien Ge-
nüge getan. Es erübrigte sich demnach, zu prüfen, ob der Vollzug auch aus
in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu
erachten wäre (vgl. die nachfolgenden Erwägungen unter E. 8.4). Auch ist
in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Be-
dingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vor-
liegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in
Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, weshalb die entsprechende Rüge
nicht gehört werden kann.
4.2 Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1942 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet
die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei
der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglich-
keit und Beweiskraft. Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vor-
zunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten
Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Festste-
hendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der
angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln
vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sach-
kunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 153,
D-2290/2014
Seite 11
456 f. und 537, mit weiteren Hinweisen). Gelangt die Behörde bei pflicht-
gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sach-
verhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweise nicht geeig-
net, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Be-
weismittel verzichtet werden.
4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Er-
kenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierte Beweis-
würdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhalts-
feststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu ei-
nem anderen Entscheid führen könnte.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, wes-
halb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C. vorstehend).
Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu ent-
nehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen
Vorbringen wiederholen und an der Asylrelevanz der geltend gemachten
Vorkommnisse in Syrien festhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden
wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirkli-
chen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
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Seite 12
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Wie vorstehend dargelegt, hat das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festgestellt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Stellung-
nahme vom 20. April 2015 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer
annehme, er sei, obwohl er den Militärdienst bereits geleistet habe, einbe-
rufen worden (vgl. Bst. J.b vorstehend), zumal er selbst einräumt, dass
diesbezüglich "Schriftlich […] dazu einstweilen nichts" vorliege. Die Be-
schwerdeführenden konnten somit keine Verfolgung in ihrer Heimat glaub-
haft geltend machen.
5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.5 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
5.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
D-2290/2014
Seite 13
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus-
geführt, dass sich zwar die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti-
vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, doch sei davon aus-
zugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Diesbezüglich sei insbe-
sondere eine öffentliche Exponierung massgebend, die aufgrund der Per-
sönlichkeit der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, ein Asylsuchender werde aus der Sicht des syrischen Regimes
als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. die vorstehenden Ausfüh-
rungen unter Bst. C.d).
5.8 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe gel-
tend, das angefochtene Urteil stamme aus der Zeit vor dem Bürgerkrieg.
Da mittlerweile der Aufstand zu einem veritablen Bürgerkrieg eskaliert sei,
würden die syrischen Behörden die Bedrohungslage anders wahrnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe deshalb seine Rechtsprechung an-
gepasst. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des BVGer D-
1242/2010 vom 4. Januar 2013 verwiesen. Im Übrigen habe der Beschwer-
deführer in der Schweiz seine regimekritische Tätigkeit fortgesetzt, und an
Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er fotografiert und gefilmt wor-
den, und sein Bild sei sogar in Zeitungsartikeln erschienen.
Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführenden weitere Foto-
grafien ein, die den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerde-
führenden bei Kundgebungen in der Schweiz zeigen.
6.
6.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
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gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
6.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten – insbesondere diejenigen
des Beschwerdeführers – den genannten Anforderungen genügen.
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivi-
täten geltend, er habe in Griechenland an regierungskritischen Demonst-
rationen teilgenommen. Auch in der Schweiz habe er Kundgebungen in
verschiedenen Städten besucht. Einmal sei er dabei von seiner Ehefrau
begleitet worden. Eine Veranstaltung habe er in Begleitung seiner Tochter
besucht. (vgl. Bst. F., G. und J.b vorstehend).
6.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5.3), kann ausgeschlossen werden, dass er und
seine Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Akten-
lage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht
der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit o-
der Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und
der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in-
nerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine ex-
ponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche an-
dere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Her-
kunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kund-
gebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch foto-
grafiert wurde. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene
übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypi-
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schen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsange-
höriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpoliti-
sche Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätig-
keit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner auf-
gefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 E. 6.4.2).
7.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im
Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel
83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE
2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).
8.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AuG). Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatz-
massnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Cha-
rakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über
die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Auf-
nahme fällt umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Auswei-
sung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt wird, da die Wegweisung beziehungsweise Aus-
weisung und mit ihr die als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Auf-
nahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben
kann (vgl. [EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84
Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis – die Vorinstanz weist im
Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hin – treten die
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Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstin-
stanzlichem Entscheid ein (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Feb-
ruar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige
Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläu-
figen Aufnahme verbundene Rechtsstellung erwachsen der infolge eines
negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mit-
hin keine Nachteile, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit
diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebt. Die in der angefoch-
tenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme kann mithin von Ge-
setzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Ur-
teils in Rechtskraft erwachsen.
8.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 AuG)
sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb
genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) un-
zulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in
der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu er-
achten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allen-
falls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (wei-
terhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4). Die vorläufige Aufnahme ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Die von den Beschwerdeführenden gestellten Begehren erschienen im
Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und ihre Bedürftigkeit
im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG ist durch die eingereichte Fürsorgebe-
stätigung vom 11. April 2014 erwiesen, weshalb das Gesuch gutzuheissen
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ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses wird gegenstandslos.
11.
11.1 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsge-
richt bei Verfahren – wie dem Vorliegenden – nach Art. 31a Abs. 4 AsylG
der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen
amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG ist somit gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist ein amtli-
cher Rechtsbeistand in der Person von Fürsprech und Notar Jürg Walker
beizuordnen.
11.2 Dem amtlichen Beistand ist eine angemessene Entschädigung aus-
zurichten. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint
grundsätzlich angemessen. Der Rechtsbeistand ist mit Fr. 2194.50 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auf-
erlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen und den Beschwerdefüh-
renden wird in der Person von Fürsprech und Notar Jürg Walker ein amtli-
cher Rechtsbeistand bestellt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands, Jürg Walker, wird zulasten
der Gerichtskasse auf Fr. 2194.50 festgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: