B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2290/2016
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M.,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2003 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 ab-
lehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an-
ordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-4234/2006 vom 19. November 2008 abgewie-
sen wurde,
dass die Vorinstanz am 10. Dezember 2008 die mit Verfügung vom 28. Ok-
tober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) aufgrund der Verur-
teilung des Beschwerdeführers zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Ver-
urteilung am 25. Mai 2007 durch das […] zu einer Freiheitsstrafe von 24
Monaten u.a. wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter Widerhand-
lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG, SR 812.121]) aufhob
und ihn aufforderte, die Schweiz unverzüglich zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 eine Schweizer Bürgerin
heiratete,
dass (…) am 27. Juli 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung (im Rahmen des Familiennachzugs) ab-
wies und ihn aufforderte, die Schweiz bis am 31. August 2009 zu verlas-
sen,
dass die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel am 26. Novem-
ber 2009 von der (…) und am 8. November 2010 vom Verwaltungsgericht
des Kantons B._______ abgewiesen wurden,
dass die Vorinstanz in der Folge ein vom 15. März 2011 bis zum 14. März
2021 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2011 aus der Schweiz ausreiste,
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dass er – sich in der Schweiz in Ausschaffungshaft befindend – mit Schrei-
ben vom 11. März 2015 (Datum Eingang) bei der Vorinstanz ein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass ein Abgleich durch das SEM mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass
der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 in Italien um Asyl nachgesucht
hatte,
dass der Beschwerdeführer am 12. März 2015 durch (…) befragt wurde
und er dabei erklärte, er habe in Italien (noch) keinen Entscheid respektive
Beschwerdeentscheid erhalten,
dass er am 27. März 2015 aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. und 24. April
2015 durch Auflistung konkreter Fragen das rechtliche Gehör zu seiner
Ehe gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 23. April und 6. Mai 2015
(Datum Eingang) zu den vom SEM aufgeworfenen Fragen Stellung nahm,
dass er am 21. November 2015 bei der Einreise aus Deutschland in die
Schweiz von der schweizerischen Grenzwache kontrolliert wurde,
dass er dabei unter anderem eine italienische Aufenthaltsbewilligung (per-
messo di soggiorno; ausgestellt am 5. August 2015) mit sich führte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Februar 2016 im We-
sentlichen vorbrachte, er habe Mühe, in Italien eine Unterkunft sowie eine
(bezahlte) Arbeit zu finden,
dass er dort die meiste Zeit auf der Strasse gelebt habe,
dass er mit seiner Frau in der Schweiz leben wolle, wo er ihr sowie seiner
Schwiegermutter als Unterstützung zur Seite stehen würde,
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dass das SEM am 9. März 2016 die italienischen Behörden gestützt auf die
Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008) und das bilaterale Rück-
übernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen am 16. März 2016 zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2016 – eröffnet am 6. April
2016 – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das (zweite) Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz verfügte,
dass es ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft
genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne,
dass es weiter den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
13. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Behandlung des Asyl-
gesuchs fortzusetzen, eventuell sei es anzuweisen, ihm die frühere Aufent-
haltsbewilligung wieder zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei mit superprovi-
sorischer und provisorischer Verfügung der Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei B._______ sei anzuweisen,
die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016
festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und auf das Begehren, es sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren, nicht eintrat,
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dass sie gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer auf-
forderte, bis zum 2. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu be-
zahlen,
dass der Kostenvorschuss am 27. April 2016 bei der Gerichtskasse ein-
ging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben,
dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner erneuten Einreise in die
Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten hat (vgl. Akten SEM
C 5 S. 1), wo ihm gemäss seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung ein
subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist,
dass die italienischen Behörden dem SEM mit Mitteilung vom 16. März
2016 bestätigten, dass der Beschwerdeführer über den subsidiären
Schutzstatus verfüge und nach Italien zurückkehren könne,
dass demzufolge die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben sind,
dass die Beschwerde – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. April
2016 festgehalten – im Wesentlichen lediglich Ausführungen zur Bestim-
mung des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständigen Mitgliedstaates enthält und dabei insbesondere auf den An-
spruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Achtung des Fami-
lienlebens verwiesen wird,
dass die entsprechenden Ausführungen jedoch ins Leere zielen, zumal
aufgrund der bereits in Italien erfolgten (abschliessenden) Prüfung des
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Asylgesuchs des Beschwerdeführers respektive der subsidiären Schutz-
gewährung durch Italien nicht (mehr) zu eruieren ist, welcher Staat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdefüh-
rers staatsvertraglich zuständig ist,
dass demzufolge die Vorinstanz die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO) vorliegend zu Recht nicht angewendet hat (vgl. Art. 1
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO), sondern in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt wird, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin aus
Art. 42 Abs. 1 AuG grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung ableiten kann,
dass allerdings die zuständige kantonale Ausländerbehörde den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Ver-
fügung vom 27. Juli 2009 verneinte respektive als erloschen erachtete und
die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel zu keinem anderen
Resultat führten,
dass angesichts der Beschwerdevorbringen und der nachfolgenden Erwä-
gungen kein Anlass für eine andere Beurteilung besteht,
dass im Übrigen – soweit aus den Akten ersichtlich – kein erneutes Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen Kanton hängig
gemacht wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4),
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dass demnach die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, welcher seinen Ver-
pflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und in
welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet,
dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Wunsches auf Zusammenle-
ben mit seiner Ehefrau in der Schweiz auf das dafür vorgesehene Famili-
ennachzugsverfahren zu verweisen ist,
dass von ihm und seiner Ehefrau mithin verlangt werden kann, dass sie
das entsprechende Verfahren bei der zuständigen kantonalen Behörde
einleiten,
dass es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden kann, den Aus-
gang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten, zumal der mit der
Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig ist, da die
räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorüber-
gehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv ver-
laufen würde,
dass daher für das Gericht an dieser Stelle keine Veranlassung besteht,
sich eingehend mit Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die in Italien herrschende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht,
dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit
subsidiärem Schutzstatus in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft
und der Arbeit gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass Italien an die Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht
auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist,
dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu
sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiä-
rem Schutzstatus Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleis-
tet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten,
dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass dies umso mehr gilt als er nicht geltend macht, eine finanzielle Unter-
stützung durch seiner Ehefrau sei nicht mehr möglich,
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht und obliegt, sich an die
italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Rechte bezie-
hungsweise materiellen Leistungen nötigenfalls auf dem in Italien zur Ver-
fügung stehenden Rechtsweg einzufordern,
dass es sich erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen,
da sie nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschät-
zung zu bewirken,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich er-
weist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 27. April 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: