B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2290/2018
was
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Afghanistan,
zurzeit im (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 12. April 2018 / N________
D-2290/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. April 2018 am Flughafen Zürich um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit gleichentags erfolgter Verfügung dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für eine Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Auf-
enthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2018 zu seinen Personalien, zu
seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]), und ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur Weg-
weisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei ethni-
scher Tadschike und afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, seit dem
Jahr 2009 verheiratet und Vater von drei Kindern,
dass er bereits während des zwölften Schuljahres im Jahre 2005/2006 be-
gonnen habe, bei der Sicherheitsdirektion tätig zu sein und er dort, zuerst
von amerikanischen Ausbildnern geschult und anschliessend vom afgha-
nischen Staat angestellt, bis 2018 gearbeitet habe,
dass er auf Einladung seines Cousins im Jahre 2013 mit seiner ange-
stammten Familie (ohne seine Ehefrau) nach Kanada gereist sei, wobei er
nicht wisse, ob diese in Kanada Asylgesuche eingereicht habe, da seine
Brüder diese Reise vorbereitet gehabt hätten,
dass er in Kanada eine permanent residence permit (unbeschränkte Auf-
enthaltserlaubnis) erhalten habe, indessen bereits nach eineinhalb Mona-
ten Aufenthalt nach Afghanistan zu seiner Ehefrau zurückgekehrt sei,
dass er keinen Kontakt mehr mit seinen Familienangehörigen in Kanada
(Eltern, Geschwistern) habe, die nach wie vor keine Kenntnis von seiner
Heirat und seiner Vaterschaft hätten,
dass er Afghanistan aus Furcht verlassen habe, wie andere Staatsange-
stellte umgebracht zu werden, zumal er vor drei Monaten einen Drohbrief
der Taliban erhalten habe,
D-2290/2018
Seite 3
dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, zusam-
men mit seiner Ehefrau und den Kindern auszureisen,
dass er am 31. März 2018 vom Flughafen Kabul aus legal nach Dubai und
von dort weiter nach Zürich geflogen sei,
dass er seinen Reisepass am Flughafen Zürich dem Schlepper abgegeben
und nicht mehr zurückerhalten habe,
dass der Beschwerdeführer das Duplikat seiner Tazkara (afghanische
Identitätskarte) und seine kanadische permanent resident card im Original
[Ablaufdatum (…)] einreichte,
dass letztere gemäss einem am (…) an das SEM per Telefax übermittelten
Prüfbericht des Urkundenlabors der Kantonspolizei als echt eingestuft
wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem
allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst.
d AsylG (Weiterreise nach Kanada mit dortiger Möglichkeit um Schutzsu-
che) unter anderem angab, nach Auskunft des Schleppers sei die kanadi-
sche Aufenthaltsbewilligung erloschen, weil er sich nicht innerhalb von fünf
Jahren für mindestens zwei Jahre im Land aufgehalten habe,
dass er zudem nicht nach Kanada einreisen wolle, weil er dort als ledige
Person registriert sei und deswegen seine Ehefrau und die Kinder nicht
dorthin mitbringen könne,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2018 – eröffnet am 13. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zü-
rich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, den Transitbereich
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansons-
ten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Kanada zurück-
geführt werden könne,
dass es gleichzeitig den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan aus-
schloss, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
D-2290/2018
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2018 (Datum Emp-
fang durch den zuständigen Mitarbeiter der Flughafenpolizei; am 20. April
2018 dem Gericht per Fax übermittelt; Postaufgabe am 20. April 2018) ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und auf
das Asylgesuch sei einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2018 elektronisch beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-2290/2018
Seite 5
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum
besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 31a Abs.
1 Bst. d AsylG),
dass das SEM seinen Entscheid damit begründete, dass der Beschwerde-
führer eine bis zum 26. September 2018 gültige permanent resident card
für Kanada besitze, welche ihm die Einreise und den zeitlich unbeschränk-
ten Aufenthalt in Kanada erlaube,
dass in Art. 31 Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG zwar das Vorhandensein eines
Visums als Voraussetzung zur Anwendung der Bestimmung genannt
werde, indessen eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis die Intention der
Gesetzesbestimmung ebenso treffe,
D-2290/2018
Seite 6
dass zudem das Ablaufdatum der permanent resident card nicht gleichzu-
setzen sei mit einem Ablauf des Status als permanent resident (vgl. https:
///en/immigration-refugees-citizenship/services/new-im-
migrants/pr-card/understand-pr-status.html, konsultiert am 9. April 2018),
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor den Status eines
permanent resident in Kanada habe, an dieser Stelle nicht beantwortet
werden müsse, da sich der Beschwerdeführer, sollte er seinen dortigen
Status wegen eines zu langen Auslandaufenthaltes effektiv verloren ha-
ben, um erneute Erteilung eines solchen an die kanadischen Behörden
wenden könne,
dass ihm ausserdem offenstehe, nach Ankunft an einem kanadischen Flug-
hafen ein Asylgesuch einzureichen,
dass die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer, welcher in Kanada als
ledige Person registriert sei, seine Ehefrau und seine Kinder einreisen las-
sen könne, im vorliegenden Verfahren nicht näherer Prüfung bedürfe, in-
dessen nicht davon auszugehen sei, dass die kanadischen Behörden ein
Gesuch um Familiennachzug mit der Begründung, dass sich der Be-
schwerdeführer 2013 als ledige Person ausgegeben habe, ablehnen wür-
den,
dass es keine Hinweise darauf gebe, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zu-
mal Kanada dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beigetreten sei und ferner über ein funk-
tionierendes Rechtssystem verfüge und die dortigen Behörden schutzfähig
und schutzwillig seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, dass
seine Aufenthaltserlaubnis, sollte sie denn tatsächlich noch gültig sein, ihm
die Einreise nach Kanada nicht erlaube,
dass die Aufenthaltsbewilligung alleine keine Garantie dafür sei, dass die
Einreise nach Kanada tatsächlich erfolgen dürfe,
dass das SEM, stütze es seinen Nichteintretensentscheid auf die perman-
tent residence permit, wohl vielmehr Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (vorheri-
ger Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat) zur Anwendung gelange, diese
Bestimmung indessen zusätzlich eine Rückübernahmezusage des Ziel-
staates voraussetze, wobei eine solche nicht vorliege,
D-2290/2018
Seite 7
dass die Vorinstanz hierzu zu Recht festhält, das Visum sei nicht unabding-
bare Voraussetzung, vielmehr gehe es um die Frage der möglichen Ein-
reise,
dass dem Beschwerdeführer die Vorweisung der noch gültigen permanent
resident card die Einreise nach Kanada erlaubt (vgl. https:// -
/ en/immigration-refugees-citizenship/services/new immigrants/pr-
card/understand-pr-status/html) und damit den gleichen Zweck erfüllt wie
ein Visum,
dass der Einwand, die permanent resident card sei möglicherweise nicht
mehr gültig dabei nicht zu überzeugen vermag, zumal aufgrund des darauf
vermerkten Datums der Gültigkeit bis zum 26. September 2018 vielmehr
vom Gegenteil auszugehen ist,
dass dies auch durch das Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt wird,
der offenbar versucht hatte, diesen Aufenthaltstitel vor den schweizeri-
schen Behörden zu verstecken (vgl. A11, S.14),
dass die diesbezügliche Aussage, er habe die Karte nicht von sich aus den
Behörden übergeben, weil er vergessen habe, dass er sie in seinem Schuh
versteckt habe (A11, S. 12), offensichtlich als Schutzbehauptung zu quali-
fizieren ist,
dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass ein ca-
nadian permanent resident Status nur durch behördlichen Akt widerrufen
werden kann (vgl. https:// / en/immigration-refugees-citi-
zenship/services/new immigrants/pr-card/understand-pr-status/html, kon-
sultiert am 24. April 2018),
dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne mit
diesem Aufenthaltstitel nach Kanada reisen,
dass es keine Hinweise darauf gibt, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zu-
mal Kanada sowohl dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch dem Zusatzprotokoll
zu diesem Abkommen beigetreten ist,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
D-2290/2018
Seite 8
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
wies, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Dritt-
staat (weiter)reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kanada drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich eines allfälligen Familiennach-
zugs an die kanadischen Behörden zu wenden hat,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat – hier im Drittstaat Ka-
nada – aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und im Weiteren auch
als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist,
D-2290/2018
Seite 9
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-2290/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Daniel Merkli
Versand: