Abtei lung IV
D-2291/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
Eritrea,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2291/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger
tigrinischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
August 2005 verliess und zunächst via Sudan und Libyen nach Italien
gelangte,
dass er im November 2008 nach Norwegen weitergereist, im Mai 2009
jedoch nach Italien zurückgeschafft worden sei,
dass er Ende Oktober 2009 erneut aus Italien ausgereist sei und am
12. November 2009 von Liechtenstein herkommend (mit Bewilligung
des BFM: Rückübernahme) in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer dort am 23. November 2009 summarisch
befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien oder Norwegen gewährt
wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...)
zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Befragung geltend machte, er habe in Eritrea
jahrelang Militärdienst leisten müssen,
dass er nach dem Tod seines Vaters, irgendwann zwischen den Jahren
2003 und 2004, desertiert sei, die Militärbehörden ihn jedoch
aufgefunden und in der Folge inhaftiert hätten,
dass er nach dem Absitzen seiner Strafe zu seiner Militäreinheit habe
zurückkehren müssen, seine Situation jedoch nicht mehr ertragen
habe und deshalb im August 2005 aus dem Heimatland geflohen sei,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea umgebracht würde,
dass er in Italien zwar (ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu haben)
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, das Leben dort jedoch
unerträglich gewesen sei, weshalb er nach Norwegen gegangen und
dort um Asyl ersucht habe,
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dass Norwegen ihn nach Italien zurückgeschafft habe,
dass man ihm in Italien mitgeteilt habe, er erhalte keine neue
Aufenthaltsbewilligung,
dass er aus diesem Grund entschieden habe, nach Liechtenstein zu
gehen, um dort ein Asylgesuch zu stellen,
dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, da ihm die italienischen
Behörden wahrscheinlich keine neue Aufenthaltsbewilligung erteilen
würden,
dass er hingegen eine Wegweisung nach Norwegen akzeptieren
würde,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, zwei Arbeitsaus-
weise, einen Militärausweis, eine Mitgliedskarte der Eritreischen
Demokratischen Partei (EDP), eine italienische Gesundheitskarte,
mehrere Fotos, eine Apothekenquittung sowie eine italienische
Wegweisungsverfügung vom 7. Juli 2009 zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 30. März 2010 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig,
dass die italienischen Behörden das vom BFM gestellte Rücküber-
nahmegesuch innert Frist nicht beantwortet hätten, weshalb davon
auszugehen sei, Italien sei mit der Rückübernahme einverstanden,
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dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 6. September
2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine
Rückkehr nach Italien geltend gemacht habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 7. April
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des
Asylverfahrens fortzusetzen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 72.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
6. April 2010 sowie die italienische Wegweisungsverfügung vom 7. Juli
2009 (Original) beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 8. April 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Juli 2006 nach
Italien einreiste und dort einen Aufenthaltstitel ("permesso di
soggiorno") erhielt,
dass er sich in der Folge bis im November 2008 in Italien aufhielt,
danach nach Norwegen reiste und dort ein Asylgesuch stellte, jedoch
im Mai 2009 nach Italien rücküberstellt wurde,
dass er schliesslich Ende Oktober 2009 erneut aus Italien ausreiste
und am 12. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er ebenfalls
ein Asylgesuch stellte,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig
ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]
sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
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dass das BFM die italienischen Behörden am 4. Januar 2010 gestützt
auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass das BFM gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO zu Recht
annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Aufnahme des
Beschwerdeführers zu,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe in Italien keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr und habe
nach seiner Rückkehr von Norwegen nach Italien ein Schreiben der
italienischen Behörden erhalten, in welchem er aufgefordert worden
sei, Italien unverzüglich zu verlassen, ansonsten er zwangsweise nach
Eritrea ausgeschafft würde,
dass Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers vorliegend nicht
(ausdrücklich) zugestimmt habe,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung nach Italien eine
Kettenabschiebung drohe,
dass diese Einwände jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung nicht gegen eine Rückschaffung nach Italien
sprechen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, Italien
werde sich auch im vorliegenden Fall an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügte, welche indessen am 19. September 2008 infolge seiner
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unkontrollierten, freiwilligen Ausreise nach Norwegen unverlängert
ablief,
dass die italienischen Behörden erwogen, der Beschwerdeführer habe
mit seinem Verhalten sein Desinteresse an der ihm erteilten
humanitären Aufenthaltsbewilligung in Italien demonstriert,
dass er deswegen mit der als Beweismittel eingereichten Verfügung
vom 7. Juli 2009 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 5 des
Decreto Legislativo vom 25. Juli 1998 (n. 286/98: Testo unico delle
disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazione e norme sulla
condizione dello straniero) aus Italien weggewiesen wurde,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe durch sein eigenes Verhalten den Grund für die
Wegweisungsverfügung vom 7. Juli 2009 gesetzt,
dass er offensichtlich ohne zwingenden Grund die ihm gestützt auf
seinen vormaligen Aufenthaltsstatus in Italien obliegenden Pflichten
verletzt hat und es sich bei der erwähnten Wegweisungsverfügung um
die gesetzliche Rechtsfolge dieser Pflichtverletzung respektive
Unterlassung handelt,
dass die fragliche Verfügung im Weiteren hätte angefochten werden
können, was der Beschwerdeführer offenbar unterlassen hat,
dass dem Beschwerdeführer in Italien jedoch allenfalls noch ausser-
ordentliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die angeordnete
Wegweisung offen stehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Erwägungsgrund 4 der Dublin-II-
VO Anrecht auf einen effektiven Zugang zu einem Verfahren zur
Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft (im Dublin-Raum) hat und
gemäss Art. 3 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag
prüfen, wobei dieser von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der
nach den Kriterien des Kapitels III derselben Verordnung als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der Beschwerdeführer folglich – sollte in Italien tatsächlich noch
kein Asylverfahren durchgeführt worden sein – gemäss Dublin-II-VO
Anrecht auf die Prüfung seines Gesuchs durch Italien hat,
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dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Rechtsfolge) des
Nichteintretensentscheides sind, weshalb diese Fragen an dieser
Stelle nicht mehr zu prüfen sind,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls bereits ein
Teilaspekt des Nichteintretensentscheides darstellt,
dass nämlich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Dublin-Verfahren im Rahmen der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-VO-II sowie der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-
II-VO berücksichtigt wird,
dass jedoch vorliegend keine dieser beiden Bestimmungen zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
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den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 8. April
2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden
Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses damit ebenfalls gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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