B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2291/2012/was
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Balkh), sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 verliess und zunächst
nach Griechenland gelangte,
dass er sodann via Mazedonien und Serbien nach Ungarn weitergereist
sei, dort im Februar 2010 aufgegriffen worden und danach im Oktober
2011 nach Österreich gegangen sei,
dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 von Österreich her-
kommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 29. März 2012 summarisch befragt wurde, wobei ihm un-
ter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach
Ungarn oder Österreich (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Wesentlichen
vorbrachte, sein in Ungarn gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden,
und Österreich sei auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und habe ihn
nach Ungarn abschieben wollen, weshalb er in die Schweiz gekommen
sei,
dass er Ungarn verlassen habe, weil ein alter Feind seiner Familie aufge-
taucht sei und ihn mit dem Tod bedroht habe,
dass er ausserdem in Ungarn sechs Monate im Gefängnis verbracht ha-
be und dort schwer misshandelt worden sei,
dass er deswegen in Österreich in psychiatrischer Behandlung gewesen
sei und nach wie vor unter Depressionen leide und suizidgefährdet sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen
ist,
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dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch sonstige Be-
weismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. April 2012 – eröffnet am 20. April 2012 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Zentraleinheit EURODAC habe (u.a.) ergeben, dass er am 22. März 2010
in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, womit Ungarn gestützt auf
die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am
13. Oktober 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer sodann in einen Drittstaat reisen könne, in
welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finde,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn vorlägen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs gegen eine Überstellung nach Ungarn geltend gemacht habe, er
habe dort sechs Monate im Gefängnis verbracht und sei dabei schwer
misshandelt worden, ausserdem sei er von einem Feind seiner Familie
bedroht worden,
dass Ungarn indessen die EMRK ratifiziert habe, weshalb davon auszu-
gehen sei, der Beschwerdeführer könne betreffend die Verletzung seiner
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Rechte und Freiheiten während der Haftzeit Beschwerde bei einer natio-
nalen (ungarischen) Instanz einlegen,
dass er im Weiteren die ungarischen Behörden um Schutz ersuchen kön-
ne, wenn er nach seiner Rückkehr erneut durch Drittpersonen bedroht
werde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 26. April
2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten (Ausübung des Selbstein-
trittsrechts),
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien superprovisorische Mass-
nahmen zu treffen (Vollzugsstopp), es sei die vollumfängliche unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im
vorliegenden Fall nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver-
traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die
Schweiz zwischen Februar 2010 und Oktober 2011 in Ungarn aufgehalten
hat und dort bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat,
dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie-
rungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 10. April 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers am 13. April 2012 ausdrücklich zustimmten,
dass des Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Un-
garn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Ungarn
zurückkehren, da sein Asylgesuch dort abgewiesen worden sei, er mit ei-
ner Ausschaffung ins Heimatland rechnen müsse, in Ungarn von einem
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Feind seiner Familie bedroht worden sei und während seines Gefängnis-
aufenthaltes misshandelt worden sei, unbehelflich sind,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine kon-
kreten und glaubhaften Hinweise dafür bestehen, Ungarn würden sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte insbesondere da-
von auszugehen ist, die ungarischen Behörden hätten die Asylgründe des
Beschwerdeführers seriös geprüft,
dass demnach nicht damit zu rechnen ist, Ungarn werde den Beschwer-
deführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen
nach Afghanistan zurückschaffen,
dass sich der Beschwerdeführer sodann betreffend die angeblich erlitte-
nen Misshandlungen während der Haft bei den zuständigen ungarischen
Behörden beschweren kann,
dass er im Weiteren in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch
eine Drittperson die ungarischen Sicherheitsbehörden um Schutz ersu-
chen kann,
dass schliesslich die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers,
welcher gemäss eigenen Aussagen an (nicht belegten) psychischen
Problemen leidet, in Ungarn ohne Weiteres gewährleistet ist,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.),
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist,
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dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
(vgl. E-5644/2009 E. 10.2),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch im vorliegenden Fall – wie vorstehend
ausgeführt – nicht zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Ungarn
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Urteils in der Sache ein
Entscheid über das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, erübrigt, und aufgrund der Aktenlage (vgl. die vorste-
henden Erwägungen) zudem keine Veranlassung für den Erlass eines
superprovisorischen Vollzugsstopps bestand,
dass das in der Beschwerde ausserdem gestellte Gesuch um Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: