B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-229/2017
teb/sol/shk
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2016 summarisch zu seiner
Person und seinem Reiseweg befragt wurde, ihm dabei das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmassli-
chen Verfahrenszuständigkeit Spaniens gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dub-
lin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Spanien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
habe nicht in Spanien um Asyl ersucht, sondern habe es vorgezogen, in
die Schweiz zu kommen,
dass das SEM am 19. Oktober 2016 die spanischen Behörden um Infor-
mationen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die spanischen Behörden am 23. November 2016 der Vorinstanz mit-
teilten, der Gesuchsteller sei unter dem Namen B._______, geboren am
(…) bekannt, er sei am 9. September 2016 illegal nach Spanien eingereist
und habe kein Asylgesuch gestellt,
dass die Vorinstanz am 24. November 2016 ein Ersuchen um Aufnahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an Spa-
nien richtete,
dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 19. Dezem-
ber 2016 ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2017 – eröffnet am 6. Januar
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, Spanien sei gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und es lägen auch keine
Hinweise vor, die spanischen Behörden würden das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, welche die Schweiz zur Prüfung des
Asylgesuchs verpflichten würden,
dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Ein-
fluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe,
dass das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über Ermessen verfüge, aufgrund der Aktenlage
jedoch keine Gründe vorliegen würden, welche deren Anwendung recht-
fertigen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, von der Überstellung nach Spanien abzusehen sowie sein Asyl-
gesuch in der Schweiz zu behandeln,
dass die Sache eventualiter zwecks Erhebung des Sachverhalts und er-
neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er zur Begründung ausführte, er habe in Spanien keinen Zugang zum
Asylverfahren und nur ungenügende Informationen erhalten, und ihm sei
gesagt worden, er solle nicht dort bleiben, wenn er an einen anderen Ort
gehen könne,
dass deshalb davon ausgegangen werden müsse, Spanien sei angesichts
der Flüchtlingsströme überfordert, es lägen Mängel im Asyl- und Aufnah-
mesystem vor und es sei zu befürchten, dass sein Asylgesuch nicht be-
handelt werde, infolgedessen er den Status einer illegal eingereisten Per-
son erhielte,
dass er weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung habe und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 6. Oktober 2016
ausführte, er sei von Marokko aus mit dem Boot nach Spanien gereist, wo
er bei D._______ gerettet und anschliessend in eine Unterkunft nach
E._______ gebracht worden sei,
dass das SEM die spanischen Behörden am 24. November 2016 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. De-
zember 2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens denn auch weder im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift
bestritten wird und die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Verfügung des SEM nicht zu
beanstanden ist,
dass der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Wunsch auf Prüfung
des Asylgesuchs in der Schweiz keine Zuständigkeit zu begründen ver-
mag, da die Dublin-III-VO dem Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
seinen Antrag auf internationalen Schutz prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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