B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2293/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).
D-2293/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 22. Oktober
2012 wurde er dort zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehö-
riger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ und habe – abgesehen
von einem dreijährigen Aufenthalt in Damaskus von 2006 bis 2009 – stets
dort gelebt und auch während sechs Jahren die Schule besucht. Etwa ab
2002 habe er als (…) gearbeitet. In Syrien gebe es viele Probleme und
auch die Kurden seien sich untereinander nicht einig. Er selber habe Sym-
pathien für die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê,
PKK) gehabt, sei aber von einer Splittergruppe der Partei der Demokrati-
schen Union (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) zur Mitarbeit aufgefordert
worden. Weil er sich aber nicht an einem Bruderkrieg habe beteiligen wol-
len, habe er dies abgelehnt und sich stattdessen zur Flucht entschieden.
Am 24. Juli 2012 sei er legal in einem Personenwagen in die Türkei gereist.
Später habe er zu Fuss illegal die Grenze nach Griechenland passiert. In
einem griechischen Dorf seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und
er sei weggewiesen worden. Nach einem rund zweimonatigen Aufenthalt
in D._______ sei er auf dem Luftweg mit einem ihm nicht zustehenden
Pass in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land gelangt, von wo aus er
am 25. September 2012 in einem Personenwagen unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden sei.
A.b Im Anschluss an die BzP vom 22. Oktober 2012 wurde dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass sein Rechts-
vertreter für ihn – mit der Begründung, sein Bruder E._______ (N […]) lebe
in F._______ – am 1. Oktober 2012 ein Gesuch um Zuteilung in den Kanton
G._______ oder H._______ gestellt hatte.
A.c Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der
Beschwerdeführer vom BFM (heute: SEM) am 24. Oktober 2012 dem Kan-
ton G._______ zugewiesen.
A.d Am 27. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mit-
arbeiter des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört. Dabei wiederholte er
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teilweise seine anlässlich der BzP gemachten Aussagen und gab im Wei-
teren an, er hätte mehr als sechs Jahre lang zur Schule gehen können,
doch habe er gesehen, dass ihm als (damaliger) "Ajnabi" auch mit einem
längeren Schulbesuch keine Möglichkeiten offen gestanden hätten. Nach
seiner Rückkehr aus Damaskus nach C._______ im Jahr 2009 habe er
gemeinsam mit Freunden an Demonstrationen der allgemeinen Opposition
teilgenommen und den Sturz des syrischen Regimes gefordert. Später sei
er der PYD beigetreten, da diese sich für die Rechte der Kurden eingesetzt
habe. In der Folge habe er immer wieder versucht, seine kurdischen
Freunde für die PYD zu begeistern, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Dennoch habe er weiterhin an Kundgebungen der allgemeinen syrischen
Opposition teilgenommen, dabei aber stets darauf geachtet, dass die PYD
nichts davon erfahre. Auch sonst habe er den Kontakt zu seinen Freunden
vor den Genossen der PYD geheim gehalten, weil die Ideologie seiner
Freunde nicht derjenigen der PYD entsprochen habe.
Anfangs Juli 2012 hätten ihm Angehörige einer Splittergruppe der PYD an-
lässlich einer Sitzung mitgeteilt, dass er eine Waffenausbildung absolvie-
ren müsse. Nach anfänglicher Motivation habe er sich aber aus Angst, der-
einst zum Kampf gegen seine Freunde verpflichtet zu werden, der Auffor-
derung widersetzt. Da er befürchtet habe, deswegen Probleme mit der
PYD zu bekommen beziehungsweise zu seinen Verweigerungsgründen
befragt und dabei unter Umständen zur Preisgabe der Identität seiner
Freunde gezwungen zu werden, sei er nicht mehr nach Hause zurückge-
kehrt, sondern habe sich bei einem Onkel versteckt. Unterdessen habe
sein Vater für ihn einen Schlepper organisiert und ihm dann seinen für die
Ausreise erforderlichen Pass gebracht. Während seines Aufenthalts beim
Onkel hätten sich Genossen der PYD zweimal bei seinen Eltern nach ihm
erkundigt. Nach seiner Ausreise sei seine Familie von der PYD nicht mehr
behelligt worden.
A.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
seine Identitätskarte sowie Kopien von vier Bildern, die ihn bei der Teil-
nahme an Kundgebungen in C._______ im Mai und Juni 2012 zeigen sol-
len, zu den Akten. Seinen Reisepass, mit dem er Syrien legal verlassen
habe, habe er in einem Hotel in Griechenland abgeben müssen und dann
nicht mehr zurückerhalten beziehungsweise sei ihm von seinem Schlepper
in der Türkei weggenommen worden.
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2014 – eröffnet am 28. März 2014 – lehnte
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das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwär-
tigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. April 2014 durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, es seien die Ziffern 1-3 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom
27. März 2014 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verwei-
gerung des Asyls sowie Wegweisung an sich) aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in
der Person des Unterzeichnenden zu gewähren, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm gegenüber allfälli-
gen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden (jeweils in Kopie oder als Printscreen-Ausdrucke) Unterla-
gen betreffend den Tod eines verstorbenen PYD-Mitglieds, ein Lebenslauf
beziehungsweise eine Widmung für einen politisch aktiven Onkel und Fo-
tos verschiedener, teilweise ebenfalls politisch engagierter Familienmitglie-
der sowie (im Original) eine am 10. April 2014 von der Sozialhilfe des Kan-
tons G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung samt
Auszahlungsbudget zu den Akten gegeben.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit Schreiben vom 2. Mai 2014 den Eingang der Be-
schwerde vom 28. April 2014.
E.
E.a Mit Eingabe vom 5. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht um einen baldigen Be-
schwerdeentscheid. Gleichzeitig machte er geltend, die syrischen Behör-
den hätten seinen Mandanten wegen seines politischen Engagements zur
Fahndung ausgeschrieben und gegen ihn einen Haftbefehl "wegen Ver-
breitung falscher Nachrichten" ausgestellt. Zudem gelte der Beschwerde-
führer wegen seiner Militärdienstverweigerung (er sei trotz eines Aufgebots
für den Militärdienst im Jahr 2010 nicht eingerückt) als regimefeindlich.
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E.b Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. November 2015 mit, es sei
angesichts des Pendenzenstandes und einer Vielzahl prioritärer Verfahren
leider nicht möglich, verbindliche Angaben zum Erledigungszeitpunkt zu
machen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Der Antrag, es sei dem Beschwer-
deführer gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replik-
recht einzuräumen, ist daher gegenstandslos.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
4.1 Das BFM befand in seiner angefochtenen Verfügung, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.1.1 In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe befürch-
tet, wegen seiner Weigerung, an einer Waffenausbildung teilzunehmen,
Probleme mit der PYD zu bekommen, wies das BFM darauf hin, dass die-
ser in der Anhörung vom 27. Dezember 2013 angegeben habe, die Genos-
sen hätten sich nach seinem Untertauchen bei seinen Eltern nach ihm er-
kundigt; dieses Vorgehen habe er als normal betrachtet, da er gedacht
habe, da diese wie üblich nach ihm hätten fragen wollen und sonst gar
nichts gewusst hätten (vgl. Akten BFM A19 S. 11). Des Weiteren habe er
angegeben, nie persönlich bedroht worden zu sein (vgl. A7 S. 8), und seine
Eltern seien nach seiner Ausreise auch nicht weiter von Genossen belästigt
worden (vgl. A19 S. 15); die PYD betrachte seine Ausreise als seine per-
sönliche Entscheidung, die nichts mit seiner Familie zu tun habe und habe
sich auch nicht mehr nach ihm erkundigt (vgl. A19 S. 15). Unter Berück-
sichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass die Parteigenossen
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weder versucht hätten, den Beschwerdeführer bei seinem Onkel ausfindig
zu machen, noch sonst mit erheblichem Aufwand nach ihm gesucht hätten,
sei keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich. Da er nie persönlich be-
drängt worden sei und keine konkreten Drohungen gegen ihn ausgespro-
chen worden seien, sei nicht davon auszugehen, dass für ihn in seinem
Heimatstaat aufgrund des mangelnden Interesses an einer Waffenausbil-
dung bei der PYD ein menschenwürdiges Leben unmöglich gewesen sei
oder dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer Verfolgung
asylrelevanten Ausmasses rechnen müsste. Sodann lasse die Schilderung
des Beschwerdeführers, seine Mutter sei auch heute noch von der PYD
überzeugt, während sein Vater nach dem Tod seines Bruders von der Par-
tei enttäuscht und deshalb nicht mehr aktiv gewesen sei, was jedoch zu
keinen Verfolgungsmassnahmen geführt habe (vgl. A19 S. 8 f.), den
Schluss zu, dass die PYD durchaus akzeptiere, wenn sich ein Mitglied nicht
mehr aktiv für die Ziele der Partei einsetze. Auch vor diesem Hintergrund
sei nicht davon auszugehen, dass die Verweigerung der Waffenausbildung
zu Sanktionsmassnahmen seitens der PYD geführt hätte beziehungsweise
dass die von der PYD ergriffenen Massnahmen die erforderliche Intensität
aufweisen würden, um als asylrelevant gewertet werden zu können.
4.1.2 Was die geltend gemachte und mittels Fotos dokumentierte Teil-
nahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen der allgemeinen Op-
position, die den Sturz des Assad-Regimes verlangt habe, betrifft, so ge-
langte die Vorinstanz zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass dieser
als einfacher Demonstrant in der Masse und nicht in einer führenden Rolle
zugegen gewesen sei, ansonsten die PYD davon erfahren hätte, was je-
doch gemäss seinen Angaben nicht der Fall gewesen sei (vgl. A19 S. 5).
Daraus folge, dass der Beschwerdeführer keine führende Rolle bei den
Demonstrationen innegehabt habe und somit die Wahrscheinlichkeit einer
Verfolgung durch den Staat als gering eingestuft werde. An dieser Ein-
schätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern, zumal auch die Aktion, die die Zerstörung der Assad-Statue zum Ziel
gehabt habe, ohne Beteiligung des Beschwerdeführers geplant und nach
einem gescheiterten Versuch in dessen Abwesenheit durchgeführt worden
sei (vgl. A19 S. 9). Somit könne auch aus diesem Vorbringen keine Verfol-
gungsmotivation abgeleitet werden.
Schliesslich sei auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. A7
S. 6 und A19 S. 13) als wichtiges Indiz dafür zu werten, dass er weder zum
Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien gesucht worden sei noch sich in be-
gründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung gefürchtet habe,
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Seite 8
andernfalls er es kaum gewagt hätte, sein Heimatland mit einem auf seinen
Namen ausgestellten Reisepass zu verlassen.
Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen bei einer Rückkehr nach
Syrien asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus einer politisch bekannten Familie und sein Bruder E._______
sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (vgl. Beschwerde S. 5).
Sodann werden die anlässlich der Befragungen geschilderten Aktivitäten
und (mutmasslichen) Probleme mit der PYD wiederholt und im Weiteren
wird ausgeführt, seine Mutter habe den Genossen der PYD gesagt, er sei
"zur Opposition übergelaufen", weshalb er nun als Verräter gelte (vgl. Be-
schwerde S. 6). Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits zum Zeit-
punkt seiner Ausreise gesucht worden; PYD-Mitglieder hätten sein Haus
durchsucht. Mittlerweile sei auch die Al-Qaida in C._______, weshalb die
PYD dringender denn je auf Mitglieder angewiesen sei und daher noch in-
tensiver nach dem Beschwerdeführer frage. Der Beschwerdeführer habe
dies in der Anhörung noch nicht sagen können, weil ihm sein Vater die in-
tensivierte Suche nach ihm verschwiegen habe. Sein Vater sei seinetwe-
gen auch für vier Tage in ein PYD-Gefängnis gekommen (vgl. Beschwerde
S. 7). Wenn ein Parteimitglied sterbe, übe die Partei Druck auf dessen Ver-
wandtschaft auf, damit jemand dessen Nachfolge antrete. Nach dem Tod
von I._______, in der Partei und im Freundeskreis "(…)" genannt, hätte
dies der Beschwerdeführer sein sollen. Auch I._______ habe zunächst aus
der Partei austreten wollen, sei dann aber von der Partei eingesperrt und
gefoltert worden und schliesslich in einem Gefecht mit der Al-Qaida gestor-
ben.
Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift ausdrücklich festgehalten, der
Beschwerdeführer sei nicht von der syrischen Regierung, sondern von der
PYD verfolgt worden, weshalb seine Teilnahme an Demonstrationen nicht
der Grund für seine Ausreise gewesen sei und es folglich auch unbeacht-
lich sei, ob er seine Heimat legal oder illegal verlassen habe (vgl. Be-
schwerde S. 7 unten). In der aktuellen Situation hätte er von den staatli-
chen Behörden jedoch keinen Schutz erwarten dürfen, da die PYD im
Kampf gegen das syrische Regime und auch gegen die Islamisten stehe
(vgl. Beschwerde S. 8 Mitte).
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Schliesslich wird in der Eingabe vom 5. November 2015 ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei einerseits "wegen seines politischen Engagements
per Haftbefehl zur Fahndung ausgeschrieben" und gelte andererseits als
regimefeindlich, weil er "trotz des Aufgebots zum Militärdienst im Jahr
2010" nie eingerückt sei. Dabei wird auf eine "Beilage 3 der Beschwerde
vom 13. August 2014" verwiesen und geltend gemacht, es sei damit zu
rechnen, dass er als politischer Gegner qualifiziert und als solcher "unver-
hältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt"
würde.
5.
Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 5. Novem-
ber 2015 sind nicht geeignet, die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung in Frage zu stellen.
5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift auf den Umstand hingewiesen wurde,
dass der Bruder des Beschwerdeführers (E._______) in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass
sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt. E._______
reiste bereits im Dezember 2009, mithin mehr als ein Jahr vor Ausbruch
des Bürgerkriegs in Syrien, in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde vom
BFM am 14. Juli 2010 abgelehnt, wobei ihm in der Folge von der Vorinstanz
wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpo-
litischen Aktivitäten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer seinerseits
verliess seine Heimat fast drei Jahre nach seinem Bruder und erklärte an-
lässlich des rechtlichen Gehörs vom 22. Oktober 2012, diesen seit drei o-
der vier Jahren nicht mehr gesehen und auch nicht regelmässig in telefo-
nischem Kontakt mit ihm gestanden zu haben. E._______ sei aber "sehr
lieb" und sie hätten "zu Hause nie Probleme mit ihm" gehabt (vgl. A10 S.
1). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer und auch die anderen Fami-
lienangehörigen wegen E._______ nie Probleme (im Sinne einer Re-
flexverfolgung) hatten.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird nicht dargetan, dass und weshalb die
vorinstanzlichen Ausführungen angesichts der protokollierten Aussagen
des Beschwerdeführers nicht zutreffen sollten. Solches ist für das Gericht
auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann. Indessen werden auf Beschwerde-
ebene zusätzliche Sachverhalte vorgetragen, auf welche im Folgenden
einzugehen ist.
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5.2.1 Die in der Beschwerde (vgl. S. 6) enthaltene Aussage, die Mutter
habe den PYD-Mitgliedern bei ihrem zweiten, noch vor der Ausreise des
Beschwerdeführers erfolgten Besuch gesagt, ihr Sohn A._______ sei "zur
Opposition übergelaufen", weshalb er nun als Verräter gelte, ist als nach-
geschoben und – insbesondere auch angesichts dessen, dass die Mutter
selber politisch engagiert gewesen sein soll und mit einer solchen Aussage
die ganze Familie in Bedrängnis gebracht hätte – nicht nachvollziehbar zu
qualifizieren. Ebenfalls nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint
die weitere Behauptung, sein Vater, der später seinetwegen auch Prob-
leme bekommen habe und vier Tage lang in einem PYD-Gefängnis inhaf-
tiert gewesen sei, habe ihm die intensivierte Suche nach ihm zunächst ver-
schwiegen (vgl. Beschwerde S. 7 oben), zumal weder die Haft noch die
Suche durch entsprechende Beweismittel untermauert wird.
5.2.2 Was die Darstellung, der Beschwerdeführer hätte nach dem Tod von
I._______ dessen Nachfolge antreten sollen, da die Partei entsprechenden
Druck auf die Verwandtschaft eines verstorbenen Mitglieds ausübe (vgl.
Beschwerde S. 7 unter Hälfte), betrifft, so ist festzuhalten, dass den einge-
reichten Unterlagen (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde) keine Hinweise auf
eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen I._______ und dem Be-
schwerdeführer entnommen werden können und der Beschwerdeführer im
Übrigen sogar ausdrücklich festhielt, I._______ sei ein ehemaliger Partei-
freund (vgl. Beschwerde S. 8 oben).
5.2.3 Die weiteren, zusammen mit der Beschwerdeschrift in Kopie bezie-
hungsweise als Printscreen-Ausdrucke eingereichten Unterlagen doku-
mentieren zwar, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers Männer
einen Eid auf die PYD geleistet und Familienangehörige an Protestkund-
gebungen teilgenommen beziehungsweise sich politisch engagiert haben,
ohne dabei aber einen Hinweis auf eine asylbeachtliche Verfolgungssitua-
tion des Beschwerdeführers zu geben.
5.2.4 Schliesslich stehen die Ausführungen in der Eingabe vom 5. Novem-
ber 2015 in klarem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung beziehungsweise Anhörung gemachten Aussagen und auch
zur Darstellung der Sachlage in der Beschwerdeschrift vom 28. April 2014.
In Bezug auf die Behauptung, der Beschwerdeführer sei von den syrischen
Behörden wegen seines politischen Engagements beziehungsweise we-
gen "Verbreitung falscher Nachricht" per Haftbefehl zur Fahndung ausge-
schrieben, ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass A._______ anlässlich
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Seite 11
der BzP und in der Anhörung vom 27. Dezember 2013 keine behördliche
Verfolgung geltend gemacht hatte, sondern in der Beschwerdeschrift (vgl.
S. 7 unten) sogar ausdrücklich festhielt, er sei nie von der syrischen Re-
gierung verfolgt worden und seine Teilnahme an Demonstrationen sei nicht
der Grund für seine Ausreise gewesen, weshalb es unbeachtlich sei, ob er
Syrien legal oder illegal verlassen habe.
Soweit auf einen als "Beilage 3 der Beschwerde vom 13. August 2014"
eingereichten Haftbefehl verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die vorlie-
gende Beschwerde vom 28. April 2014 datiert und ihr kein Haftbefehl (und
insbesondere auch keiner als "Beilage 3") beilag.
Sodann brachte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragungen
noch in der Beschwerdeschrift vor, jemals ein Aufgebot für den Militärdienst
erhalten zu haben und diesem keine Folge geleistet zu haben. Militärdienst
erwähnte er nur ein einziges Mal, indem er zu Protokoll gab, es sei auch
dagegen demonstriert worden, dass Leute für den Militärdienst festgenom-
men worden seien, wobei die Demonstranten aber auch Militärangehörige
festgenommen hätten, um damit "die Freilassung anderer Leute" zu erwir-
ken (vgl. A19 S. 7). Im Übrigen erscheint die Behauptung, der Beschwer-
deführer sei bereits im Jahr 2010 zum Militärdienst aufgeboten worden,
bereits deshalb unglaubhaft, weil er im damaligen Zeitpunkt nach Kennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts als Ajnabi noch keiner Militär-
dienstpflicht unterstand.
Es besteht daher keine Veranlassung, auf das in der Eingabe vom 5. No-
vember 2015 erwähnte Urteil D-5553/2013 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 18. Februar 2015 (mittlerweile als Grundsatzentscheid BVGE
2015/3 publiziert) und die darin enthaltenen Erwägungen zur Wehrdienst-
verweigerung und Desertion näher einzugehen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übri-
gen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Be-
schwerdeschrift und in der Eingabe vom 5. November 2015 einzugehen.
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Seite 12
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2011/7 E. 8).
6.4 Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt
angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vor-
instanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als ge-
genstandslos erweist.
8.
Die mit Einreichung der Beschwerde gestellten, bis anhin nicht behandel-
ten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
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dung beziehungsweise um Beiordnung des Unterzeichnenden als unent-
geltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) sind abzuweisen.
Der Beschwerdeführer – dem gemäss Aktenlage keinerlei Unterstützungs-
pflichten obliegen – geht, wie sich aus dem Zentralen Migrationssystem
(Zemis) ergibt, mittlerweile seit mehr als einem Jahr einer Arbeitstätigkeit
als Hilfscoiffeur im Geschäft seines Bruders E._______ in J._______ nach,
weshalb nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Die Kosten
des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be-
willigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beziehungsweise um
Beiordnung von Advokat Ozan Polatli als unentgeltlichen Rechtsbeistand
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: