B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2293/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Brasilien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 20. Mai
2016 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach.
B.
Er wurde am 8. Juni 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 20. Juni 2016
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er an seinem Arbeitsplatz und während seines Studiums schika-
niert und gemobbt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 21. März 2019 (Eröffnung am 15. April 2019) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer unter Verwendung einer For-
mularbeschwerde am 13. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus
Brasilien stamme und in den Jahren 1989 bis 1991 aktives Mitglied sowie
Wahlbeobachter der Arbeiterpartei gewesen sei. Seit 1994 sei er jedoch
gegen diese Partei eingestellt gewesen. Ab 2005 habe er beim (…) gear-
beitet und sei dort von Mitgliedern einer Clique schikaniert worden. Da er
aus gesundheitlichen Gründen viele Absenzen gehabt habe, seien zwei
Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Nachdem er erfahren habe, dass
ein Mitglied der Clique zum Chef der Dienststelle befördert werden sollte,
habe er 2012 gekündigt und ein Masterstudium begonnen. Die Universität
sei von der Arbeiterpartei gegründet worden. Wegen Meinungsäusserun-
gen unter anderem in sozialen Netzwerken sei er von Professoren und Kol-
legen ausgeschlossen und gemobbt worden. Er habe sein Studium 2015
beendet, ohne aber ein Diplom erhalten zu haben. Er habe begonnen, via
Internet (…) zu verkaufen, woraufhin sich Personen beklagt hätten, seine
Homepage sei von Viren befallen. Ihm sei bewusst geworden, dass er in
Brasilien keine Zukunft habe. Ferner habe er befürchtet, aufgrund seiner
früheren Tätigkeit für (…) und seiner Gegnerschaft zur Arbeiterpartei unter
einem Vorwand festgenommen zu werden, weshalb er sich zur Flucht ent-
schieden habe.
Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren drei Pässe und
eine Identitätskarte, eine Wahlbeobachterbescheinigung, ein Foto seiner
Ausbildung, eine Auflistung von Arbeitstagen und Lohnbezügen, eine An-
kündigung eines Verfahrens sowie eine Verfahrensanfrage, ein Befra-
gungsprotokoll, Plädoyernotizen, einen Entscheid der Ermittlungskommis-
sion und ein Attest der Universität ein.
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4.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Schikanen wäh-
rend seiner Tätigkeit für (…) mehrere Jahre zurückliegen würden und da-
her sachlich nicht kausal für das Verlassen der Heimat und somit nicht asyl-
beachtlich seien.
Das Mobbing während des Studiums sowie die gegen ihn gerichteten Vor-
würfe im Zusammenhang mit seiner Homepage seien mangels Intensität
nicht asylrelevant.
Aus den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
ihm in Brasilien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung oder
anderweitige ernsthafte Nachteile drohen könnten. Im Übrigen sei die Ar-
beiterpartei seit den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2018 eine Oppo-
sitionspartei, weshalb von ihr keine staatliche Verfolgung mehr ausgehen
könne.
4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die Arbeiterpartei Personen in die Schweiz geschickt habe, um ihn zu be-
obachten. Er habe sich diesbezüglich bereits erfolglos an die Schweizer
Behörden gewendet. Angehörige der Arbeiterpartei seien ferner weiterhin
in staatlichen Funktionen tätig und sämtliche Mitarbeiter seiner früheren
Arbeitsstelle seien immer noch auf ihren Posten.
5.
Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, welche durch die Einwände auf Beschwerdeebene
nicht entkräftet wurden.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM begründete seine Verfügung in diesem Punkt damit, dass der
Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Bildung verfüge und in
der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ausserdem wür-
den Verwandte in Brasilien leben, was ihm eine Wiedereingliederung bei
einer Rückkehr erleichtern könne.
7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
er aufgrund seiner Furcht vor einer Verfolgung fast keinen Kontakt zu sei-
nen Angehörigen in Brasilien pflege und er sie gebeten habe, ihren Woh-
nort zu wechseln, ohne ihm die neue Adresse mitzuteilen. Er habe keine
Verbindung mehr zu seinem früheren Leben, besitze keinen gültigen Pass,
habe bei den letzten Wahlen nicht abgestimmt und keine Erfolgsrechnung
gemacht. Er leide an Bluthochdruck, Schwindel, Orientierungsschwierig-
keiten, Zahnfleischbluten und Verdauungsproblemen. Ferner sei die Situa-
tion in seiner Kollektivunterkunft in der Schweiz problematisch und belas-
tend und seine Betreuer würden ihm Probleme bereiten.
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7.7 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Brasilien in eine existenzielle
Notlage geraten könnte. Dies gilt auch unter der Annahme, er stehe mit
seinen Familienangehörigen in der Heimat tatsächlich nicht mehr in Kon-
takt. Schliesslich vermögen auch die gesundheitlichen Probleme nicht zur
Annahme einer existenziellen Notlage zu führen, zumal sie dafür zu wenig
gravierend sind, und ohnehin davon auszugehen ist, dass sie in Brasilien
adäquat behandelbar sind.
Die mit Beschwerde geltend gemachten problematischen Zustände in der
Schweiz sind für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs, insbesondere
der Zumutbarkeit, nicht relevant. Es bleibt dem Beschwerdeführer selbst-
verständlich unbenommen, sich diesbezüglich an entsprechende Behör-
den zu wenden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde als
von vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a
AsylG nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind somit abzuwei-
sen.
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9.2 Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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