Abtei lung IV
D-2295/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2295/2010
Sachverhalt:
A.
Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2005
wurde mit Verfügung des BFM vom 31. Mai 2005 wegen Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen abgelehnt. Die gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 29. Juni 2005 wurde mit Urteil der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30.
August 2006 vollumfänglich abgewiesen.
B.
Am 25. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein erstes
Wiedererwägungsgesuch ein, worin er im Wesentlichen geltend
machte, im bisherigen Verfahren seien seine gesundheitlichen
Probleme nie Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das BFM lehnte
das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. November 2006 ab
und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 31.
Mai 2005 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. November
2006 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai
2009 abgewiesen.
C.
Am 30. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wieder-
erwägungsgesuch ein, das er erneut mit seinem schlechten Gesund-
heitszustand begründete. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 lehnte das
BFM auch dieses Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 31. Mai 2005 fest. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Am 23. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch ein.
Dazu wurde er am 8. Januar 2010 durch das BFM im EVZ B._______
befragt (Kurzbefragung) und am 21. Januar 2010 am selben Ort
angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe begonnen, sich für
die MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) zu engagieren, nachdem
er zum ersten Mal in die Schweiz gekommen sei. So habe er sich ins -
besondere an der Organisation von Abendveranstaltungen dieser
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Partei beteiligt. Am 3. Juli 2010 habe er die Schweiz verlassen und sei
auf illegalem Weg unter Verwendung einer falschen Identität nach
Istanbul gereist, da ihm seine Kameraden aufgrund seines damals
psychisch relativ schlechten Zustandes geraten hätten, in die Türkei
zurückzukehren, um dort den politischen Kampf fortzusetzen. Nach
seiner Ankunft in Istanbul am 7. Juli 2010 habe er sich mit der Ge-
nossin C._______ in Verbindung gesetzt, die in der ESP (Ezilenlerin
Sosyalist Platformu; sozialistische Plattform der Unterdrückten) tätig
gewesen sei, und sei von ihr für politische Aktivitäten dieser
Organisation im Quartier D._______ eingesetzt worden. Dort habe er
für die ESP eine Kundgebung organisiert, die sich gegen
Sendeantennen für Radio und Telefon gerichtet habe. Zudem habe er
sich für die "Samstagsmütter" engagiert. Am 8. September 2009 hätten
die türkischen Sicherheitskräfte bei der ESP und ihrem Umfeld eine
grossangelegte Razzia durchgeführt, bei der mehrere seiner
Genossen festgenommen worden seien. Man habe diesen Personen
vorgeworfen, Parteimitglieder zu sein oder Propaganda gemacht zu
haben. Nach der Festnahme dieser Genossen hätten die türkischen
Behörden seine wahre Identität herausgefunden. Von seinen
Kameraden habe er dann erfahren, dass aus Ankara eine
Fahndungsliste geschickt worden sei, auf der auch sein Name
draufstehe, und dass man aufgrund dieser Liste die Festnahmen
vorgenommen habe, weshalb er habe untertauchen müssen. Kurze
Zeit später hätten dann die türkischen Behörden an verschiedenen
Adressen nach ihm zu suchen begonnen. Seine Kameraden hätten
ihm daraufhin empfohlen, ins Ausland zu fliehen, da er aufgrund seiner
politischen Aktivitäten in der Türkei und im Ausland eine hohe
Gefängnisstrafe zu erwarten hätte. Deshalb habe er am 18. Dezember
2009 in Istanbul einen LKW bestiegen, mit dem er die Türkei auf
illegalem Weg verlassen habe.
E.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 - eröffnet am 8. März 2010 -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug.
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Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, un-
plausibel und von Ungereimheiten und Widersprüchlichkeiten geprägt
seien sowie nachgeschobene Elemente enthalten würden, weshalb sie
nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer keine konkreten
Angaben zum Reiseweg und zum Aufenthalt in der Türkei zu machen
vermocht. Seine Aussage, es habe keine Kontrollen auf dem Reiseweg
bis in die Türkei gegeben, sei mit den realen Gegebenheiten nicht
vereinbar, zumal auch innerhalb der Europäischen Union Personen-
kontrollen durchgeführt würden. Zudem habe er die Grenzkontrollen
Kroatiens und Serbiens passieren müssen. Auch seine Angaben zur
Rückreise in die Schweiz würden nicht überzeugen, zumal er nicht
anzugeben vermocht habe, wo in Istanbul er in das Fahrzeug ge-
stiegen sei, wie die Ladung beschriftet gewesen sei, wo er das Fahr-
zeug gewechselt habe und durch welche Länder er gereist sei. Der
Beschwerdeführer habe überdies widersprüchliche Angaben zu
seinem Aufenthalt in der Türkei gemacht. Einerseits gebe er an, sich
mehrheitlich bei C._______ aufgehalten zu haben, andererseits mache
er geltend, lediglich einmal kurz dort gewesen zu sein. Zu den anderen
Aufenthaltsadressen mache er keine oder nur ausweichende Angaben.
Der Beschwerdeführer habe auch nichts eingereicht, das die Reise-
wege und den Aufenthalt in der Türkei belege. Aufgrund der un-
substanziierten und widersprüchlichen Angaben sei seine Rückkehr in
die Türkei nicht glaubhaft, weshalb auch seine weiteren Vorbringen zu
bezweifeln seien. Diese Schlussfolgerung werde dadurch bestätigt,
dass der Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen nachgeschoben
habe. So habe er in der Anhörung seine Flucht aus der Türkei damit
begründet, dass sein Name nach der Operation vom 8. September
2009 auf einer Fahndungsliste erschienen sei. Dies habe er in der
Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt, obwohl er damals wiederholt
auf diese Operation angesprochen worden sei. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer nicht plausibel zu machen vermocht, weshalb er
noch monatelang mit seiner Ausreise zugewartet habe, nachdem er
von der Fahndung nach ihm erfahren habe. Seine Erklärung anlässlich
der Anhörung, die Behörden hätten zweimal nach ihm gesucht, über-
zeuge nicht, da er dies in der Kurzbefragung noch nicht erwähnt habe.
In diesem Zusammenhang falle auf, dass der Beschwerdeführer an-
gebe, in seinem Herkunftsort E._______ nicht gesucht worden zu sein.
Dies widerspreche jedoch dem Vorgehen der türkischen Behörden, die
gesuchte Personen selbstverständlich an ihrem Herkunftsort suchen
würden. Im Weiteren vermöchten die Angaben des Beschwerdeführers
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nicht zu überzeugen, wonach er nach seiner Rückkehr in die Türkei
unter einer falschen Identität gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe
dies in der Kurzbefragung nicht erwähnt und in der Anhörung
nachgeschoben. Aus diesen Gründen sei nicht glaubhaft, dass er von
den türkischen Behörden gesucht werde.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei aufgrund seiner
politischen Tätigkeiten in der Schweiz in der Türkei gefährdet, sei
festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine exil -
politische Betätigung des Beschwerdeführers ergeben würden. Zudem
sei nicht nachvollziehbar, dass er in die Türkei zurückgekehrt sein
wolle, wenn er dort doch gefährdet gewesen sei. Da der Beschwerde-
führer seine Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können, sei
auch die geltend gemachte Ursache, seine politischen Aktivitäten,
nicht glaubhaft.
Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vor-
instanzliche Verfügung verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 7. April 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und die
Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts -
erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben von F._______ vom 21. März 2010 (in Kopie,
inklusive deutscher Übersetzung), einen Ausdruck mit im Internet
veröffentlichten Berichten sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers an das Durchgangszentrum G._______ vom
7. April 2010 (in Kopie) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
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Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Juni 2010 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- zu bezahlen.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers ein von ihm verfasstes Schreiben vom 4. Juni 2010
an das Kantonale Sozialamt H._______ zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskosten-
vorschusses ersuchen. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorge-
bestätigung vom 31. Mai 2010 sowie eine ihn betreffende Ent -
bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ab. Zur Begründung führte der Instruktionsrichter
im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des
Sachvortrags widersprochen, so habe er anlässlich der EVZ-Befra-
gung geltend gemacht, er habe in der Türkei an der Begräbnisfeier
eines verstorbenen "Genossen" teilgenommen (Akten-BFM D1/19 S.
4), demgegenüber anlässlich der Anhörung angegeben, er habe am
"16.Juli" an der Begräbnisfeier der "Genossin" I._______
teilgenommen (Akten-BFM D14/13 S. 8). Das eingereichte
Beweismittel von F._______ bestätige dagegen, sie habe am 18. Juli
2009 an der Beerdigung der Schriftstellerin K.B. teilgenommen und
dabei den Beschwerdeführer getroffen. Er forderte den
Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Gemäss dem bei den
Akten liegenden Rückschein wurde die Zwischenverfügung dem
Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 eröffnet.
K.
Am 5. Juli 2010 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen ange-
sichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiter-
hin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Be-
fragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. E. vor-
stehend). Durch das unbegründete Nachschieben wesentlicher Vor-
bringen und seine teilweise krass widersprüchlichen Aussagen im vor-
instanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer unglaubwürdig,
weshalb ihm die geltend gemachten Asylgründe nicht geglaubt werden
können. Bezüglich des lediglich in Kopie eingereichten Bestätigungs-
schreibens von F._______ vom 21. März 2010 ist zu bemerken, dass
auch dieses Dokument die Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei im Juli 2009 nicht glaubhaft zu machen vermag, zumal dessen
Inhalt nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragungen übereinstimmt (vgl. dazu Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2010, Bst. J vorstehend),
weshalb davon auszugehen ist, dass es sich beim Be-
stätigungsschreiben von F._______ lediglich um einen Gefälligkeitsakt
zugunsten des Beschwerdeführers handelt. Bezüglich der Einwendung
in der Rechtsmittelschrift, wonach sich die im angefochtenen Ent-
scheid aufgeführten Widersprüche oder nachgeschobenen Sachver-
halte teilweise durch die psychischen Probleme, unter denen der
Beschwerdeführer besonders anlässlich der Kurzbefragung gelitten
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habe, erklären liessen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung im
Kurzbefragungsprotokoll keine Stütze findet. Sie ist aufgrund der
Umstände vielmehr als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu
werten, um seine in den Befragungen festgestellten Ungereimtheiten
zu rechtfertigen. Zum Einwand der fehlenden Bildung des
Beschwerdeführers in der Beschwerde ist zu bemerken, dass die
Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen
Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich
Verfolgte sind unabhängig von der Herkunft und Bildung durchaus in
der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren, widerspruchsfrei
und in schlüssiger Weise herzuleiten.
Da die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers offen-
sichtlich unglaubhaft sind, besteht auch kein Anlass, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist. Aufgrund des soeben Gesagten ist
auch der in der Rechtsmittelschrift erhobene Beweisantrag des Be-
schwerdeführers, es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen, in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BGE 130 II 425 E.
2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84).
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei der Be-
hauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Schweiz
politisch betätigt habe und er im Juli 2009 in die Türkei zurückgekehrt
sei, wo er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten von den türkischen
Behörden gesucht worden sei, um ein Sachverhaltskonstrukt, wes-
wegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in
sein Heimatland von den türkischen Behörden etwas zu befürchten
hätte.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Der Be-
schwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den
eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt
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somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht lichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Seite 12
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden kann.
7.3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend,
er leide unter psychischen Problemen, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar sei. Im aktuellsten bei den Akten befindlichen Arzt -
bericht vom 19. Juni 2009 des Psychiatrie-Zentrums J._______ in
K._______, wo sich der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 17. Juni
2009 stationär aufgehalten hat, wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
sowie einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf die
drohende Ausweisung leide (vgl. Akten-BFM C1/7 S. 6). Zur
notwendigen Behandlung wurde im Arztbericht ausgeführt, dass je
nach psychischer Befindlichkeit eine ambulante psychiatrische
Weiterbehandlung empfohlen werde. Der zuständige Arzt des
Psychiatrie-Zentrums J._______ ist somit in seinem Bericht nicht
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Entlassung an einer schweren psychischen Erkrankung leide, zumal er
dessen weitere Therapiebedürftigkeit nicht in jedem Fall als gegeben
erachtet hat. Da es der Beschwerdeführer - trotz Zumutbarkeit und der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - unterlassen hat,
einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, ist davon auszugehen,
dass sich dessen Gesundheitszustand seit dem erwähnten ärztlichen
Bericht vom 19. Juni 2009 nicht grundlegend verschlechtert hat. Aus
den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Entlassung aus dem Psychiatrie-Zentrum J._______ im Juni
letzten Jahres eine psychiatrische Weiterbehandlung bei einer
medizinischen Fachperson (Arzt, Psychiater) in Anspruch genommen
hat, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er nicht unter gravierenden
psychischen Problemen leidet. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er im Juli 2009 in
die Türkei zurückgekehrt und dort Opfer von Verfolgung geworden ist
(vgl. E. 5.2 f.), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sich
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aufgrund dieser Ereignisse seine Psyche verschlechtert hat, wie das in
der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird.
7.3.4 Sodann ist festzuhalten, dass die medizinische Grundver-
sorgung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet ist (vgl.
EMARK 1999 Nr. 5 S. 33). Insbesondere in den grösseren Städten der
Türkei bestehen angemessene psychotherapeutische Behandlungs-
möglichkeiten. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise im Jahre
2005 während Jahren in Istanbul gelebt, wo eine genügende Infra-
struktur beziehungsweise genügend qualifizierte Ärzte vorhanden sind,
um seine psychischen Probleme bei einer Rückkehr dorthin - falls
überhaupt nötig - angemessen zu behandeln (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2006 vom 22. Mai 2009). Es ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seine Heimat die eventuell erforderliche medizinische
Behandlung erhältlich machen kann. Allein der Umstand, dass die
Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht un-
zumutbar (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und 5b). Nach dem Gesagten erscheint eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei unter medizinischen Gesichtspunkten
- entgegen den Beschwerdevorbringen - als zumutbar. Aus den vor-
genannten Gründen kann davon abgesehen werden, dem Be-
schwerdeführer eine Frist zwecks Beibringung eines ausführlichen
psychiatrischen Berichts hinsichtlich seines Gesundheitszustandes
sowie den Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei anzusetzen, da mit
hinlänglicher Verlässlichkeit abzusehen ist, dass mit Erstellung eines
solchen Berichts keine die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beeinflussenden Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. BGE
130 II 425 E. 2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c),
weshalb der dahingehende Beweisantrag abzuweisen ist.
7.3.5 Der Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache
Kurdisch auch Türkisch und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung
in der Textilindustrie, weswegen anzunehmen ist, er könne sich in
seiner Heimat beruflich reintegrieren. Zudem besitzt seine Familie
Häuser in L._______ und in Istanbul, wo die Familie während mehr als
zehn Jahren gewohnt hat. Überdies sind seine Mutter sowie mehrere
Onkel weiterhin in der Türkei wohnhaft, weshalb davon auszugehen
ist, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
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ihm eine Reintegration erleichtern wird (vgl. dazu schon das Urteil der
ARK vom 30. August 2006 im Rahmen des ersten Asylverfahrens).
7.3.6 Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zu-
sammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar zu erachten ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5.
Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Juli 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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