Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2295/2011/sed
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Thomas Zajac, Advokat, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2011 / N (…).
D2295/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2008 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
B._______ vom 22. Oktober 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
vom 11. Dezember 2008 machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre
dem Volksstamm der C._______ an und sei das einzige Kind einer
hinduistischen und eines buddhistischen C._______; er sei Hindu. Seinen
Vater habe er nie gesehen und seine Mutter sei gestorben, als er (…)
Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 1989 habe er seinen Geburtsort
D._______ im Distrikt E._______ verlassen. Von 1990 bis 2008 habe er
in F._______ an der Grenze zu G._______ gelebt und dort in einem
Gästehaus als (Beruf) gearbeitet. Er habe sich vergeblich um die
Ausstellung nepalesischer Ausweispapiere bemüht. In den Jahren 1995
und 1996 sei er zwei Mal erfolglos in das Heimatdorf seines Vaters –
H._______ im E._______Distrikt – gereist, um den Namen seines
Grossvaters ausfindig zu machen. Er habe auch in D._______ und im
Distriktbüro in E._______ wegen der Ausstellung von Papieren
vorgesprochen, sei jedoch überall aufgefordert worden, eine
Familienurkunde einzureichen. Da er kein solches Dokument habe
vorweisen können, habe er keine Papiere erhalten. Deshalb habe er auch
kein Bankkonto eröffnen können. Dies sei mühsam gewesen, da er
seinen Verdienst so immer zu Hause habe aufbewahren oder Kollegen,
die über ein Bankkonto verfügt hätten, anvertrauen müssen. Im Jahr 2000
(vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 3) beziehungsweise 2002 (vgl. A9 S. 9
F89 und S. 13 F124) habe er eine aus D._______ stammende Buddhistin
geheiratet. Sie hätten (drei Kinder). Er sei von seiner Ehefrau und deren
Familie geschlagen und beschimpft worden. Nach der Geburt seines
Sohnes am (Datum) habe er keinen Urlaub erhalten, da sein Chef krank
gewesen sei. Seine Ehefrau habe ihn daraufhin verlassen, da sie ihn
fälschlicherweise verdächtigt habe, mit einer anderen Frau ein Verhältnis
zu haben. Er habe zwar die Polizei kontaktiert, diese habe jedoch kein
Interesse an seinen Problemen gezeigt. Mit der Hilfe eines (…)
Geschäftsmanns, den er im Gästehaus kennengelernt habe, habe er
versucht, in I._______ Identitätspapiere zu erhalten. Er sei zwischen
2001 und 2005 drei Mal dorthin gereist. Beim ersten Mal sei er als
buddhistischer Mönch verkleidet gewesen. In einem Büro seien ihm die
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Fingerabdrücke genommen worden. Daraufhin sei ihm ein (…) Ausweis
ausgehändigt worden. Bei der zweiten Einreise im Jahr 2002 hätten ihm
(…) Beamte den Ausweis aus einem ihm unbekannten Grund jedoch
wieder abgenommen. Im Jahr 2005 sei er letztmals nach I._______
gereist. Da er ohne Identitätspapiere nach dem Bruch mit seiner Familie
nicht mehr in Nepal habe leben können, habe er sich zur Ausreise
entschlossen. Er habe Nepal am 25. September 2008 in Richtung
G._______ verlassen. Von J._______ aus sei er am 29. September 2008
mit einem gefälschten nepalesischen Pass via K._______ nach
L._______ geflogen. Der Schlepper habe ihn dann mit dem Auto in die
Schweiz gebracht.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A1 und A9).
B.
B.a Mit Verfügung vom 18. März 2011 – eröffnet am 22. März 2011 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teilweise auch jenen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen im
Zusammenhang mit der Papierlosigkeit seien asylrechtlich nicht relevant.
Die diesbezüglichen Benachteiligungen seien die Folge gesetzlicher
Bestimmungen, die eine grosse Anzahl Personen betreffe. Ein Leben in
Nepal werde dadurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Hinsichtlich
der familiären Spannungen sei es nachvollziehbar, dass sich die Polizei
nicht in jede familiäre Auseinandersetzung einmische. Es lasse sich
daraus jedoch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer bei einer
Eskalation der Situation keine angemessene Unterstützung erhalten
hätte. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die
Schikanen seitens der Familie der Ehefrau aus asylrechtlich relevanten
Gründen erfolgt wären. Abgesehen davon hätte sich der
Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen mittels Wohnsitznahme an
einem anderen Ort in Nepal entziehen können, was angesichts seines
überall ausübbaren Berufs auch realisierbar gewesen wäre. Er sei daher
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nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im Übrigen bestünden
beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers. So könne ihm das Fehlen nepalesischer
Identitätspapiere nicht geglaubt werden. Zwar habe eine grosse Anzahl
Nepalesen die im "Citizenship Act" von 1964 festgelegten Kriterien zum
Erwerb der nepalesischen Staatsangehörigkeit nicht erfüllen können,
jedoch sei im Jahr 2006 ein neuer "Citizenship Act" erlassen worden,
gemäss welchem jede Person, die vor Mitte April 1990 in Nepal geboren
worden sei und seither dort gelebt habe, als Nepali zu gelten habe.
Entsprechende Anträge hätten bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des
besagten "Citizenship Acts" eingereicht werden können. Die Bevölkerung
sei darüber in allen Distrikten des Landes in einer grossangelegten
Kampagne informiert worden. Etwa 2,6 Millionen Menschen hätten von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aus den Akten gehe indes nicht
hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser für ihn
vorteilhaften Bestimmungen auch um den Erhalt der nepalesischen
Staatsangehörigkeit bemüht hätte. Diese Unterlassung entspreche jedoch
nicht dem Verhalten einer Person, die unter der Schriftenlosigkeit gelitten
habe. Weiter sei nicht einzusehen, weshalb die Trennung von der
Ehefrau zu einer Einschränkung seiner Lebens und
Aufenthaltsmöglichkeiten hätte führen sollen, habe er sich doch bereits
von 1990 an – mithin schon zehn Jahre vor der Eheschliessung – an
seinem Arbeitsort in F._______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer
erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei
abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug
sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Kampf der Maoisten gegen die
Regierung und den König sei mit dem Friedensabkommen vom
21. November 2006 zu Ende gegangen und es sei eine
Übergangsregierung geschaffen worden. Zwar sei die innenpolitische
Situation noch nicht stabil, aber die Lage habe sich seit Einleitung des
Friedensprozesses wesentlich verändert. Der (…) und gesunde
Beschwerdeführer verfüge mit (Aufzählung Verwandte) in D._______
über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem sei nach achtzehnjähriger
Berufstätigkeit in F._______ auch dort von einem tragfähigen sozialen
Netz auszugehen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 19. April 2011 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung des Asylgesuchs,
eventualiter um Gewährung vorübergehenden Schutzes, subeventualiter
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um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, ersucht
wurde.
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei im Jahr
2009 zum Christentum konvertiert. Am (Datum) sei er getauft worden, wie
der beiliegende Taufschein der "(…)" in B._______ belege. Als Konvertit
habe er in Nepal mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu rechnen. Hindus würden keine Andersgläubigen dulden. Da die
Konvertierung als Beleidigung des Hinduismus betrachtet werde,
müssten Konvertiten mit weit stärkeren Repressalien rechnen als
ursprüngliche Andersgläubige, wie der beiliegende Bericht der
Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zeige.
D.
Mit Eingabe vom 26. April 2011 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Bestätigungsschreiben der "(…)" in B._______ vom (Datum) ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 11. Mai 2011, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Am 28. April 2011 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe den Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung nichts entgegenzusetzen. Die neu
vorgebrachte Konvertierung zum Christentum vermöge am Entscheid
vom 16. (recte 18.) März 2011 nichts zu ändern. Es treffe zwar zu, dass
Christen in Nepal – wie Buddhisten und Muslime – eine Minorität seien,
doch wachse die christliche Gemeinde stetig. Wie die Angehörigen der
anderen religiösen Minderheiten seien auch Christen gewissen
Anfechtungen und Benachteiligungen ausgesetzt, aber sie könnten ihren
Glauben frei ausüben. Allfällige Übergriffe extremistischer Hindus hätten
in der Regel einen kriminellen Hintergrund. Die blosse Zugehörigkeit zum
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Seite 6
Christentum sei nicht geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
zu begründen.
H.
In seiner Replik vom 20. Juli 2011 brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, Christen könnten in Nepal ihren Glauben keineswegs
frei ausüben, ansonsten sie keinen Benachteiligungen und Anfechtungen
ausgesetzt wären. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass es einen
erheblichen Unterschied mache, ob man seit jeher christlichen Glaubens
sei, oder erst später konvertiert sei. Konvertiten müssten mit massiver
Unterdrückung, Verfolgung und gar Tötung rechnen. Seine nächsten
Angehörigen und Freunde hätten sich teils aus religiösen Motiven, teils
aber auch aus Angst vor den Reaktionen von Hindus von ihm
abgewendet. Er habe als Konvertit begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff.).
3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein
Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschafft
worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese
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Seite 8
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des
Beschwerdeführers, wonach ihm einerseits die Beschaffung
nepalesischer Ausweispapiere nicht möglich gewesen sei, weshalb er
kein Bankkonto habe eröffnen können, und er andererseits nach dem
Bruch mit seiner Ehefrau, deren Familie ihn schlecht behandelt habe,
nicht mehr in Nepal habe leben können, als den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils auch jenen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser
Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung, denen der Beschwerdeführer in den
Rechtsmitteleingaben nichts entgegensetzte, verwiesen werden.
4.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären
Streitigkeiten ist festzustellen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche
Akteure grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn es der
betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten
Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren,
wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden
Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von
einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in
alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006
Nr. 18). Unabhängig von der Frage, ob in diesem Sinne eine begründete
Furcht vor Verfolgung besteht, hängt die Flüchtlingseigenschaft davon ab,
ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes
Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische
Anschauungen) zugrunde liegt. Die familiären Probleme des
Beschwerdeführers vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, zumal keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass die Übergriffe von Seiten der Ehefrau und deren Familie
(Beschimpfungen, Schläge) aus asylerheblichen Gründen gemäss Art. 3
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Seite 9
Abs. 1 AsylG erfolgt wären. Zudem ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis erforderlich, dass die
asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Den Beschimpfungen
und Schlägen fehlt es an der geforderten Intensität. Bei allfälligen schwer
wiegenden Übergriffen stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
offen, sich schutzsuchend an die nepalesischen Behörden zu wenden. Es
liegen keine Hinweise vor, dass diese nicht fähig oder willens wären, bei
schwerer häuslicher Gewalt einzuschreiten. Die Asylrelevanz dieser
Verfolgungsvorbringen ist deshalb zu verneinen. Aber auch mit dem
Verweis auf die schwierige Lage papierloser Nepalesen vermag der
Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete,
individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
Unannehmlichkeiten wie die Unmöglichkeit, ein Bankkonto zu eröffnen,
stellen keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem ist nicht
ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der sich in den Jahren
1995 und 1996 vergeblich um die Ausstellung von Identitätspapieren
bemüht habe, nicht zumutbar gewesen wäre, ab dem Jahr 2006 die
Registrierung als nepalesischer Staatsangehöriger gemäss dem für ihn
vorteilhaften neuen "Citizenship Act" von 2006 zu beantragen.
Schliesslich sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb die Trennung
von der Ehefrau im Jahr 2008 einen weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in Nepal verunmöglicht hätte, hat er doch bereits von
1990 bis zur Ausreise im September 2008 – mithin schon lange vor der
Eheschliessung und auch danach noch – ohne nennenswerte Probleme
allein in F._______ gewohnt und gearbeitet. Der Beschwerdeführer
konnte mithin für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nepal keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch damit in
diesem Kontext zu Recht abgelehnt.
4.2. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbrachte, er sei im Jahr
2009 zum Christentum konvertiert und müsse deshalb in Nepal mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechnen. Es ist
mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz
erfolgten Konvertierung die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.2.1. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
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Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3
AsylG verfolgt würde. Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
4.2.2. Christen stellen, wie Muslime und Buddhisten, zwar eine
Minderheit in Nepal dar und offensive Missionstätigkeiten sind verpönt,
jedoch reicht die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit für sich allein nicht
aus, um eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Das
nepalesische Parlament hat sich nach der Entmachtung des Königs im
Frühling 2006 ausdrücklich zum Säkularismus bekannt; der Hinduismus
ist nicht mehr wie früher Staatsreligion. Es liegen denn auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer als
Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft befürchten müsste, einer
zukünftigen Verfolgung seitens der nepalesischen Behörden ausgesetzt
zu sein. Es müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte
oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass der
Beschwerdeführer mit der Konvertierung das Interesse auf sich gezogen
hat, und dass deswegen ein reales Verfolgungsinteresse besteht. Dies ist
nicht der Fall. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei
einer Rückkehr bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels im privaten
Bereich mit Intoleranz konfrontiert sein könnte, jedoch ist aufgrund des
Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Behörden nicht willens
wären, ihm bei allfälligen Übergriffen Schutz zu gewähren. Nach dem
Gesagten ist das Subeventualbegehren, es sei das Verfahren infolge
Vorliegens eines echten Novums zur Sachverhaltsabklärung und zur
erneuten Befragung des Beschwerdeführers zurückzuweisen,
abzuweisen.
4.2.3. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
Die Abweisung des Asylgesuchs erfolgte mithin zu Recht.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Seite 11
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs.1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
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Seite 12
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den
Wegweisungsvollzugs nicht als unzulässig erscheinen.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Nach dem Friedensabkommen zwischen der Regierung und den
Maoisten vom 21. November 2006, der Wahl der verfassungsgebenden
Versammlung vom 10. April 2008 und der Abschaffung der Monarchie
und Neugestaltung des Landes als Republik durch die
verfassungsgebende Versammlung am 28. Mai 2008 ist die allgemeine
Lage in Nepal nicht von kriegerischen Auseinandersetzungen oder
allgemeiner Gewalt gezeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret
gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste.
6.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nepal in
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Seite 13
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der – soweit
aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im
September 2008 immer in Nepal gelebt und ist somit mit den dortigen
Verhältnissen bestens vertraut. Er verfügt im Heimatland über
Angehörige ([Aufzählung Verwandte] in D._______) und einen breiten
Freundeskreis (vgl. A9 S. 7 F59). Zudem bilden die langjährige
Berufserfahrung als (Beruf) in einem Gästehaus in F._______ und die in
der Schweiz gewonnenen Erfahrungen im (Gewerbe) gute
Voraussetzungen für einen Wiedereinstieg in den heimatlichen
Arbeitsmarkt. Es ist somit nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nepal in eine seine
Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG).
6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu
bestätigen und eine Anordnung er vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D2295/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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