Abtei lung IV
D-2296/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...),
und deren gemeinsames Kind
3. C._______, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2296/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden -
Kurden syrischer Herkunft - ihren Heimatstaat am 18. Oktober 2008
und gelangten am 5. November 2008 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 10. November
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 24. August 2009 in E._______ angehört
(Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der
Kurzbefragung sowie der Anhörung geltend, er habe vor seiner Aus-
reise zusammen mit seiner Frau in F._______ (G._______) gelebt, wo
er ein Geschäft für Billigkleider geführt habe. Nachdem er die Yekiti-
Partei während zweier Jahre lediglich finanziell unterstützt habe, sei er
Mitglied dieser Partei geworden. Als er keine Zeit mehr gehabt habe,
an den Parteisitzungen teilzunehmen, habe er der Partei angeboten,
andere Dienste für sie zu verrichten. So sei es gekommen, dass einer
seiner Neffen, der in H._______ einen Kleiderladen gehabt habe,
regelmässig Kleidersäcke mit Büchern und Flugblättern der Yekiti-
Partei in sein Geschäft gesandt habe. Die Bücher und Flugblätter
seien anschliessend von anderen Personen abgeholt und verteilt
worden. Am Morgen des 16. April 2008 sei er zu Hause von einem
Geschäftsnachbarn telefonisch darüber unterrichtet worden, dass An-
gehörige des politischen Sicherheitsdienstes und der Polizei die Waren
in seinem Kleidergeschäft durchsuchen würden. Da er gewusst habe,
dass die Behörden in den Kleidersäcken die Flugblätter und Bücher
gefunden hätten, habe er sofort sein Haus verlassen und sei zu
seinem Schwiegervater gegangen. Nachdem sein Schwager, den er
beauftragt habe, bei seinem Kleidergeschäft nachzuschauen, ihm
erzählt habe, dass die Sicherheitskräfte seinen Kleiderladen durch-
sucht, versiegelt und vor seinem Wohnhaus ein Patrouillenfahrzeug
postiert hätten, habe er in der folgenden Nacht F._______ verlassen
und sei zu seiner Schwester nach H._______ gefahren, wo er sich ver-
steckt habe. Da er zu Hause in F._______ vom politischen Sicher-
heitsdienst gesucht worden sei, habe er sich am 18. Oktober 2008 mit
seiner Familie per Auto nach Istanbul begeben, von wo sie nach einem
Aufenthalt von elf Tagen mit einem LKW in die Schweiz gelangt seien.
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D-2296/2010
C.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte die Be-
schwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie habe vor ihrer Aus-
reise in ihrer Heimat als Lehrerin gearbeitet. Am 19. oder 20. März
2008 sei sie in der Schule von Leuten des politischen Sicherheits-
dienstes mitgenommen und auf deren Posten gebracht worden, wo
man sie beschimpft und ihr vorgeworfen habe, verbotene Unterlagen in
ihren Büchern gehabt zu haben beziehungsweise Papiere und Flug-
blätter hin und her geschoben sowie Schüler gegen die Behörden
aufgehetzt zu haben. Nach kurzer Zeit habe man sie wieder frei-
gelassen, zumal sie zu dieser Zeit hochschwanger gewesen sei. Die
Sicherheitskräfte hätten ihr jedoch bei ihrer Freilassung angedroht, sie
später erneut zur Rechenschaft zu ziehen. Nach dem Vorfall seien
Mitglieder des Sicherheitsdienstes immer wieder bei ihr zu Hause
vorbeigekommen und hätten sie beleidigt, das Haus durchsucht und
ihr gedroht, sie später vorzuladen. Nach der Niederkunft sei sie zu-
sammen mit ihrem Kind am 1. Mai 2008 zu ihrem Ehemann nach
H._______ geflüchtet, von wo sie am 18. Oktober 2008 alle
gemeinsam via Istanbul in die Schweiz gereist seien.
D.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden 1
und 2 je eine syrische Identitätskarte sowie ein Schuldiplom und ein
Schulzeugnis der Beschwerdeführenden 2 zu den Akten.
E.
Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 29. September 2009 die
Schweizerische Botschaft in Damaskus um Auskunft darüber, ob die
Beschwerdeführenden 1 und 2 syrische Staatsbürger seien, sie einen
syrischen Pass besitzen würden, ob sie Syrien legal verlassen hätten
und von den syrischen Behörden gesucht würden. Am 11. Januar 2010
beantwortete die Vertretung in Damaskus diese Anfrage und hielt in
ihrem Antwortschreiben fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2
syrische Staatsangehörige seien und von den syrischen Behörden
nicht gesucht würden. Bezüglich des Beschwerdeführenden 1 wurde
zudem ausgeführt, dass er einen syrischen Pass erhalten könne.
Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2 wurde überdies festgestellt,
dass sie einen syrischen Reisepass Nr. (...) (Damaskus) besitze, mit
dem sie Syrien am 5. August 2008 via den Flughafen von Damaskus in
Richtung Russland verlassen habe.
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F.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschafts-
abklärung und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 12.
Februar 2010.
G.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 verlangte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden im Wesentlichen vollumfängliche Einsicht in die
Verfahrensakten und Präzisierung des rechtlichen Gehörs, ins-
besondere ersuchte er um Auskunft betreffend das Vorgehen bei der
Botschaftsabklärung. Für den Fall, dass sich das BFM weigere,
Akteneinsicht zu gewähren und das rechtliche Gehör zu präzisieren,
beantragte er die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um drei
Wochen.
H.
Das BFM gewährte am 19. Februar 2010 Akteneinsicht, erteilte Aus-
kunft zum Vorgehen bezüglich der Botschaftsabklärung und nahm zum
Vorwurf der unvollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs
Stellung. Das Fristverlängerungsgesuch für eine Stellungnahme zu
den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in Damaskus
lehnte es hingegen ab. Dabei verwies es unter anderem auch auf Art.
107 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
I.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 - eröffnet am 6. März 2010 -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge ver -
neinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde-
führenden hätten geltend gemacht, Syrien am 18. Oktober 2008 illegal
im Auto Richtung Türkei verlassen zu haben und keine Pässe zu be-
sitzen. Ausserdem hätten sie vorgebracht, in Syrien gesucht zu
werden. Im Botschaftsbericht vom 11. Januar 2010 werde jedoch fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführende 2 Inhaberin eines syrischen
Reisepasses sei und Syrien am 5. August 2008 über den Flughafen
von Damaskus in Richtung Russland verlassen habe. In Bezug auf
den Beschwerdeführenden 1 sei die Schweizer Vertretung zum Er-
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gebnis gelangt, dass er einen syrischen Pass beantragen könnte.
Schliesslich habe die Botschaft in Damaskus feststellen können, dass
die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Syrien nicht gesucht würden.
Das BFM habe den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung
vom 3. Februar 2010 unter Ansetzung einer Frist bis zum 12. Februar
2010 das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen gewährt.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 hätten die Beschwerdeführenden
unter anderem um eine Fristverlängerung im Rahmen des rechtlichen
Gehörs und um vollumfängliche Akteneinsicht ersucht. Mit Verfügung
vom 19. Februar 2010 habe das BFM das Fristerstreckungsgesuch
abgelehnt, da die Beschwerdeführenden ausreichend Zeit zur frist-
gerechten Stellungnahme gehabt hätten. Gestützt auf die Abklärungen
der Schweizer Botschaft in Damaskus gelange man zum Schluss,
dass die Beschwerdeführenden offenbar tatsachenwidrige Angaben
zum Zeitpunkt und zu den Umständen ihrer Ausreise aus Syrien ge-
macht hätten. Zudem habe festgestellt werden können, dass die Be-
schwerdeführende 2 entgegen ihren eigenen Angaben einen syrischen
Reisepass besitze, den sie den Schweizer Asylbehörden nicht ab-
gegeben habe. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführenden in Syrien nicht gesucht würden. Vor
dem Hintergrund dieser Ausführungen müssten die Angaben der Be-
schwerdeführenden zu ihrer angeblichen Verfolgungssituation in Sy-
rien als unglaubhaft gewertet werden.
Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführende 2 unter-
schiedliche Angaben zu den konkreten Umständen ihrer angeblichen
Festnahme gemacht habe. Zudem habe sie anlässlich der Kurz-
befragung erklärt, nach ihrer Freilassung seien Angehörige der
Sicherheitskräfte etwa einmal in der Woche zu ihr gekommen und
hätten das Haus durchsucht, während sie bei der Anhörung vor-
gebracht habe, die Sicherheitskräfte seien nach ihrer Freilassung alle
zwei bis drei Tage zu ihr nach Hause gekommen, hätten das Haus
jedoch nicht durchsucht. Bezüglich der Durchsuchung des Waren-
lagers des Beschwerdeführenden 1 vom 16. April 2008 sei darauf
hinzuweisen, dass es realitätsfremd erscheine, dass die Sicherheits-
kräfte den Beschwerdeführenden 1 nicht bereits an jenem Tag fest-
genommen hätten, da sie sein Lager offenbar aufgrund bestimmter
Informationen durchsucht hätten. Unter diesen Umständen hätte man
wohl Vorkehrungen getroffen und sowohl beim Beschwerdeführenden
1 zu Hause wie auch in seinem Geschäft Sicherheitskräfte vorbei-
geschickt. Dies umso mehr, als das Haus den Angaben seiner Ehefrau
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zufolge seit deren Festnahme am 19. oder 20. März 2008 bereits unter
der Bewachung der Sicherheitskräfte gestanden habe. Diese wider-
sprüchlichen und realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführenden
zu zentralen Elementen ihrer angeblichen Verfolgungssituation führten
zum Schluss, dass sie sich mit ihren Vorbringen auf einen kon-
struierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen
müssten. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren
Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei.
J.
Mit Eingabe vom 3. März 2010 an das BFM rügte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
ihm in der Verfügung vom 19. Februar 2010 weder eine Frist zur
Stellungnahme angesetzt noch die Frist erstreckt worden sei. Im
Weiteren nahm er zum Inhalt der Botschaftsantwort vom 11. Januar
2010 Stellung.
K.
Mit Beschwerde vom 6. April 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Den Beschwerdeführenden sei vollumfängliche Einsicht in die Akte
A 18/1 zu gewähren.
2. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
betreffend Akte A 18/1 zu gewähren.
3. Nach der Einsicht in die entsprechende Akte beziehungsweise der
entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Be-
schwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar 2010 sei
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die
Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar
2010 aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar
2010 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar
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2010 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vor-
liegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Partei-
entschädigung einzuräumen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 teilte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerde-
führenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass die Beschwerde-
führenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. Mai 2010
zu bezahlen hätten. Zudem wies der Instruktionsrichter die (Even-
tual-)Anträge auf Akteneinsicht bezüglich des Aktenstücks A 18/1, auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akte und auf
Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach der
Einsicht in die entsprechende Akte beziehungsweise der Gewährung
des rechtlichen Gehörs ab. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen
fest, die Vorinstanz habe bezüglich des Aktenstücks A 18/1 das
Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) verweigert.
M.
In der Folge liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 7. Mai 2010 um Befreiung von der Pflicht zur
Leistung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen. In
der Beilage reichten sie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung
vom 5. Mai 2010 zu den Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 hob der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Ziffer 2 des
Dispositivs der Verfügung vom 22. April 2010 wiedererwägungsweise
auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde.
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Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis
zum 31. Mai 2010 ein.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführenden am 1. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
P.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz
habe im vorliegenden Verfahren eine schwere Verletzung des recht-
lichen Gehörs begangen, da sie es in der Zwischenverfügung vom 19.
Februar 2010 unterlassen habe, das in der Eingabe vom 12. Februar
2010 gestellte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme
gutzuheissen, zumal offensichtlich sei, dass von einem Beschwerde-
führer und dessen Rechtsanwalt nicht erwartet werden könne, sich im
Rahmen des rechtlichen Gehörs in jenem Zeitpunkt zu äussern, da
noch nicht klar gewesen sei, ob und welche weitere Präzisierung und
Akteneinsicht allenfalls gutgeheissen würde. Diesbezüglich sei fest-
zuhalten, dass das BFM gestützt auf Art. 22 Abs. 2 VwVG verpflichtet
gewesen wäre, die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken. Da die Vor-
instanz es überdies unterlassen habe, die ausführliche Stellungnahme
des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 3. März 2010
abzuwarten, sondern bereits am 26. Februar 2010 verfügt habe, habe
sie es zudem absichtlich unterlassen, den rechtserheblichen Sachver-
halt ausreichend abzuklären und das Instruktionsverfahren zu Ende zu
führen, zumal sich das vorliegende Verfahren weiterhin im Stadium der
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Gewährung des rechtlichen Gehörs befunden habe. Eine weitere
Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehe darin, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung - ohne die Beschwerdeführenden dazu zu
befragen - ausgeführt habe, dass es nicht einleuchte, dass der Be-
schwerdeführende 1 nicht zu Hause habe verhaftet werden können, da
das Haus bereits seit dem 19. oder 20. März 2008 unter der Be-
wachung der Sicherheitskräfte gestanden habe. Gestützt auf diese
schweren Rechtsfehler im Vorgehen des BFM habe das Bundesver-
waltungsgericht die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben
und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.2
4.2.1 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt
sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen
das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu nehmen. Somit muss die Behörde die
Parteien bis zum Abschluss des Schriftenwechsels beziehungsweise
der verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsabklärung zu jeder Eingabe
oder Information, die ins Dossier Eingang findet, anhören (vgl. STEFAN
VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 2
zu Art. 30 VwVG).
4.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrer Zwischenver-
fügung vom 19. Februar 2010 Ausführungen zum Vorgehen der
Schweizer Vertretung in Damaskus bezüglich Botschaftsanfragen
gemacht. Trotz dieser Gewährung teilweise neuer Informationen hat es
die Vorinstanz in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 VwVG unterlassen, den
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Beschwerdeführenden diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme
anzusetzen. Gleichzeitig hat es die Vorinstanz in ihrer Zwischenver-
fügung vom 19. Februar 2010 trotz eines Gesuchs der Beschwerde-
führenden um Fristerstreckung versäumt, die mit Zwischenverfügung
vom 3. Februar 2010 gewährte Frist zur Stellungnahme zu erstrecken.
4.2.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung
grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen
Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides
führt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185,
BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von
einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die
Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine
Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt,
nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Ver-
säumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit ver-
tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E.
6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesver-
waltungsgericht bestätigt in BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine
Heilung die Ausnahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung
des rechtlichen Gehörs - entgegen der Behauptung in der Rechts-
mittelschrift - nicht schwerwiegender Natur ist und die Beschwerdef-
ührenden mit Eingabe vom 3. März 2010 zum Inhalt der Botschafts-
antwort vom 11. Januar 2010 sowie zu den ergänzenden Aus-
führungen in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 ausführlich
Stellung genommen haben, sind unter Berücksichtigung der vollen
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts die festgestellten Verfah-
rensmängel als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche
Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - durchaus
liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden abschliessend zu beurtei-
len.
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4.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Rechtsmittelschrift
erhobene Rüge, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das
rechtliche Gehör verletzt, indem es - ohne die Beschwerdeführenden
dazu zu befragen - ausgeführt habe, es leuchte nicht ein, dass der Be-
schwerdeführende 1 nicht zu Hause habe verhaftet werden können, da
das Haus bereits seit dem 19. oder 20. März 2008 unter der Be-
wachung der Sicherheitskräfte gestanden habe, unbegründet ist, da es
sich bei diesen Ausführungen um eine Würdigung des Sachverhaltes
handelt und ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweis-
erhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. PATRICK
SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12).
4.2.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung
des BFM vom 26. Februar 2010 aus formellen Gründen aufzuheben,
weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, abzuweisen ist. Der Umstand, dass die angefochtene Ver-
fügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt,
wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksich-
tigen sein (vgl. nachfolgend E. 10).
5.
5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden
Fall zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerde-
führenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
5.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Ge-
suchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen be-
deutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes
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Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-7647/2007 vom 6. Juni 2009 E. 4.4.1).
5.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2
den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten
und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen
müssen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen an-
gesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiter-
hin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-
hörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Emp-
fangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.4 Zur Ausreise machten die Beschwerdeführenden anlässlich der
Befragungen geltend, sie hätten Syrien am 18. Oktober 2008 per Auto
illegal in Richtung Türkei verlassen. Die Botschaftsabklärung vom 11.
Januar 2010 ergab jedoch, dass die Beschwerdeführende 2 über
einen gültigen Reisepass verfügt und Syrien am 5. August 2008 via
den Flughafen von Damaskus Richtung Russland verliess. In der
Rechtsmittelschrift wird dieses Abklärungsergebnis bestätigt. Zudem
wird dort eingeräumt, auch der Beschwerdeführende 1 sei am 5.
August 2008 über den Flughafen Damaskus nach Russland ausgereist
(Akten BFM A 35/18, S. 12). Demgegenüber wird in der Beschwerde
das Ergebnis in der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010, wonach
die Beschwerdeführenden 1 und 2 von den syrischen Behörden nicht
gesucht würden, in Zweifel gezogen. Insbesondere wird geltend ge-
macht, dass die vorgenommene Botschaftsabklärung ohnehin nicht
verlässlich sei, zumal nicht davon auszugehen sei, es seien alle
Datenbanken bei allen syrischen Geheimdiensten hinsichtlich der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 überprüft worden. Überdies sei es mög-
lich, Daten in der Datenbank des syrischen Migrationsdienstes mittels
Bestechung und Schmiergeldern zu beeinflussen. In der Rechts-
mittelschrift wird zudem gerügt, die Vorinstanz habe es rechtswidrig
Seite 13
D-2296/2010
unterlassen, die Vorgehensweise bezüglich der Botschaftsantwort
genauer offen zu legen.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG darf die Behörde die Ein -
sichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder
private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung
der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und
bedarf keiner weiteren Ausführung (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S.
12). Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise
der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in
künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es
besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsab-
klärungen in einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vor-
instanz am 19. Februar 2010 bereits getan hat. Was die Ausreise der
Beschwerdeführenden anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergeb-
nis beziehungsweise das Eingeständnis in der Rechtsmittelschrift
nichts anderes, als dass die Beschwerdeführenden, entgegen ihren
Beteuerungen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Akten BFM A 17, A
16, A 5, A 4), Syrien am 5. August 2008 über den internationalen Flug-
hafen von Damaskus Richtung Russland verlassen haben. Dies wäre
indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auf-
fassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn die Beschwer-
deführenden 1 und 2 aufgrund von politischen Aktivitäten den hei-
matlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst beziehungs-
weise den Geheimdiensten, bekannt gewesen wären. Die Behauptung
der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, wonach ihr
Schlepper Sicherheitsleute am Flughafen von Damaskus bestochen
habe, weshalb es ihnen möglich gewesen sei, problemlos auf diesem
Weg auszureisen, überzeugt das Gericht nicht, zumal es einem
Schlepper kaum gelingen dürfte, alle für die Sicherheit zuständigen
Personen am Flughafen von Damaskus zu bestechen. Abgesehen
davon würden tatsächlich von den syrischen Behörden gesuchte
Personen die Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von
Damaskus vermeiden, da dort das Risiko viel zu hoch wäre, von den
Behörden gefasst zu werden. Den Beschwerdeführenden ist es somit
nicht gelungen, das Ergebnis der Abklärungen vor Ort in Frage zu
stellen, weshalb es sich erübrigt, weiter auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen. Nachdem die
Beschwerdeführenden zugegebenermassen falsche Angaben zu ihrer
Ausreise gemacht haben, ist auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit
ernsthaft in Frage gestellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150).
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Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerde-
führenden 1 und 2 hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen in wesent -
lichen Punkten widersprüchlich sind. So machte der Beschwerde-
führende 1 anlässlich der Kurzbefragung geltend, er habe seinen
Kleiderladen in F._______ seit dem 1. Januar 1995 betrieben (Akten
BFM A 4/10, S. 3), demgegenüber brachte er bei der Anhörung vor, er
habe diesen Laden erst im Jahre 2006 eröffnet (Akten BFM A 17/10,
S. 3). Zudem sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurz-
befragung aus, sein Neffe aus H._______ habe während zirka eines
Jahres Kleidersäcke mit politischen Unterlagen der Yekiti-Partei in sein
Kleidergeschäft gesandt (Akten BFM A 4/10, S. 5), während er bei der
Anhörung zu Protokoll gab, sein Neffe habe dies während eines
Jahres und drei bis vier Monaten getan (Akten BFM A 17/10, S. 7).
Überdies erklärte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurz-
befragung, Freunde hätten die ihm geschickten politischen Unterlagen
abgeholt und verteilt (Akten BFM A 4/10, S. 6), hingegen machte er bei
der Anhörung geltend, junge Männer hätten die Flugblätter abgeholt
und verteilt (Akten BFM A 17/10, S. 7). Die Beschwerdeführende 2
sagte anlässlich der Kurzbefragung aus, nach ihrer Festnahme durch
den politischen Sicherheitsdienst am 19. oder 20. März 2008 sei sie
während eines Tages festgehalten worden (Akten BFM A 5/9, S. 5),
demgegenüber brachte sie bei der Anhörung vor, sie sei damals nach
zwei bis vier Stunden nach Hause geschickt worden (Akten BFM A
16/8, S. 4). Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift wider-
sprechen sich diese beiden Aussagen der Beschwerdeführenden 2
erheblich, zumal zwischen "zwei bis vier Stunden" und "einem Tag" ein
grosser Unterschied besteht. Zudem machte die Beschwerdeführende
2 anlässlich der Kurzbefragung geltend, nach ihrer Freilassung seien
Mitarbeiter des politischen Sicherheitsdienstes einmal in der Woche zu
ihr nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht (Akten
BFM A 5/9, S. 5), dagegen gab sie bei der Anhörung zu Protokoll,
Sicherheitsagenten seien nach ihrer Freilassung alle zwei beziehungs-
weise drei Tage zu ihr nach Hause gekommen, wobei sie das Haus
jedoch nicht durchsucht hätten (Akten BFM A 16/8, S. 4 f.). Der
Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach diese widersprüchlichen
Aussagen "ohnehin nicht das fluchtauslösende Ereignis betreffen"
würden, ist unzutreffend und deshalb unbehelflich. Im Übrigen sind
tatsächlich Verfolgte in der Lage, ihre Vorbringen schlüssig und wider-
spruchsfrei vorzutragen, sofern sie das Geschilderte wirklich erlebt
haben.
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Unplausibel erscheint zudem die Behauptung des Beschwerde-
führenden 1 anlässlich der Anhörung, wonach er die von seinem
Neffen erhaltenen Flugblätter und Bücher nicht gelesen habe (Akten
BFM A 17/10 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führende 1 die Flugblätter und Bücher mindestens teilweise gelesen
hätte, wäre tatsächlich - wie von ihm behauptet - über seinen Kleider -
laden verbotenes politisches Material verteilt worden, zumal er sich
dadurch in erhebliche Gefahr begeben hätte. Nicht nachvollziehbar ist
auch das Verhalten der Beschwerdeführenden kurz vor der Ausreise
aus dem Heimatland. Sie wollen sich in H._______ bei der Schwester
des Beschwerdeführenden 1 versteckt haben, wo sie jedoch Gefahr
liefen, von den syrischen Behörden entdeckt zu werden.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass
es im syrischen Kontext realitätsfremd erscheint, dass es die syrischen
Behörden versäumt haben sollen, den Beschwerdeführenden 1 bereits
am Morgen des 16. April 2008 zu Hause festzunehmen, zumal sie die
Waren in seinem Kleidergeschäft aufgrund bestimmter Informationen
durchsucht haben sollen. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen
Behörden Vorkehrungen getroffen und sowohl beim Beschwerde-
führenden 1 zu Hause wie auch bei seinem Geschäft Sicherheitskräfte
vorbeigeschickt hätten, sofern sie tatsächlich über Hinweise bezüglich
illegaler politischer Aktivitäten des Beschwerdeführenden 1 verfügt
hätten.
5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden zutreffend als nicht glaubhaft er-
achtet und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. An diesem Er-
gebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde-
führenden in deren Eingaben nichts zu ändern, weshalb darauf nicht
näher eingegangen wird.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
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wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden nach den
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Syrien ist die allgemeine Lage nicht derart, dass auf eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rück-
kehr geschlossen werden müsste. Bei den Beschwerdeführenden
handelt es sich um Kurden syrischer Staatsangehörigkeit. Damit ge-
hören sie zur innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit - im Gegensatz zu den
staatenlosen Kurden (Ajanib und Maktumin) - am besten gestellten
Gruppe. Es trifft zwar zu, dass die Kurden in Syrien als Minderheit von
der Bevölkerungsmehrheit in verschiedenen Bereichen des Lebens
diskriminiert werden. Diese gegen die Kurden gerichteten Dis-
kriminierungen gelten jedoch in konstanter Rechtsprechung (vgl. Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts E-3700/2006 vom 21. August 2008)
für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie einen Wegweisungs -
vollzug insgesamt als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
2002 Nr. 23 E. 4d S. 186).
7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerde-
führenden sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist festzuhalten, dass viele
ihrer nächsten Verwandten in ihrem Heimatland leben, weshalb sie bei
einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen
können. Die Beschwerdeführenden 1 und 2, die neben Kurdisch auch
sehr gut Arabisch und etwas Englisch sprechen, haben vor ihrer Aus-
reise aus Syrien einen eigenen Kleiderladen betrieben beziehungs-
weise als Lehrerin gearbeitet, weshalb anzunehmen ist, sie könnten
sich in ihrer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Davon ist umso
mehr auszugehen, da die Familie des Beschwerdeführenden 1 ge-
mäss dessen eigenen Aussagen über eigene Ländereien verfügt
(Akten BFM A 17/10, S. 3). Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen
leiden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Syrien erweist sich daher als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 19
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Wie vorstehend in E. 4 aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene
Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel.
Dieser Mangel wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu
einem rechtskonformen Entscheid gelangt sind, darf ihnen jedoch kein
finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten auf-
zuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
10.2 Aufgrund des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden
trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren
letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine
Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung er-
wachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung
der Beschwerdeführenden reichte am 3. Juni 2010 eine Kostennote
ein, in welcher ein Stundenaufwand von 7.58 und Fr. 21.-- für Porto
ausgewiesen werden. Eine Parteientschädigung ist jedoch nur für die-
jenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des recht-
lichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Dement-
sprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 21