A B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2296/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ , geboren (…),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid /
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Juni 2014 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Mit Entscheid vom 18. November 2014 trat das BFM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und
verfügte gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin in die Slowakei.
B.
Eine gegen diesen Entscheid durch den Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin am 27. November 2014 eingereichte Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil B_________ vom 14. Januar 2015 abge-
wiesen.
C.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 an das SEM reichte der Rechtsver-
treter für die Beschwerdeführerin ein "neues Asylgesuch" ein, mit der Be-
gründung, sie sei schwanger. Der Eingabe wurde eine ärztliche Bestäti-
gung des C.________ vom 9. Februar 2015 beigelegt, wonach sich die
Beschwerdeführerin in der zehnten Woche der Schwangerschaft befinde;
voraussichtlicher Geburtstermin sei der 12. September 2015.
D.
Das SEM nahm die Eingabe vom 20. Februar 2015 als Wiedererwägungs-
gesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 3. März 2015 ab.
Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Verfügung vom 18. November 2014
sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--.
Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter am 12. März 2015 eröffnet.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2015 lässt die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung des SEM vom 3. März 2015 erheben, sinngemäss mit dem Hauptbe-
gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, die Verfügung vom 18. November 2014 in Wiedererwägung zu zie-
hen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer
Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zukommen zu lassen und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort aus-
zusetzen; im weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
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verzichten und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt in E. 8.1 –
einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs.
1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung auf-
grund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sach-
lage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschen-
der Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.).
Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmitte-
linstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
3.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein ein-
geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab-
geschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer-
wägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
3.4 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können
Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich
nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
4.
4.1 Das "neue Asylgesuch" vom 20. Februar 2015 wurde damit begründet,
aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin sei offensichtlich, dass die Ausschaffung in die Slowakei
unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin würde in der Slowakei konkret an
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Leib und Leben gefährdet, da sie nicht in der Lage wäre, ihre eigene Si-
cherheit und diejenige ihres ungeborenen Kindes zu garantieren.
4.2 Das SEM hat dieses Gesuch unter dem Titel der Wiedererwägung we-
gen geltend gemachter nachträglicher Veränderung der Sachlage behan-
delt (entsprechend der Variante wie oben in E. 3.2). Diese verfahrenstech-
nische Einordnung ist allerdings nur teilweise zutreffend. Gemäss der ärzt-
lichen Feststellung des Stadiums der Schwangerschaft (am 9. Februar
2015 sei sie in der zehnten Woche gewesen) ist die Beschwerdeführerin
anfangs Dezember 2014 schwanger geworden, in einem Zeitpunkt also, in
welchem das vorangegangene Dublin-Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen war. Beim geltend gemachten neuen Faktum, der eingetre-
tenen Schwangerschaft, handelt es sich somit an sich um eine vorbestan-
dene, aber erst nachträglich entdeckte Tatsache, also eigentlich um einen
Revisionsgrund. Soweit die bereits weit fortgeschrittene Schwangerschaft
als Grund für ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid angeführt
wird, hat dies das SEM dagegen zu Recht als Wiedererwägungsgesuch
wegen nachträglich veränderter Sachlage behandelt.
4.3 Ob das SEM unter diesen Umständen gehalten gewesen wäre, die Ein-
gabe vom 20. Februar 2015 vorab dem BVGer zur Behandlung unter revi-
sionsrechtlichen Aspekten zu überweisen, kann indessen dahingestellt
bleiben, da – wie nachstehend aufgezeigt – die Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin keinen Grund darstellt, die Schweiz zum Selbsteintritt zu
verpflichten. Somit hätte diese Tatsache, auch wenn sie im Zeitpunkt des
Urteils vom 14. Januar 2015 bereits bekannt gewesen wäre, zu keinem für
die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheid führen können, weshalb
keine erhebliche neue Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegt (vgl. MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 f.
Rz. 5.51).
5.
Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin ändere nichts daran, dass – wie im Urteil des BVGer vom
14. Januar dargelegt – keinerlei Hinweise bestünden, wonach die slowaki-
schen Behörden ihren völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkämen oder
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführten. Die Slo-
wakei beachte die Mindestnormen der EU für die Aufnahme und Betreuung
von Asylsuchenden und würde der Beschwerdeführerin die notwendige
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Unterstützung zukommen lassen. Die geltend gemachte Gefährdung sei
unsubstantiiert.
6.
6.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt, indem das SEM es in der angefochtenen Verfügung uner-
wähnt gelassen habe, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn D.________
verheiratet sei, der über eine vorläufige Aufnahme verfüge.
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die geltend gemachte religiöse Trau-
ung mit Herrn Said war im vorangegangenen Dublin-Verfahren bereits ak-
tenkundig und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B.______; sie
wurde im Urteil vom 14. Januar 2015 gewürdigt ("vu le courrier du 4 dé-
cembre 2014, par lequel la recourante a transmis des photocopies d'une
attestation de son mariage religieux, conclu en Suisse, et d'un courrier de
l'état civil de Bern-Mittelland"; "que l'intéressée ne saurait se prévaloir de
son mariage avec une personne admise provisoirement en Suisse, étant
elle-même toujours mariée avec son époux E._______). In dieser Hinsicht
wurde in der Eingabe vom 20. Februar 2015 nichts Neues vorgebracht, das
wiedererwägungsrechtlich von Bedeutung wäre. Indem das SEM darauf
nicht näher eingegangen ist, hat es das rechtliche Gehör nicht verletzt.
6.2 Ebenso wenig hat das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es die
Bedeutung des Urteils des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel "in
willkürlicher Weise missachtet" habe (sic Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Es
ist offensichtlich, was ebenfalls bereits im Urteil des BVGer vom 14. Januar
2015 klar festgehalten wurde (S. 9, zwei letzte Lemmas), dass sich dieses
Urteil auf die Situation von asylsuchenden Familien mit Kindern in Italien
bezieht, folglich die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann. Ebenso unbehelflich sind die in Ziff. 5 der Beschwerdeschrift
angeführten Argumente betreffend der Situation von Asylsuchenden in der
Slowakei, da auch diese Fragen bereits Gegenstand des vorangegange-
nen Dublin-Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens B.______ waren
und nichts Neues vorgebracht wird, das unter wiedererwägungsrechtlichen
Aspekten von Bedeutung wäre.
6.3 Des Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe
seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts verletzt. Insbesondere hätte "zwingend" eine weitere
Anhörung durchgeführt werden müssen. Auch diese Rüge ist unbegründet.
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Aufgrund der Aktenlage bestand für das SEM kein Anlass zu weiteren Ab-
klärungen. Das einzige geltend gemachte Novum gegenüber dem bereits
rechtskräftig beurteilten Sachverhalt, welches allenfalls für eine Neubeur-
teilung der Dublin-Zuständigkeit relevant sein könnte, ist die Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin. Diese Tatsache wurde durch das ärztliche
Attest des jurassischen Kantonsspitals vom 9. Februar 2015 belegt, be-
durfte somit keiner weiteren Beweiserhebung.
6.4 Der Antrag, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung von Verfah-
rensvorschriften zu kassieren, ist daher abzuweisen.
7.
Zu prüfen bleibt, ob die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einen
Grund bildet, in Wiedererwägung der Verfügung vom 18. November 2014
den Selbsteintritt zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durch-
zuführen.
Dabei ist zunächst als wesentlichster Punkt festzuhalten, dass das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil B._______ vom 14. Januar 2015 (S. 8)
festgehalten hat, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Beziehung mit Herrn D.________ keine eheähnliche Lebensgemeinschaft
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellt und nicht unter den Schutz
von Art. 8 EMRK fällt. Dass inzwischen eine Schwangerschaft eingetreten
bzw. bekannt geworden ist, vermag daran nichts zu ändern, genügt doch
diese Tatsache allein nicht, um eine gefestigte Lebensgemeinschaft zu be-
weisen – ganz abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob Herr D.________
tatsächlich der Erzeuger des ungeborenen Kindes ist. Das SEM hat daher
zu Recht festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht zur Wiedererwägung
des Nichteintretens-Entscheides vom 18. November 2014 führt.
Ebenso zu Recht hat das SEM erkannt, dass die Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin auch unter dem Aspekt einer allfälligen Schutzbedürftig-
keit keinen Grund darstellt, auf die Wegweisung in die Slowakei zu verzich-
ten, kann doch die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der dortigen
Behörden zählen, welche den entsprechenden EU-Mindestnormen für die
Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden nachkommen. Im Übri-
gen hat das SEM festgehalten, bei den Modalitäten der Überstellung werde
der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Die be-
hauptete Gefährdung von Leib und Leben hat das SEM zu Recht als un-
substantiiert erachtet. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden.
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Seite 8
8.
8.1 Gemäss ständiger Praxis findet in Dublin-Verfahren nach Bestätigung
des Nichteintretensentscheides keine anschliessende gesonderte Prüfung
von Wegweisungsvollzugshindernissen statt, da allfällige Gründe für eine
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvolllzugs bereits bei
der Prüfung der Dublin-Kriterien zu berücksichtigen wären (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10). Auf die Beschwerdeanträge 5 und 6, welche die
Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs in Slo-
wakei verlangen, ist daher nicht einzutreten
8.2 Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf sofortige
Aussetzung des Vollzugs sowie auf Erlass des Kostenvorschusses werden
mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des SEM vom 18. November
2014 bleibt in Rechtskraft bestehen.
10.
10.1 Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten (m.a.W. um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) ist abzuweisen, da sich die Begehren nach vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im (für ausser-
ordentliche Verfahren erhöhten) Betrag von Fr. 1'200.-- der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: