Abtei lung IV
D-2297/2007
sch/umk
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Therese Kojic,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Kamerun, wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz
in Z._______, Z._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
auf dem Luftweg am (...) 2006. Nach einem Transitstopp in Z._______ reiste der
Beschwerdeführer am 12. September 2006 über (...) in die Schweiz ein. Die Zeit
bis zur Einreichung seines Asylgesuches am 11. Oktober 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Z._______ verbrachte der Beschwerdeführer bei seinem
Freund. Am 23. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM im
Empfangszentrum zu seinen Asylgründen summarisch befragt und am 16.
November 2006 direkt angehört.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, wegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einem weissen
Mann namens C._______ verfolgt worden zu sein. Seinem Onkel, bei welchem er
gewohnt habe, habe er von der Beziehung erzählt. Dieser habe ihn aus dem Haus
gejagt und die Polizei informiert. Nun werde er steckbrieflich gesucht. Vor diesem
Hintergrund habe er mit Hilfe seines Freundes C._______ das Heimatland
verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Suchbefehl
vom 25. August 2006 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 8. August 2006, beide aus-
gestellt in Z._______, als Beweismittel zu den Akten.
C. Anlässlich der beiden Anhörungen brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Reiseumstände vor, sein Freund C._______ habe zusammen mit dessen Freund
für ihn einen Pass organisiert und sich auch um die weiteren Formalitäten
gekümmert. Unter Verwendung eines grünen Passes, welcher auf eine Person mit
Vornamen B._______ ausgestellt gewesen sei und worin sich ein Visum für die
Einreise in die Schweiz befunden habe, sei er zusammen mit C._______ und
dessen Freund in die Schweiz eingereist. Hier angekommen, sei ihm der grüne
Pass von C._______ und dessen Freund abgenommen worden.
D. Nachforschungen des Bundesamtes ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...)
2006 auf dem Schweizer Generalkonsulat in Z._______ unter den Personalien
B._______, geboren am (...) in Z._______, anlässlich der Einreichung eines Gesu-
ches für ein Visum zwecks Einreise in die Schweiz daktyloskopisch erfasst worden
war. Im Rahmen der Gesuchsstellung reichte der Beschwerdeführer einen kameru-
nischen Pass, lautend auf B._______ ein. Ein Flugschein der D._______ Air Line
für einen Hinflug Z._______ – (...) – Z._______ am (...) 2006 respektive einen
Rückflug Z._______ – (...) – Z._______ am (...) 2006 wurde mit dem Gesuch
gleichfalls vorgelegt. Das Schweizer Generalkonsulat stellte das Visum, gültig vom
(...) 2006 bis zum (...) 2006 noch am (...) 2006 aus.
E. Anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 16. November 2006 gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen betreffend den Reise-
weg und die Visaerteilung das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt an
seinen bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest, und beteuerte, nicht
B._______ zu sein.
F. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen da-
mit, den Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden. Insbe-
sondere seien die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Reisepapieren und
deren Beschaffung widersprüchlich und ungereimt und die Ausführungen zur Rei-
seroute zweifelhaft. Zumal der Beschwerdeführer weiterhin keine Identitätspapiere
eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass die angegebene Identität nicht zu-
treffe. Folglich fehle den beigebrachten Beweismitteln, welche allesamt auf die
Person A._______ Bezug nehmen würden, jegliche Beweiskraft. Derartige Doku-
mente, vorliegend nur in Kopieform eingereicht, seien ohnehin auf dem Schwarz-
markt jederzeit käuflich erwerblich. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sich
auch hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe in Ungereimtheiten und Wider-
sprüche verstrickt. Mehrfach habe der Beschwerdeführer Daten durcheinander ge-
bracht und insbesondere das fluchtauslösende Ereignis anlässlich der direkten
Bundesanhörung mit Details ausgeschmückt, welche er anlässlich der summari-
schen Erstbefragung nicht geltend gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass
diese Vorbringen nachgeschoben seien. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe
der Beschwerdeführer ferner kein Asylgesuch gestellt und sich zunächst lediglich
hier aufgehalten. Ein solches Verhalten entspräche nicht demjenigen einer schutz-
suchenden Person und das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht ge-
wusst, dass er ein Asylgesuch stellen müsse, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer mehrfach zugesagt, die Originale der bei-
gebrachten Beweismittel nachzureichen, was bis dato nicht geschehen sei.
G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2007 beantragte
der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz wegen Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
H. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
antragsgemäss verzichtet.
I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 die Abweisung
der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Stellungnahme ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer zunächst die Be-
gründung seines Asylgesuches und nimmt dann Stellung zu den Erwägungen des
BFM. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weiterhin bemüht, seine Identität
nachzuweisen und die Identitätskarte zu beschaffen. Ferner habe er die
E._______ angeschrieben und um eine Bestätigung seiner Anwesenheit beim Flug
von Z._______ nach Z._______ gebeten. Der Vorhalt des BFM, er sei B._______,
treffe nicht zu und er sei nicht identisch mit der angeführten Person. Der Pass sei
von seinem Freund C._______ organisiert worden und er selbst habe im
Schweizer Konsulat lediglich ein Formular unterschrieben. Mehr sei nicht
gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe weist der Beschwerdeführer im
Weiteren darauf hin, dass Homosexuelle in Kamerun sehr schlecht behandelt
würden. Homosexuelle Handlungen seien eine Straftat. Persönlich werde er von
der Polizei gesucht, da ihn sein Onkel bei den Behörden angezeigt habe. Im Falle
einer Rückkehr müsse er bereits am Flughafen mit einer Verhaftung rechnen. Die
Gefängnisse in Kamerun seien indessen sehr schlecht und der Aufenthalt darin -
insbesondere für homosexuelle Personen - lebensgefährlich. Es sei für ihn
unmöglich, unter diesen Bedingungen in sein Heimatland zurückzukehren.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Erwägungen der Vorinstanz zutreffen, wonach die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen
Rechtsmitteleingabe vermögen die Feststellungen und Schlussfolgerungen des
BFM - wie nachfolgend dargelegt - nicht in Zweifel zu ziehen:
5.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor,
er sei B._______, beziehungsweise die angegebene Identität A._______ treffe
nicht zu. Seine Personalien habe er wahrheitsgetreu vorgetragen.
5.1.1 Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt und in ihren Erwägungen ausführlich dargelegt hat, erweisen
sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zum verwendeten Reisedokument als
ungereimt und vage. Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht erstellt. Im We-
sentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, für die Ausreise einen von
C._______ und dessen Freund organisierten grünen Pass verwendet zu haben,
welcher auf eine Person mit Vornamen B._______ ausgestellt worden sei. Im Pass
habe sich ein Visum für die Schweiz befunden. Nach der Einreise in die Schweiz
sei ihm der Pass von C._______ und dessen Freund abgenommen worden. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers sind pauschal und oberflächlich.
Bezeichnenderweise verstrickt sich der Beschwerdeführer bei detaillierten
Nachfragen in Widersprüche. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise
geltend, abgesehen von vier Fotos, welche von ihm gemacht worden seien, habe
er keine weiteren Formalitäten erledigen müssen. Wenig später korrigiert der
Beschwerdeführer seine Angaben auf Nachfrage hin und bringt vor, mit dem
Kollegen seines Freundes C._______ nach Z._______ gefahren zu sein, um beim
Schweizer Konsulat das Einreisevisum zu beschaffen. Er habe dabei im Auto
gewartet, während der Freund seines Freundes C._______ alles erledigt habe.
Irgendwann sei er mit dem Visum zum Auto zurückgekehrt. In einer weiteren
Variante bringt der Beschwerdeführer vor, zusammen mit dem Freund seines
Freundes C._______ ins Konsulat hineingegangen zu sein, wo man von ihm
Fingerabdrücke genommen habe. Man habe ihm jedoch keinerlei Fragen gestellt
und auch sonst habe er nichts weiter machen müssen (vgl. Akte A14/13, S. 3). In
seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, er
habe im Schweizer Konsulat lediglich ein Formular unterschrieben und sonst
nichts mehr getan. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich
widersprüchlich und damit unglaubhaft.
5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, zusammen mit seinem Freund
C._______ und dessen Freund Kamerun am (...) 2006 verlassen zu haben. Zuerst
seien sie mit der Fluggesellschaft E._______ von Z._______ nach Z._______
geflogen und dann von dort mit einer weiteren unbekannten Fluggesellschaft nach
Z._______. In Z._______ seien sie zirka um 22.00 Uhr abgeflogen, am darauf
folgenden Morgen in Z._______ gelandet und schliesslich am Abend des gleichen
Tages in Z._______ angekommen (vgl. Akte A1/13, S. 8). Die Angaben des
Beschwerdeführers sind tatsachenwidrig. Es trifft zwar zu, dass die
Fluggesellschaft E._______ die Strecke Z._______ - Z._______ bedient, hingegen
findet der Abflug nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben um (...) Uhr,
sondern um (...) Uhr statt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zirka um (...)
Uhr in Z._______ in Richtung Z._______ abgeflogen zu sein, kann folglich nicht
zutreffen. Gemäss den Abklärungen des BFM beim Schweizer Generalkonsulat in
Z._______ soll mit dem Antrag auf Visaerteilung indessen ein Flugschein
eingereicht worden sein, gemäss welchem eine Buchung für einen Flug mit der
D._______ Air Line vom (...) 2006 ausgewiesen wurde. Der Abflug in Z._______
war gemäss Flugscheinkopie um (...) Uhr und die Ankunft in Z._______ am (...)
2006 um (...) Uhr. Die angegebenen Flugdaten dürften den zeitlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen.
5.1.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mit einem Pass, ausgestellt
auf eine Person mit Vornamen B._______ gereist, was sich in den Unterlagen der
Visaantragsteller beim Schweizer Generalkonsulat in Z._______ für die fragliche
Zeit nachweisen lässt. Unglaubhaft ist dabei allerdings, dass der Beschwerdefüh-
rer keine weiteren Angaben zur Person im Pass machen kann. Reisende, welche
ihren Heimatkontinent auf dem Luftweg verlassen, werden nicht nur bei ihrer Aus-
reise zwingend mehreren strengen Kontrollen unterzogen, sondern auch bei der
Einreise ins Bestimmungsland genaustens überprüft, wozu unter anderem obliga-
torisch das persönliche Vorweisen eines gültigen Reisedokuments gehört. Die
Kenntnis der im Pass angegebenen Identität, Angaben über den jeweiligen Aufent-
haltsort im Gastland beziehungsweise den Aufenthaltszweck gehören gleichfalls
zwingend dazu. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer einer
solchen Grenzkontrolle bei der Einreise in die Schweiz ausgesetzt war und ent-
sprechende Auskünfte erteilen musste. Die stereotypen Schilderungen der Reise-
umstände können dem Beschwerdeführer damit nicht geglaubt werden.
5.1.4 Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer der daktyloskopischen Überein-
stimmung nichts entgegenzuhalten und auch seine Behauptung in der Rechtsmit-
telschrift, er habe die Fluggesellschaft E._______ angeschrieben und um Bestäti-
gung seiner Anwesenheit auf dem Flug Z._______ - Z._______ gebeten, dürfte die
vorstehenden Ausführungen kaum ins Wanken bringen. Einen Beleg für seine
Bemühungen bringt der Beschwerdeführer keinen bei und es ist auch nicht davon
auszugehen, dass eine Fluggesellschaft an eine Privatperson ohne
Identitätsnachweis Daten ihrer Fluggäste bekannt gibt. Die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Reisedokument, der Reiseroute, beziehungsweise
seiner tatsächlichen Identität sind folglich unglaubhaft.
5.2 Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann
einen Suchbefehl sowie ein Arztzeugnis, lautend auf A._______ zu den Akten.
Hinsichtlich der Qualifikation der eingereichten Beweismittel ist mit der Vorinstanz
übereinzustimmen und den beiden Dokumenten jegliche Beweiskraft abzuspre-
chen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bis dato keines der beiden Schrei-
ben im Original beigebracht. Ferner sind beide Dokumente auf den Namen
A._______ ausgestellt, wobei der Beschwerdeführer jedoch nicht zu überzeugen
vermochte, es handle sich dabei tatsächlich um seine Person. Schliesslich
erscheinen die Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer in den Besitz der
fraglichen Unterlagen gelangt sein will, sehr undurchsichtig. So bringt der
Beschwerdeführer vor, nach seiner Ankunft im Empfangszentrum habe er mit
seinem Freund F._____ in Kamerun telefoniert, ihm die Faxnummer des
Empfangszentrums gegeben, worauf ihm dieser die Kopie des Suchbefehls per
Fax geschickt habe (vgl. Akte A14/13, S. 4). Gegen Ende der direkten
Bundesanhörung erneut auf die Art der Beweismittelbeschaffung angesprochen,
führt der Beschwerdeführer hingegen aus, am Bahnhof in Z._______ einen
Unbekannten angesprochen zu haben, der ihm seine Fax-Nummer angegeben
habe. Diese Nummer habe er seinem Kollegen F._______ in Kamerun
weitergegeben und der Fax sei gekommen. In einer dritten Version macht der
Beschwerdeführer indessen geltend, der Unbekannte vom Bahnhof habe selbst
nach Kamerun telefoniert und einerseits die eigene Nummer und andererseits die
Nummer des Anwalts des Beschwerdeführers (Rechtsberatungsstelle) angegeben.
In einer vierten und letzten Variante führt der Beschwerdeführer schliesslich aus,
der Unbekannte vom Bahnhof habe für ihn angerufen und seinen Namen gegeben,
damit die Unterlagen an ihn per Computer geschickt werden konnten (vgl. Akte
A14/13, S. 10). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und
offenbar konstruiert. Weitere Widersprüche ergeben sich ferner aus den Her-
kunftumständen des fraglichen Suchbefehls. Während der Beschwerdeführer bei-
spielsweise anlässlich der direkten Bundesanhörung ausführt, überall in
Z._______ seien derartige Suchbefehle an den Wänden gehangen und sein
Freund habe einfach einen davon mitgenommen und ihm geschickt (vgl. Akte
A14/13, S, 10), bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren in seinem Übermittlungsschreiben vom 16. November
2006 vor, der Suchbefehl sei von einem Freund des Beschwerdeführers aus dem
Polizeipräsidium mitgenommen worden (vgl. Akte A19/6, S. 3). Angesichts dieser
erheblichen Unstimmigkeiten ist offensichtlich, dass die beigebrachten Dokumente
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen.
5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers und
der damit zusammenhängenden fluchtauslösenden Ereignisse ist schliesslich Fol-
gendes zu bemerken: Im Rahmen der direkten Bundesanhörung macht der Be-
schwerdeführer geltend, anlässlich des Rendezvous vom (...) 2006 mit seinem
Freund C._______ auf dessen Zimmer in einer Herberge gegangen zu sein, wo es
erstmals zum körperlichen Kontakt gekommen sei. Er habe sich dabei sehr in
C._______ verliebt und vorgeschlagen, ihn seinem Onkel vorzustellen. Der
Besuchstermin beim Onkel sei auf den folgenden Sonntag festgesetzt worden.
Noch am gleichen Tag, also am (...) 2006 habe er seinem Onkel erzählt, dass er in
C._______ verliebt sei. Der Onkel sei einverstanden gewesen (vgl. Akte A14/13,
S. 6). Am Sonntag habe er seiner Familie seinen Freund C._______ vorgestellt
und diesen dann am Abend nach Hause zurückbegleitet. Die Nacht von Sonntag
auf Montag habe er bei C._______ verbracht und sei erst am Montag nach Hause
zurückgekehrt. Dort sei es zur Konfrontation mit dem Onkel gekommen, welcher
ihn aus dem Haus geworfen habe. Am darauf folgenden Tag sei der Onkel mit der
Polizei an seinem Arbeitsplatz aufgetaucht. Den Angaben des Beschwerdeführers
fehlt indessen der logische Inhalt. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb
der Onkel die Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Mann zwar am (...)
akzeptiert, wenige Tage später jedoch den Beschwerdeführer deswegen
beschimpft, aus dem Haus geworfen, bei der Polizei angezeigt, und sich darüber
hinaus an der bevorstehenden Festnahme des Beschwerdeführers persönlich
beteiligt haben soll. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erwecken erhebliche
Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Darüberhinaus vermitteln die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu dessen sexuellen Neigung den Eindruck einer konstruierten
Fluchtbegründung. Nach gesicherten Erkenntnissen den Schweizer Asylbehörden
steht nämlich fest, dass im (...) die römisch-katholische Kirche in Kamerun eine
Erklärung veröffentlichen liess, worin homosexuelle Praktiken verurteilt wurden.
Diese Erklärung löste landesweit eine aggressive Pressekampagne aus, die sich
gegen Homosexuelle richtete. Anfangs (...) starteten drei kamerunische
Boulevardblätter eine Hetzkampagne gegen Homosexuelle, wobei Listen mit
Namen diverser Persönlichkeiten aus Politik, Kirche und Privatwirtschaft
veröffentlicht und die betroffenen Personen als vermeintlich Homosexuelle
"geoutet" wurden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechen zeitlich
genau der gleichen Zeitspanne. Den Ausführungen des Beschwerdeführers
folgend ergibt sich, dass dieser seine sexuellen Neigungen erstmals im Jahre (...)
im Alter von (...) respektive (...) Jahren entdeckt haben will, was wenig überzeugt.
Sodann erstaunt der sorglose und offene Umgang des Beschwerdeführers mit der
plötzlichen Bekanntgabe seiner gleichgeschlechtlichen Beziehung, ist doch davon
auszugehen, dass er über die seinerzeit aktuell herrschende Stimmung im Lande
gegenüber homosexuellen Personen im Bilde war. Zumindest scheint dem
Beschwerdeführer die strafrechtliche Konsequenz einer solchen Beziehung
bekannt zu sein. Darüber hinaus fällt auch auf, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinen gleichgeschlechtlichen Erfahrungen insgesamt sehr
vage formuliert und oberflächlich bleiben, mithin den Eindruck vermitteln, der
Beschwerdeführer präsentiere einen zurechtgelegten Sachverhalt.
Bezeichnenderweise kennt der Beschwerdeführer den Nachnamen seines
angeblichen Freundes C._______ nicht, was angesichts der engen Beziehung,
aber auch der späteren Entwicklung, wie der gemeinsamen Ausreise in die
Schweiz, nicht überzeugt. Dem Beschwerdeführer ist sodann sowohl der Name der
Herberge in Z.______, wo er sich immerhin längere Zeit mit C._______
aufgehalten haben soll, unbekannt (vgl. Akte A1/13, S. 6), wie auch der Wohnort
seines Freundes C._______ in der Schweiz (vgl. Akte A14/13, S. 10), wo er seit
seiner Einreise bis zur Stellung des Asylgesuches gewohnt haben will. Schliesslich
entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht demjenigen
einer tatsächlich verfolgten Person, hielten es doch weder sein Freund C._______
noch er offensichtlich für notwendig, umgehend nach der Einreise des
Beschwerdeführers bei den Schweizer Behörden um Schutz zu ersuchen. Ein
solcher Schritt wäre allerdings die logische Konsequenz gewesen, nachdem der
Beschwerdeführer im Heimatland verfolgt und deswegen gar zur illegalen Ausreise
gezwungen worden sein soll. Nach dem Gesagten kann den Vorbringen des
Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung glaubhaft zu machen. Es kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Ka-
merun begründete Furcht vor Verfolgung haben musste. Ebenso wenig kann ihm
im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Kamerun zuer-
kannt werden.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich daher, auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe und die eingereichten Akten weiter einzugehen, weil
sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts ändern können. Unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorin-
stanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
droht.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122).
Dies ist dem Beschwerdeführer mit seinen unglaubhaften Aussagen jedoch - wie in
den oben stehenden Erwägungen ausführlich dargelegt - nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
8.3.1 Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG liegt aufgrund der
Ausführungen sowie der vorliegenden Akten nicht vor. Eine Situation, welche den
Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de facto Flüchtling" im Sinne der Rechtspre-
chung (vgl. EMARK 1993 Nr. 37 S. 267 E. 7c) qualifizieren würde, lässt sich auf-
grund der heutigen Situation in Kamerun nicht in genereller Form bejahen. Es
steht dem Beschwerdeführer offen und ist diesem auch zumutbar, sich in seiner
Heimat erneut niederzulassen. Der Beschwerdeführer ist jung, ledig und gemäss
den Akten auch gesund, verfügt in Kamerun über ein verwandtschaftliches und
soziales Beziehungsnetz, hat Arbeitserfahrung im (...), bringt mithin genügend
Voraussetzungen mit, um sich in seinem Heimatland wieder zu integrieren und
eine neue Existenz aufzubauen.
8.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der
Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ...)
- das (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu