Abtei lung IV
D-2299/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Libanon,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2299/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 1995 das erste Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er angab, er heisse B._______
und sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Bagdad,
dass er damals auf Vorhalt hin seine Angaben korrigierte und ausführ-
te, er sei Libanese aus Aatshit und heisse A._______,
dass er am 7. November 1995 nach Libanon zurückgeführt wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
15. Oktober 2008 verliess und über Syrien, der Türkei und Griechen-
land am 30. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
am Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erneut um Asyl
nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informati-
onsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stun-
den aufgefordert wurde,
dass er am 4. November 2008 summarisch befragt und am
19. Januar 2009 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Fluchtgründen angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Schiite und stamme aus dem
Südlibanon (Aatshit),
dass während des Krieges mit Israel im Jahr 2006 das Haus seines
Onkels von einer israelischen Rakete getroffen worden sei und seine
Eltern dabei umgekommen seien,
dass der Beschwerdeführer nach Beirut umgezogen sei, dort jedoch
keine Arbeit gefunden habe, weshalb er finanziell von Freunden unter-
stützt worden sei,
dass es in Libanon konfessionelle Spannungen gebe und es an der
Grenze zu Israel immer wieder zu Zwischenfällen komme, er selber je-
doch mit den Heimatbehörden keine Probleme gehabt habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2009 – eröffnet am
6. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
die Sache zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen beziehungsweise infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädi-
gung ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung vorab auf die Akten zu
verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines Nichteintre-
tensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Ein-
reichung seines Asylgesuchs im EVZ Chiasso beziehungsweise in den
48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Infor-
mationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
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dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs namhaft zu machen vermag,
dass insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vernich-
tung seiner Identitätspapiere bei einem Raketenanschlag im Jahr 2006
entgegen seiner Meinung keinen entschuldbaren Grund darstellt, da
es – wie das Bundesamt zu Recht ausführt – nicht glaubhaft erscheint,
er habe sich in den folgenden rund zwei Jahren keine neuen Identitäts-
papiere ausstellen lassen,
dass im Weiteren vollumfänglich auf die weiteren zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinrei-
chung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf ent-
schuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine solchen asylrechtlich
relevante Gründe geltend macht beziehungsweise bestätigt, er habe
mit den libanesischen Behörden keine Probleme gehabt (Akte B15
S. 5),
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dass er zudem mit der libanesischen Botschaft in der Schweiz bereits
Kontakt aufgenommen habe, was auch gegen eine asylrelevante Ver-
folgung spricht (Akte B15 S. 3),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist, denen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles ent-
gegen zu setzen vermag,
dass vor diesem Hintergrund das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zusätzliche Ab-
klärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernis-
se (siehe nachfolgend), erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die dem aus Libanon stammenden Beschwerdeführer in
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die allgemeine Lage im Libanon seit Beendigung des Krie-
ges mit Israel im Jahre 2006 stabilisiert hat und heute dort kein Krieg,
Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste,
dass der Beschwerdeführer sodann jung sowie gesund ist und über
ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt (fünf Brü-
der, drei Schwestern [A3 S. 3] und eine Tante [B15 S. 4]),
dass er sodann über langjährige Arbeitserfahrungen in der Landwirt-
schaft verfügt (Akte B1 S. 2),
dass er schliesslich zumindest in der Anfangsphase der Reintegration
wohl auf die finanzielle Unterstützung seines in der Schweiz lebenden
Onkels und seiner Bekannten in Libanon zählen kann (Akte B15 S. 4
und 6),
dass der Beschwerdeführer daher entgegen seiner in der Beschwerde
vertretenen Ansicht offensichtlich nicht als "verletzliche Person" gilt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
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drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), weshalb
der Wegweisungsvollzug zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vollumfänglich
unterlegen ist, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung auszu-
richten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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