B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2299/2014
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), und
B._______, geboren (…),
Eritrea (zurzeit in D._______, Sudan),
vertreten durch (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin
(C._______) mit Eingabe an das BFM vom 11. November 2011 (Datum
Eingang BFM) namens und auftrags der Beschwerdeführenden ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz respektive ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft stellte,
dass mit Eingabe vom 2. Mai 2012 eine Vollmacht der Beschwerdeführe-
rin nachgereicht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2013 mitteilte, es liege
bisher keine der Beschwerdeführerin zurechenbare Willenserklärung vor,
wonach sie aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung in der Schweiz um
Asyl nachsuche,
dass dieser Mangel indessen dadurch geheilt werden könne, dass die
Beschwerdeführerin eine von ihr unterzeichnete entsprechende Willens-
äusserung sowie eine umfassende Begründung des Asylgesuchs einrei-
che,
dass die Schweizer Botschaft in Khartoum überzeugend dargelegt habe,
dass sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen,
zumal die Asylgesuche vor Ort stark zugenommen hätten,
dass die Beschwerdeführerin daher aufgefordert werde, die angefügten
Fragen schriftlich zu beantworten und gleichzeitig Kopien von relevanten
Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen,
dass mit Eingabe vom 19. Oktober 2013 die von der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden unterzeichneten Antworten auf den Fragekatalog
des BFM sowie fremdsprachige Beweismittel zum Gesundheitszustand
des Kindes eingereicht wurden,
dass das BFM die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 25. Februar 2014 erneut darauf hinwies, dass die Asylgesuch-
stellung durch einen Vertreter unzulässig sei,
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dass nach wie vor eine der Beschwerdeführerin klar zurechenbare Wil-
lensäusserung fehle, wonach sie aufgrund einer asylrelevanten Verfol-
gung in der Schweiz um Asyl nachsuche,
dass das BFM der Beschwerdeführerin eine erneute Frist für die Einrei-
chung eines derartigen Originaldokumentes setzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2013 eine mit ih-
rer Originalunterschrift versehenen Kopie der Antworten auf den Frageka-
talog des BFM zu den Akten reichen liess,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, sie stamme aus Eritrea und sei eine ethnische Je-
berti,
dass sie Eritrea im Jahr 1986 aus Angst vor dem Krieg zwischen Äthio-
pien und Eritrea verlassen habe, nachdem sie zuvor im Rahmen des zu
leistenden Nationaldienstes einen Monat lang "festgehalten" worden sei,
dass sie sich zunächst in Sudan aufgehalten habe, im Jahr 1990 jedoch
nach Saudi Arabien gegangen sei,
dass sie dort bei ihrem Bruder gelebt habe und von diesem unterstützt
worden sei,
dass sie im Jahr 2005 der Partei "Gebha" beigetreten sei, bei welcher
auch ihr Ehemann aktiv gewesen sei,
dass sie von 2010 bis 2011 wegen ihres Ehemannes inhaftiert worden
sei,
dass sie anschliessend wieder nach Sudan gegangen sei, wo sie zurzeit
zusammen mit ihrem Sohn und ihrem Bruder bei einem Cousin lebe, wel-
cher sie unterstütze,
dass sich ihr Ehemann in Eritrea im Gefängnis befinde,
dass sie sich nicht beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen,
da ihr Sohn an Asthma leide und sie ausserdem befürchtet habe, ihr Kind
würde von der Rashaida entführt werden,
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dass sie nicht länger in Sudan bleiben könne, da das Leben dort schwie-
rig sei und der Sohn unter Asthma leide,
dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens einen Identitätsausweis der Beschwerdeführerin in Kopie sowie Un-
terlagen zum Gesundheitszustand ihres Kindes (Kopien) zu den Akten
reichen liessen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 27. März 2014 – eröffnet am 28. März 2014 – ablehnte und ihnen die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, es ergäben sich aus den Akten keine
glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden gehabt habe oder ihr solche gedroht hätten,
dass ihre Antworten auf die Fragen im Fragekatalog weitgehend un-
substanziiert und vage ausgefallen seien und sie bei den Asylgründen le-
diglich die kriegerischen Auseinandersetzungen im Rahmen des Unab-
hängigkeitskrieges im Jahr 1986 erwähnt habe,
dass sie keinen konkreten Ausreisezeitpunkt genannt habe, sondern nur
erklärt habe, sie sei vor ihrer Ausreise im Jahr 1986 einen Monat lang im
Nationaldienst "festgenommen" worden,
dass sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch für die Partei Jebha (auch:
Eritrean Liberation Front [ELF]) engagiert habe, diese Partei jedoch auf-
grund einer starken Zerstückelung kaum mehr politischen Einfluss habe,
dass keine konkreten Anhaltspunkte auszumachen seien, welche auf eine
Verfolgung durch die eritreischen Behörden hindeuteten,
dass die Beschwerdeführerin demnach im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Eritrea dort nicht von einreiserelevanten Nachteilen bedroht worden sei
oder solche erlitten habe und ihr zudem ein Verbleib im Sudan zugemutet
werden könne,
dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Sudan geboren worden sei,
ihn bezüglich keine Verfolgung geltend gemacht worden sei und er im
Sudan keine einreiserelevanten Probleme habe,
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dass demnach sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge ab-
zulehnen seien,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 28. April 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben
liessen,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren, und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer se-
paraten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung im Original beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i. V. m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf das Rechtsbegehren, es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sich die Beschwerdeführen-
den gar nicht in der Schweiz befinden und demnach die Frage des Weg-
weisungsvollzugs auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung
war,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende
Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM diese nicht
entzogen hat, weshalb auf das Begehren, es sei eventuell die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
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dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (vgl. die
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom
19. September 2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die
Beschwerdeführenden zum Zweck der vollständigen Erfassung des
Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges auf-
forderte und ihnen zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylge-
suchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stel-
lungnahme gewährte,
dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat,
dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
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kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 alt AsylG),
dass bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 alt AsylG
zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint,
dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
dass vorliegend in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht wird, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea verfolgt
werden,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits geltend macht, sie sei nach der
einmonatigen Leistung des Nationaldienstes im Jahr 1986 aus Eritrea
ausgereist, weil sie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen
zwischen Äthiopien und Eritrea Angst gehabt habe,
dass sie in Saudi-Arabien der Jebha (ELF) beigetreten sei und immer
noch für diese Partei tätig sei,
dass ihr Mann in Eritrea im Gefängnis sei, weil er ebenfalls der Jebha an-
gehöre,
dass zwar Personen, welche der Jebha (ELF) angehören und sich für
diese Partei exilpoltisch betätigen, bei einer Rückkehr nach Eritrea mögli-
cherweise tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein
können,
dass die Beschwerdeführerin jedoch weder ihre eigene angebliche Tätig-
keit für diese Partei noch das Engagement ihres Ehemannes sowie des-
sen angeblich damit zusammenhängender Aufenthalt in einem eritrei-
schen Gefängnis glaubhaft gemacht hat,
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dass sie diesbezüglich lediglich äusserst spärliche, vage und unsubstan-
ziierte Angaben gemacht und keinerlei Beweismittel eingereicht hat, wel-
che diese Behauptungen untermauern könnten,
dass es aus diesem Grund wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respekti-
ve flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären,
dass sie ausserdem eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2011 (wie-
der) im Sudan leben,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermas-
sen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom
16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die
Schweiz),
dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten
sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der
Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen,
dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit
entsprechender Bewilligung möglich ist,
dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in
den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum
aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen,
dass sich die Beschwerdeführenden offenbar gar nicht beim UNHCR als
Flüchtlinge haben registrieren lassen, sondern nun bereits seit ungefähr
drei Jahren in D._______ bei einem Cousin leben, von welchem sie un-
terstützt werden,
dass zwar geltend gemacht wird, dieser Cousin wolle die Beschwerdefüh-
renden nicht mehr länger unterstützen, da er selber eine grosse Familie
zu versorgen habe und arm sei,
dass es sich bei diesem Vorbringen indessen um eine gänzlich unbelegte
und im Wesentlichen unsubstanziierte Behauptung handelt,
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dass kaum vorstellbar ist, der Cousin, welcher die Beschwerdeführenden
nun schon während dreier Jahre beherbergt und unterstützt hat, werde
sie einfach auf die Strasse stellen,
dass ausserdem davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden wür-
den auch von der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerde-
führerin finanzielle Hilfe erhalten,
dass namentlich in D._______ eine grosse eritreische Diaspora lebt, an
welche sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf ebenfalls wenden
könnten,
dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen ohne weiteres zuzumuten
ist, sich in das für sie zuständige UNHCR-Flüchtlingslager zu begeben
und sich dort registrieren zu lassen, falls sie den von ihnen selbst gewähl-
ten (illegalen) Aufenthaltsort in D._______ als untragbar erachten respek-
tive ihren Aufenthalt im Sudan legalisieren möchten,
dass sie dort insbesondere auch medizinische Hilfe für den an Asthma
leidenden Beschwerdeführer bekommen würden,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden
müssten befürchten, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea de-
portiert zu werden,
dass sie zudem nicht in das UNHCR-Flüchtlingslager gehen wollten, da
sie dort befürchten müssten, entführt zu werden,
dass es zwar zutrifft, dass es im Sudan in der Vergangenheit zu Entfüh-
rungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen
von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist,
dass jedoch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritree-
rinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher
gering ist, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische
Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indes-
sen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom
9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1),
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dass die Beschwerdeführenden wie erwähnt ohne weiteres die Möglich-
keit haben, sich in einem UNHCR-Camp als Flüchtlinge registrieren zu
lassen,
dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Beschwerdeführenden in D._______ ernsthaft eine unmittelbar
drohende Deportation zu befürchten hätten, zumal sie kein erhöhtes Risi-
koprofil aufweisen,
dass es sich bei den geäusserten Befürchtungen, zwecks Lösegelder-
pressung oder Organentnahme entführt zu werden, um Vorbringen hypo-
thetischer Natur handelt, zumal die Beschwerdeführenden keine konkre-
ten, spezifischen und selbst erlebten Gefährdungsmomente geltend
machten,
dass demnach keine Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden
seien im Sudan aktuell konkret gefährdet,
dass ihnen nach dem Gesagten der weitere Verbleib im Sudan zuzumu-
ten ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Person der Schwester der Be-
schwerdeführerin zwar grundsätzlich über einen Anknüpfungspunkt zur
Schweiz verfügen, sich allein daraus jedoch keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz ergibt,
dass die Anwesenheit der Schwester in der Schweiz daher nicht als der-
art gewichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände
im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz,
die den Beschwerdeführenden den (allenfalls) erforderlichen Schutz ge-
währen solle,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten in ihrem Heimatland
Eritrea vermutlich keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätten
und jedenfalls den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
alt AsylG nicht benötigen, weshalb ihnen die Vorinstanz zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zu-
sammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe als gegenstandslos
erweisen,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu ent-
nehmen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass angesichts dessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos gewor-
den ist,
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG u.a. das Kriterium ausschlaggebend ist,
ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendi-
gerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE
120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c
S. 10),
dass es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, weshalb besonde-
re Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall
nicht unbedingt erforderlich sind,
dass daher die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in wel-
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chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen,
dass dies vorliegend nicht der Fall war, weshalb dem Antrag auf Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG man-
gels Notwendigkeit nicht stattzugeben ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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