B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2299/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im (…) Monat 1999 (gemäss äthiopischem Kalender [ÄK]) bezie-
hungsweise im (…) 2007 (gemäss gregorianischem Kalender [GK]) auf
dem Landweg in Richtung Sudan, wo sie sich während (…) Jahren aufhielt.
Von dort gelangte sie am (…) 2012 auf dem Luftweg über B._______ illegal
in die Schweiz. Gleichentags suchte sie in C._______ um Asyl nach. Am
19. Juli 2012 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
eine erste Befragung (BzP) statt. Am 29. November 2013 erfolgte im EVZ
D._______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhö-
rung durch das Bundesamt, welche am 5. Dezember 2013 fortgesetzt und
abgeschlossen wurde (Anhörung).
A.a Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei äthi-
opische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Oromo an, sei jedoch
in E._______ geboren, wo sie die Primarschule besucht, in einem (…) ge-
arbeitet und zusammen mit ihrer Tante mütterlicherseits und ihren beiden
Schwestern im Haus ihrer Eltern im Quartier F._______ gewohnt habe. Ihre
Eltern und ihre vier Brüder hätten in der Stadt G._______ gelebt. Sie wisse
aber nicht, wo sie sich jetzt aufhalten würden. Ihre beiden Schwestern hät-
ten später in H._______ gearbeitet und hielten sich nun in I._______ auf.
Bezüglich ihrer Asylgründe erklärte sie anlässlich der BzP, ihr Vater sei Mit-
glied der J._______ gewesen und habe deshalb Probleme mit den Behör-
den gehabt. Am (…) 2004 sei er auf der Strasse in E._______ getötet wor-
den. In der Folge sei die ganze Familie von den Behörden bedroht worden,
weil sie Mitglieder der J._______ gewesen seien, wobei die Beschwerde-
führerin dieser erst nach dem Tod des Vaters beigetreten sei. Sie sei von
der K._______ ständig bedroht und drei Mal gepeitscht, aber nicht festge-
nommen worden. Seither könne sie auf einem Ohr nicht mehr hören. An-
lässlich der Anhörung machte sie bezüglich ihrer Verfolgungsvorbringen
geltend, ihr Vater sei bei sich zu Hause, in der Stadt G._______, festge-
nommen worden. Etwa eine Woche später habe ihre Mutter von seinem
Tod erfahren. Er sei unterwegs, auf der Weide oder auf der Strasse, ge-
storben und in ein Spital in G._______ gebracht worden, wo ihre Mutter
seine Leiche habe abholen können. Nach seinem Tod sei die ganze Familie
bedroht worden. (…) Monate nach seinem Tod habe die Beschwerdefüh-
rerin Kontakt mit der Partei aufgenommen und sei nach weiteren fünf Mo-
naten Mitglied der J._______ geworden. Während des neunten Schuljah-
res sei sie von der Schule geholt, in Haft genommen und dabei gepeitscht
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worden. Deshalb könne sie auf einen Ohr nichts mehr hören. Auch sei sie
mit Eisenstangen am Fuss gefoltert worden, wovon noch Narben zeugen
würden. Nach (…) Monaten sei sie gegen Bezahlung von Bestechungsgeld
aus der Haft entlassen worden und habe sich daraufhin bei einer Freundin
versteckt, wobei sie noch drei bis vier Mal auf der Strasse geschlagen wor-
den sei beziehungsweise sie sei das erste Mal bereits vor ihrem Beitritt zur
J._______ geschlagen worden, nach der Haft jedoch nicht mehr. Im (…)
2006 ([…]1999 ÄK) habe sie einen (…) geheiratet und daraufhin bei ihrem
Ehemann und seiner Familie im Quartier F._______ gelebt. Bis zu ihrer
illegalen Ausreise im (…) 2007 nach L._______ beziehungsweise
M._______ im Sudan sei sie nicht mehr behelligt worden. Dort habe sie bis
zu ihrer Weiterreise in die Schweiz als (…) gearbeitet. Ihr Ehemann sei
auch in den Sudan gekommen. Dort sei am (…) 2008 ([…]2001 ÄK) ihre
Tochter zu Welt gekommen. Diese habe sie schon kurz nach der Geburt
zu ihrer Schwiegermutter nach E._______ bringen lassen. Nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz habe sie erfahren, dass auch ihr Ehemann nach
E._______ zurückgekehrt sei. Sie wisse nicht, wo ihre Brüder nun leben
würden. Ihre Mutter sei nach dem Tod ihres Ehemannes zu ihrem Bruder
nach N._______ gezogen. Ihre Tante, bei der sie in E._______ gelebt
habe, sei auch verstorben. Deren Tochter sei aber aus I._______ nach
O._______ zurückgekehrt und lebe nun im Haus der Eltern der Beschwer-
deführerin in F._______. Anlässlich der Anhörung machte sie zudem gel-
tend, sie habe einige Zeit nach dem Tod ihres Vaters vernommen, dass ihr
ältester Bruder festgenommen worden sei. Sie habe aber über dessen Ver-
bleib überhaupt keine Informationen mehr erhalten. Zudem sei sie nie im
Besitz eines Reisepasses gewesen. Ihre Kebele-Identitätskarte sei bei ih-
rer verstorbenen Tante im Haus ihrer Eltern in F._______ zurückgeblieben.
Ihre nun dort wohnhafte Cousine habe das Dokument jedoch nicht finden
können. Am (…) 2013 sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz der Par-
tei P._______ beigetreten. Am (…) 2013 habe sie an einer Demonstration
in Q._______ und am (…) 2013 an einer Versammlung in R._______ teil-
genommen.
A.b Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Zur Stützung der Vorbringen wurden am 21. November 2012 (Post-
stempel) zuhanden des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin kommen-
tarlos je ein Mitgliederausweis und eine Bescheinigung der S._______ vom
(…) 2005 eingereicht. Anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2013
reichte die Beschwerdeführerin (…) Fotos von einer Demonstration vom
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(…) 2013 in Q._______, eines von einer Versammlung vom (…) 2013 in
R._______ und eine Visitenkarte von T._______, geschäftsführender Di-
rektor des U._______, ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 – eröffnet am 14. März 2015 – stellte
das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton R._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. So habe die Beschwerdeführerin die Umstände des Todes ihres
Vaters und ihre Verfolgungsvorbringen widersprüchlich geschildert. Ihre
Schilderung der familiären Umstände betreffend ihre Eltern und Brüder
seien völlig realitätsfremd geblieben und nicht nachvollziehbar, abgesehen
davon, dass keine Stadt namens G._______ habe gefunden werden kön-
nen. Auch ihre Ausführungen, wie sie aus der Haft entkommen und Mitglied
der J._______ geworden sei und wie sie den Mitgliederausweis und die
Bescheinigung der S._______ erhalten habe, seien realitätsfremd, wider-
sprüchlich und unsubstanziiert geblieben. Ebenso wenig eigneten sich
diese beiden Dokumente, um die Asylvorbringen zu beweisen. Abgesehen
davon seien solche Unterlagen, ausgestellt aus Gefälligkeit oder als Fäl-
schung, einfach zu beschaffen, wobei die Geburtsdaten im Mitgliederaus-
weis weder im GK noch im ÄK den von der Beschwerdeführerin anlässlich
der Asylgesuchstellung angegebenen Daten entsprechen würden. Weder
die auf Vorhalt der Widersprüche und Ungereimtheiten von der Beschwer-
deführerin abgegebenen Erklärungen noch die von ihr eingereichten Un-
terlagen vermöchten an der mangelnden Glaubhaftigkeit der Verfolgungs-
vorbringen etwas zu ändern. Da es ihr nicht gelungen sei, eine politisch
motivierte Verfolgung in Äthiopien glaubhaft zu machen, bestehe kein An-
lass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaats als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten o-
der dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin
registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass
sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens
der äthiopischen Behörden stehe. Bezüglich P._______ habe sie auf Nach-
frage keine weitergehenden Angaben machen können, ausser dass es sich
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dabei um eine Unterorganisation des U._______ handle, sie auf einem ein-
gereichten, am (…) 2013 in R._______ entstandenen Foto mit T._______,
dem Gründer dieser „Partei“, abgebildet sei und bei der damaligen Ver-
sammlung auch Artikel vorgelesen habe. Indes habe sie nicht einmal die
Abkürzung für diese Menschenrechtsorganisation gekannt. Im Weiteren
habe sie vorgebracht, dass es bei einer Demonstration am (…) 2013 in
Q._______, wovon (…) Fotos eingereicht wurden, um das umstrittene Bau-
projekt (...) gegangen sei, wobei sie eine Rede gehalten, Transparente ge-
tragen, Essen für die Teilnehmer vorbereitet und serviert habe. Indes sei
es der Beschwerdeführerin – ausser den erwähnten Fotos – nicht gelungen
darzulegen, dass sie selbst an dieser Demonstration tatsächlich exponiert
gewesen sei. So habe sie denn auch erklärt, dass die eingereichten Fotos
von Mitgliedern gemacht worden seien und ausser der Partei niemand Fo-
tos habe. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedro-
hung für das politische System wahrgenommen würden. In casu bestün-
den keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie
gehöre offensichtlich nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behör-
den interessierten. Aufgrund der Aktenlage könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass die äthiopischen Behörden wegen der geltend gemach-
ten exilpolitischen Tätigkeiten auf die Beschwerdeführerin aufmerksam ge-
worden seien. Somit bestünden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich. Insbesondere könne sie in Addis Abeba auf ein soziales Beziehungs-
netz zurückgreifen. Sie habe keine gesundheitlichen Probleme geltend ge-
macht und verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung.
C.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM vom 13. April 2015
sei vollumfänglich aufzuheben; die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter sei sie in der Schweiz aufgrund
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden (…)
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Fotos von einer Demonstration vom (…) 2013 in Q._______, erneut dasje-
nige von einer Versammlung vom (…) 2013 in R._______ sowie ein Arzt-
zeugnis und ein Arztbericht eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut, ordnete der Be-
schwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din bei und sandte das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten
zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 28. April 2015 beantragte das Staatssekre-
tariat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im
Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich fest-
gehalten wurde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015
zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist bis zum 19. Mai 2015 zur Replik
angesetzt.
E.c In ihrer Replik vom 18. Mai 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Begehren fest. Gleichzeitig reichte sie eine Todesbescheinigung bezüglich
ihres Vaters, (…) Fotos von einer Demonstration vom (…) 2015 in
Q._______, eine Bestätigung der V._______ vom 29. April 2014 und eine
Honorarnote gleichen Datums ein. Darauf sowie auf den Inhalt der Replik
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
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Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wendet die Beschwerdeführerin insbeson-
dere ein, dass ihr anlässlich der Anhörung zur geltend gemachten Haft und
der dabei erlittenen Folter, wobei sie einmal so stark auf die (…) Seite des
Kopfes geschlagen worden sei, dass sie stark geblutet habe und daraufhin
auf dem (…) Ohr fast taub gewesen sei, keine Fragen gestellt worden
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seien. Diesbezüglich verweist sie auf den gleichzeitig eingereichten Arzt-
bericht, demzufolge die Trommelfellperforation des (…) Ohres mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf einen Schlag zurückgehe. Damit bestätige der Arzt-
bericht die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Da es die Vorinstanz
unterlassen habe, wichtige Sachverhaltselemente angemessen zu berück-
sichtigen, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abge-
klärt (vgl. Beschwerde S. (…); Arztbericht von Dr. med. W._______, vom
23. Juli 2013).
Diese gerügten Verletzungen formellen Rechts, insbesondere diejenige
der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine ma-
terielle Beurteilung verunmöglichen würde (vgl. dazu nachstehend E. 4.2–
4.5).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG;
BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebo-
tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414
f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
In diesem Kontext besehen, gilt ein Sachverhalt indes erst dann als unvoll-
ständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar er-
hoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
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Seite 10
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40;
siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 28 zu Art. 49).
4.3 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der
von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c
VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als
erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rüge der
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg auf die Ausführungen
in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Darin hielt die Vorinstanz
zutreffend fest, dass sie in der angefochtenen Verfügung auf die erwähnten
Vorbringen nicht näher eingegangen sei, da weder angezweifelt worden
sei, dass die Beschwerdeführerin an Schwerhörigkeit leide, noch dass
Schläge oder eine Ohrfeige die Ursache dafür sein könnten. Wie das SEM
in seiner Verfügung detailliert ausgeführt habe, seien die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen, dass sie wegen ihres Va-
ters verdächtigt worden sei, Sympathisantin der J._______ zu sein, und
dass sie deswegen von den Behörden verfolgt, festgenommen, inhaftiert
und misshandelt worden sei, unglaubhaft geblieben seien. Somit könne
auch nicht geglaubt werden, dass ihre Schwerhörigkeit durch Schläge von
Mitgliedern der Behörden beziehungsweise im Rahmen der von ihr geltend
gemachten Verfolgung entstanden sei (vgl. Vernehmlassung des SEM vom
28. April 2015).
4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Replik die vorstehend wie-
dergegebenen Ausführungen der Vorinstanz und verweist auf eine gleich-
zeitig eingereichte Todesbescheinigung betreffend ihren Vater. Dieser
könne entnommen werden, dass der Vater an (…) 2004 bereits tot ins Spi-
tal eingeliefert worden sei und an einer Kopfverletzung gestorben sei. Dies
sei ein weiterer Beweis für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin und
deren Fluchtgründe (vgl. Replik vom 18. Mai 2015, Death Certificate des
[…]). Diese Einwände der Beschwerdeführerin vermögen indessen an der
Tatsache nichts zu ändern, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitli-
chen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel
zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte, was we-
der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollstän-
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Seite 11
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Nament-
lich sind die Einwände nicht geeignet, die Widersprüche in den Aussagen
der Beschwerdeführerin bezüglich den Ort und die Umstände des Todes
ihres Vaters plausibel zu erklären.
4.5 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden,
das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt. Der in diesem Zusammenhang gestellte
Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuen Ent-
scheids erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig und wird des-
halb abgelehnt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der weiteren Überprüfung
der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid in umfas-
sender und korrekter Weise die Gründe angeführt, wonach die in vorste-
hend E. 3.3 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die
geltend gemachten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind.
Zwar werden die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin in der Rechtsmitteleingabe insbesondere mit den erlittenen Misshand-
lungen beziehungsweise traumatischen Erlebnissen sowie dem grossen
zeitlichen Abstand von (...) Jahren zwischen diesen und der BzP zu erklä-
ren versucht. Indes vermag die Beschwerdeführerin selbst unter Berück-
sichtigung dieser Einwände ihr Vorbringen, dass sie wegen ihres Vaters
verdächtigt worden sei, Sympathisantin der J._______ und deshalb von
den Behörden behelligt worden zu sein, nicht glaubhaft darzutun. Weiter
beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe auf
die ausführliche Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und das
Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Damit legt sie aber nie substanziiert
dar, inwiefern, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Sach-
verhalt Bst. B).
5.2 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
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Seite 12
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend
gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die
am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG
hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese ein-
schränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert
(Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Die Beschwerdeführerin verweist in der der Rechtsmitteleingabe auf
ihre bisherigen exilpolitischen Aktivitäten und bringt zusätzlich vor, sie sei
am (…) 2013 der X._______ beigetreten und habe am (…) 2013 an einer
Demonstration in Q._______ gegen die Zwangsumsiedlung von Menschen
in Äthiopien aus ethnischen Gründen und gegen die Verletzung der Religi-
onsfreiheit teilgenommen. Diesbezüglich verweist sie auf drei von ihr ein-
gereichte Fotos und auf ein im Internet abrufbares, auch auf dem äthiopi-
schen Sender ESAT erschienenes Video, in dem auch sie selbst ersichtlich
sei. Bei ESAT handle es sich um einen hauptsächlich von Ginbot 7 finan-
zierten und produzierten Sender, welcher klar gegen die äthiopische Re-
gierung Stellung beziehe. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen
werden, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden diesen Sender genau
überwachen würden. Auf dem (erneut eingereichten) Foto von einer Ver-
sammlung der X._______ vom (…) 2013 sei sie an der Seite von deren
Gründer, Herrn T._______, abgebildet. Am (…) (keine Jahresangabe) habe
sie an einer Demonstration in Bern teilgenommen, ebenfalls am (…) 2015
in Q._______, wobei die Freilassung der in Äthiopien inhaftierten Journa-
listen gefordert worden sei. Schliesslich habe sie am (…) 2015 in
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R._______ an einer X._______-Versammlung teilgenommen. Zudem wird
in der Replik unter Bezugnahme auf eine entsprechende Bestätigung vom
29. April 2014 vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise
in die Schweiz ebenfalls bei der V._______ aktiv sei und sich für die Frei-
lassung der politischen Gefangenen in Äthiopien einsetze. Auf den beiden
eingereichten Fotos von einer V._______-Demonstration vom (…) 2015 in
Q._______ sei die Beschwerdeführerin unter anderen mit dem bekannten
ESAT-Journalisten Y._______ aus Z._______ abgebildet, den sie bereits
von früheren Demonstrationen gekannt habe. Angesichts der umfassen-
den Überwachungsmethoden der äthiopischen Geheimdienste, welche auf
Gesichts-Erkennungs-Software und andere Cyberspionage-Programme
zurückgreifen würden, sowie der Infiltrierung der äthiopischen Exilgemein-
schaft sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden die Be-
schwerdeführerin problemlos hätten identifizieren können, umso mehr, als
sie an mehreren Demonstrationen vor den Gebäuden der Vereinten Natio-
nen in Q._______ teilgenommen habe und in Videos des oppositionellen
TV-Senders ESAT erkenntlich sei.
6.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist an-
zunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft,
die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen
sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangswei-
sen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am
Flughafen bekannt wären. Dabei muss ausserdem davon ausgegangen
werden, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland
zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen
Organisation war oder noch ist, als Gegner der Regierung ansehen wür-
den. Zwar stellt sich auch angesichts der in jüngerer Zeit verstärkten Be-
obachtung oppositioneller Gruppen durch die äthiopischen Behörden nach
wie vor die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer
allfälligen Überwachung in der Schweiz. Es dürfte nämlich davon auszuge-
hen sein, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/o-
der Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernst-
haften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Aus-
schlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei
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die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit
sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkre-
ten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil D-5809/2014 vom 17. März 2016
E. 4.3.2).
6.3.2 Bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ist
vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung und der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Namentlich haben
die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung
einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das poli-
tische System wahrgenommen werden. Bei Führern von exilpolitischen
Parteien, sowie Personen, die sich in exponierter Weise in solchen Par-
teien engagieren, besteht zwar eine Wahrscheinlichkeit, dass sie von den
äthiopischen Behörden identifiziert werden und bei einer Rückkehr nach
Äthiopien gefährdet sein könnten. Einfache Parteimitglieder oder Sympa-
thisanten sind nicht gefährdet. Zu den konkreten Vorbringen der Beschwer-
deführerin führte das SEM in seiner Vernehmlassung weiter zutreffend aus,
dass sie anlässlich der Fortsetzung der Anhörung am 5. Dezember 2013
weder die Demonstration vom (…) 2013 noch das davon veröffentliche Vi-
deo erwähnt habe. Darin sei sie drei Mal zu sehen, und zwar in einer
Gruppe friedlich demonstrierender Personen, unter welchen sie nicht wei-
ter auffalle. Anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2013 sei es ihr auch
nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass sie aus grosser innerer politi-
scher Überzeugung an den von ihr genannten Anlässen in der Schweiz
teilgenommen habe. Obwohl sie an Demonstrationen und Versammlungen
der X._______ teilgenommen habe, gehöre sie offensichtlich nicht zur Ziel-
gruppe des „harten Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern. Vielmehr
erweckten ihre exilpolitischen Aktivitäten den Eindruck, konstruiert zu sein,
um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen. Da-
ran vermöchten auch die weiteren, nach Erhalt der angefochtenen Verfü-
gung geltend gemachten Demonstrations- und Versammlungsteilnahmen
nichts zu ändern. Dasselbe gilt bezüglich der Ausführungen in der Replik
der Beschwerdeführerin. Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung aus-
geführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 5. De-
zember 2013 insbesondere vorgebracht habe, bei der Demonstration vom
(…) 2013 in Q._______ auch Essen für die Teilnehmer vorbereitet und ser-
viert zu haben. Dieses Versehen des SEM – das Vorbringen betraf tatsäch-
lich die Versammlung vom (…) 2013 in R._______ – vermag an der Ein-
schätzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten nichts zu ändern. Ebenso wenig vermag die Beschwer-
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deführerin aus den von ihr eingereichten Fotos, insbesondere auch denje-
nigen beiden, auf welchen sie mit dem geschäftsführenden Direktor des
U._______ und einem ESAT-Journalisten abgebildet ist, sowie der
V._______-Bescheinigung subjektive Nachfluchtgründe abzuleiten. Zudem
gab sie anlässlich der Anhörung vom (…) 2013 zu Protokoll, dass die da-
mals eingereichten Fotos – darunter das gestellt wirkende mit T._______ –
zum Beleg ihrer Parteimitgliedschaft dienten, von Parteimitgliedern ge-
macht und ihr von diesen ausgehändigt worden seien, und nur die Partei
im Besitz von weiteren Fotos sei (vgl. Akten SEM […]). Insgesamt lassen
die eingereichten Fotos darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin
eher als Sympathisantin denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopi-
schen Opposition beziehungsweise deren nahestehenden Gruppierungen
zu bezeichnen ist. Auch aus der V._______-Bescheinigung vermag die Be-
schwerdeführerin keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten abzuleiten,
geht das Dokument doch nicht über ein Standardbestätigungsschreiben
entsprechender Vereine hinaus. Wie viele ihrer Landsleute nimmt die Be-
schwerdeführerin an Demonstrationen und Versammlungen teil, die sich
gegen das heimatliche Regime richten. Aufgrund dieser Aktivitäten ist un-
wahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden
gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte ih-
res Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Viel eher ist
wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpoliti-
schen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da sie
gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung
von Demonstranten war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden
Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopi-
sche Regime dürfte ausserhalb deren Möglichkeiten liegen.
6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die
Beschwerdeführerin auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen berufen kann, mithin auch insoweit keine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht vorliegt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
als Flüchtling anzuerkennen ist.
7.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerde-
führerin ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
geben sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt.
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Seite 16
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 17
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
E-717/2015 vom 20. Juli 2016 E. 8.3).
9.4.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
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existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Bei der Be-
schwerdeführerin handelt es sich um eine junge, abgesehen von der vor-
bestandenen Schwerhörigkeit gesunde Frau. Die Beschwerdeführerin hat
ein ärztliches Zeugnis vom 9. April 2015 eingereicht, gemäss welchem sie
an einer Anpassungsstörung bei einer Migrationsproblematik leide. Dem
Arztzeugnis sind indes keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin diesbezüglich eine Therapie besuchte und insoweit auf eine
dringende medizinische Behandlung angewiesen ist. Namentlich hat die
vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) auch bis heute kein weiteres, aktuelles Arztzeugnis eingereicht. Es
ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keiner ärzt-
lichen Behandlung bedarf. Es liegen somit keine medizinischen Gründe
vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen.
Obwohl sie die Primarschule im (…) Schuljahr nicht abgeschlossen hat,
verfügt sie über mehrjährige Berufserfahrung als (…) und im (…). Zudem
ist aufgrund der Aktenlage von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Äthi-
opien auszugehen. So schätzte das SEM in der angefochtenen Verfügung
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Umstände
betreffend ihre Eltern und Brüder und deren Wohnorte zu Recht als reali-
tätsfremd und nicht nachvollziehbar ein. Sodann führte es in seiner Ver-
nehmlassung vom 28. April 2015 weiter zutreffend aus, auch die Behaup-
tung in der Beschwerdeschrift, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
zirka im (…) 2013 Äthiopien wieder verlassen und sich nach I._______ be-
geben habe, stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal
sie anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2013 noch zu Protokoll ge-
geben habe, er sei nach ihrem Weggang aus dem Sudan wieder nach Äthi-
opien zurückgekehrt. So leben, selbst wenn der Ehemann ohne ihre Kennt-
nis Äthiopien bereits wieder verlassen hätte, die Schwiegereltern und an-
dere Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in E._______,
ebenso wie ihre Tochter, welche bereits kurze Zeit nach ihrer Geburt in die
Obhut ihrer Grosseltern beziehungsweise der Schwiegereltern gebracht
worden sei.
9.4.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. April
2015 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit gleicher Zwischenverfügung
ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes
Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Ge-
suchs entstehen (vgl. MARTIN KAYSER, in: Auer et al., a.a.O., Art. 65 N 34,
mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326).
Mit der Honorarabrechnung vom 18. Mai 2015 macht die amtliche Rechts-
beiständin einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2‘742.75 geltend,
wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 10.10 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 250.–, Auslagen von Fr. 14.60 sowie eine Mehrwert-
steuer von Fr. 203.15 ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand er-
scheint angemessen, indessen geht das Bundesverwaltungsgericht bei
amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.–
bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mithin ist das amtliche Honorar bei Anpassung der
Kostennote an einen Stundenansatz von Fr. 150.– für die nichtanwaltliche
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Vertreterin der Beschwerdeführerin auf (gerundet) Fr. 1‘652.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und MLaw Angela Stettler, Zürich,
zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird als amtliche Rechtsbeiständin zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 1‘652.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: