Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2300/2011
Urteil vom 4. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
2. C._______, geboren (…),
3. D._______, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Mlaw Melanie Aebli,
Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten am 25. August 2010 in die
Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich
der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 2. September 2010 machte
die Beschwerdeführende 1 insbesondere geltend, sie habe ihr
Heimatland im Jahre 2000 verlassen und sei in den Sudan gereist, wo sie
sich zirka zehn Jahre aufgehalten habe. Im Februar 2010 habe sie sich
zusammen mit ihrem Sohn C._______ via Libyen, wo sie fünf oder sechs
Monate geblieben seien, nach Italien begeben, von wo sie mit Hilfe von
Schleppern unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt
seien.
B.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und die
EURODAC-Treffer vom 16. Oktober 2003 sowie 17. August 2007
gewährte das BFM der Beschwerdeführenden 1 am 2. September 2010
das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens oder Schwedens für die Durchführung des
Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem
Zusammenhang räumte die Beschwerdeführende 1 ein, am 16. Oktober
2003 in Italien und am 17. August 2007 in Schweden daktyloskopisch
registriert worden zu sein und in diesen beiden Ländern ein Asylgesuch
eingereicht zu haben. Sie sei im Oktober 2003 nach Italien gekommen,
wo sie sich vier Jahre in F._______ aufgehalten habe. Da sie nicht mehr
in Italien habe leben können, sei sie im Jahre 2007 nach Schweden
gereist, wo sie ihren ersten Sohn C._______ zur Welt gebracht habe. Im
Juli 2009 habe man sie und ihren Sohn nach F._______ zurückgeführt.
Von dort habe sie sich mit Heron nach G._______ begeben, wo sie
wiederum mit H._______, ihrem früheren Lebenspartner und Vater ihres
Sohnes C._______, zusammengelebt habe. Da sie in der Folge erneut
von H._______ schwanger geworden sei und dieser keine Arbeit habe,
sei sie zusammen mit C._______ in die Schweiz gereist. In Italien sei sie
als Flüchtling anerkannt, weswegen sie auch eine "Permesso" erhalten
habe. Sie könne jedoch nicht in dieses Land zurückkehren, da es dort für
sie sehr schwierig sei, insbesondere mit einem Kind.
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C.
Am 29. September 2010 gebar die Beschwerdeführende 1 den Sohn
I._______
D.
Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und des
EURODAC-Treffers vom 16. Oktober 2003 stellte das BFM am 17.
November 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-
Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist.
E.
Gestützt auf das Gesuch vom 17. November 2010 teilten die italienischen
Behörden dem BFM am 18. November 2010 mit, dass die
Beschwerdeführende 1 am 3. Juni 2004 in Italien als Flüchtling anerkannt
worden sei, weshalb das Dublin-Verfahren im vorliegenden Fall nicht zur
Anwendung komme. Eine Rückübernahme komme allenfalls im Rahmen
eines anderen Übereinkommens in Betracht (vgl. Akten BFM A 16/2).
F.
Mit Schreiben vom 14. März 2011 stimmte das italienische
Innenministerium einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über
den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) zu.
G.
Am 6. April 2011 führte das BFM in J._______ eine direkte Anhörung der
Beschwerdeführenden 1 durch. Bei dieser Gelegenheit bekräftigte sie,
dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, da sie dort ein
schwieriges Leben gehabt habe, zumal sie über keine Unterkunft verfügt
habe.
H.
Mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am folgenden Tag – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
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Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an.
Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat
bezeichnet. Die Beschwerdeführende 1 habe sich vor der Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten, was aus ihren Aussagen im Rahmen des
rechtlichen Gehörs sowie dem EURODAC-Treffer vom 16. Oktober 2003
hervorgehe. Sie sei zudem gemäss Mitteilung der italienischen Behörden
vom 18. November 2010 in Italien als Flüchtling anerkannt und geniesse
somit dort asylrechtlichen Schutz. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs.
3 Bst. b AsylG seien nicht erfüllt. Überdies habe Italien am 14. März 2011
einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. In der Schweiz
lebten ausserdem keine nahen Angehörigen oder Personen, zu denen
die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung hätten. Die
Beschwerdeführende 1 habe keine Gründe geltend gemacht, die
praxisgemäss einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden. Es
bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Auf
das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Den Vollzug der Wegweisung
bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Beschwerde vom 19. April 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für
zuständig zu erklären. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Ausserdem sei das Verfahren solange zu sistieren, bis der erwartete
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation von
Asylsuchenden in Italien – voraussichtlich im Monat Mai – vorliege.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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J.
Mit Eingabe vom 21. April 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 19. April 2011
(inklusive Budgetberechnung) zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
1.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG und nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-
Verfahren) einen Nichteintretensentscheid gefällt, weshalb auf das
Begehren, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt
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auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu
erklären, nicht einzutreten ist. Die Erwägung in der angefochtenen
Verfügung, wonach Italien gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie dem
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, ist unzutreffend.
1.5. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen,
weshalb auf das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E.
3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
5.
5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen
sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person
enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art.
34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht
(Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführende 1 vor
ihrer Ankunft in der Schweiz während mehrerer Jahre legal in Italien
aufhielt, wo sie als Flüchtling anerkannt wurde. Bei Italien handelt es sich
gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Zudem stimmten die italienischen
Behörden am 14. März 2011 einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden zu. Die Grundvoraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
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sind somit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend eine der
Ausschlussbestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG zur
Anwendung kommt.
Die Beschwerdeführende 1 macht nicht geltend, es würden nahe
Angehörige, oder Personen, zu denen sie oder ihre Kinder eine enge
Beziehung haben, in der Schweiz leben. Auch aus den Akten ergeben
sich keine Hinweise darauf, dass solche Personen in der Schweiz leben,
weswegen die Ausschlussbestimmung gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG nicht erfüllt ist. Zudem führt der Umstand, dass der
Beschwerdeführenden 1 in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
wurde, im vorliegenden Fall zur Nichtanwendung der Ausschlussklausel
von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG, zumal die Beschwerdeführenden 2 und 3
aufgrund ihrer Minderjährigkeit in Italien ebenfalls asylrechtlichen oder
vergleichbaren effektiven Schutz geniessen (vgl. das zur Publikation
bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7463/2009 vom 14.
Dezember 2010, E. 4-6). Schliesslich liegen auch keine Hinweise darauf
vor, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), da Italien sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise
bestehen, wonach Italien sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, wurde der
Beschwerdeführenden 1 doch von Italien die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt, womit erstellt ist, dass ihr und ihren Kindern in diesem Staat
keine Abschiebung droht, sondern sie dort Schutz geniessen. Somit
kommt keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG
zur Anwendung. Der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ist zu bestätigen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Vorliegend wurde einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien
vom BFM angeordnet und ist vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen,
nicht jedoch ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführenden.
7.3.
7.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3.2. Da Italien – wie vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus
der FK und der EMRK nachkommt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Italien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Zudem lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in Italien den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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7.4.2. Vorweg ist festzustellen, dass die in Italien herrschende
allgemeine Lage nicht gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs spricht.
7.4.3. Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift
geltend, verschiedene Berichte zeigten, dass die Zustände im
italienischen Asylwesen derart prekär seien, dass weder eine adäquate
medizinische Behandlung noch eine Unterbringung in einem Zentrum
gewährleistet werden könne. Aus diesem Grund werde von
verschiedenster Seite von einem Rücktransfer gerade von verletzlichen
Personen abgeraten. Sie – die Beschwerdeführenden – verfügten in
Italien über keinerlei soziales Netz. Aufgrund der prekären Zustände im
italienischen Asylwesen müsse deshalb davon ausgegangen werden,
dass sie im Falle eines Rücktransfers weder von staatlicher noch von
privater Seite Unterstützung oder eine Unterkunft erhielten. Insgesamt sei
daher ihr Rücktransfer nach Italien aus humanitären Gründen als
unzumutbar zu werten.
7.4.4. Bezüglich der Beschwerdeführenden lassen sich aus den Akten
keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme entnehmen, weshalb der
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Italien keine medizinischen
Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist der Standard der
medizinischen Infrastruktur in Italien mit demjenigen in der Schweiz
durchaus vergleichbar. Allenfalls in Zukunft auftretende gesundheitliche
Probleme der Beschwerdeführenden könnten in diesem Land daher
adäquat behandelt werden. Zudem stellt sich die persönliche Situation
der Beschwerdeführenden so dar, dass davon ausgegangen werden
kann, sie hätten – falls nötig – in Italien ohne Weiteres Zugang zu den
vorhandenen medizinischen Institutionen, zumal die Beschwerdeführende
1 dort als Flüchtling anerkannt wurde, weswegen sie und ihre Kinder in
diesem Land über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit über
einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen. Damit befinden sie sich
gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer
wesentlich besseren Position. Die Beschwerdeführenden geniessen in
Italien aufgrund der dortigen Anerkennung als Flüchtling
beziehungsweise der ihnen dort zukommenden vergleichbaren Stellung
die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen
(vgl. Art. 23 FK). Überdies wird ihnen dort hinsichtlich Lohn und sozialer
Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 FK dieselbe Behandlung gewährt wie
den Staatsangehörigen Italiens. Den Beschwerdeführenden kommt in
Italien somit stets die bestmögliche Ausländerstellung zu. Daher ist davon
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auszugehen, dass sie von den italienischen Behörden auch sonst die
notwendige Unterstützung (insbesondere bezüglich Unterkunft) erhalten
werden. Die Beschwerdeführende 1 ist anzuhalten, sich mit allfälligen
Anliegen betreffend Unterstützung oder anderweitigem
Behandlungsbedarf an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen
wie auch die vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden. Es
bestehen keine konkreten Hinweise, dass Italien sich als Signatarstaat
der FK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten würde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich aus den
zitierten Berichten über die Lage von Asylsuchenden beziehungsweise
Flüchtlingen in Italien nicht mit hinreichender Gewissheit ergibt, dass ein
Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführende 1 und ihre Kinder
eine existentielle Gefährdung beziehungsweise eine konkrete
Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte. Im Weiteren ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Italien über ein soziales
Netz verfügen, zumal H._______ – der ehemalige Lebenspartner der
Beschwerdeführenden 1 respektive Vater der Beschwerdeführenden 2
und 3 – in G._______ lebt (vgl. Akten BFM A 26/9, S. 6). Es ist davon
auszugehen, dass H._______ die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Italien falls nötig (finanziell) unterstützen wird. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführende 1 schon mehrere
Jahre in Italien gelebt hat, sie somit mit der dortigen Lebensweise vertraut
sein dürfte.
Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens
abzuweisen, da vorliegend davon ausgegangen werden kann, der in
Aussicht gestellte Bericht der SFH werde keine Erkenntnisse zu Tage
fördern, welcher in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Italien zu einer anderen Beurteilung führen
könnte (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357,
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144).
Um der Situation der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen, wird
das BFM angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden betreffend
die Beschwerdeführenden (Frau mit zwei kleinen Kindern) zu informieren,
damit diese bei der Überstellung die notwendigen Massnahmen ergreifen
können.
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Seite 13
7.4.5. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
7.5. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu
bezeichnen, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.
10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden, vollumfänglich abzuweisen ist.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden
betreffend die Beschwerdeführenden (Frau mit zwei kleinen Kindern) zu
informieren, damit diese bei der Überstellung die notwendigen
Massnahmen ergreifen können.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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