B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2300/2016
law/rep
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Annemarie Hartmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / (…).
D-2300/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte zusammen mit seiner Ehefrau und drei
seiner Kinder am 19. Dezember 2015 von Italien her kommend in die
Schweiz, wo sie am 20. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum des SEM in B._______ (EVZ B._______) um Asyl nachsuchten.
B.
Am 6. Januar 2016 befragte das SEM den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgrün-
den. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Italien in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren
gewährt, wo sie gemäss Eurodac-Datenbank am 13. Juli 2015 um Asyl er-
sucht hatten.
C.
Am 15. Januar 2016 teilte ein Mitarbeiter der Beratungsstelle für Asylsu-
chende der Region Basel dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer ihn
mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe.
D.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 – eröffnet am 1. April 2016 – trat das
SEM in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Be-
schwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht ein und ordnete
deren Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an (vgl.
Ziffn. 1 - 6 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete es in Anwendung von
Art. 76a in Verbindung mit Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) die Aus-
schaffungshaft für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauf-
tragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton mit dem Haft-
vollzug (vgl. Ziffn. 7 und 8 des Dispositivs).
Gemäss Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im
Anschluss an die Eröffnung der Verfügung vom 18. Februar 2016 vom
SEM eine "Beschwerdeverzichtserklärung" zur Unterschrift vorgelegt.
Nach Unterzeichnung dieser Erklärung wurde der Beschwerdeführer in
Haft genommen und ins Gefängnis C._______ überstellt.
E.
Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2016 zugegangener Ein-
gabe vom 12. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner
D-2300/2016
Seite 3
(aktuellen) Rechtsvertreterin, er sei mit superprovisorischer Verfügung per
sofort aus der Haft zu entlassen, er sei im ordentlichen Verfahren aus der
Haft zu entlassen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen, mit welchen das SEM im Rahmen von
Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a
AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über
Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG
und Art. 105 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässig-
keit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels
Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 AuG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen
Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides auch ein vorgedrucktes
Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung" unter-
schrieben. Gemäss diesem Formular soll er mit seiner Unterschrift "mit Be-
zug auf den letzten Absatz der vorliegenden Verfügung (…) ausdrücklich
erklärt haben, auf die Ausübung des darin eingeräumten Beschwerderech-
tes zu verzichten", und zur Kenntnis genommen haben, dass "dadurch
diese Verfügung sofort rechtskräftig wird".
Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist die Haftbeschwerde betreffend unbe-
achtlich, da an einen solchen Verzicht hohe Anforderungen zu stellen sind,
was insbesondere eine qualifizierte rechtliche Vertretung im Zeitpunkt der
Verzichtserklärung voraussetzt. Dies ist vorliegend (vgl. dazu E. 5.4) nicht
D-2300/2016
Seite 4
der Fall (vgl. BGE 125 II 369 E. 2c; 128 II 241 E. 3.6; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2009/2016 vom 6. April 2016 E. 1.3, D-2011 vom
5. April 2016 E. 1.3 und D-1623/2016 vom 4. April 2016). Überdies kann
eine Haftbeschwerde respektive ein Haftentlassungsgesuch ohnehin je-
derzeit gestellt werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-2065/2016 vom 11. April 2016 E. 1.4 und D-2009/2016 vom 6. April 2016
E. 1.3.5).
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung
sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren
Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Aus-
schaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2
m.w.H.).
2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei
im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die be-
troffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den
für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im
Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist
und sich weniger einschneidende Massnahme nicht wirksam anwenden
lassen. Dabei ist in Art. 76a Abs. 2 Bstn. a - i AuG mittels Aufzählung aus-
drücklich definiert, welche Sachverhaltsumstände als konkrete Anzeichen
gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfü-
gung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Diese Aufzählung hat
ihren Grund darin, dass gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO]) keine Person nur deswegen inhaftiert werden kann, weil sie sich
D-2300/2016
Seite 5
in einem Dublin-Verfahren befindet, sondern – entgegen früherer gesetzli-
cher Normierung – auch in Dublin-Verfahren Haft nur dann angeordnet
werden darf, wenn nach Anordnung einer Wegweisung die erhebliche Ge-
fahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht. Art. 76a Abs. 2 AuG
Bst. a - i definiert die Fluchtgefahr respektive die Gefahr des Untertauchens
abschliessend (vgl. zum Ganzen: Botschaft über die Genehmigung und die
Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU be-
treffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU]
Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom
7. März 2014; BBL 2014 2675, insbesondere S. 2689 und S. 2700 ff. Be-
ziehungsweise S. 2701 [unten] und S. 2702 [oben]).
3.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist zur Haftanordnung das SEM zu-
ständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem
Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis
AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit rich-
tet sich nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (vgl. Art 80a Abs. 2
AuG). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden, wo-
bei die richterliche Behörde über das Gesuch innert acht Arbeitstagen in
einem schriftlichen Verfahren entscheidet (vgl. Art. 80a Abs. 4 AuG). Die
richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides
über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären
Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs
(vgl. Art. 80a Abs. 8 AuG).
4.
4.1 Das SEM begründet die Haftanordnung damit, dass der Beschwerde-
führer (und seine Familienangehörigen) am 13. Juli 2015 in Italien Asylge-
suche eingereicht hätten. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten,
hätten sie Italien verlassen und seien in die Schweiz weitergereist. Damit
hätten sie die Pflicht, sich den italienischen Behörden zur Verfügung zu
halten, missachtet. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG gelte das wieder-
holte Ignorieren von Vorladungen oder vorgängiges Verhalten in der
Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lasse, dass sich die
betroffenen Personen behördlichen Anordnungen widersetzten, als kon-
kretes Anzeichen dafür, dass sich die betroffenen Personen der Durchfüh-
rung der Wegweisung entziehen wollten. Somit sei vorliegend zu befürch-
ten, dass der Beschwerdeführer (und seine Familienangehörigen) versu-
chen würden, sich der Durchführung der Wegweisung zu entziehen.
D-2300/2016
Seite 6
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
weder schriftlich noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die
Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Mög-
lichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Ver-
tretung in Anspruch nehmen zu können. Nur schon aus diesem Grund sei
er aus der Haft zu entlassen. Sodann bestehe kein Anlass zur Annahme,
er würde in der Schweiz untertauchen. So sei er vielmehr bereit, zusam-
men mit Ehefrau und Kindern nach Italien auszureisen, sobald die Über-
stellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch, dass
über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden
werde, verletzt worden. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht
schon in mehreren Urteilen die Haftanordnung als unverhältnismässig er-
kannt.
5.
5.1 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren
innert 96 Stunden erweist sich als unbegründet. Die in der Beschwerde
angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vor-
liegend zu beurteilende Sachlage. Die vorliegende Konstellation ist viel-
mehr in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert, für welche eine Haftüberprüfung im
schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vorgesehen ist. Anders als
in Fällen von Art. 80 AuG werden die vom SEM in Dublin-Verfahren ange-
ordnete Inhaftierungen auch nicht automatisch, sondern lediglich auf An-
trag richterlich überprüft (vgl. dazu Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Über-
prüfung] gegenüber Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das
vorliegende "Haftentlassungsgesuch" wurde am 12. April 2016 gestellt und
ging beim Gericht am 15. April 2016 ein, so dass die Frist von acht Arbeits-
tagen mit Erlass des vorliegenden Urteils ohne weiteres gewahrt wird. Im
Übrigen ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Anhörung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5).
5.2 Der Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht schriftlich in einer für ihn
verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert wor-
den, erweist sich hingegen als zutreffend. Zwar wurde dem Beschwerde-
führer, der anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Januar 2016 erklärt
hatte, er verfüge über gute englische Sprachkenntnisse (vgl. SEM-act.
A7/13, Ziff. 1.17.03), das Dispositiv der angefochtenen Verfügung zwei-
sprachig ausgefertigt (Deutsch/Englisch) übergeben. Weder aus der Ver-
fügung noch aus der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung (vgl. SEM-act.
D-2300/2016
Seite 7
A 24/1) oder der "Beschwerdeverzichtserklärung" (vgl. SEM-act. A25/1)
geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer in einer verständlichen
Sprache mitgeteilt worden wäre, aus welchen Gründen er in Haft genom-
men werden soll.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-VO]) i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ist der
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgelt-
lichen Rechtsberatung und -vertretung schriftlich hinzuweisen. Dies ist vor-
liegend offenbar ebenfalls nicht erfolgt.
5.4 Festzustellen ist ferner, dass ein Mitarbeiter der Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel dem SEM am 15. Januar 2016 schriftlich
mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Inte-
ressen beauftragt habe. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der
Rechtsvertreter über die geplante Eröffnung der Verfügung vom 18. Feb-
ruar 2016 informiert worden wäre beziehungsweise ihm nach Erlass der
erstinstanzlichen Verfügung die Akten zur Einsichtnahme zugestellt wor-
den wären, obschon er in seiner Mitteilung vom 15. Januar 2016 ausdrück-
lich darum gebeten hatte.
5.5 Inwiefern die erwähnten Versäumnisse vorliegend von Bedeutung sind,
kann indessen offen gelassen werden, da das Haftentlassungsgesuch –
wie nachfolgend aufgezeigt – bereits aus anderen Gründen gutzuheissen
ist.
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung damit be-
gründet, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch eingereicht
und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den italienischen
Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Somit sei der Haftgrund
von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt. Diese Argumentation überzeugt
nicht, würde sie doch zum absurden Ergebnis führen, dass in jedem Fall
einer Weiterreise aus einem Erstasylstaat – und damit in jedem Dublin-Fall,
in welchem aufgrund eines Eurodac-Treffers ein vorgängiger Kontakt mit
den Behörden eines anderen Vertragsstaates erstellt ist – automatisch auf
renitentes Verhalten und damit auf erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen
wäre. Der Zweck der differenzierten Regelung von Art. 76a AuG würde
dadurch ausgehebelt, was jedoch gemäss den Materialien (vgl. Botschaft,
D-2300/2016
Seite 8
a.a.O.) nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Dublin-III-VO wäre. Ein
solcher Ansatz erweist sich damit als mit den Bestimmungen von Art. 28
Abs. 2 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO unvereinbar.
6.2
6.2.1 Jede Haftanordnung gemäss Art. 76a AuG bedingt sodann, dass das
SEM im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen hat, ob tatsächlich
von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens auszugehen ist (vgl. AN-
DREAS ZÜND, Migrationsrecht – Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 und N 3
zu Art. 76a AuG). Eine solche Prüfung lässt die angefochtene Verfügung
gänzlich vermissen. Darin wird lediglich aufgrund des vorliegenden spezi-
ellen Haftgrundes (die Verfügung verweist implizit auf den Haftgrund in
Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG) automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr
geschlossen. Beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2 AuG aufgezählten
speziellen Haftgrundes automatisch auf eine einzelfallspezifische erhebli-
che Fluchtgefahr zu schliessen, ist jedoch verkürzt. Darüber hinaus setzt
sich die angefochtene Verfügung weder mit der Möglichkeit weniger ein-
schneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne auseinander. Die Begründung der Haftanordnung ist daher
als mangelhaft zu bezeichnen.
6.2.2 Ob diese Verletzung der Begründungspflicht respektive des An-
spruchs auf rechtliches Gehör bereits zu einer Haftentlassung führen
muss, kann offenbleiben (vgl. dazu vgl. BGE 125 II 369, 373 f. E. 2e; BGE
122 II 154, 158 E. 3a). Allerdings ist festzustellen, dass die Verletzung des
rechtlichen Gehörs als erheblich und systematisch zu bezeichnen ist, zu-
mal das SEM in jüngster Zeit diverse in gleicher Weise ungenügend be-
gründete Haftanordnungen erlassen hat, was in zahlreichen Verfahren be-
reits gerichtlich festgestellt wurde, ohne dass das SEM seine Praxis in der
Folge angepasst hätte (vgl. die Urteile des BVGer D-1626/2016 vom
22. März 2016, D-1963/2016 vom 1. April 2016, D-1623/2016 vom 4. April
2016, D-2006/2016 vom 5. April 2016, D-2011/2016 vom 5. April 2016,
D-2009/2016 vom 6. April 2016 und D-2065/2016 vom 11. April 2016).
6.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der Befragung vom 6. Januar 2016 zu Protokoll gab, er habe in Italien um
Asyl nachgesucht – das Verfahren sei noch hängig (vgl. SEM-act. A7/13,
Ziff. 2.06). Zwar hat er sich gegen Schluss der Befragung in Bezug auf eine
Überstellung nach Italien dahingehend geäussert, Italien sei nicht sein Ziel
gewesen, er habe nicht in Italien bleiben wollen, er sei dort nur auf Durch-
reise gewesen (vgl. act. A17/13, Ziff. 8.01). Alleine daraus lässt sich jedoch
D-2300/2016
Seite 9
nicht auf eine erhebliche Gefahr des Untertauchens schliessen, zumal es
der inneren Logik entspricht, wenn Asylsuchende nach erfolgter Einreise
aus einem anderen Dublin-Vertragsstaat zumindest minimale Einwände
gegen einer Rückführung dorthin vorbringen. Der Beschwerdeführer hat
zudem die Verfügung vom 18. Februar 2016 nicht angefochten, soweit da-
rin Italien als der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständige Dublin-Staat bezeichnet wird. In der Beschwerde vom
12. April 2016 wird zudem erklärt, der Beschwerdeführer sei bereit, mit
Ehefrau und Kindern nach Italien auszureisen.
6.2.4 Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers wäre im Übrigen – selbst
bei Unterstellung einer erheblichen Gefahr des Untertauchens – auch nicht
als verhältnismässig im engeren Sinn zu erachten. So würde sich in Anbe-
tracht der familiären Verhältnisse (Art. 80a Abs. 8 AuG) etwa eine Eingren-
zung auf das Gebiet der Asylunterkunft als taugliche Ersatzmassnahme er-
weisen (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a, 16c und 16d der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer angeordnete Haft nicht rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 7
und 8 aufzuheben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft
zu entlassen. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft
wird durch Erlass dieses Urteils gegenstandslos.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ge-
genstandslos wird.
8.2 Das Gericht geht auch im vorliegenden Verfahren im Sinne der Erwä-
gungen im Urteil D-1963/2016 vom 1. April 2016 davon aus, dass die rubri-
zierte Rechtsvertreterin unentgeltlich tätig geworden ist (vgl. a.a.O., E. 8).
Auch im vorliegenden Verfahren ist mangels belegter Auslagen davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen und
somit entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-2300/2016
Seite 10
SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen und
der entsprechende Antrag abzuweisen.
9.
Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2300/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern Ziffern 7 und 8 der Verfügung vom 18. Februar 2016
werden aufgehoben.
3.
Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent-
lassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: