Abtei lung IV
D-2301/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
und B._______, geboren _______,
Georgien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2301/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer Georgien gemäss eigenen Angaben am
15. August 2008 Richtung Türkei verliessen und am 28. Januar 2009
von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangten, wo sie am
29. Januar 2009 Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 9. Februar 2009 summarisch befragt wurden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Ge-
hör betreffend seine im Jahre 2003 in Italien erfolgte Daktyloskopie-
rung gewährte,
dass er dabei einräumte, sich dort während einiger Zeit als Asylsu-
chender aufgehalten zu haben und schliesslich wieder in sein Heimat-
land zurückgekehrt zu sein,
dass die Vorinstanz am 18. März 2009 Anhörungen durchführte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, aus _______ zu stammen und
als Kind einer Mischehe ossetisch-georgischer Ethnie zu sein,
dass er seit Herbst 2007 zusammen mit seiner Ehefrau und deren Bru-
der in _______ gewohnt und dort sowie in _______ Kleider verkauft
habe,
dass er mit seiner Gattin im Mai beziehungsweise Juli 2008 nach Os-
setien zu Verwandten gereist sei,
dass sie in Anbetracht der mutmasslich bevorstehenden Unruhen An-
fang August 2008 hätten zurückkehren wollen und an der Grenze
durch russische und ossetische Soldaten angehalten worden seien,
dass er und seine Frau insbesondere durch russische Soldaten belei-
digt worden seien,
dass sie durch Vermittlung eines ossetischen Verwandten freigekom-
men und am 9. August 2008 wieder nach Georgien gelangt seien,
dass sie dort von Drohungen gegenüber ihren Angestellten erfahren
und den Container-Laden mit den sich darin befindenden Kleidern ver-
schlossen vorgefunden hätten,
Seite 2
D-2301/2009
dass es dem Beschwerdeführer trotz Intervention bei der Bazarleitung,
welche ihn aus ethnischen Gründen diskriminiere, nicht gelungen sei,
wieder über die Handelsware zu verfügen,
dass er und sein Schwager am 12. August 2008 in _______ durch eine
Gruppe feindlich gesinnter Personen wegen ihrer Ethnie zusammenge-
schlagen worden seien,
dass die Angreifer aufgrund der Schreie seiner Ehefrau anschliessend
die Flucht ergriffen hätten,
dass sie sich während drei Tagen zuhause versteckt gehalten und we-
gen der geschilderten Situation ihr Heimatland in der Folge verlassen
hätten,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, aus _______ zu
stammen und als Kind einer Mischehe ossetisch-georgischer Ethnie zu
sein,
dass sie wegen ihrer Ethnie bereits während der Schulzeit diskrimi-
niert worden sei,
dass sie im Weiteren die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignis-
se aus ihrer Sicht schilderte,
dass die Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
gaben,
dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 2. April 2009 –
eröffnet am 4. April 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführerin
zum Verbleiben des Reisepasses, ungereimter und vager Angaben zur
Reiseroute sowie in Anbetracht nach wie vor mangelhafter Bemühun-
gen der Beschwerdeführer, ein Identitätsdokument beizubringen, müs-
se davon ausgegangen werden, sie legten ihre Identität nicht offen,
obwohl sie dazu in der Lage wären,
Seite 3
D-2301/2009
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise den angeblichen Zeitpunkt
der Reise nach Ossetien im Verlaufe der Befragungen nicht überein-
stimmend angegeben habe,
dass auch die Schilderungen der Befreiung aus dem Gewahrsam der
russisch-ossetischen Grenzbeamten nicht zu überzeugen vermöchten,
dass weitere Widersprüche bei der Datierung der angeblichen Folge-
ereingisse in _______ bestünden,
dass die Beschwerdeführerin überdies den angeblichen Übergriff auf
ihren Gatten und ihren Bruder unstimmig dargelegt habe,
dass die Aussagen ausserdem stereotyp wirkten,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass in Georgien aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und auch keine in der Person der Beschwerdeführer liegende
Gründe dem Vollzug entgegenstünden,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2009 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf ihre Asylgesu-
che sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragten,
dass sie in der Rekurschrift geltend machten, aus den dargelegten
entschuldbaren Gründen keine Identitätsdokumente beigebracht zu
haben,
Seite 4
D-2301/2009
dass sie im erstinstanzlichen Verfahren nur oberflächlich befragt wor-
den seien, weshalb sich eventuell Ungenauigkeiten ergeben hätten,
dass aber keine erheblichen Widersprüche in den Aussagen bestün-
den,
dass für sie als Ossetier eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar
sei,
dass der Eingabe eine Bestätigung für die Bedürftigkeit beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben,
dass sie entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, wes-
halb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
Seite 5
D-2301/2009
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Seite 6
D-2301/2009
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichten und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen konnten,
dass das BFM in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht auf
Ungereimtheiten bei der Schilderung der Reise in die Schweiz, auf
offenbar kaum vorhandene Bemühungen, ein Identitätsdokument
(nachträglich) zu beschaffen, und nicht übereinstimmende respektive
zumindest missverständliche Angaben der Beschwerdeführerin zum
Verlust der georgischen Reisepässe hinwies (zu Letzterem vgl. A 1/9,
S. 4. "preso" beziehungsweise "rubato"),
dass die pauschale Behauptung in der Beschwerdeschrift, es bestün-
den entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit, mangels Stichhaltig-
keit demnach nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu sei-
nem zuvor verschwiegenen Italienaufenthalt überdies angab, die Heim-
reise von Italien nach Georgien mittels des eigenen Passes angetreten
zu haben (A 11/2, S. 2 unten),
dass dieses Aussageverhalten respektive der Umstand, wonach sich
der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass schon einmal in Euro-
pa aufhielt, die Glaubhaftigkeit des angeblichen Verlusts der georgi-
schen Reisepässe bei der erneuten Reise in den Westen zusätzlich
beeinträchtigt,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind,
dass die Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermö-
gen, sie seien durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um
Seite 7
D-2301/2009
die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz ver-
wendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Be-
lege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität der Beschwerdeführer nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als
offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert haben dürfte,
dass Letztere auf Beschwerdeebene einräumen, es bestünden viel-
leicht gewisse Ungenauigkeiten in den Aussagen,
dass diese entgegen ihrer Sichtweise zumindest teilweise als erheb-
lich einzustufen sind und gemäss Aktenlage nicht auf eine bloss ober-
flächliche Befragung zurückgeführt werden können,
dass ihre Aussagen nur bedingt Realkennzeichen aufweisen,
dass namentlich die Datierung der Reise nach Ossetien durch den Be-
schwerdeführer zudem als offensichtlich widersprüchlich erscheint (A
2/10, S. 5; A 17/14, Antwort 26),
dass mangels konkreter Gegenargumente der Beschwerdeführer zu
weiteren, wenn auch unterschiedlich zu gewichtenden Unstimmigkei-
ten auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch eine Würdigung der Vorbringen im Lichte von Art. 3 AsylG
zu keinem anderen Ergebnis führen würde,
dass im Übrigen der vorübergehenden Festnahme der
Beschwerdeführer vom August 2008 im Rahmen des nunmehr
beendeten Georgien-Krieges aus heutiger Sicht offensichtlich keine
Asylrelevanz zukäme,
Seite 8
D-2301/2009
dass die Beschwerdeführer, welche vor der Ausreise in _______
lebten, wiederholt angaben, staatlicherseits nicht behelligt worden zu
sein, und der Beschwerdeführer explizit ausführte, die georgischen
Behörden würden die Minderheiten nicht verfolgen (A 17/14, Antwort
74; A 18/11, Antwort 71; A 2/10, S. 6),
dass in Anbetracht der tatsächlichen Situation in Georgien die Ein-
schätzung, sollte der Besschwerdeführer tatsächlich Opfer eines eth-
nisch motivierten Übergriffs Dritter geworden sein, verfüge er vor Ort
entgegen seiner Behauptung über eine ihm zugängliche und
grundsätzlich funktionierende Schutzinfrastruktur, als gerechtfertigt
erscheint,
dass aufgrund der Aktenlage nach den Anhörungen vom 18. März
2009 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und -
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich
waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
Seite 9
D-2301/2009
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ge-
orgien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht
von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkre-
ten Gefährdung der Bevölkerung in Georgien ausgegangen werden
kann,
dass dies namentlich auch für _______ zutrifft,
dass gemäss dem in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht der SFH
zur Situation von Minderheiten in Georgien gewisse Diskriminierungen
zwar als realistisch erscheinen, die Beschwerdeführer, welche Geor-
gisch als ihre Muttersprache angaben und über relativ gute Schulbil-
dungen beziehungsweise betreffend den Beschwerdeführer auch über
Seite 10
D-2301/2009
eine Ausbildung verfügen, davon aber offensichtlich nicht in relevan-
tem Ausmass betroffen waren,
dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, mit rechtlichen
Mitteln gegen die geltend gemachte Konfiskation des Kleider-Contai-
ners vorzugehen, womit auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Perspek-
tive besteht,
dass sich mithin keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente
im Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumut-
bar ist,
dass allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin, wel-
che auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend gemacht werden, offen-
sichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen (vgl. auch A 18/11,
Antwort 39),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-2301/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 12