B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2301/2018
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess den Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2014. Er sei über Pakistan, Iran,
die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland
gereist und am 11. September 2015 in die Schweiz gelangt. Gleichentags
stellte er ein Asylgesuch und wurde in der Folge dem Testbetrieb in Zürich
zugewiesen.
A.b Am 14. September 2015 wurden seine Personalien aufgenommen und
am 12. Oktober 2015 ein "Beratendes Vorgespräch" durchgeführt. In der
Folge führte das SEM Abklärungen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
durch. Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 been-
det, und das SEM führte in der Folge das nationale Asylverfahren durch.
Am 9. Dezember 2015 wurde er gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Test-
phasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) einläss-
lich zu seinen Asylgründen angehört. Im Anschluss daran verfügte die Vor-
instanz, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, dass er in Afghanistan als (…) für einen (…) ge-
arbeitet habe. Eines Abends sei er beim Betanken seines Dienstfahrzeu-
ges an einer Tankstelle von Unbekannten aufgefordert worden, den (…) zu
töten. Aus Angst habe er zum Schein eingewilligt und dem (…) in der Folge
alles erzählt. Als er daraufhin erneut an der Tankstelle sein Dienstfahrzeug
betankt habe, hätten Unbekannte auf ihn geschossen. Dabei sei er am
Bauch verletzt und vom Tankwart ins Spital gebracht worden. Als er wieder
zu sich gekommen sei, habe er realisiert, dass er in einem Spital in Kabul
liege. Weil er wöchentlich im Spital seinen Verband habe auswechseln las-
sen müssen, sei er einstweilen in Kabul geblieben und erst nach zirka ei-
nem Jahr wieder nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei er von drei bis
vier maskierten Personen angegriffen und mit einem Messer in der Nieren-
gegend verletzt worden. Trotz Gefahr für seine Person habe er die (…) des
(…) alarmiert, welche die Angreifer niedergeschossen habe. Aufgrund die-
ser Vorkommnisse habe ihm der (…) zur Ausreise geraten und er sei nach
einem kurzen Aufenthalt in Kabul aus Afghanistan ausgereist, jedoch an
der iranisch-pakistanischen Grenze noch eine Woche lang durch die Tali-
ban festgehalten worden.
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B.b Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Identitätskarte (Taz-
kira) in Kopie zu den vorinstanzlichen Akten.
C.
Im März 2017 ist der Beschwerdeführer in der Schweiz im Zusammenhang
mit einem (…) polizeilich in Erscheinung getreten und von den Strafverfol-
gungsbehörden des C._______ angegangen worden.
D.
Am 1. Mai 2017 führte eine von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragte
amtsexterne sachverständige Person mit dem Beschwerdeführer ein tele-
fonisches Gespräch zum Alltagswissen über die geltend gemachte Her-
kunftsregion durch. Davon wurde basierend auf der Evaluation der landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse am 27. September 2017 ein "LINGUA-Be-
richt" erstellt, der die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers
bestätigte.
E.
Mit am 21. März 2018 zugestellter Verfügung vom 16. März 2018 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
F.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde einreichen. Er liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren.
F.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, insbesondere um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands in der Person der Rechtsvertreterin und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.c Mit dem Rechtsmittel wurde unter anderem ein Foto "Eintrittsnarbe und
Operationsnarbe", ein Foto "Austrittsnarbe", ein Foto "Narbe eines Opera-
tionsinstruments", eine medizinische Information vom 20. Oktober 2015,
ein Foto "Schnittnarbe unter dem linken Auge", ein Foto "Schnittnarbe in
der Nierengegend", ein Foto "Schnittnarbe am rechten Bein" und ein
Schreiben der Polizeibehörde der Provinz D._______ in Kopie eingereicht.
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Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 23. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des
Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorlie-
gend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
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4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Ein-
schätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Be-
fragungen über die geltend gemachten Attacken auf seine Person den re-
duzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen
vermöge. So habe er sich im Verlaufe des Asylverfahrens zu seiner angeb-
lichen Verfolgungssituation zu zentralen Elementen widersprüchlich und
auffällig substanzarm geäussert. Betreffend die Vorfälle an der Tankstelle
habe er keine Daten nennen können und auf Nachfrage erklärt, dass seine
erste Begegnung mit den Tätern an der Tankstelle an einem Abend statt-
gefunden habe und er etwa drei Monate später mit einem Messer attackiert
worden sei, wogegen er im späteren Verlauf seiner Befragungen ausge-
führt habe, dass er zunächst mit einem Messer angegangen und rund zwei-
einhalb Monate später auf ihn geschossen worden sei. Zusammengefasst
vermöchten diese konfusen Angaben nicht zu überzeugen. Sodann sei er
nicht im Stande gewesen, die Täter zu beschreiben und habe lediglich zu
Protokoll gegeben, dass er diese zum ersten Mal gesehen habe und einer
der Täter dick gewesen sei. Auch auf Nachfrage, habe der Beschwerde-
führer lediglich vage und nichtssagende Antworten gegeben und etwa er-
klärt, dass sich die Tankstelle an einer unsicheren Lage befunden habe und
dass es dort Taliban gegeben habe. Zudem sei auch die Beschreibung sei-
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ner Verletzungen vage und substanzlos ausgefallen. Weshalb er in ein Spi-
tal nach Kabul gebracht und nicht in seiner Heimatstadt medizinisch ver-
sorgt worden sei, habe er ebenso wenig zu erklären vermocht. Auch die
angeblich nach seiner Rückkehr nach B._______ erfolgte zweite Attacke
auf ihn habe er nur spärlich und ohne Zeitangaben geschildert und er sei
wiederum nicht in der Lage gewesen, diese näher zu beschreiben, obwohl
er die Täter "hautnah erlebt" habe. Seine Asylgründe seien somit ein "pau-
schales Konstrukt", dem nicht gelglaubt werden könne.
6.
Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
entgegen, dass seine Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu erachten
seien. Aus den fehlenden Datums- und Zeitangaben könne nicht auf die
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden, da diese Unge-
nauigkeit im sozio-kulturellen Verständnis der Menschen im ländlichen Af-
ghanistan zu sehen sei, wo genaue Datumsangaben nicht den gleichen
Stellenwert wie in der Schweiz hätten. Massgeblich sei, dass er die Vorfälle
zeitlich nachvollziehbar und logisch habe einordnen können. Was die Vor-
fälle an der Tankstelle anbelange, habe er immerhin sagen können, dass
einer der Täter dick und einer bewaffnet gewesen sei und ein weiterer ei-
nen Toyota ohne Kennzeichen gefahren habe. Seine Schilderungen zur Si-
tuation, in der er angeschossen worden sei, und zu seiner Operation wie-
sen zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente auf, seien detailliert, in sich
schlüssig, persönlich und kohärent ausgefallen. Wechselnde, widersprüch-
liche oder nachgeschobene Vorbringen seine keine zu entnehmen. Die
vorinstanzliche Argumentation, dass er zur Situation an der Tankstelle
nichtssagende und vage Antworten gegeben habe, könne er somit nicht
nachvollziehen. Auch nicht, dass ihm die Vorinstanz vorwerfe, nicht ge-
wusst zu haben um wen es sich bei den Angreifern gehandelt habe. Er
habe sich nämlich viele Gedanken zu den Angreifern gemacht und auch
die Taliban dahinter vermutet, obwohl sie nicht so ausgesehen hätten. Er
habe zudem nur wenig äussere, jedoch vor allem innere Blutungen gehabt.
Sein Bauch sei sehr angeschwollen gewesen und bei einer Schusswunde
könne es nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Eintrittswunde nur
zu minimalen Blutungen komme und vor allem die inneren Organe verletzt
seien. Dies sei wohl der Grund, dass ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe
auffallend substanzarme Aussagen zu seinen Verletzungen gemacht. Was
seinen Spitalaufenthalt angehe, habe er bereits erklärt, dass er von den
Ärzten in B._______ abgewiesen und folglich in ein Spital nach Kabul ge-
bracht worden sei. Auch den zweiten auf ihn erfolgten Angriff in B._______
habe er ausführlich beschrieben. Weil aber die Täter maskiert gewesen
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seien, habe er keine genaue Täterbeschreibung machen können, was
auch die Vorinstanz eingesehen habe. Weshalb sie seine diesbezüglichen
Aussagen dennoch pauschal als realitätsfremd abtue, verstehe er somit
nicht. Im Übrigen belegten die eingereichten Beweismittel seine Verletzun-
gen und die geltend gemachten Angriffe auf ihn. Insgesamt habe die Vo-
rinstanz in ihrem Entscheid keine Gesamtbeurteilung aller Glaubhaftigkeit-
selemente vorgenommen, sondern lediglich gewisse Indizien berücksich-
tigt, die gegen seine Glaubhaftigkeit sprächen. Sodann stellten Personen
wie Polizisten oder der Kommandant eine soziale Gruppe im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG dar. Seine Verfolgungssituation sei "ursprünglich" auf den
(…) zurückzuführen gewesen, der als (…) bei der (…) schon per se ein
Feindbild der Taliban beziehungsweise von Dritten sei.
7.
Vorliegend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es in verschiedenen
Punkten der Kernvorbringen des Beschwerdeführers in offenkundiger
Weise zu Ungereimtheiten gekommen ist und seine Aussagen grundsätz-
lich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er – entgegen der Be-
schwerde – mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Real-
kennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte. So handelt es
sich bei den divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers zu den Er-
eignissen rund um die Tankstelle, nämlich dass er zirka drei Monate nach
der ersten Begegnung mit den Unbekannten von diesen mit dem Messer
angegriffen worden sei, wogegen er im späteren Verlauf der Befragung –
mithin genau gegenteilig – ausführte, dass er zunächst mit dem Messer
angegriffen und zirka zweieinhalb Monate später auf ihn geschossen wor-
den sei um einen gravierenden Widerspruch in seinen zentralen Asylvor-
bringen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer nicht nur den geltend gemachten Angriff auf ihn an der
Tankstelle widersprüchlich geschildert hat, sondern auch die Daten und die
Abfolge unterschiedlich wiedergab. Die Darstellung auf Beschwerdeebene,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers "zeitlich nachvollziehbar
und logisch" (vgl. Beschwerde, S. 5) seien, ist nicht ohne weiteres nach-
vollziehbar, selbst wenn man – wie in der Beschwerde geltend gemacht –
berücksichtigt, dass Zeitangaben in Afghanistan kulturbedingt einen gerin-
geren Stellenwert haben, als in der westlichen Welt. Der Vorinstanz ist zu-
dem beizupflichten, dass die Täterbeschreibung – dick und bewaffnet – als
stereotyp zu bezeichnen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer un-
terschiedlich schilderte, wo sich die "dicke" Person befand (am Lenkrad
[A25, S. 9] oder neben dem Fahrer [A25, S. 11]). Auch blieb der Beschwer-
deführer bis zuletzt eine plausible Erklärung schuldig, weshalb man ihn
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nicht im örtlichen Spital, sondern in einem über zweihundert Kilometer ent-
fernten Spital in Kabul behandelt haben soll. Überdies reichte der Be-
schwerdeführer keinerlei Unterlagen zu seiner Behandlung in Kabul ein,
was angesichts der gravierenden Verletzungen zu erwarten gewesen
wäre. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers zum geltend gemachten zweiten Angriff auf ihn
nach seiner Rückkehr nach B._______ ohne jegliche Substanz blieben,
improvisiert anmuten und zu keiner Zeit den Eindruck vermitteln, es be-
richte die im Zentrum stehende Person aus ihrer subjektiven Optik heraus
über nicht alltägliche Erlebnisse. Der Einwand in der Beschwerde, dass der
Beschwerdeführer den geltend gemachten zweiten Angriff auf ihn "ausführ-
lich" geschildet habe (vgl. Beschwerde, S. 9), findet im Anhörungsprotokoll
keine Bestätigung. Dass er in der Beschwerde weitere Details nachliefert,
scheint in diesem Zusammenhang unbehelflich, zumal schriftliche Aussa-
gen nicht die gleiche Unmittelbarkeit aufweisen wie im Verfahren mündlich
Geäussertes und als Sachverhaltsanpassungen an Vorhaltungen erschei-
nen. Dass der Beschwerdeführer und auch der (…) sodann selbst keine
Verdachtsmomente hinsichtlich der Täterschaft gehabt haben sollen, er-
scheint ebenso unplausibel. Schliesslich machen erfahrungsgemäss im-
mer Gerüchte, Neuigkeiten und Vermutungen die Runde, in kriegerischen
Zeiten mangels offizieller Informationen sogar umso mehr. Angesichts die-
ser Fülle von gewichtigen Unglaubhaftigkeitsindizien sind auch die der Be-
schwerde beigelegten medizinischen Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte
Bst. E.c vorstehend) nicht geeignet, den Parteiaussagen des Beschwerde-
führers ein stärkeres Profil zu verleihen, welches im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung aller Umstände und Beweismittel den Schluss zuliesse,
dass von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, er
habe seinem Heimatland tatsächlich unter den behaupteten Umständen
entfliehen müssen, zumal im Lichte der vorstehenden Erwägung in keiner
Weise feststeht, dass die belegten Narben und Verletzungen des Be-
schwerdeführers von den geltend gemachten Angriffen auf ihn herrühren.
Aufgrund des Erwogenen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwer-
deführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nach-
zuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen
vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner Aussagen in den durchge-
führten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Be-
weismittel lässt sich ein Übergewicht an Merkmalen, die auf einen Reali-
tätshintergrund hindeuten, im Vergleich zu solchen, die für das Vorspiegeln
einer Gefährdungssituation sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vor-
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instanz durfte – entgegen der Beschwerde – dementsprechend davon ab-
sehen, die vom Beschwerdeführer genannten Gesuchsgründe auf ihre
asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Lediglich
der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass allein die (…) (bei deren
Wahrunterstellung) für einen (…) nicht genügte, um eine asylrelevante
Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Angesichts der aufgezeigten
Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde
einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in
der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3
AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund
kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten beziehungs-
weise in Aussicht gestellten Beweismitteln verzichtet werden. Damit ist
nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung
des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und
Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vo-
rinstanz ist zu bestätigen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. März 2018 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
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Seite 10
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides
in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ab-
zuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung die-
ses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es an einer der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2301/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: