Abtei lung IV
D-2302/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, Georgien, alias B._______, angeblich
Aserbaidschan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2302/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2005 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten unter der Identität B._______, Aserbaidschan, in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Experte der Fachstelle Lingua in seiner sprachlich-länder-
kundlichen Herkunftsanalyse vom 29. Juni 2005 zum Schluss gelang-
te, der Beschwerdeführer stamme mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
aus C._______/Aserbaidschan, sondern aus D._______/Georgien,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2005 die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, aus Aserbaidschan zu stammen und dort zweimal
entführt worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtete, dessen Asylge-
such abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
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dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer seit dem 20. Juli 2005 unbekannten Aufenthaltes
war,
dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2009, erneut ohne Einrei-
chung von Identitätsdokumenten, unter der Identität A._______,
Georgien, ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 24. Februar
2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 12. März 2009 nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde,
dass er dabei unter anderem geltend machte, im vorliegenden Asylver-
fahren seine echte Identität anzugeben (vgl. B1, S. 2), indessen keine
Identitätspapiere einreichen könne, da sich sein Reisepass bei einem
Freund in der Türkei befinde und er kein Geld habe, um mit diesem
Kontakt aufzunehmen (vgl. B1, S. 6 und 8),
dass er nach Ablehnung seines Asylgesuches an seinen Herkunftsort
E._______ (Georgien) zurückgekehrt sei, wo er sich bis zum 8. August
2008 aufgehalten habe,
dass er wegen des gewalttätigen Konflikts zwischen Russland und
Georgien nach D._______ geflüchtet sei,
dass dort im Oktober 2008 sein Vater bei einer Schlägerei anlässlich
eines Festes einen Angehörigen der Ethnie der Svanezia mit einer
zerbrochenen Flasche erschlagen habe und deswegen inhaftiert wor-
den sei,
dass er nach dem natürlichen Tod seines Vaters im Gefängnis befürch-
tet habe, von den Söhnen des Opfers behelligt zu werden, weshalb er
zuerst in F._______ untergetaucht sei,
dass er dort von seinen Verfolgern entdeckt worden sei, weshalb er
sich am 10. November 2008 mit seinem Reisepass in die Türkei zu ei-
nem Freund begeben habe und danach ohne Identitätspapiere weiter
nach Genf gereist sei (vgl. B 1, S. 8),
dass das BFM mit – am 7. April 2009 eröffneter – Verfügung vom
3. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
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anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tete sowie ihm eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegte,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 9. April 2009 datierter, zuhan-
den der Schweizerischen Post am 10. April 2009 aufgegebener Einga-
be an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch sei
einzutreten, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG er-
suchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34; Art. 83 Bst. d Ziff. 1) und dabei das neue Verfahrens-
recht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache abgefasst
ist, die Beschwerdeschrift indessen in deutscher Sprache eingereicht
wurde, weshalb das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in
Anwendung von Art. 33a Abs. 2 (zweiter Satz) VwVG auf deutsch ge-
führt wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeentscheid vorliegend nur summarisch zu begrün-
den (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten ist (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen
hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinwei-
se, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch füh-
ren, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl.
EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der gel-
tend gemachten Verfolgung am Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG
misst,
dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten wird, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfol-
gungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die
offenkundig unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Aussagen
hingewiesen und die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach der
Rückkehr in seinen Heimatstaat Behelligungen durch die Söhne eines
von seinem Vater im Rahmen einer Schlägerei getöteten Angehörigen
der Ethnie der Svanezia ausgesetzt gewesen zu sein, zutreffend als
offensichtlich haltlos erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich darauf hingewiesen wird, 'auf-
grund der Oberflächlichkeit der Erstbefragung hätten sich vielleicht Un-
genauigkeiten eingeschlichen', ohne konkret auf die von der Vorinstanz
festgestellten offensichtlichen Ungereimtheiten in der Darstellung der
geltend gemachten Vorbringen näher einzugehen,
dass diese allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen
nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu zie-
hen,
dass im Übrigen die Vorbringen des Beschwerdeführers für die Frage
der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht relevant sind,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hin-
weise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
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Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Wegweisungsvollzug des relativ jungen, nach eige-
nen Angaben gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung
und Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet hat,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftig-
keit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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