B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2302/2014/plo
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2014 – eröffnet am 24. April
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Un-
garn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die
Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstel-
lung nach Griechenland (recte: Ungarn) abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden
habe,
dass der Beschwerde ein Artikel vom 28. August 2012 aus "Die Welt", ein
Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. April 2012 und eine
Stellungnahme des UNHCR vom Oktober 2012 zur Überstellung von
Personen nach Ungarn, die durch Serbien gereist sind, beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) und nicht, wie der Beschwerdeführer fälsch-
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licherweise annimmt, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass Abklärungen des BFM bei den ungarischen Behörden ergaben,
dass dieser am 17. Januar 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht
hatte (vgl. act. A18/1),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 17. März 2014 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-III-VO ersuchte,
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dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
25. März 2014 zustimmten,
dass dem Beschwerdeführer vom BFM am 31. März 2014 das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. April 2014
nicht bestritt, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, weshalb die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass es keine wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt,
dass Ungarn auf die u.a. vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik
reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Be-
hebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit deren Umset-
zung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-
systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und auf die Einstufung
von Serbien als sicherem Drittstaat sowie die materielle Prüfung der
Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-
Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervor-
zuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 E. 5-8),
dass der EGMR in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Ver-
besserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei
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einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht
einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich
[Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System
grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die
Urteile D-4044/2013 vom 23. Juli 2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013,
E-4194/2013 vom 13. August 2013 und D-4809/2013 vom 3. September
2013),
dass jüngere Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben
haben,
dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn erheblich anstiegen,
was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedin-
gungen geführt hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),
dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft getreten sind, die eine neue rechtliche Grundlage für die
Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen,
dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.2),
dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung
der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen
Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draft modification of certain mig-
ration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation,
12. April 2013, S. 12, 23),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden
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nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9),
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellun-
gen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der
Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung
nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweis-
last zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstel-
lung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 E. 9.2),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten kurz, nachdem er in Un-
garn ein Asylgesuch gestellt hatte, verschwand und damit den ungari-
schen Behörden nicht mehr zur Verfügung stand (vgl. act. A22/1),
dass somit nicht davon auszugehen ist, er habe in Ungarn keinen effekti-
ven Zugang zum Asylverfahren gehabt, das Verfahren in Ungarn wäre
nicht fair gewesen oder er hätte dort seine Asylgründe nicht darlegen
können, und auch keinerlei berechtigte Befürchtungen im Hinblick auf die
Nichtbeachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement durch Ungarn
bestehen,
dass der Beschwerdeführer mithin nicht ansatzweise aufzuzeigen ver-
mag, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die vor-
genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE
2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der Überstellung nicht halten wer-
de,
dass auch nicht davon auszugehen ist, die Lebensbedingungen in Un-
garn seien so schlecht, dass die Überstellung in dieses Land eine EMRK-
Verletzung darstellen würde,
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dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf
hindeuteten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Ungarn aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass vom Beschwerdeführer ohne Weiteres ein kooperatives Verhalten
bei der Weiterführung des ungarischen Verfahrens erwartet werden darf,
dass sich somit keine Anhaltspunkte für die Anordnung einer EMRK-
widrigen Haft nach der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn
ergeben,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde,
wegen der dortigen Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
und/oder der Lebensbedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu
erleiden,
dass an dieser Sichtweise auch die eingereichten Beweismittel, die alle-
samt im Jahr 2012 entstanden sind, nichts zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), woran die von ihm geltend gemachte Bedürftigkeit nichts zu än-
dern vermag, zumal die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde nicht gegeben sind,
dass es sich demnach erübrigt, die in Aussicht gestellte Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuwarten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: