Abtei lung IV
D-2305/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2305/2010
Sachverhalt:
A.
Am 2. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde
er am 8. Oktober 2007 durch das BFM im EVZ C._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 1. November 2007 am selben Ort angehört
(Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der
Stadt D._______ (Provinz Erbil), wo er bis zu seiner Ausreise aus dem
Irak auch gelebt und als Taxichauffeur gearbeitet habe. Eines Tages
habe er mit seinem Taxi einen älteren Mann überfahren, der sofort be-
ziehungsweise nach drei Stunden gestorben sei. Seine - des Be-
schwerdeführers - Verwandten hätten daraufhin das Gespräch mit den
Söhnen des verstorbenen Mannes gesucht, um die Angelegenheit
gütlich zu regeln. Diese hätten eine Entschädigungszahlung als
Wiedergutmachung akzeptiert, jedoch nur unter der Voraussetzung,
dass er - der Beschwerdeführer - den Irak verlasse. Aus Angst, von
den Söhnen des verstorbenen Mannes getötet zu werden, sei er
schliesslich Mitte September 2007 mit einem LKW nach Istanbul ge-
fahren, von wo er per LKW am 2. Oktober 2007 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
irakische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 - eröffnet am 8. März 2010 - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit folgender Be-
gründung ab: Die Asylgewährung setze voraus, dass der Gesuchsteller
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beweise oder zumindest
glaubhaft mache. Flüchtlinge seien Personen, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt gewohnt hätten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im vorliegenden Fall befürchte der
Beschwerdeführer, von den Familienmitgliedern einer Person getötet
zu werden, die an den Folgen eines Verkehrsunfalls gestorben sei, den
er zu verantworten habe. Dieser vom Beschwerdeführer befürchtete
Nachteil beruhe nun aber nicht auf einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend aufgezählten Motive, zumal der Beschwerdeführer
geltend mache, von einem privaten Racheakt bedroht zu sein, der
keinen Bezug zu einem politischen Engagement oder der Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe. Daher seien die
vorgebrachten Asylgründe - soweit sie überhaupt glaubhaft seien -
nicht asylrelevant, da es an einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
fehle. Aus diesem Grund könne vorliegend auch auf eine Glaubhaftig-
keitsprüfung der Asylvorbringen verzichtet werden. Überdies sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche
Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 7. April 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin beantragen, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben
und es sei seine Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz
festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag unter anderem die Faxkopie eines fremd-
sprachigen Schreibens der Polizei von E._______ vom 10. August
2009 bei.
D.
Mit Eingabe vom 16. April 2010 reichte der Beschwerdeführer das
Original des Schreibens der Polizei von E._______ vom 10. August
2009 zu den Akten (inklusive französischer Übersetzung und TNT-Ex-
press-Umschlag).
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E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. Mai 2010 zu bezahlen habe.
Der Kostenvorschuss ging am 27. April 2010 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG er-
geht das vorliegende Urteil in deutscher Sprache.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorliegend kann im Asylpunkt die vertiefte Prüfung der Frage, ob
der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich einen älteren Mann
überfahren hat, und er deshalb im Irak nun von dessen Söhnen mit
dem Tod bedroht wird, wie das von ihm geltend gemacht wird, offen
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gelassen werden. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen er-
füllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er
keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten
Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) motivierte
Verfolgung geltend macht. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerde-
führers ist davon auszugehen, einzig das Bedürfnis nach Rache sei
das Motiv für die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Söhne
des überfahrenen Mannes. Da es - wie soeben aufgezeigt - im vor-
liegenden Fall an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt,
kann darauf verzichtet werden, auf die Vorbringen in der Beschwerde
hinsichtlich der Zurechenbarkeitstheorie beziehungsweise Schutz-
theorie einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im
Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sein
wird.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und das eingereichte Be-
weismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder
Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe in seiner Heimat mit
seinem Taxi einen älteren Mann überfahren, weswegen er im Irak nun
von dessen Söhnen mit dem Tod bedroht werde. Das Gericht hält dazu
fest, dass es ihm nicht gelingt, diese Vorbringen glaubhaft zu machen,
zumal er sich anlässlich der Befragungen diesbezüglich teilweise er-
heblich widersprochen hat, ohne eine plausible Erklärung für dieses
widersprüchliche Aussageverhalten vorzubringen. So machte der Be-
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schwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend, der von ihm an-
gefahrene ältere Mann sei auf der Stelle tot gewesen (Akten BFM A
1/8, S. 4), hingegen er anlässlich der Anhörung darlegte, der Mann sei
drei Stunden nach dem Unfall im Spital gestorben (Akten BFM A 6/12,
S. 5 f.). Zudem sagte er bei der Kurzbefragung aus, er selbst habe den
älteren Mann ins Spital F._______ gebracht (Akten BFM A 1/8, S. 4 f.),
demgegenüber er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, der ältere
Mann sei von einem anderen Mann ins Spital G._______ gefahren
worden (Akten BFM A 6/12, S. 5 f.). Erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
weckt zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der
Anhörung den Namen des angeblich überfahrenen Mannes nicht
nennen konnte (Akten BFM A 6/12, S. 4). Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer dessen Namen hätte angeben können,
wenn sich der vorgetragene Sachverhalt tatsächlich zugetragen hätte.
An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ändert auch das eingereichte Schreiben der Polizei von E._______
vom 10. August 2009 nichts, zumal hinsichtlich der Echtheit dieses
Dokumentes grundsätzlich Vorbehalte anzubringen sind, da
erfahrungsgemäss im Heimatstaat des Beschwerdeführers derartige
Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können,
weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden muss.
Die Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumentes ist zudem auch deshalb zu bezweifeln, da darin
geschrieben steht, der überfahrene Mann sei nach drei Tagen im Spital
verstorben, was im Widerspruch zu den Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen steht, wonach der
Mann sofort beziehungsweise nach drei Stunden gestorben sei.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen
Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
mene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil
verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5), welche auch zum heutigen
Zeitpunkt noch Gültigkeit hat. Das Gericht stellt dort zusammen-
fassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulay-
maniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumut-
baren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg
durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein
zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die
ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt
haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt,
ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungs-
vollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen.
7.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute knapp 28-jährige und -
soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar lediglich über
eine geringe Schulbildung, er hat jedoch vor seiner Ausreise als Taxi-
chauffeur gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist davon aus-
zugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als
er auf die Hilfe seiner dort ansässigen Eltern, Geschwister, Onkel und
Tanten zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
Seite 9
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wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27.
April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 27. April 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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