Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2305/2011
Urteil vom 28. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben im Jahre
2003 Richtung Europa verliess und Ende 2004 von _______ aus in sein
Heimatland ausgeschafft wurde,
dass er sein Heimatland im Sommer 2005 erneut verliess und sich einige
Jahre in _______ und _______ aufhielt,
dass er am 3. Oktober 2010 über _______ in die Schweiz gelangte und
gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 20. Oktober 2010 summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 11. Januar 2011 eine Anhörung ohne Dolmetscher in
englischer Sprache durchführte und die Aussagen des
Beschwerdeführers in deutscher Sprache protokollieren liess,
dass die Hilfswerkvertretung diese Vorgehensweise bemängelte und der
Beschwerdeführer am 15. März 2011 in Anwesenheit eines Dolmetschers
erneut angehört wurde,
dass er geltend machte, der Ethnie der Edo anzugehören und aus
_______ zu stammen,
dass sein Vater einflussreiches Mitglied eines Geheimbundes sei und die
jüngste Schwester (des Beschwerdeführers) seiner Organisation als
Opfergabe gespendet habe,
dass er ihm habe versprechen müssen, nach seinem Tod die Funktion im
Geheimbund zu übernehmen,
dass er im Jahre 2003 von seinem Vater zu einem rituellen Anlass
gebracht worden sei,
dass man ihm dort Wunden zugefügt und Blut abgenommen habe,
dass ihn sein Vater anschliessend nach Hause gebracht und ihm ein
erneutes Ritual zwecks Nachfolge in einigen Monaten angedroht habe,
dass er seine Verweigerung in Aussicht gestellt habe und deswegen vom
Vater geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei,
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dass er die Situation mit einem Freund besprochen und Nigeria aus
Angst vor seinem Vater verlassen habe,
dass er nach der Rückkehr Ende 2004 den erwähnten Freund kontaktiert
habe und durch diesen von der andauernden Suche seines Vaters in
Kenntnis gesetzt worden sei,
dass er in Anbetracht der Lage sein Heimatland erneut verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. April 2011 –
eröffnet am 11. April 2011 – abwies und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids insbesondere
ausführte, aufgrund unsubstanziierter Angaben des Beschwerdeführers
zu Belangen des erwähnten Geheimbundes sei die angebliche
Gefährdung durch den Vater nicht glaubhaft,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
19. April 2011 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme, die
unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht
(Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche
Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit
denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und schliesslich den
Erlass einer an ihn gerichteten separaten Verfügung im Falle eines
bereits erfolgten Datentransfers beantragte,
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dass er geltend machte, als einziger Sohn seines Vaters sei er genötigt
worden, im gegebenen Zeitpunkt dessen führende Rolle im Geheimbund
zu übernehmen,
dass seine jüngste Schwester und seine Mutter wegen der Umtriebe
seines Vaters im Geheimbund ihr Leben verloren hätten,
dass er wegen seiner Weigerung, die Rolle des Vaters zu übernehmen,
vor Ort akut gefährdet sei,
dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Details der
Rekursbegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache
des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
verfasst ist, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen
wäre,
dass die Eingabe indes ohne Einschränkungen oder erheblichen
Mehraufwand verständlich und ausserdem als abschliessend zu
qualifizieren ist,
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dass deshalb auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten und
auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer folglich gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt
ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag,
die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass die Anträge hinsichtlich Datentransfer aufgrund des Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu Belangen der
angeblichen Geheimbundproblematik anlässlich der Anhörung vom 15.
März 2011 kaum Substanz aufweisen und Realkennzeichen weitgehend
vermissen lassen (A 25/8 Antworten 17 ff.),
dass er sich in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, die
angebliche Gefährdung aus seiner Sicht erneut darzulegen,
dass demnach nicht geglaubt werden kann, er sei aus den vorgebrachten
Gründen in den Fokus seines Vaters respektive dessen Geheimbunds
geraten,
dass die angebliche Gefährdung verbunden mit Todesdrohungen deshalb
nicht glaubhaft wirkt,
dass allfällige Narben am Körper des Beschwerdeführers in Anbetracht
der fraglichen Entstehungsumstände keine andere Sichtweise
rechtfertigen, weil er vorbrachte, nur wegen der vorgebrachten Erlebnisse
im Zusammenhang mit dem Geheimbund geflohen zu sein (A 25/8
Antwort 47),
dass er in Nigeria nicht politisch aktiv gewesen sei und keine
behördlichen Probleme gehabt habe (A 1/12 S. 6),
dass mithin selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der väterlichen
Drohungen entgegen seinen Behauptungen nicht davon auszugehen
wäre, er habe in Nigeria diesbezüglich landesweit keinen Zugang zu einer
entsprechenden Schutzinfrastruktur,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen
nicht von einer Gewaltsituation im obenerwähnten Sinne auszugehen ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass er über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und eine
gegewisse Schulbildung verfügt (A 1/12 S. 2),
dass seine psychischen Probleme in der geltend gemachten Form
(A 25/8 Antwort 50) dem Vollzug ebenfalls nicht entgegenstehen und im
Bedarfsfall als vor Ort behandelbar erscheinen,
dass demnach nicht davon auszugehen ist, er gerate in Nigeria in eine
existenzgefährdende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
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dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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